BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 481/00 Verkündet am: 2. Mai 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Dezember 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar für Leistu n - gen, die er für ein von der Beklagten beabsichtigtes und später nicht durchg e - führtes Bauvorhaben erbracht hat. - 3 - II. Die Beklagte, die im Jahre 1991 beabsichtigte, in Frankfurt/Oder ein Wohn- und Geschftshaus zu errichten, beauftragte den Klger mit Planstud i - en fr das Bauvorhaben. Nachdem der Klger die Leistung erbracht hatte, zahlte die Beklagte das vereinbarte Honorar. Im November 1996 beauftragte die Beklagte den Klger mit weiteren Planungen fr das Objekt. Die Parteien vereinbarten als Vergtung ein Pa u - schalhonorar in Höhe von 11.500 DM brutto. Über dieses Honorar erteilte der Klger der Beklagten eine Rechnung vom 28. Februar 1997. Die Honorarford e - rung aus diesem Vertrag ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt/Oder. Ende des Jahres 1996 erteilte die Beklagte dem Klger einen weiteren Auftrag ber die Grundlagenermittlung und Vorplanung fr das Objekt. Der Klger erbrachte die vereinbarte Leistung. Im Verfahren vor dem Landgericht stellte er der Beklagten eine Schlußrechnung vom 10. Juli 1999, die alle drei Auftrge umfaßt. Von dem verlangten Gesamthonorar hat er das fr den ersten Auftrag gezahlte Honorar abgezogen, nicht hingegen das Pauschalhonorar in Höhe von 11.500 DM fr den zweiten Auftrag, das Gegenstand des anderen Verfahrens ist. Mit seiner Klage hat der Klger den Schlußrechnungsbetrag geltend gemacht. III. - 4 - 1. Das Landgericht hat die Klage in Hhe von 11.500 DM wegen ande r - weitiger Rechtshngigkeit als unzulssig und im brigen als unbegrndet a b - gewiesen. 2. Die Berufung des Klgers, die sich nur gegen die Abweisung der Kl a - ge als unbegrndet und nicht gegen die teilweise Klagabweisung als unzul s - sig richtet, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Klage auch im brigen als unzulssig und auûerdem als unbegrndet abgewiesen. Entscheidungsgrnde: I. Die Revision ist begrndet, sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das fr das Schuldverhltnis maûgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). II. 1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage als unzulssig wie folgt begrndet: Die Klage sei infolge der anderweitigen Rechtshngigkeit unzulssig. In dem Verfahren 11 O 23/98 LG Frankfurt/Oder mache der Klger die Forderung - 5 - aus der Rechnung vom 28. Februar 1997 geltend. Ausweislich der korrigierten Schluûrechnung vom 10. Juli 1999 handele es sich bei der Rechnung vom 28. Februar 199 7 um eine Abschlagsrechnung zu der in diesem Verfahren geltend gemachten Schluûforderung. Da der Klger nach Beendigung des Auftrags keine Abschlagsrechnung mehr geltend machen knne, sei seine auf die Rechnung vom 28. Februar 1997 gesttzte Klage als Teilklage der Schlu û - rechnung umzudeuten. Der restliche Forderungsteil in Hhe von 196.086,74 DM sei als Teilklage Gegenstand dieses Verfahrens. Die Teilklage dieses Verfahrens sei nur zulssig, wenn der Klger beide Teilforderungen in der Weise abgrenze, daû erkennbar sei, welchen Teilbetrag er in welchem Verfahren geltend mache. Eine derartige Abgrenzung habe der Klger trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht vorgenommen. 2. Diese Erwgungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Die Klage ist, soweit sie aufgrund der beschrnkten Berufung G e - genstand des Berufungsverfahrens geworden ist, zulssig, weil die Klageford e - rung insoweit nicht anderweitig rechtshngig ist. Die im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Oder rechtshngige Honorarforderung in Hhe von 11.500 DM zuzglich Nebenkosten aus dem zweiten Auftrag ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das Landgericht hat die Klage insoweit aufgrund anderweitiger Rechtshngigkeit als unzulssig abgewiesen. Der Klger hat das landgerichtliche Urteil hinsich t - lich dieses Ausspruchs nicht angegriffen, so daû nur der nicht anderweitig rechtshngige Anspruch aus dem dritten Vertrag Gegenstand des Berufung s - verfahrens geworden ist. Dieser Anspruch ist hinreichend bestimmt. - 6 - III. 1. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung mit folgenden Erwgu n - gen als unbegrndet abgewiesen: Der Klger habe den ihm zustehenden Anspruch auf die Mindeststze mit der Schluûrechnung vom 10. Juli 1999 prffhig abgerechnet. Der A n - spruch sei deshalb unbegrndet, weil der Klger die Hhe der Forderung nicht substantiiert dargelegt habe. Es fehle an einem ausreichenden Vortrag zu den anrechenbaren Kosten. Das pauschale Bestreiten der anrechenbaren Kosten durch die Beklagte sei ausreichend, weil der Vortrag des Klgers zu den anrechenbaren Kosten widersprchlich sei. In seiner mit Schriftsatz vom 10. Juli 1999 eingereichten Berechnungsgrundlage vom 7. Mrz 1997 habe der Klger anrechenbare K o - sten fr das Bauwerk in Hhe von 40.500.000 DM angesetzt. In der Koste n - schtzung der Schluûrechnung vom 10. Juli 1999 habe er anrechenbare K o - sten in Hhe von 45.375.000 DM aufgefhrt. Der Klger habe die Differenz nicht zu begrnden vermocht. Auf den rechtlichen Hinweis des Senats im Te r - min habe er erklrt, die Differenz sei darauf zurckzufhren, daû in der K o - stenschtzung vom Mrz 1997 die Kosten fr die Hangsicherung in Hhe von 3 Mio. DM nicht bercksichtigt worden seien. Diese Erklrung sei unzureichend, weil in beiden Kostenschtzungen die Hangsicherung in Hhe von 3 Mio. DM ausgewiesen sei. 2. Diese Erwgungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand: Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klgers rechtsfehlerhaft gewrdigt. Die Kostenschtzung vom Mrz 1997 war im Zeitpunkt der letzten - 7 - mndlichen Verhandlung nicht mehr Gegenstand des anspruchsbegrndenden Sachvortrags des Klgers. Der Klger hat auf einen Hinweis des Gerichts in der mndlichen Verhandlung vom 23. Juni 1999 die Schluûrechnung vom 10. Juli 1999 vorgelegt und dieser Rechnung die korrigierte Kostenschtzung zugrunde gelegt. Fr einen schlssigen Vortrag war es nicht erforderlich, daû der Klger die anrechenbaren Kosten nher aufgliedert, weil die Beklagte den Kostena n - satz bisher lediglich pauschal bestritten hatte. Eine Ergnzung und Aufglied e - rung seines Vortrags zu den anrechenbaren Kosten obliegt dem Klger erst dann, wenn die Beklagte die anrechenbaren Kosten mit einem konkreten G e - genvortrag in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - VII ZR 81/90, BauR 1992, 265 = ZfBR 1992, 66). Ullmann Thode Haû Wiebel Bauner
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