BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 48/09 Verk374ndet am: 13. Januar 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 (Bb), II. BV 247 28 Abs. 4 a) Der Au337enanstrich von T374ren und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederher-stellen einer Parkettversiegelung sind keine Sch366nheitsreparaturma337nahmen im Sinne von 247 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV. b) Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Sch366nheitsreparaturen stellt eine einheitliche Rechtspflicht dar. Ist diese Pflicht formularvertraglich so ausgestaltet, dass sie hinsichtlich der zeitlichen Modalit344ten, der Ausf374hrungsart oder des ge-genst344ndlichen Umfangs der Sch366nheitsreparaturen den Mieter 374berm344337ig be-lastet, so ist die Klausel nicht nur insoweit, sondern insgesamt wegen unange-messener Benachteiligung des Mieters gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk-sam (Best344tigung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286). BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09 - LG Berlin AG Berlin-Wedding - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten unter Ab344nderung des Teilurteils des Amtsgerichts Wedding vom 6. Dezember 2005 und des Schlussurteils des Amtsgerichts Wedding vom 28. Juli 2006 verurteilt worden sind, als Gesamtschuldner an die Kl344ger mehr als 2.533,74 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus 445,42 200 seit dem 1. M344rz 2004, aus 888,03 200 seit dem 1. April 2004, aus 658,84 200 seit dem 1. Mai 2004 und aus 541,45 200 seit dem 5. Dezember 2004 zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagten waren seit 1983 aufgrund eines mit der Rechtsvorg344ngerin der Kl344ger geschlossenen Mietvertrages Mieter einer in B. gelegenen Woh-nung der Kl344ger. 247 4 Nr. 9 des seinerzeit von der Vermieterin verwendeten Formularmietvertrages enth344lt folgende Bestimmung: "Sch366nheitsreparaturen tr344gt der Mieter (vgl. 247 13)." In 247 13 des Formularmietvertrages ist Folgendes geregelt: 2 "Die Sch366nheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuf374hren: Tapezieren, Anstreichen der W344nde und Decken, das Streichen der Fu337b366den, Reinigen und Ab-ziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, Reinigung von Teppich-b366den, das Streichen der Heizk366rper einschlie337lich der Heizrohre sowie der T374ren und Fenster. Hat der Mieter die Sch366nheitsreparaturen 374bernommen, so hat er alle je nach dem Grad der Abnutzung oder Besch344digung erforderlichen Arbeiten unverz374g-lich auszuf374hren. Im allgemeinen werden Sch366nheitsreparaturen in den Mietr344umen in folgenden Zeitabst344nden erforderlich: in K374chen, B344dern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafr344umen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenr344umen alle 7 Jahre." 3 Zugleich verpflichteten sich die Beklagten zur Vornahme einer Anfangs-renovierung gegen eine im Einzelnen n344her geregelte Kostenerstat-tung/Mietfreiheit. Au337erdem erbrachten sie gem344337 247 23 Nr. 3 des Mietvertrages zur "Sicherung aus Sch344den an der Wohnung oder Anspr374chen wegen unter-lassener Sch366nheitsreparaturen" eine Mietkaution von 2.800 DM. Ab September 2000 belief sich die ungeminderte Miete auf 941,78 200. In einem am 13. November 2003 geschlossenen gerichtlichen Vergleich verein-barten die Parteien die Aufhebung des Mietverh344ltnisses zum 31. M344rz 2004. Die Miete sollte sich mit R374cksicht auf eine hierbei zugleich vereinbarte Minde-rung bis zur Beendigung des Mietverh344ltnisses auf monatlich 888,03 200 belau-fen. Die Beklagten, die die Wohnung erst am 26. Mai 2004 aufgrund einer von den Kl344gern aus dem Vergleich betriebenen Zwangsvollstreckung herausga- 4 - 4 - ben, zahlten die Mieten f374r die Monate Februar und M344rz 2004 ebenso wenig wie eine von den Kl344gern in ungeminderter H366he von 941,78 200 monatlich bean-spruchte Nutzungsentsch344digung f374r die anschlie337ende Zeit bis zur