BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 48 /1 3 Verkündet am: 24. Januar 201 4 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 22 Abs. 1 Die Erricht ung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigent ü- mergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG). BGH, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 48/13 - LG Bamberg AG Aschaffenburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg - 2 . Zivil kammer vom 25. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wo h- nungseigentumsanlage besteht aus einem 22 - stöckigen Hochhaus mit Flac h- dach. Auf diesem befinde n sich zwei Mobilfunksendeanlagen. Eine der Anlage n wird von der F . GmbH (im Folgenden F. GmbH) betrieben. Am 23. November 2010 wurde auf einer Wohnungseigentümerversam m- lung zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 2 mehrheitlich beschlossen, den Ve r- n- tennen zu verlegen und hierzu auf dem Dach des bis dahin nicht mit Mobilfun k- sendeanlagen versehenen Aufzugshauses d rei Antennenträger zu errichten. Dagegen wendet sich die Klägerin, d er sowohl bei Beschlussfassung als auch im Zeitpunkt der von ihr erhobenen Anfechtungsklage eine Dachgeschosswo h- nung gehört e und die d arüber hinaus nach wie vor Eigentümerin zumindest ein er weiteren Eigentumswohnung ist. 1 2 3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete B e- rufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin bea n- tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, der angefochtene B e- schluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Als bauliche Veränd e- rung hätte die beschlossene Errichtung der Mobil funkanlage nach § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurft . D urch die Maßnahme werde die Klägerin über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Der allgemeinkundige wissenschaftliche Streit um die Gesundheitsgefa hren von Mobilfunkanlagen führe zu Beeinträchtigungen bei der Vermietbarkeit und zu einer Minderung des Verkehrswerts. Das gelte umso mehr mit Blick auf die enge räumliche Beziehung, die zwischen der geplanten Sendeanlage und der Dachgeschosswohnung besteh e. Soweit die Beklagten eine Verdrängung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 WEG durch die nachfolgenden Regelungen der Absätze 2 und 3 geltend machten, werde übersehen, dass die Sendeanlage nicht im Gemeinschaftseigentum steh e. I I. Die se Erwägungen halten ei ner revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Mit Recht beanstandet das Berufungsgericht den angefochtene n Beschluss zu TO P 2 mit der Erwägung, die darin gestattete Anbringung der Mobilfunksend e- anlage auf dem Dach des Aufzugshauses hätte nach § 22 Abs. 1 WEG der Z u- stimmung der Klägerin bedurft. 3 4 5 4 1. Zu treffend bejaht das Berufungsgericht eine unter die genannte Vo r- schrift fallende bauliche Veränderung. Es spricht schon v ieles dafür, dass selbst eine - nicht lediglich völlig unerhebliche - Erweiterung einer b ereits vorhand e- nen Anlage an dem bisherigen Standort eine bauliche Veränderung darstellte. Dass dies jedenfalls für die erstmalige Anbringung von Send e anlagen auf dem bislang nicht mit solchen Anlagen versehen en Dach des Aufzugshauses gilt, liegt ebenso au f der Hand wie der Umstand, dass es vorliegend nicht um eine (modernisierende) Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftse i- gentums nach § 22 Abs. 1 u. 3, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG geht, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden könnte. Ebensoweni g liegt eine Modernisierung nach § 22 Abs. 2 WEG vor , die dem Willen einer qualifizierten Mehrheit der Wohnungseigentümer unterläge. 2. Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die bauliche Veränderung s telle eine über die Schwelle des § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG hinausreichende nachteilige Beeinträc h- tigung dar. a) Z umindest der Sache nach legt das Berufungsgericht zutreffend z u- grunde, dass nachteilig jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung ist (S e- nat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 4 mwN). Diese muss zwar konkret und objektiv sein . Eine erhebliche Beeinträchtigung ist aber nicht erforderlich; nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht (BayO blG, NZM 2002, 441, 442). Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann ( vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 4 mwN). b) Die Bejahung dieser Voraussetzungen durch das Berufungsgericht lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 6 7 8 9 5 aa) A uf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobil funksendeanlagen ausgehende n Gefahren ( vgl. BT - Drs. 14 /7958 S. 2 ff. ; Senat, Urteil vom 13. Februar 2004 V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1319 ) und der daraus resultierenden Befürchtungen in weiten Teilen der Bevölkerung besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet - oder Verkaufswerts v on Eigentumswohnungen (vgl. OLG München, OLGR 2007, 73; OLG Karlsruhe, NZM 2006, 746; Klein in Bärmann, 12. Aufl., § 14 Rn. 12; strenger BayOblG, NZM 2002, 441, 442 jedenfalls für den atyp i- schen Fall, dass das Zustimmungserfordernis nach § 22 Abs. 1 WEG du rch Vereinbarung abbedungen wurde) . Dass die Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit von Eigentumswohnungen durch Mobilfunk sende anlagen gegenüber Objekten ohne solche E inrichtungen erschwert sein kann , stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohn ungseigentümer nicht zustimmungslos hinne h- men muss. bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine andere Beurteilung auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten. Danach besteht zwar im Verhältnis benachbarter Grundstück seigentümer eine Regelvermutung dafür, dass bestimmte Einwirkungen, zu denen auch Stra h- lenimmisionen gehören, unwesentlich und daher hinzunehmen sind, wenn die einschlägigen Grenz - und Richtwerte eingehalten werden (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318). Nicht aber ve r- hält sich die Norm zu dem Konflikt unter Wohnungseigentümern darüber , wie mit dem Gemeinschaftseigentum umgegangen werden soll und ob hier zu baul i- che Veränderungen mit all ihren Vorzügen und Nachteilen vo rgenommen we r- den sollen . Schon d ies erhellt, dass das von der Revision ins Feld geführte U r- teil des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2006 (VIII ZR 74/05, NZM 2006, 504 Rn. 9 ff.), in dem ein Mangel der Mietsache im Hinblick auf die Einhaltung ei n- schlägiger Grenzwerte im Übrigen ohne Heranziehung von § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint worden ist, f ür die Beantwortung der hier zu beurteile n- 10 11 6 den Frage der Entscheidung von Wohnungseigentümern über d a s Ob baulicher Veränderung en nichts bei trägt . Der Rückgriff von § 22 Abs. 1 WEG auf den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG soll sicherstellen, dass das Recht jedes Wohnungseigentümers, auf Entsche i- dungen über bauliche Veränderungen durch das Zustimmungserfordernis ma ß- gebend Einfluss zu nehmen, grundsätzlich gewahrt bleibt . In diese aus dem Eigentum fließende Befugnis (§ 903 BGB) darf nur eingegriffen werden, soweit Wohnungseigentümer von der Maßnahme gar nicht oder nur ganz geringfügig betroffen sind . Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, dass an die Betroffe n- heit zuma l seit der Auflockerung des Zustimmungs - durch das Mehrheitspri n- zip nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. auch Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 6). Für die Konkretisierung d ieser sp ezifisch wohnungseigentumsrechtl i- chen Geringfügigkeit liefern die in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten immiss i- onsrechtlichen Grenz - und Richtwerte keinen brauchbaren Maßstab. Das gilt umso mehr, als das Zusammenleben in einer Wohnungseigentumsanlage - auc h bei Entscheidung en über bauliche Veränderungen - ein stärkeres Maß an Rücksichtnahme verlangt ( vgl. auch OLG Köln, NJW - RR 1998, 83, 84; OLG München, OLGR 2007, 73; BayObLG, NZM 2002, 441, 443 ; Klein in Bärmann, 12. Aufl., § 14 Rn. 12 ) . 12 7 III. Die Kost enentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 22.12.2011 - 115 C 2751/10 WEG - LG Bamberg, Entscheidung vom 25.01.2013 - 2 S 5/12 WEG - 13
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