ECLI:DE:BGH:2016:010616UIVZR482.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 482/14 Verkündet am: 1. Juni 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats d es Oberlandesgerichts Köln vom 7. No - vember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil der 26. Zivil - kammer des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2014 tei l- weise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, a n den Kläger 3.519,53 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Ok - tober 2013 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.577,08 festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer , im Folgenden : d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgend en : Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e- bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Dezember 2000 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der sein erzeit gültigen Fassung (im Folgenden : § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Jahr 2002 trat d. V N seine Ansprüche aus dem Versicherung s- vertrag an die D . K . AG ab; diese trat die Ansprüche im Jahr 2012 an d. VN zurück ab. Mit Schrei ben vom 27. Januar 2013 und vom 18. Februar 201 3 e r- klärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. , hilfsweise die Kü n- digung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rüc k- kaufswert in Höhe von 18.808 Mit der Klage hat d. VN - s oweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge in Höhe von 18.917,36 nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts , insgesamt 10.042,14 verlangt . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- 1 2 3 4 5 6 - 4 - schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da s Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung d. VN unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Höhe von 3.519,53 nebst Zinsen stattgegeben . Ins o- weit verfolgt der Versicherer m it der Revision seinen Antrag auf Zurüc k- weisung der Berufung und Klageabweisung weiter. D. VN macht mit se i- ner Anschlussrevision einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Nutzungszinsen in Höhe von 6.057,55 geltend . Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückweisung der Berufung , soweit der Klage stattgegeben worden ist . Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat d. VN einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Prämien abzüglich des Risikoa n- teils zuerkannt und den ausgekehrten Rückkaufswert in Abzug gebracht. D. VN habe dem Vertragsschluss noch im Jahr 2013 widers prechen kö n- nen. Die 14 - tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft, weil der no t- wendige Hinweis darauf fehle, dass der Widerspruch schriftlich zu erh e- ben sei. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der ein Erlöschen des Wide r- 7 8 9 - 5 - spruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen h a- be, sei auf Lebens - und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar. D . VN habe das Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der E r- klärung des Widerspruchs im Jahr 201 3 nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, da die Beklagte es versäumt habe, ih n ordnungsgemäß zu b e lehren. D . VN könne somit aus ungerechtfertigter Bereicherung die gez ah l- ten Versicherungsprämien zurückverlangen. Dabei müsse er sich den darauf entfallenden Risikoanteil in Höhe von 465,06 anrechnen lassen, um den während der Zeit der Prämienzahlung genossenen Versich e- rungsschutz als erlangten Vermögensvorteil auszugleic hen. Demgege n- über komme eine Anrechnung des Prämienanteils, der auf Abschluss - und Verwaltungskosten entf allen sei, nicht in Betracht. D e r Versicherer könne insoweit vor allem nicht den Einwand der Entreicherung erheben. Nutzungen stünden d . VN nur i n Höhe von 3 . 875,23 handele es sich um die Differenz zwischen dem Rückkaufswert (= Fondsguthaben) in Höhe von 18.808 e- klagten in die Fonds investierten Sparanteil der Prämien in Höhe von 14.932,77 . Der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB beschränke sich auf die Erstattung der tatsächlich durch d en Versicherer gezogenen Nutzu n- gen. Hier für sei d. VN darlegungs - und beweispflichtig. Grundsätzlich bedürfe es hierzu eines entsprechenden Tatsachenvortrages des Vers i- cherungsnehmers. Einer Vermut ung, dass de r Versicherer mit den ei n- gezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt habe, fehle die Basis für denjenigen Prämienanteil, der auf die Abschluss - und Verwa l- tungskosten entfalle. Eine solche Vermutung gelte bei fondsgebundenen 10 11 12 - 6 - Lebensvers icherungen auch nicht in Bezug auf den Sparanteil der Pr ä- mien, der vereinbarungsgemäß in Fondsanteilen angelegt werde. Zu dem zurückzuerstattenden Prämienanteil in Höhe von 18.452,30 (18.917,36 - 465,06 seien die Erträge in Höhe von 3.875,23 hinzuzurechnen = 22.327,53 . Davon sei der Rückkaufswert in Höhe von 18.808 II. Die R evision hat Erfolg. 1. Sie ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revis i- on entgegen der Auffassung der R evisionserwiderung nicht nur b e- schränkt auf die Höhe der gegen den Versicherer bestehenden Za h- lungsansprüche d. VN zugelassen . Eine Beschränkung der Revisionsz u- lassung auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht en t- nehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision zugelassen, s o- weit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, was ihre Verurte i- lung dem Grunde nach mitumfasst. Eine eindeutige Zulassungsb e- schränkung auf die Frage der Anspruchshöhe ergibt sich auch nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung , soweit es dort heißt, wie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversich e- rungsvertrag e s, dem wirksam widersprochen worden sei, erfolge, sei bi s- lang in den Einzelheiten nicht geklärt. 2. Die Revision ist beg ründet. 