R344umung der Wohnung. Mit diesen Forderungen zuz374glich Verzugszinsen rechneten die Kl344ger gegen ein Guthaben der Beklagten aus der Heizkostenabrechnung f374r 2003 in H366he von 442,61 200 sowie ein von ihnen ermitteltes Kautionsguthaben der Beklagten in H366he von 2.052,50 200 auf; ein 374berschie337ender Restbetrag von 1.224,71 200 aus den von ihnen f374r April und Mai 2004 beanspruchten Nutzungs-entsch344digungen ist Gegenstand ihrer Klage. Dar374ber hinaus beanspruchen die Kl344ger nach erfolgloser Fristsetzung zur Durchf374hrung dieser Arbeiten Scha-densersatz f374r die Beseitigung von Ver344nderungen der Beklagten an der Elektro- und Sanit344rinstallation in H366he von insgesamt 1.517,20 200 sowie f374r die unterlassene Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen in H366he von zuletzt noch 14.023,45 200 zuz374glich der insoweit zur Schadensermittlung angefallenen Sachverst344ndigenkosten von 1.999,26 200. Das Amtsgericht hat durch das von den Kl344gern angefochtene Teilurteil vom 6. Dezember 2005 die Beklagten zur Zahlung von 2.045,49 200 - im wesent-lichen r374ckst344ndige Mieten und Nutzungsentsch344digungen sowie einen Scha-densersatz f374r die unterlassene Beseitigung von Ver344nderungen an der Sanit344r-installation betreffend - verurteilt und den einen Schadensersatz wegen unter-lassener Sch366nheitsreparaturen betreffenden Teil der Klage in H366he eines Be-trages von 17.046,22 200 ganz 374berwiegend abgewiesen. Durch das von den Be-klagten angefochtene Schlussurteil vom 28. Juli 2006 hat das Amtsgericht die Beklagten zur Zahlung weiterer 1.157,23 200 - in erster Linie einen Schadenser-satz f374r die unterlassene Beseitigung von Ver344nderungen an der Elektroinstalla-tion betreffend - verurteilt. Das Berufungsgericht, das anders als das Amtsge-richt die Beklagten in einem ganz 374berwiegenden Umfang zur Vornahme von Sch366nheitsreparaturen f374r verpflichtet gehalten hat, hat die Beklagten unter teilweiser Ab344nderung der erstinstanzlichen Urteile zur Zahlung von insgesamt 5 - 5 - 11.708,56 200 nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Wirksamkeit der Sch366nheitsrepa-raturklausel zugelassenen Revision, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen, soweit sie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von mehr als 2.533,74 200 nebst Zinsen verurteilt worden sind. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 7 Die Kl344ger h344tten unter Ber374cksichtigung dagegen zur Aufrechnung ge-stellter Kautionsr374ckzahlungsanspr374che der Beklagten nicht nur Anspruch auf die vom Amtsgericht zuerkannten Mieten und Nutzungsentsch344digungen f374r die Monate Februar bis April 2004 in H366he von insgesamt 1.992,29 200 sowie auf Schadensersatz wegen einer unterlassenen Entfernung von Elektro- und Sani-t344rinstallationen in H366he von zusammen 1.494,80 200. Sie k366nnten auch Scha-densersatz wegen nicht ausgef374hrter Sch366nheitsreparaturen in H366he von 8.030,02 200 beanspruchen, von denen nach Hilfsaufrechnung der Beklagten mit anteiligen Kautionsr374ckzahlungsanspr374chen in H366he von 953,35 200 noch 7.076,67 200 zuz374glich der anteiligen Kosten f374r die Einholung eines Privatgut-achtens in H366he von 1.144,80 200 verblieben. Die im Formularvertrag enthaltene Klausel, wonach die Beklagten die n344her bezeichneten Sch366nheitsreparaturen im Allgemeinen innerhalb bestimmter Fristen auszuf374hren h344tten, sei zum 374berwiegenden Teil wirksam. Abgesehen davon, dass es sich bei dem mit "im allgemeinen" eingeleiteten Fristenplan nicht um unzul344ssige starre Fristen han- 8 - 6 - dele, stehe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts einer Wirksamkeit auch nicht die gleichzeitig 374bernommene Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme einer Anfangsrenovierung entgegen. Denn der f374r die Durchf374hrung dieser Sch366nheitsreparaturen vereinbarte und unstreitig gezahlte Ausgleich sei nach dem Ergebnis des erhobenen Beweises angemessen