BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 48/10 Verk374ndet am: 29. Oktober 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 138 Abs. 1 Bb., 247 462 Satz 1 Ein Wiederkaufsrecht, das erstmals nach 90 Jahren, im 334brigen aber vorausset-zungslos ausge374bt werden kann, ist wirksam, sofern die Bedingungen des R374ckkaufs den K344ufer nicht unangemessen benachteiligen. Besteht ein solches Wiederkaufs-recht zugunsten der 366ffentlichen Hand, ist diese auch nicht durch den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit gehindert, das Recht nach 90 Jahren auszu374ben (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, WM 2006, 2046). BGH, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird - unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen - das Urteil des 1. Zivilsenats des Han-seatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag der Kl344gerin auch hinsichtlich der Bemessung des Wiederkaufspreises abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 29. Mai 2009 auf die Berufung der Kl344gerin ge344ndert. Es wird festgestellt, dass der Kl344gerin ein Anspruch auf Anpas-sung des in Nr. 11 des zwischen den Parteien am 23. August / 30. November 1938 geschlossenen Vertrages vereinbarten Wie-derkaufspreises entsprechend dem Anstieg der allgemeinen Le-benshaltungskosten zusteht. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerin 9/10 und die Beklagte 1/10. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Mit notariellem Kaufvertrag aus dem Jahr 1938 erwarb die Kl344gerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, von der beklagten Stadt Grundst374cke zu einem dem regul344ren Marktpreis entsprechenden Kaufpreis von 5 Reichsmark je Quadratmeter. Sie verpflichtete sich, auf den erworbenen Fl344chen Gro337wohn-h344user mit billigen Wohnungen von je etwa 52 qm Wohnfl344che f374r die werkt344ti-ge Bev366lkerung zu errichten und n344her bestimmte Mietobergrenzen einzuhal-ten. 1 In Nr. 11 des Kaufvertrages ist ein Wiederkaufsrecht der Beklagten ver-einbart, welches bis zum 31. Dezember 2027 nur unter n344her bestimmten Vor-aussetzungen, in der Zeit vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 je-doch unbedingt ausge374bt werden kann. Der Wiederkaufspreis entspricht dem vereinbarten Kaufpreis ohne Zinsen. F374r die vertragsgem344337 errichteten Geb344u-de ist eine Entsch344digung von zwei Dritteln des gemeinen Werts zu leisten, den die Geb344ude bei der Aus374bung des Wiederkaufsrechts haben. 2 Die Kl344gerin m366chte festgestellt wissen, dass die Beklagte ein etwaiges Wiederkaufsrecht nach Nr. 11 des Kaufvertrages nicht mehr aus374ben kann; ferner verlangt sie von der Beklagten die Abgabe einer L366schungsbewilligung f374r die Auflassungsvormerkung, die deren bei Aus374bung des Wiederkaufsrechts entstehenden Eigentums374bertragungsanspruch sichert. Hilfsweise beantragt die Kl344gerin festzustellen, dass die Aus374bung des Wiederkaufsrechts insoweit unverh344ltnism344337ig ist, als neben der reinen Bodenwertsteigerung ein inflations-bedingter Wertzuwachs abgesch366pft und nicht der vollst344ndige Verkehrswert der aufstehenden Geb344ude entsch344digt wird. 3 - 4 - Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihre Antr344ge weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt das Wiederkaufsrecht f374r wirksam. Es sei we-der sittenwidrig noch wegen Versto337es gegen kartellrechtliche Bestimmungen unwirksam. Die Beklagte sei auch nicht aufgrund des 334berma337verbots, welches sie als K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts beachten m374sse, an der Aus374bung des Wiederkaufsrechts gehindert. Dieses f374hre nicht zu einer unzumutbaren Lastenverteilung zum Nachteil der Kl344gerin. Der Zweck des Wiederkaufsrechts, es der