BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 483/12 Verkündet am: 23. September 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspe ktorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 325 Abs. 1; BGB § 407 Abs. 2, § 412; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 a) Eine rechtskräftige Entscheidung entfaltet Bindungswirkung regelmäßig nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses. b) Für die Kenntnis von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X reicht aus, dass der Schädiger tatsächliche Umstände kennt, von denen al l- gemein bekannt ist, dass sie versicherungspflichtig machen. c) Eine "gemeinsame" Betriebsstätte setzt eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation voraus. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberüh rung. BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Wellner, die Ri chterin Diederichsen , d en Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2012 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verh andlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, macht Ansprüche gegen die Beklagte aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X über gegangenem Recht für Aufwe n- dungen geltend, die sie wegen unfallbedingter Verletzungen des bei ihr vers i- cherten K. erbracht hat. Am 2. Januar 2008 gegen 11.00 Uhr befuhr K. mit dem LKW seiner A r- beitgeberin, einer T ransportfirma , das Betriebsgelände der Be klagten, um dort Kalk zu laden. Da die Verladestation durch einen anderen LKW besetzt war, verließ K. das Fahrzeug, um den Domdeckel seines LKW's zu öffnen. Im Fo l- 1 2 - 3 - genden stürzte K. auf einer Eisplatte . Der Unfallhergang ist streitig und ung e- klärt. Infolge des Sturzes zog sich K. erhebliche Verletzungen zu und war lä n- gere Zeit arbeitsunfähig. Der Klägerin entstanden hierdurch Aufwendungen in Höhe von 34.371,83 macht unter Anrechnung ein es Mitverschulden s des Versicherten von 30 % gegenüber der Beklagten 70 % der Aufwendungen ge l- tend. Der Versicherte der Kläger in ist in einem Vorprozess gegen die Beklagte unterlegen. Die Klageabweisung hat das Landgericht auf die Haftungspriv ilegi e- rung der Beklagten nach § 106 Abs. 3 Alt. 3, § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII g e- stützt. Das Oberlandesgericht hat sich der Beurteilung des Landgerichts ang e- schlossen und die Berufung des Versicherten K. mit Urteil vom 17. Februar 2010 zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich das Landgericht an die rechtskrä f- tige Entscheidung für gebunden gehalten und die Klage ebenfalls abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klag e- begehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungs gericht hat ausgeführt: Es könne dahinstehen, o b die rechtskräftige Entscheidung des Landg e- richts in dem zwischen dem Versicherten K. und der Beklagten geführten Vo r- prozess für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der B e- 3 4 5 6 - 4 - klagten Bindung swirkung entfalte , denn j edenfalls sei ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz bestehender und künftiger Schäden aufgrund der Haftungsprivilegi e- rung der Beklagten nach § 106 Abs. 3 Alt. 3, § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII au s- geschlossen. Die beiderseitigen Aktivit äten des Versicherten der Klägerin und der Mitarbeiter der Beklagten stellten sich als ein aufeinander bezogenes Z u- sammenwirken dar. Es komme hierfür nicht darauf an, ob sich der Unfall erei g- net habe, als K. , un mittelbar nach dem er den Domdeckel geöffnet h abe , von seinem Fahrzeug heruntergeklettert sei oder auf dem Rückweg von der auf dem Betriebsgelände befindlichen Toilette. S pätestens mit dem Öffnen des Domdeckels seines eigenen LKW ' s habe die wechselseitige Gefährdungslage im konkreten Arbeitsvorgang be gonnen. Eine andere Betrachtungsweise führe zur Aufspaltung der Geschehnisse mit der Folge, dass ein Zusammenwirken auf einer gemeinsamen Betriebsstätte durch vom Unternehmer nicht zu beei n- flussende Einzelereignisse, Kleinigkeiten und Zufälligkeiten unterb rochen we r- den könnte , was eine n ständigen Wechsel zwischen Anwendbarkeit und Una n- wendbarkeit des Haftungsprivilegs zur Folge habe . Dies sei mit dem gesetzg e- berischen Zweck der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII , wonach das versicherungs pflichtige Unternehmen durch die Haftungsfreiste l- lung eine gewisse Entlas t ung als Ausgleich für die Beitragspflicht zur gesetzl i- chen Unfallversicherung erfahren solle, nicht vereinbar . II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand . Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist nicht ausg e- schlossen, dass die Klägerin aus übergegangenem Recht des Versicherten von der Beklagten Schaden s ersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht 7 - 5 - (§ 823 Abs. 1 BGB) be anspruchen kann. Ein solcher Anspruch ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aufgrund ein er Haftungsprivilegierung wegen des Zusammenwirkens auf einer gemeinsamen Betriebsstätte (§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII) ausgeschlossen. 1. Entgegen d er Auffassung der Revisionserwiderung entfaltet das rechtskräftige Urteil im Verfahren zwischen dem Versicherten K. und der B e- klagten, durch das die Klage w egen der Haftungsprivilegierung der Beklagten abgewiesen worden ist, keine Bindungswirkung im vorlie genden Rechtsstreit zu Gunsten der Beklagten. a) D as Urteil wirkt Rechtskraft nur zwischen den damaligen Prozesspa r- teien ( vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 95; Beschluss vom 1 6. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 33 f.; Zöller/ Vollkommer, ZPO , 30. Aufl. § 325 Rn. 3). Hingegen erstreckt sich die Recht s- kraft nicht auf Dritte, die am Prozess nicht teilgenommen haben und deshalb auf die Entscheidungsfindung keinen Einfluss hatten. Einer der Fälle, in denen das Gesetz die Rechtskraft auf Dritte erstreckt (§§ 325 ff. ZPO), liegt offensich t- lich nicht vor (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Mai 1969 - V ZR 46/66, BGHZ 52, 150, 151 ff.). Für die Anwendung der R egelung in § 325 Abs. 1 ZPO, wonach das rechtskräftige Urteil zugl eich für und gegen die Personen wirkt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind, fehlt, dass d i e Ansprüche des Versicherten K. erst nach Eintritt der Rechtshä n- gigkeit auf die Klägerin übergegangen sind . Der Ans pruchsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X lag zeitlich jedenfalls vor der Rechtshängigkeit des Vorpr o- zesses. Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X vor, so geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes, d.h. ohne 8 9 10 - 6 - weiteres Z u tun des r egressberechtigten Sozialleistungsträgers, auf diesen über (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 116 SGB X S. 971 b; Nehls in Hauck /Noftz , SGB X/ 2 , K § 116 Rn. 1 [ Lfg. 1/07 ] ; Kater in Kasseler Kommentar, § 116 SGB X Rn. 1 41 a [ Stand: Juni 2013 ] ; P i- ckel /Marschner , SGB X, § 116 Rn. 13, 21 [Stand: April 2014] ; Gitter in SGB - SozVers - GesKomm; § 116 SGB X Anm. 9; Wannagat / Eichenhofer, SGB X, § 116 Rn. 13 , Stand: März 2001 ). Der Übergang auf einen Sozialversicherung s- träger erfolgt dem Grunde nach bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 125; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346; vom 12. April 2011 - VI ZR 15 8 /10, BGHZ 189, 158 Rn. 8; vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89, VersR 1990, 1028, 1029; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350 Rn. 12 ). D i e im Streit befindlichen Schadensersatzansprüche gingen danach zeitlich vor der Rechtshängigkeit des Vorprozesses auf die Klägerin über , da offensichtlich war, dass die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin für die Ve r- letzungen des bei ihr V ersicherten K. Leistungen zu erbringen haben würde. § 325 Abs. 1 ZPO bietet mithin keine Grundlage für eine Erstreckung der Rechtskraft des Urteils, das zwischen dem Verletzten K. und der Beklagten e r- gangen ist, auf die Klägerin. Entgegen der Auffa ssung der Revisionserwiderung war das Berufung s- gericht nicht gehalten, aufgrund einer Bindungswirkung des rechtskräftigen U r- teils zwischen dem Versicherten K. und der Beklagten seinem Urteil zugrunde zu legen, dass die Beklagte gegenüber dem Versicherten K . haftungsprivilegiert ist und ein Schadensersatzanspruch deshalb gegen sie nicht gegeben ist. Ebenso wie die Rechtskraft wirkt eine frühere Entscheidung nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses bindend , nicht jedoch gegenüber nicht am Prozess 11 - 7 - beteiligt en Dritten, da ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör des nicht am Prozess beteiligten Dritten nicht hinreichend gewährleistet wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 19, 23). b) Eine Rechtskrafterst reckung f olgt auch nicht aus den Regelungen in § 407 Abs. 2 , § 412 BGB. Danach muss der neue Gläubiger (hier die Klägerin) ein Urteil gegen sich gelten lassen, das zwischen dem Schuldner einer abgetr e- tenen bzw. übergegangenen Forderung (hier: die Beklagte) und dem bisherigen Gläubiger (hier: der Versicherte K. ) in einem nach dem Forderungsübergang anhängig gewordenen Rechtsstreit rechtskräftig über die Forderung ergangen ist (§ 407 Abs. 2, 412 BGB). § 407 Abs. 2 BGB führt - anders als § 325 ZPO - zu einer Rechtskraf terstreckung nur gegen den Zessionar . D iese Voraus - setzung wäre im Streitfall gegeben, da die Klage des Versicherten K. gegen die Beklagte abgewiesen worden ist. Die Vorschrift des § 407 Abs. 2 BGB verwehrt es aber dem Schuldner, sich auf eine rechtskräfti g