gewesen. Unwirksam sei die Klausel nur insoweit, als den Beklagten auch das Reinigen, Abziehen und Wiederherstellen des Parketts sowie eine umfassende Renovierung der T374ren und Fenster unter Einschluss ihrer Au337enseiten auferlegt worden sei. Dies be-r374hre jedoch nicht die Wirksamkeit der Sch366nheitsreparaturenklausel insge-samt, weil sich der unwirksame Teil der Renovierungspflichten nach der "blue-pencil-rule" inhaltlich von den 374brigen Pflichten trennen lasse, ohne dass die Regelung dadurch unverst344ndlich oder sinnentleert werde. Dies stelle auch kei-ne unzul344ssige geltungserhaltende Reduktion dar, bei der es darum gehe, f374r eine unzul344ssige Klausel eine neue Fassung zu finden, die f374r den Verwender m366glichst g374nstig, aber rechtlich gerade noch zul344ssig sei. Vielmehr werde nur eine sprachlich aus sich heraus verst344ndliche und inhaltlich sinnvoll in einen zul344ssigen und einen unzul344ssigen Regelungsteil teilbare Formularbestimmung ohne ihre unzul344ssigen Bestandteile mit ihrem zul344ssigen Inhalt aufrechterhal-ten. Von den angesetzten Schadenspositionen seien deshalb nur diejenigen nicht ersatzf344hig, die ein Anstreichen der Fenster- und T374rfl344chen in H366he von zusammen 3.740,55 200 betreffen. Von den verbleibenden Renovierungskosten von 10.309,60 200 seien nach dem Beweisergebnis lediglich drei Kostenpositio-nen von zusammen 2.279,58 200 nicht ersatzf344hig, so dass die Beklagten im Er-gebnis 8.030,02 200 als Schadensersatz wegen nicht ausgef374hrter Sch366nheitsre-paraturen schuldeten. Diese Verpflichtung folge bei den angesetzten Arbeiten allein schon aus dem abgewohnten und deshalb renovierungsbed374rftigen Zu-stand der betreffenden R344umlichkeiten, und zwar unabh344ngig davon, ob der konkrete Dekorationszustand nicht im Einzelfall auch ohne eine Pflicht zur Vor-nahme von Sch366nheitsreparaturen zu einer ordnungsgem344337en R374ckgabe der Mietr344ume Wiederherstellungs- und (Schadens-)Beseitigungsma337nahmen der - 7 - Beklagten erfordert h344tte. Dar374ber hinaus k366nnten die Kl344ger die Kosten des von ihnen hinzugezogenen Privatgutachters zu dem Teil beanspruchen, zu dem sie im Vergleich zu dem angesetzten Schadensersatz wegen nicht ausgef374hrter Sch366nheitsreparaturen mit diesem Anspruch im Ergebnis durchgedrungen sei-en. II. Diese Beurteilung h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung im entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die im Formularmietvertrag vom Vermieter gestellte Sch366nheitsreparaturklausel in vol-lem Umfang unwirksam. Ein Schadensersatzanspruch der Kl344ger kann deshalb nicht auf die Verletzung einer Pflicht zur Vornahme von Sch366nheitsreparaturen (247 280 Abs. 1 und 3, 247 281 BGB) gest374tzt werden, mit der das Berufungsgericht den insoweit zuerkannten Schadensersatz von 8.030,02 200 allein begr374ndet hat. 9 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Regelung in 247 13 Nr. 1 des Mietvertrages, wonach der Mieter im Rah-men der ihm nach 247 4 Nr. 9 des Mietvertrages auferlegten Pflicht zur Vornahme von Sch366nheitsreparaturen auch das Abziehen und die Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett sowie das Streichen der T374ren und der Fenster schuldet, den Mieter insoweit unangemessen im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB) benachteiligt und deshalb unwirksam ist. 10 a) Der Begriff der Sch366nheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der bei Vertragsschluss in 247 28 Abs. 4 Satz 5 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen, mit der heutigen Fassung des 247 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV 374bereinstimmenden Definition, wonach als Sch366nheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der W344nde und Decken, das Streichen der Fu337b366den und der Heizk366r-per einschlie337lich der Heizrohre, der Innent374ren sowie der Fenster und der Au-337ent374ren von innen anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2009 11 - 8 - - VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286, Tz. 10; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07, NZM 2009, 126, Tz. 19; jeweils m.w.N.). Die gegenst344ndliche Beschr344nkung des Begriffs der Sch366nheitsreparaturen auf die in dieser Be-stimmung aufgef374hrten Arbeiten bildet zugleich den Ma337stab der Klauselkon-trolle und markiert auf diese Weise die Grenze daf374r, welche Arbeiten dem Mie-ter in einer Klausel 374ber dessen Verpflichtung zur Vornahme von Sch366nheitsre-paraturen auferlegt werden d374rfen. Dementsprechend ist eine formularvertragli-che Erweiterung dieser Arbeiten 374ber den in 247 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV beschrie-benen Inhalt hinaus - zumindest bei Fehlen einer angemessenen Kompensati-onsregelung - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 11 m.w.N.). b) Ein 374ber das Streichen der Fu337b366den hinausgehendes Abziehen und Wiederherstellen von Parkettversiegelungen findet sich in 247 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV nicht. Denn derartige Arbeiten dienen nach verbreiteter Auffassung nicht mehr nur der f374r Sch366nheitsreparaturen typischen Beseitigung von Gebrauchs-spuren, sondern sind dem Bereich der dar374ber hinausgehenden Instandhal-tungsarbeiten zuzurechnen (OLG D374sseldorf, WuM 2003, 621, 623; Kraemer, NZM 2003, 417, 418; Blank in: Blank/B366rstinghaus, Miete, 3. Aufl., 247 535 Rdnr. 356; Langenberg, Sch366nheitsreparaturen, Instandsetzung und R374ckbau, 3. Aufl., Rdnr. I 8; jeweils m.w.N.). Ebenso ist in 247 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV das - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (247 305c Abs. 2 BGB) in der Klausel enthaltene - Streichen der Wohnungseingangst374ren und Fenster von au337en ausgeklammert worden. Denn auch diese Arbeiten 374ber-schreiten den Bereich der Sch366nheitsreparaturen, weil es bei ihnen nicht mehr um die Beseitigung einer typischerweise vom Mieter verursachten Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbildes innerhalb der gemieteten Wohnung geht (Senatsurteil vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 10 f. m.w.N.). Beide Klauselteile sind deshalb gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 12 - 9 - 2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Unwirksamkeit der Verpflichtungen des Mieters zur Vornahme der genannten Parkettinstandhaltung sowie des Au337enanstrichs der Fenster und der Woh-nungseingangst374ren nur zur Folge habe, dass der Mieter diese Arbeiten nicht erledigen m374sse, w344hrend die 334berw344lzung der Sch366nheitsreparaturen im 334b-rigen wirksam sei. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils f374r eine gleichlautende Formularklausel klargestellt hat, darf die in 247 4 Nr. 9 i.V.m. 247 13 Nr. 1 des Mietvertrages unzul344ssig ausgestaltete Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Sch366nheitsreparaturen nicht im Wege der Klauselkontrolle in eine zul344ssige Verpflichtung inhaltlich umgestaltet werden (Senatsurteil vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 12). Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelun-gen enth344lt und sich aus ihrem Wortlaut heraus verst344ndlich und sinnvoll in ei-nen inhaltlich und gegenst344ndlich zul344ssigen und in einen unzul344ssigen Rege-lungsteil trennen l344sst, mit ihrem zul344ssigen Teil aufrechterhalten werden (BGHZ 145, 203, 212; BAG, NZA 2008, 699, 701). Diese Teilbarkeit ist hier aber nicht gegeben, so dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Strei-chung derjenigen Textbestandteile in 247 13 Nr. 1 des Mietvertrages, mit denen die Klausel den in 247 28 Abs. 4 Satz 5 II. BV aF geregelten Gegenstandsbereich von Sch366nheitsreparaturen 374berschreitet, der Sache nach eine unzul344ssige gel-tungserhaltende Reduktion der Formularklausel darstellt. 