BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 48/10 Verk374ndet am: 7. Dezember 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 172 Abs. 1; 247 189; 247 271 Zweifel an der Wirksamkeit der Klagezustellung rechtfertigen nicht die Abwei-sung der Klage wegen fehlender Rechtsh344ngigkeit, sofern die Heilung des et-waigen Zustellungsmangels noch m366glich ist. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10 - OLG Saarbr374cken AG Homburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des Amtsge-richts Homburg vom 17. August 2009 und das Urteil des 4. Zivil-senats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 9. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Spanien, Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 9. April 2008 in Frankreich zwischen einem Lkw der Kl344gerin und einem bei der Beklagten versicherten Lkw ereignet hat. Die Beklagte beauftragte die G. A. Versicherung AG mit der Schadensregulierung. 1 Die Kl344gerin hat beim Amtsgericht ihrerseits am 12. November 2008 die Klageschrift eingereicht. Mit Verf374gung vom 8. Dezember 2008 hat der Richter am Amtsgericht Zustellung an die Beklagte mit dem handschriftlichen Zusatz 2 - 3 - "Zustellungsbevollm344chtigte" angeordnet. Die Zustellung ist den Angaben in der Klageschrift entsprechend an die Schadensregulierungsbeauftragte adressiert worden. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010, eingegangen bei Gericht am 16. Januar 2010, hat sich f374r die Beklagte Rechtsanwalt B. unter anwaltlicher Versicherung der ordnungsgem344337en Bevollm344chtigung bestellt. Er hat ger374gt, dass die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei, weil die Schadensregulie-rungsbeauftragte nicht zustellungsbevollm344chtigt sei. Vorsorglich hat er sich zur Begr374ndetheit der Klage ge344u337ert. In den m374ndlichen Verhandlungen vor dem Amtsgericht und dem Berufungsgericht ist Rechtsanwalt B. als Prozessvertreter der Beklagten aufgetreten. Er hat die fehlerhafte Zustellung wegen der man-gelnden Zustellungsvollmacht der Schadensregulierungsbeauftragten weiter ger374gt. Au337erdem hat er sich hilfsweise zur Sache ge344u337ert. Das Amtsgericht hat die Klage als unbegr374ndet abgewiesen, weil die Kla-ge nicht wirksam zugestellt worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht mit der Ma337gabe, dass die Klage unzul344ssig sei, zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus: 4 Die internationale Zust344ndigkeit des Amtsgerichts f374r den Direktanspruch gegen den ausl344ndischen Versicherer mit Gesch344ftssitz in der Europ344ischen Union sei nach Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO ge-geben. Die Klage habe ohne Erteilung einer ausdr374cklichen rechtsgesch344ftli- 5 - 4 - chen Zustellungsvollmacht durch die Beklagte nicht wirksam an die Schadens-regulierungsbeauftragte zugestellt werden k366nnen. Die rechtlich gebotene und von Amts wegen zu betreibende Zustellung der Klage an die Beklagte im Aus-land k366nne nicht bewirkt werden, weil die Kl344gerin sich weigere, eine spanische 334bersetzung der Klageschrift einzureichen und die Beklagte ihrerseits die Ver-weigerung der Annahme einer Klageschrift, der eine spanische 334bersetzung nicht beigef374gt sei, angek374ndigt habe. Die Heilung des Zustellungmangels durch den tats344chlichen Zugang der Klageschrift an die Beklagte, der unterstellt werden k366nne, scheitere daran, dass die vom Amtsgericht verf374gte Zustellung nicht an die Beklagte gerichtet gewesen sei. Aufgrund der R374gen des Prozess-bevollm344chtigten der Beklagten sei der Zustellungsmangel auch nicht geheilt. Die Heilung des Mangels durch den tats344chlichen Zugang der Klageschrift an die Beklagte, der unterstellt werden k366nne, scheitere daran, dass die vom Amtsgericht verf374gte Zustellung nicht an die Beklagte gerichtet gewesen sei. Aufgrund der R374gen des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten habe auch das Verhandeln zur Sache die Zustellung infolge R374geverzichts nicht geheilt. Die Klage sei nicht rechtsh344ngig geworden und deshalb als unzul344ssig abzu-weisen. II. Das angefochtene Urteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Auf die Frage, ob die inl344ndische Schadensregulierungsbeauftragte zur Zustellung der Klage als bevollm344chtigt gilt, kommt es aufgrund der Besonder-heiten des Streitfalls nicht an. F374r den erkennenden Senat besteht deshalb auch nicht die Pflicht, die Frage dem Europ344ischen Gerichtshof zur Vorabent-scheidung vorzulegen (Art. 267 AEUV). 6 - 5 - 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte f374r die Klage gegen den ausl344ndischen Versicherer we-gen der behaupteten Sch344den aus dem Verkehrsunfall international zust344ndig sind, was auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen ist (Senat, Urteile vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09, VersR 2010, 690 Rn. 7 und vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, MDR 2010, 943 f. jeweils m.w.N.). Der Gesch344digte kann vor dem Gericht des Ortes in ei-nem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar ge-gen den Versicherer des Sch344digers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zul344ssig und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats an-s344ssig ist (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-463/06, Odenbreit, NJW 2008, 819). Dass die erforder-lichen Umst344nde im Streitfall gegeben sind, wird von den Parteien nicht in Zwei-fel gezogen. Aufgrund der in Art. 3 der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie ent-haltenen Verpflichtung besteht in den Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union, mithin auch in Frankreich und Spanien, ein Direktanspruch des Gesch344digten gegen den Haftpflichtversicherer des Sch344digers (vgl. Riedmeyer, ZfS 2008, 602, 604). 