BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 48/13 Verkündet am: 22. Juli 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 17. Juni 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision geg en das Urteil des Landgerichts Mü n- chen I 6. Zivilkammer - vom 20. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 2.687,58 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversich e- rung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. November 2004 nac h dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein vom 17. September 2004 die 1 2 - 3 - Versicherungsbed ingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN zahlte fortan Prämien in Höhe von insgesamt 3.556,79 Mit Schreiben vom 6. April 2010 kündigte d. VN den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. D er Versicherer akzeptierte die Kündigung zum 1. Juni 2010 und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 3. Februar 201 1 erklärte d. VN schließlich " den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB". Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, in sgesamt 2.687,58 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewies en, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattung sanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam z u- stande gekommen. D. VN habe mit dem Versicherungsschein die nach § 5a VVG a.F. erforderlichen Unterlagen erhalt en und dem Vertrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen widersprochen. Zutreffend sei d. VN auch über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Rich tlinie Lebensversicherung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsve rtrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrauche r- information und eine drucktechnisch deutlich gestaltete Wi derspruchsb e- lehrung. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass der Versicherer den Begriff der Textform nicht erläutert habe. Ohne die gesetzliche Erläut e- rung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann d. VN diesem Begriff ohne weiteres entnehmen, dass er den W iderspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss. Er kann ersehen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten muss und eine l e- diglich mündl iche Erklärung nicht genügt. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis bestärkt, dass zur Wa h- 8 9 10 11 - 5 - rung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14 - tägigen Widersp ruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 514 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet berei ts deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den g e- nannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft s- rechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen w i- dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc h- führung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordn ungsgemäßer Belehrung über die Möglic h- keit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, di e- sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrag e s vertrauen durfte, un ter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßst ä- ben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv wide r- sprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemac h- te Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im September 2004 u n- genutzt verstreichen. D. VN zahlte von November 2004 bis Mai 2010, 12 - 6 - somit fünf Jahre und sieben Monate die Versicherungsprämien. Nach der Kündigung im April 2010 ließ er weitere zehn Monate vergehen, bis er im Februar 2011 den Widerspruc h erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlu n- gen des bereits im September 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Bekla g- ten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begrü n- det. Diese ve rtrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erken n- bar. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 1 2.12.2011 - 231 C 15601/11 - LG München I, Entscheidung vom 20.12.2012 - 6 S 963/12 -
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