Beklagten einerseits zu erm366glichen, das Grundst374ck nach 90 Jahren zur374ckzuerwerben und so Bodenwertsteigerungen der Allgemeinheit zu erhal-ten, sie andererseits hierzu aber nicht, wie bei einem Erbbaurecht, zu verpflich-ten, sei nicht zu beanstanden. Die Aus374bungsfrist von 90 Jahren diene auch den Interessen der Kl344gerin, da sie sicherstelle, dass sich deren Investitionen 374ber die Nutzungsdauer des Bauwerks amortisierten. Dass die Kl344gerin bei Aus374bung des Wiederkaufsrechts nicht den vollen, sondern nur 2/3 des Ver-kehrswerts der von ihr errichteten Geb344ude beanspruchen k366nne, halte sich, wie der Vergleich mit der Regelung in 247 27 Abs. 2 ErbbauRG zeige, im Rahmen zul344ssiger Vereinbarungen. Entsprechendes gelte f374r die Festlegung des Wie-derkaufspreises. Das Inflationsrisiko gehe zu Lasten des K344ufers, wenn, wie hier, keine Wertsicherungsklausel vereinbart sei. Etwas anderes k366nne allen-falls hinsichtlich eines inflationsbedingten Wertverlusts gelten, welcher nach Ablauf der gesetzlichen Regelfrist von 30 Jahren seit der Vereinbarung des 5 - 5 - Wiederkaufsrechts, hier also seit 1968, entstanden sei. Auf eine solche Fest-stellung sei der hilfsweise gestellte Antrag jedoch nicht gerichtet. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung 374berwie-gend stand. 6 1. a) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass das in Nr. 11 Abs. 3 des Kaufvertrages vereinbarte Wiederkaufsrecht, welches der Beklagten im Jahr 2028 unbedingt zusteht (nachfolgend: unbedingtes Wieder-kaufsrecht), wirksam ist. 7 aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Wiederkaufsrecht nicht deshalb unwirksam, weil es 374ber die in 247 462 Satz 1 BGB genannte H366chstfrist von 30 Jahren hinaus ausge374bt werden kann. Diese Vorschrift begrenzt die Aus374bung eines Wiederkaufsrechts nur in den F344llen, in denen eine Frist nicht vereinbart worden ist. Sie hindert die Vertragsparteien nicht, l344ngere Aus-374bungsfristen festzulegen (Senat, Urteil vom 21. April 1967 - V ZR 75/64, BGHZ 47, 387, 392); diese treten dann an die Stelle der gesetzlichen Frist (247 462 Satz 2 BGB). 8 bb) Zutreffend ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, das unbe-schr344nkte Wiederkaufsrecht versto337e nicht gegen die guten Sitten (247 138 Abs. 1 BGB). 9 (1) Mit diesem Recht hat sich die Beklagte vorbehalten, den Grund-st374cksverkauf nachtr344glich in ein der Bestellung eines Erbbaurechts auf 90 Jah-re vergleichbares Nutzungsverh344ltnis umzugestalten. Es erm366glicht ihr, im Jahr 2028 zu entscheiden, ob sie das Grundst374ck gegen Zahlung des Wiederkaufs-preises und der vereinbarten Entsch344digung f374r die von der Kl344gerin errichteten 10 - 6 - Geb344ude zur374ckerwirbt, oder ob sie hiervon wegen der damit verbundenen 334bernahme 344lterer und m366glicherweise f374r sie nicht attraktiver Wohnh344user absieht. Ein solches Wahlrecht ist f374r sich genommen nicht verwerflich. Dass der Wiederkaufsberechtigte im Zweifel die f374r ihn wirtschaftlich g374nstigere Al-ternative w344hlen und insbesondere Bodenwertsteigerungen absch366pfen wird, ist weder zu missbilligen noch f374hrt es - sofern die Bedingungen des Wiederkaufs angemessen sind - zu einem groben Missverh344ltnis von Leistung und Gegen-leistung oder zu einer sonst unzumutbaren Belastung des K344ufers (aA K344mme-rer/Martini, BauR 2007, 1337, 1348). Dieser vermag zu erkennen und sich von Anfang darauf einzustellen, dass er das Grundst374ck nach der vereinbarten Frist, hier nach 90 Jahren, m366glicherweise an den Verk344ufer zur374ck374bereignen muss, also bis zu der Entscheidung des Verk344ufers 374ber die Aus374bung des Wiederkaufsrechts in wirtschaftlicher Hinsicht eher einem Erbbauberechtigten als einem Eigent374mer gleichsteht. Dabei