BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 48/08 vom 6. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 18. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 15.000 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 1 1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, grunds344tzlich nur nach dem Interesse des Rechtsmittelkl344gers an der Ab344nderung des Beru-fungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205, 206). Ma337gebend ist hier das nach 247 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse der Beklagten (allgemein dazu: BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, 2 - 3 - NJW 1998, 2368), die Erkl344rungen zur 304nderung des Inhalts der Grunddienst-barkeit nach 247 877 BGB nicht abgeben zu m374ssen. 3 Dieses Interesse entspricht nicht der Wertminderung ihres Grundst374cks durch die (bereits bestehende) Grunddienstbarkeit, die in diesem Fall nach sachverst344ndiger Sch344tzung ca. 50.000 200 betr344gt. Die Vorschrift 374ber den Wert der Grunddienstbarkeit (247 7 ZPO) ist weder unmittelbar noch analog anzuwen-den. Streitgegenstand der Klage auf Abgabe einer Willenserkl344rung, mit der der Inhalt einer Grunddienstbarkeit ge344ndert werden soll, sind nicht die Rechte aus dem dinglichen Recht, f374r die 247 7 ZPO unmittelbar anzuwenden w344re. Eine ent-sprechende Anwendung des 247 7 ZPO bei der Bestimmung des Interesses der Beklagten an der Abwehr des im gerichtlichen Vergleich begr374ndeten An-spruchs scheidet hier ebenfalls aus, da sie zu einem offensichtlich falschen (374berh366hten) Wert f374hrte, da der Umfang des bereits bestehenden Wegerechts durch die 304nderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit nicht erweitert, sondern f374r eine bestimmte, begrenzte bauliche Nutzung des herrschenden Grundst374cks beschr344nkt werden soll. 2. Vor diesem Hintergrund kann das Interesse der Beklagten an der Ab-wehr der 304nderung einer das Wegerecht einschr344nkenden Grunddienstbarkeit nur mit einem Bruchteil der Wertminderung durch die bestehende Belastung bewertet werden. Dieses Interesse ist hier entsprechend den Ausf374hrungen der Erwiderung mit etwa einem Drittel der Wertminderung aus dem bestehenden Wegerecht anzusetzen, das nach den Angaben in dem von den Beklagten vor-gelegten Gutachten zur Erschlie337ung einer Bebauung des Grundst374cks der Kl344gerin mit einem Einfamilienhaus und einem Zweifamilienhaus geeignet w344re, w344hrend die ge344nderte Grunddienstbarkeit nur noch die Erschlie337ung f374r ein Einfamilienhaus absichert. 4 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 5 Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 20.07.2007 - 10 O 331/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.02.2008 - 21 U 4337/07 -
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