7 2. Die Frage, ob die Zustellung der Klage an die Beklagte wirksam und die Klage rechtsh344ngig geworden ist, beurteilt sich nach dem hier anzuwenden-den deutschen Zivilprozessrecht. Das deutsche Recht bestimmt autonom, un-ter welchen tats344chlichen Umst344nden die Auslandszustellung notwendig ist oder ob die Inlandszustellung gen374gt. Dies gilt grunds344tzlich auch f374r die Zu-stellung von den Prozess einleitenden Schriftst374cken (vgl. Z366ller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., 247 183 Rn. 14, 18 und 21; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rn. 2080 m.w.N.). 8 - 6 - 3. Im Streitfall ist die Zustellung ins Ausland nicht mehr geboten, nach-dem sich Rechtsanwalt B. als Prozessbevollm344chtigter f374r die Beklagte bestellt hat. 9 10 a) Hat die Partei in einem anh344ngigen Verfahren einen Prozessbevoll-m344chtigten, gebietet 247 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zustellung an diesen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 322 und Be-schluss vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, VersR 1987, 357). In dem Auf-treten eines Rechtsanwalts vor Gericht liegt zugleich seine "Bestellung" zum Prozessbevollm344chtigten im Sinne von 247 172 ZPO, selbst wenn er keine Pro-zessvollmacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1973 - NotZ 4/73, BGHZ 61, 308, 311; BGH, Beschluss vom 23. November 1978 - II ZB 7/78, VersR 1979, 255; Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84, NJW-RR 1986, 286, 287 m.w.N.). Der Partei selbst ist nur dann zuzustellen, wenn sich ein Pro-zessbevollm344chtigter noch nicht bestellt hat (247 172 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Nach der Regelung in 247 271 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Klageschrift unverz374glich zuzustellen. Hierzu bedarf es weder eines besonderen Antrags des Kl344gers, noch obliegt es ihm, um die Zustellung der Klage in bestimmter Form zu ersu-chen; die Gerichte selbst haben vielmehr daf374r Sorge zu tragen, dass eine wirksame Zustellung erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831). Nach der Regelung in 247 189 ZPO gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zuge-stellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gem344337 gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tats344chlich zugegangen ist. Die Heilung von M344ngeln, die bei der Ausf374hrung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustel-lungszweck erreicht ist (Begr374ndung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform 11 - 7 - des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreform-gesetz - ZustRG] - BT-Drucks. 14/4554, S. 24, re. Sp. unten; Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169 m.w.N.). Aus dem Wortlaut des 247 189 ZPO, wonach es sich um ein Dokument handeln muss, das "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gem344337 gerichtet war oder ge-richtet werden konnte" zugegangen ist, folgt das Erfordernis, dass das Gericht eine f366rmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte (vgl. Senat, Be-schluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02, VersR 2003, 879, 880; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328, 1329). Nach Sinn und Zweck ist die Vorschrift weit auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch sp344tere Bevollm344chtigung zu einem Pro-zessbeteiligten wird und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollm344chti-gung in den Besitz des zuzustellenden Schriftst374cks gelangt ist (vgl. Senat, Ur-teil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168, 169). b) Nach diesen Grunds344tzen musste schon das Amtsgericht der Frage nachgehen, ob der Prozessbevollm344chtigte B. die Klageschrift erhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1992 - XII ZB 130/92, FamRZ 1993, 309; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328) und dadurch der Zustellungsmangel gem344337 247 189 ZPO geheilt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168). Auch das Beru-fungsgericht durfte ohne Kl344rung der n344heren Umst344nde die Berufung der Kl344-gerin nicht mit der Ma337gabe zur374ckweisen, dass die Klage infolge fehlender Rechtsh344ngigkeit unzul344ssig sei. 12 Zustellungsadressat f374r die Beklagte war mit der Bestellung im Schrift-satz vom 14. Januar 2009 nach der Regelung in 247 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO Rechtsanwalt B. und nicht mehr die Beklagte selbst. Auch die Schadensregulie-rungsbeauftragte war jedenfalls von da ab nicht mehr Zustellungsbevollm344chtig- 13 - 8 - te f374r Zustellungen im anh344ngigen Rechtsstreit. Vielmehr ist inzwischen Rechts-anwalt B. als Prozessbevollm344chtigter der Beklagten der richtige Zustellungsad-ressat. Ist er in den Besitz der Klageschrift, deren Zustellung der Richter an die Zustellungsbevollm344chtigte verf374gt hat, gelangt, ist die Klage in jedem Fall auf-grund der Heilung des Zustellungsmangels nach 247 189 ZPO rechtsh344ngig ge-worden. Daf374r sprechen Vortrag und das Verhandeln zur Sache, die eine Kenntnis der Umst344nde des Streitfalls voraussetzen. Doch ist dies durch Befra-gung des Rechtsanwalts B. zu kl344ren. Sollte Rechtsanwalt B. zwischenzeitlich nicht in den Besitz der Klageschrift gekommen sein und w344re entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts und des Berufungsgerichts die Wirksamkeit der Zustellung an die Schadensregulierungsbeauftragte zu verneinen, wird im Hin-blick auf die Prozessf366rderungspflicht des Gerichts die Zustellung der Klage-schrift an ihn zu veranlassen und sodann in der Sache zu entscheiden sein. III. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Zugleich steht fest, dass das Amtsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Da das Berufungsgericht aus diesem Grund bei richtiger Verfahrensweise das Urteil des Amtsgerichts h344tte aufheben und die Sache an das Amtsgericht zu-r374ckverweisen m374ssen (247 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist dies vom Senat nachzuho-len (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 14 - 9 - 325, 333 und vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, WM 1994, 865, 867 m.w.N.). Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Homburg, Entscheidung vom 17.08.2009 - 16 C 233/08 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 09.02.2010 - 4 U 449/09 -129- -
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