kann die Vereinbarung eines Wieder-kaufsrechts statt eines Erbbaurechts auch f374r den K344ufer vorteilhaft sein; bei-spielsweise ist er nur als Eigent374mer in der Lage, das Grundst374ck als Kreditsi-cherheit zu nutzen. Dass er im Gegensatz zu einem Erbbauberechtigten den vollen Kaufpreis zahlt, wird durch den Wiederkaufspreis kompensiert. Wird das Wiederkaufsrecht ausge374bt, hat der K344ufer dem Verk344ufer als Gegenleistung f374r die Nutzung des Grundst374cks die Nutzungen des Kaufpreises 374berlassen und damit einen dem Erbbauzins vergleichbaren Wert aufgewandt. (2) Das Wiederkaufsrecht stellt sich auch nicht deshalb als sittenwidrig dar, weil als im Jahr 2028 zu zahlender Wiederkaufspreis der 1938 vereinbarte Kaufpreis ohne Wertsicherungsklausel bestimmt worden ist. Im Grundsatz ist es nicht unbillig, den Preis, zu welchem verkauft worden ist, als Wiederkaufspreis zu vereinbaren, da dies der Zweifelsregelung des 247 456 Abs. 2 BGB (247 497 Abs. 2 BGB aF) entspricht. Allerdings l344ge die Annahme eines groben Missver-h344ltnisses von Leistung und Gegenleistung nahe, wenn die Beklagte bei Aus- 11 - 7 - 374bung des Wiederkaufsrechts nur den (in Euro umgerechneten) Nominalbetrag des Kaufpreises als Wiederkaufspreis zahlen m374sste, wenn also der - vorhersehbare - inflationsbedingte Wertverlust des Geldes 374ber einen Zeit-raum von 90 Jahren zu Lasten der Kl344gerin ginge. So verh344lt es sich hier, an-ders als das Berufungsgericht meint, aber nicht. Bei Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 1938 konnten die Parteien im Hinblick auf die Aufwertungsrechtsprechung des Reichsgerichts davon ausge-hen, dass der Wiederkaufspreis auch ohne Vereinbarung einer Wertsiche-rungsklausel dem seit Abschluss des Kaufvertrages gesunkenen Geldwert ent-sprechend aufgewertet werden w374rde. Das Reichgericht nahm bei einem Wie-derkaufsrecht, wenn nicht Anhaltspunkte f374r das Gegenteil vorlagen, n344mlich an, dass die Vertragsschlie337enden dem zum Wiederverkauf verpflichteten K344u-fer einen angemessenen Gegenwert f374r die R374ck374bereignung gew344hren woll-ten, und wertete Wiederkaufspreise deshalb ohne weiteres auf (vgl. RGZ 119, 188; RG, JW 1927, 979; LZ 1925, 711). Infolge dieser Rechtsprechung ent-sprach es noch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien allgemeiner Auffassung, dass Ver344nderungen des Geldwertes in der Weise zu ber374cksichti-gen seien, dass ein in 334bereinstimmung mit der gesetzlichen Auslegungsregel des 247 456 Abs. 2 BGB (247 497 Abs. 2 BGB aF) festgesetzter Wiederkaufspreis die gleiche Kaufkraft wie der Kaufpreis haben m374sste (vgl. Palandt/Pinzger, BGB, 1939, 247 497 Anm. 4 aE sowie Staudinger/Ostler, BGB, 10. Aufl. [1937], 247 497 Anm. 10). Dies l344sst den Schluss zu, dass der Wiederkaufspreis nach 374bereinstimmender Vorstellung beider Parteien der allgemeinen Geldentwick-lung angepasst werden sollte. 12 (3) Mangels einer von dem unbedingten Wiederkaufsrecht ausgehenden unbilligen Belastung der Kl344gerin kommt ein Versto337 gegen die guten Sitten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung einer Monopolstellung in 13 - 8 - Betracht. Zudem hat das Berufungsgericht eine solche Stellung der Beklagten auf dem Hamburger Grundst374cksmarkt nicht feststellen k366nnen; Verfahrensr374-gen hierzu sind von der Kl344gerin nicht erhoben worden. cc) Sonstige Nichtigkeitsgr374nde sind von dem Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint worden. An den Vorgaben, die sich aus 247 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB f374r st344dtebauliche Vertr344ge ergeben, ist das Wiederkaufsrecht ebenso wenig zu messen wie an 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (fr374her 247 9 Abs. 1 AGBG), da diese Vorschriften bei Abschluss des Vertrages nicht existierten. Entgegen der Auffassung der Revision verst366337t das Wiederkaufsrecht auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. H344tte die Beklagte das Grundst374ck - kartellrechtlich unbedenklich - mit einem Erbbaurecht zugunsten der Kl344gerin belastet, w344re es dem Grundst374cksmarkt in vergleichbarer Weise wie durch das vereinbarte Wiederkaufsrecht entzogen gewesen. 