13 Konkretisierungen der Sch366nheitsreparaturverpflichtung hinsichtlich ihres gegenst344ndlichen und zeitlichen Umfangs sowie ihrer Ausf374hrungsart sind in-haltlich derart eng mit der Verpflichtung selbst verkn374pft, dass diese bei einer Beschr344nkung der Unwirksamkeit auf die unzul344ssige Ausf374hrungsmodalit344t inhaltlich umgestaltet und mit einem anderen Inhalt aufrechterhalten w374rde. Bei einer dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Sch366nheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelma337-nahmen oder Einzelaspekte aufspalten l344sst; deren Ausgestaltung durch den 14 - 10 - Mietvertrag ist vielmehr insgesamt zu bewerten. Stellt sich diese Verpflichtung aufgrund unzul344ssiger Ausgestaltung - sei es hinsichtlich der zeitlichen Modali-t344ten, der Ausf374hrungsart oder des gegenst344ndlichen Umfangs - in ihrer Ge-samtheit als 374berm344337ig dar, hat dies die Unwirksamkeit der Vornahmeklausel insgesamt zur Folge, und zwar unabh344ngig davon, ob die Verpflichtung als sol-che und ihre unzul344ssige inhaltliche Ausgestaltung in einer oder - wie hier - in zwei sprachlich voneinander unabh344ngigen Klauseln enthalten sind (Senatsur-teil vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 14 f. m.w.N.; ferner Senatsurteile 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, WuM 2008, 472, Tz. 20; vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, WuM 2009, 655, Tz. 10). 3. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung anteiliger Gutachterkosten kann hiernach ebenfalls keinen Bestand haben. Zwar geh366ren Aufwendungen f374r ein Sachverst344ndigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbun-denen und gem344337 247 249 BGB auszugleichenden Nachteilen des Gesch344digten, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckm344337ig ist (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, Tz. 11 m.w.N.). Dies setzt jedoch das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach voraus. Ein solcher Anspruch kann - wie vorstehend ausgef374hrt - nicht auf die Verletzung einer Pflicht der Be-klagten zur Vornahme von Sch366nheitsreparaturen (247 280 Abs. 1 und 3, 247 281 BGB) gest374tzt werden, so dass die Aufwendungen, welche die Kl344ger zur Er-langung der vom Privatgutachter zum Zustand der zur374ckgelassenen Mietr344u-me erhobenen Befunde und zur Ermittlung der zur Herrichtung erforderlichen Kosten get344tigt haben, jedenfalls nicht nach dieser Anspruchsgrundlage ersatz-f344hig sind. 15 - 11 - III. 16 Mit der gegebenen Begr374ndung kann das Berufungsurteil mithin keinen Bestand haben, soweit es im zugelassenen Umfang von der Revision angegrif-fen ist. Es ist deshalb insoweit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechts-standpunkt aus folgerichtig - keine abschlie337enden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die von ihm als renovierungsbed374rftig angesehenen Zust344nde nicht im Einzelfall auch Verschlechterungen der zur374ckgegebenen Mietr344ume darstellen, welche die Kl344ger nicht hinnehmen m374ssen, etwa weil sie auf einem den vertragsgem344337en Gebrauch 374berschreitenden Mietgebrauch der Beklag-ten, auf einer unsachgem344337en Ausf374hrung von ihnen get344tigter Renovierungs-arbeiten oder darauf beruhen, dass die Beklagten - was z.B. die Farbwahl bei der Dekoration einzelner R344umlichkeiten anbelangt - gem344337 247 242 BGB gehal-ten waren, eine von Ihnen angebrachte ungew366hnliche Dekoration bei R374ckga-be der Wohnung wieder zu beseitigen. F374r den Fall einer Schadensersatzpflicht w344ren zudem erg344nzende Feststellungen zur Schadensh366he zu treffen, da die Beklagten nicht f374r Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgem344337en Mietgebrauch beruhen, aufzukommen h344tten, sondern nur dar374ber hinausge-hende Sch344den oder Mehrkosten, gegebenenfalls unter Ber374cksichtigung eines Abzugs "neu f374r alt", ersetzen m374ssten. Die Sache ist daher im Umfang der - 12 - Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 06.12.2005 - 16 C 652/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2009 - 67 S 461/05 -
Full & Egal Universal Law Academy