ECLI:DE:BGH:2018:150318BVZR48.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 48/17 vom 15. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brück ner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 Gründe: 1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbi l- dung des Rechts oder zur Sicherung einer e inheitlichen Rechtsprechung erfo r- derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis Klage war zunächst allein auf die Beseitigung von Rückverankerunge n geric h- tet, die die Beklagte bei der Bebauung ihres Grundstücks in den Jahren 2011 und 2012 in das benachbarte Grundstück des Klägers eingebracht hat. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil eine Verankerung ohne Inanspruchnahme des kl ägerischen Grundstücks technisch nicht möglich und 1 - 3 - der Kläger aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhäl t- nisses an der Durchsetzung seines Beseitigungsanspruchs gehindert sei. D a- gegen hat es dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog), den der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz im Jahr 2016 h Jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht eine Ve r- jährung dieses Anspruchs. Ob die Kenntnis des Klägers von den anspruchsb e- gründenden Umständen (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) - wie die Beklagte mein t bereits bei Beendigung des Bauvorhabens im Jahr 2012 vorlag und den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzte, ist nicht entscheidungserheblich. Denn gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 213 BGB ist die Verjährung des nachba r- re chtlichen Ausgleichsanspruchs durch die Erhebung der auf Beseitigung g e- richteten Klage gehemmt worden. Gemäß § 213 BGB gelten die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben d em Anspruch oder an seiner Ste l- le gegeben sind. So liegt es hier. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch i- g nämlich an die Stelle des Beseitigungsanspruchs und soll ausgleichen, dass dieser aus tatsächlichen oder - wie hier - aus rechtlichen Gründen nicht durc h- gesetzt werden kann (st. Rsp r., vgl. nur Senat, Urteil vom 14. November 2003 V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 44 ff.). In Fallkonstellationen wie der vorliege n- den soll § 213 BGB gerade verhindern, dass der Gläubiger sich im Prozess durch Hilfsanträge vor der Verjährung u.a. solcher weite rer Ansprüche, auf die er statt des geltend gemachten Anspruchs übergehen kann, schützen muss (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 121; Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 15. Aufl., § 213 Rn. 1). 2 - 4 - 2. Durch die Einbringung der ursprünglichen Beklagten in eine KG ist letz tere kraft Gesetzes in den Prozess eingetreten (§ 246 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154 f.), was der Senat im Rubrum des Beschlusses berücksichtigt hat. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberk amp Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 19.05.2016 - 9 O 268/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2017 - 19 U 77/16 - 3
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