14 b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, die Beklagte sei nicht aufgrund ihrer sich aus dem 366ffentlichen Recht ergebenden Bindungen gehindert, das Wiederkaufsrecht im Jahr 2028 auszu374ben. 15 aa) Als K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts hat die Beklagte allerdings nicht nur die Schranken von Treu und Glauben (247 242 BGB), sondern insbe-sondere auch die Einhaltung des 334berma337verbots zu beachten. Der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit bestimmt auch ohne ausdr374ckliche gesetzliche Rege-lung das gesamte Handeln der 366ffentlichen Verwaltung, und zwar auch dann, wenn sie, wie hier, die Gestaltungsformen des Privatrechts w344hlt. Er verlangt, die Aus374bung eines vertraglich vereinbarten Rechts auf das nach dessen Zweck erforderliche und angemessene Ma337 zu beschr344nken sowie unzumutba-re H344rten im Einzelfall zu vermeiden. Die Beklagte ist daher verpflichtet, vor der Aus374bung eines ihr im Bereich des Verwaltungsprivatrechts zustehenden 16 - 9 - Rechts im Wege einer Ermessensentscheidung zu pr374fen, ob und inwieweit es geltend gemacht werden soll (Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, WM 2010, 1861 Rn. 18 mwN). Auf dieser Grundlage hat der Senat entschieden, dass ein Wiederkaufsrecht, welches die zweckentsprechende Nutzung eines zum Zwecke der Ansiedlung einer Familie verbilligt ver344u337erten Grundst374cks sicherstellen soll, mehr als 30 Jahre nach seiner Begr374ndung nicht mehr aus-ge374bt werden kann (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, WM 2006, 2046). bb) Hieraus kann die Kl344gerin indessen nichts f374r sie G374nstiges herlei-ten. Der mit der Beklagten geschlossene Kaufvertrag ist zwar dem Verwal-tungsprivatrecht zuzuordnen, weil er, wie die Bauverpflichtung der Kl344gerin und die Mietpreisbindung deutlich machen, wohnungs- und sozialpolitischen Zwe-cken diente. Die Aus374bungsfrist von 90 Jahren ist hier aber nicht unverh344ltnis-m344337ig. 17 Nach welcher Zeitdauer die Aus374bung eines zugunsten der 366ffentlichen Hand vereinbarten Wiederkaufsrechts unverh344ltnism344337ig ist, h344ngt entschei-dend von dessen Zweck ab (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608, 1610). Dient es der Sicherung der Zweckbindung einer Subvention, muss seine Dauer in einem angemessenen Verh344ltnis zu dem mit der Subvention zul344ssigerweise verfolgten Zweck stehen. Die Nutzungs- und Verf374gungsbeschr344nkungen, deren Einhaltung durch ein solches Wiederkaufs-recht typischerweise gew344hrleistet wird, d374rfen dem K344ufer nur f374r einen zeitlich begrenzten Zeitraum auferlegt werden; bei Grundst374cken, die zum Zwecke der Errichtung von Einfamilienh344usern an Einzelpersonen verkauft werden, ist eine 30 Jahre 374bersteigende Dauer in aller Regel als unverh344ltnism344337ig anzusehen. 18 - 10 - Das hier vereinbarte unbedingte Wiederkaufsrecht dient dagegen weder der Sicherung einer Subvention noch der Durchsetzung von Nutzungs- oder Verf374gungsbeschr344nkungen. Es h344lt der Beklagten unabh344ngig von dem Ver-halten der Kl344gerin die M366glichkeit offen, nach 90 Jahren die R374ck374bereignung des Grundst374cks zu n344her festgelegten Konditionen zu verlangen. Ein solches Wiederkaufsrecht war in dem der Senatsentscheidung vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, WM 2006, 2046) zugrunde liegenden Vertrag nicht enthalten; dort hatte sich die beklagte K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts vielmehr entschieden, das Grundst374ckseigentum endg374ltig auf die K344ufer zu 374bertragen, sofern diese die ihnen auferlegten Nutzungs- und Verf374gungsbeschr344nkungen beachteten. 