13 14 15 16 - 7 - a) Das Berufungsgericht hat allerdings dem Grund e nach zu Recht die Voraussetzungen eines Bereicherung sanspruchs auf Erstattung der gezahlten Prämien bejaht . a a ) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen R echtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. (1 ) Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. (a ) Die Widerspru chsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wu r- de nicht in Gang gesetzt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beansta n- denden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d . VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. übe r das Widerspruchsrecht. Die im Versicherungsschein erteilte Wide r- spruchsbelehrung ist bereits insofern inhaltlich fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzl iche Formerfordernis erfolgte entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "A b- sendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, Ver sR 2015, 1104 Rn. 24 m.w.N. ). Dass d. VN, wie die Rev i- sion in Erwägung zieht, durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündl i- cher Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14 aaO). Die weiteren Widerspruchsbelehrungen in den Versicherungsbedingungen und der 17 18 19 20 - 8 - Verbraucherinformation sind worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist nicht in drucktechnisch deutlicher Form gestaltet. ( b ) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Wide r- spruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet hat. (2 ) Entgegen der Auffassung der Revision hat d . VN das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstand s- moment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann de r Versicherer schon de s- halb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d . VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung e r- teilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.). Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrung s- mangel - der fehlende Hinweis auf d as S chriftlich keitser fordernis - ist nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Wide r- spruchsrechts wesentlichen Punkt ( vgl. Senatsurteil e vom 24. Februar 2016 - IV ZR 126/15, juris Rn. 23 ; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO Rn. 30 ) . Auch den Einsatz de r Lebensversicherung als Kreditsicherungsmi t- tel musste das Berufungsgericht nicht , wie die Revision meint, als b e- sonders gravierenden Umstand werten, der d. VN die Geltendmachung 21 22 23 24 - 9 - seines Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem Vers i- cherungsver trag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Da r- lehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass d. VN in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ob ein sch ut z- würdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versich e- rungsvertrages etwa bei einem - hier nicht gegebenen - engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer - hi er nicht vorliege n- den - mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsb e- schluss vom 27. Januar 201 6 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16), bleibt der ta t- richterlichen Beurteilung vorbehalten, die hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. b b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rückgewähranspruch der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle g e- zahlten Prämien umfasst. Es hat d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genoss e- nen Versicherungsschutz angerechnet. Der Wert des Versicherung s- schutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bede u- tung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz entspr e- chend dem unstreitig auf das Todesfallrisiko entfallenden Risikoanteil mit 465,06 c c ) Der von dem Versicherer erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB greift nicht hinsichtlich der von ihm in Höhe von 3.519,53 - und Verwaltungskosten 25 26 - 10 - durch. Insoweit kann sich der Versicherer nicht auf den We gfall der B e- reicherung berufen. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 41 ff.; IV ZR 448/14 aaO Rn. 46 ff.), die vergleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet. b) Das Ber ufungsgericht hat aber , wie die Revision mit Recht rügt, d. VN Nutzungen zuerkannt, die der Versicherer bereits mit dem Rüc k- kaufswert ausgezahl t hatte. Es hat richtig gesehen, dass bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung der mit der Anlage des Spara n- t eils in Fonds erzielte Gewinn d. VN als tatsächlich gezogene Nutzung zusteht (Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 51 f.). Dies war hier die Differenz von 3.875,23 dem Fondsguthaben von 18.808 nds investierten Sparanteil der Prämien in Höhe von 14.932,77 war bereits in dem Rückkaufswert von 18.808 Nach Abzug des Risikoanteils von 465,06 s- werts von 18.808 mien in Höhe von 18.917,36 I II. Die Anschlussrevision ist unbegründet. D. VN steht der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht zu, weil er diese nicht schlüssig dargetan hat, wie das Berufung s- g ericht zutreffend ausgeführt hat. Nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszug e- ben, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden ( S e- 27 28 29 30 - 11 - natsurteile vom 11. November 2015 aaO Rn. 41; vom 29. Juli 2015 IV ZR 384/14 aaO Rn. 46 ; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; jeweils m.w.N.) . Z u- dem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezah l- ten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nutzungen aus dem Risikoa n- teil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch g e- nossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. S e- natsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Der auf die Abschlus s- kosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatza nsprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon ausz u- gehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanl a- ge nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenant eils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestim m- ter Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete VN kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine ta t- säc h liche Vermutung eine r Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stützen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.). - 12 - Den ihm zustehenden Gewinn aus der Anlage des Sparantei ls hat d. VN, wie oben ausgeführt, bereits mit der Auszahlung des Rückkauf s- wertes erhalten. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstan zen: LG Köln, Entscheidung vom 16.06.2014 - 26 O 465/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2014 - 20 U 130/14 - 31
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