19 Der unterschiedliche Zweck der Wiederkaufsrechte geht mit einer jeweils anderen Funktion der Aus374bungsfrist einher. Von einem Wiederkaufsrecht, das eine Subvention sichert, kann, wenn der Subventionszweck verfehlt wird, jeder-zeit Gebrauch gemacht werden. Die Aus374bungsfrist bildet die zeitliche Grenze, bis zu der dies m366glich ist. Je l344nger sie ist, desto belastender wirkt das Wie-derkaufsrecht f374r den K344ufer, weil er w344hrend dieser Zeit die Nutzungs- und Verf374gungsbeschr344nkungen beachten muss, die das Wiederkaufsrecht sichert, wenn er nicht Gefahr laufen will, das Eigentum an dem Grundst374ck zu verlieren. 20 Bei der hier vereinbarten Frist von 90 Jahren handelt es sich demgegen-374ber um den Zeitpunkt, zu dem das unbedingte Wiederkaufsrecht erstmals ausge374bt werden darf. Je l344nger sie ist, desto l344nger bleibt die Kl344gerin Eigen-t374merin des Grundst374ckes und desto l344nger kann sie dessen Nutzungen sowie die ihrer Investitionen ziehen. Umgekehrt bedeutete eine geringere Dauer eine gr366337ere Belastung, weil sich damit der Zeitraum verk374rzte, in dem die Kl344gerin vor der Aus374bung des Wiederkaufsrechts gesch374tzt ist. Ihre Rechtsstellung h344tte sich also nicht verbessert, sondern verschlechtert, wenn die Beklagte be-rechtigt gewesen w344re, das unbedingte Wiederkaufsrecht bereits nach 20 Jah- 21 - 11 - ren auszu374ben. F374hrt ein l344ngerer Zeitraum, bis zu dem ein Wiederkaufsrecht erstmals ausge374bt werden kann, aber nicht zu einer gr366337eren und damit ab einem bestimmten Zeitpunkt unverh344ltnism344337igen Belastung des K344ufers, las-sen sich aus dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit in zeitlicher Hinsicht keine Beschr344nkungen f374r dessen Aus374bung ableiten. 2. Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass das in Nr. 11 Abs. 2 d) und e) vereinbarte be-dingte Wiederkaufsrecht wirksam ist und dessen Aus374bung nicht unverh344ltnis-m344337ig w344re. Die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts f374r den Fall der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundst374cks und f374r den Fall, dass 374ber das Verm366gen der Kl344gerin der Konkurs oder das gerichtliche Vergleichsverfahren er366ffnet wird, soll sicherstellen, dass die Beklagte das Grundst374ck auch dann zur374ckkaufen kann, wenn sie ihres unbeschr344nkten Wiederkaufsrechts wegen des Verm366gensverfalls der Kl344gerin verlustig zu ge-hen droht. Es wirkt damit 344hnlich wie ein als Inhalt des Erbbaurechts unter die-sen Bedingungen vereinbarter Heimfallanspruch (vgl. 247 2 Nr. 4 ErbbauRG); dieser kann w344hrend der gesamten Dauer des Erbbaurechts, also unter Um-st344nden ebenfalls 90 Jahre lang entstehen. 22 Soweit das bedingte Wiederkaufsrecht (Nr. 11 Abs. 2) f374r den Fall des Eintritts weiterer Bedingungen vereinbart worden ist, hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dessen Aus374bung verzichtet. Ob das Wiederkaufsrecht insoweit wirksam war, bedarf keiner Entscheidung, da die Kl344gerin nur die Feststellung erstrebt, dass die Beklagte ihr Wiederkaufsrecht heute nicht mehr aus374ben kann. 23 - 12 - 3. Da das Wiederkaufsrecht weiterhin ausge374bt werden kann, geht das Berufungsgericht weiter zutreffend davon aus, dass die Beklagte nicht verpflich-tet ist, die L366schung der Vormerkung zu bewilligen, die ihren bei Aus374bung des Wiederkaufsrechts entstehenden 334bereignungsanspruch sichert. 24 4. Die Revision hat jedoch teilweise Erfolg, soweit der hilfsweise gestellte Antrag abgewiesen worden ist, mit dem die Kl344gerin die Feststellung verlangt, dass die Beklagte an der Aus374bung des Wiederkaufsrechts insoweit gehindert ist, als neben der reinen Bodenwertsteigerung ein inflationsbedingter Wertzu-wachs abgesch366pft und als nicht der vollst344ndige Verkehrswert der aufstehen-den Geb344ude entsch344digt wird. 25 a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dieser Hilfsan-trag Gegenstand des Revisionsverfahrens, obwohl spezifische R374gen insoweit nicht erhoben worden sind. Ist ein prozessualer Anspruch durch Erhebung einer hinreichenden Sachr374ge zul344ssig in das Revisionsverfahren eingef374hrt worden, beschr344nkt sich die Pr374fung nicht auf diese R374ge (247 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO). So liegt es auch hier. Der Hilfsantrag der Kl344gerin bezieht sich auf denselben prozessualen Anspruch wie der auf Feststellung gerichtete Hauptantrag, n344m-lich auf das Recht der Beklagten, das Wiederkaufsrecht auszu374ben. Dabei bil-den Einwendungen, die sich auf die Konditionen des Wiederkaufs beschr344nken, ein blo337es Minus gegen374ber solchen, die der Rechtsaus374bung dauerhaft ent-gegenstehen. Durch die von der Revision erhobenen Einwendungen, aus de-nen sich ergeben soll, dass die Beklagte auf Dauer gehindert ist, das Wieder-kaufsrecht auszu374ben, ist den Anforderungen des 247 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO folg-lich auch hinsichtlich des (unechten) Hilfsantrags gen374gt. 26 b) Die Abweisung des Hilfsantrags h344lt rechtlicher Nachpr374fung teilweise nicht stand. 27 - 13 - aa) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, bei Aus374bung des Wiederkaufsrechts f374r die von der Kl344gerin errichteten Geb344ude eine weitergehende als die vertraglich vereinbarte Entsch344digung zu leisten, n344mlich zwei Drittel des gemeinen Werts, den die Geb344ude am Tag des Zugehens der Wiederkaufserkl344rung haben. Die-se Entsch344digung entspricht der Entsch344digung, die ein Erbbauberechtigter nach dem Erl366schen des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs gem344337 247 27 Abs. 2 Satz 1 ErbbauRG (mindestens) zu beanspruchen hat, und ist damit nicht un-verh344ltnism344337ig. 28 bb) Anders verh344lt es sich hinsichtlich der Bemessung des Wiederkaufs-preises. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass eine sin-kende Kaufkraft des Geldes grunds344tzlich nicht zu einem Wegfall der Ge-sch344ftsgrundlage f374hrt, und dass deshalb 247 313 BGB keine Handhabe bietet, in langfristige Vertr344ge entgegen dem der Rechtsordnung zugrundeliegenden Nominalwertprinzip eine stillschweigende Wertsicherungsklausel hineinzuinter-pretieren (vgl. Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 313 Rn. 26). Es verkennt aber, dass hier schon deshalb etwas anderes gilt, weil die Auslegung des Ver-trages ergibt, dass der Wiederkaufspreis dem Wert der Kaufkraft entsprechen sollte, den der Kaufpreis im Jahr 1938 hatte, und er deshalb entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten an den heutigen Geldwert anzupassen ist (siehe oben II. 1. a) bb) (2)). Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tats344chliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Urteil vom 25. Septem-ber 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112; Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 45; st. Rspr.). Da der Rechtsstreit auch inso-weit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (247 563 Abs. 3 ZPO). 29 - 14 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 30 Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2009 - 303 O 172/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2010 - 1 U 111/09 -
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