in einem Prozess zwischen ihm und dem früheren Gläubiger ergangene Entscheidung zu berufen, wenn dieser Rechtsstreit erst nach seiner Kenntnis vom Anspruchsübergang recht s- hängig geworden ist. So liegt der Fall hier. Dass d ie Beklagte den Anspruchsübe rgang auf die Klägerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Vorprozesses nicht kannte, kann aufgrund der unfal l- bedingten Verletzungen des Versicherten nicht angenommen werden . An die Kenntnis vom Forderungsübergang werden, um de n Schutz der sozialen Lei s- t ungsträger nicht durch die Behauptung fehlenden Wissens vom Gläubige r- wechsel unterlaufen zu können, von der Rechtsprechung im Rahmen des § 116 Abs. 1 SGB X, wie schon zur Zeit der Geltung des § 1542 RVO (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82, Vers R 1984, 35 juris Rn. 18), nur maßvolle Anforderungen gestellt. Für die Kenntnis des Schädigers von einem Ford e- rungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X genügt schon das Wissen, dass der 12 13 - 8 - Verletzte sozialversichert ist; es reicht sogar aus, wenn er tatsächliche Umstä n- de kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie versicherungspflichtig m a- chen (ständige Rechtsprechung, so etwa Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94, BGHZ 131, 274, 286 und vom 20 . September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 127 f .). F ür die Beklagte lag auf der Hand , dass K. als Mitarbeiter der Silotransportfirma gesetzlich versichert ist und die Klägerin wegen der unfallbedingten Verletzungen des bei ihr gesetzlich Vers i- cherten K. Leistungen erbringen würde. Mithin k ann sie sich nicht nach § 407 Abs. 2, § 412 BGB auf das ihr günstige, die Klage abweisende Urteil berufen. 2. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass auf der Grundlage der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen e ine Haftungsprivilegierung der Beklagten gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII schon deshalb nicht angeno m- men werden kann, weil die Schädigung des Versicherten der Klägerin nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges versichertes Organ der Beklagten erfolgt ist. Nach gefestigter Rechtsprec hung des erkennenden Senats kommt das Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens ver letzt (vgl. Senatsurteil e vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209 und VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04, VersR 2005, 1397, 1398 und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 10 mwN). D as Unfallversicherungsrech t unterscheidet zwischen Unternehmer und den für einen Be trieb T ätigen ( vgl. §§ 104, 105, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII). Dass ein für die Beklagte handelndes Organ an dem Unfall beteiligt gewesen wäre, ist w e- der vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für eigenes Tun oder Unterlassen b e- steht eine Haftungsbefreiung der Beklagten schon deshalb nicht. 14 - 9 - 3. Eine Haftungs privilegierung der Beklagten kommt mithin nur nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses (§§ 831, 840 Abs. 2 BGB) in Betracht. Dafü r fehlt aber die Voraussetzung, dass sich der Unfall bei einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten zugetragen hat (§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII) . a) Nach de n vom erkennenden Senat entwicke lten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldve r- hältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenve r- hältnis zu de m anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversich e- rungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr. vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 212 ff.; vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 19; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07, VersR 2008, 642 Rn. 11 und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010 , 1190 Rn. 12). In solchen Fällen hat der erkennende Senat den Zwei t- schädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschäd i- ger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter " Verantwortun gsteil " die Zuständigkeit für die Schadensve r- hütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Sch a- densentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 , aaO, 14 f. ; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09 , jeweils aaO). In A n- wendung dieser Grundsätze könnte im Streitfall eine Haftung aus dem G e- sichtspunkt des gestörten Gesamtschuldverhältnisses nur entfallen, wenn sich der Unfall auf einer g emeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 15 16 - 10 - Alt. 3 SGB VII zwischen dem Versicherten der Klägerin und den Mitarbeitern der Beklagten ereignet hätte. b) Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. aa) Nach gefestigte r Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der " gemeinsamen Betriebsstätte " betriebliche Aktivitäten von Vers i- cherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Ma ß- nahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sic h ergänzen oder u n- terstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stil l- schweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist aber ein bewusstes Mite i- nander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 4 34/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; vo m 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rn. 12). § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine " gemei n- same " Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als " dieselbe " B e- triebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unte r- nehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bl o- ße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zw i- schen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituati on, die eine B e- wertung als " gemeinsame " Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, 17 18 - 11 - VersR 2010, 1190 Rn . 14; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 , jeweils aaO). Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen ve r- schiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 aaO , S. 218 mwN). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Sch ä- diger und Gesc hädigten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 220; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.). Der Haftungsausschluss knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindun g zwischen den Tätigen bei ko n- kreten Arbeitsvorgängen (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO Rn. 7 und 9) in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die " gemei n- same " Betriebsstätte entscheidend kennzeichnet (vgl. Senatsurteile vo m 23. Ja - nuar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 37 3 ; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14 und 16; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 und vom 10. Mai 2 011 - VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rn. 12 sowie vom 11. Oktober 201 1 - VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9). bb) Mit diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, i m Unfallzeitpunkt habe zwischen den Mitarbeitern der Beklagten und dem Vers i- cherten K. eine " gemeinsame Betriebsstätte " vorgelegen, nicht zu vereinbaren. Das Berufungsgericht stützt die Haftungsprivilegierung allein auf den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Versicherten K. und de r Anwesenheit vo n Mitarbeiter n der Beklagten am Unfallort zur Ausführung des in Aussicht genommenen Befüllvorgangs. D ie Anwesenheit des Versiche r- ten der Klägerin auf dem Betriebsgelände der Beklagten und das Abstellen des LKW 's , um diesen nach Freiwerden der Befüllstation befüllen zu lassen, b e- 19 - 12 - gründet für sich gesehen noch keine Gefahrengemeinschaft, deren Risikoträc h- tigkeit sich in dem Schadensfall verwirklicht hätte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9 mwN). Es fehlt e zum Unfallzeitpunkt ein betriebliches Zusammenwirken zwischen den Mitarbeitern d er Beklagten und K. , bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Mi t- einander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung ode r Unterstützung ausgerichtet war und sich die B e- teiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen k o nn t en. D as Öffnen des Domdeckels durch K. begründete nicht eine Gefa h- rengemeinschaft zwischen K. und den Mitarbeitern der Beklagt en. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass das Öffnen des Domdeckels erfo r- derlich war, um den Befüllvorgang durchzuführen. Auch konnte der gesamte Befüllvorgang angesichts der Art der Transportfahrzeuge sowie des Befüllvo r- gangs als solchem u nd der sich daraus ergebenden Gefahren nicht ohne A b- sprache und Fachkenntnis der Beteiligten e rfolgen . Doch hatte der Versicherte der Klägerin den LKW an die Befüllstation lediglich herangefahren und dort a b- gestellt, um das Freiwerden der Befüllstation abz uwarten. Ein Zusammenwirken mit den Mitarbeitern der Beklagten, das eine gegenseitige Gefahrensituation begründet hätte, war da mit nicht verbunden . Zutreffend weist die Revision d a- rauf hin, dass für eine wechselseitige Gefährdungslage nicht ausreichend ist , dass für eine der Parteien eine nur theoretische Möglichkeit besteht, verletzt zu werden. Sollte K. erst auf dem Rückw eg von der Toilette zu seinem Fahrzeug g e- stürzt sein, fehlen ebenso die Voraussetzungen eines notwendigen Miteina n- der s im Arbeitsabl auf sowie de s wechselseitige n Bezug s der betrieblichen Akt i- vitäten und damit die notwendige Verbindung zwischen den Tätigkeiten als so l- chen in der konkreten Unfallsituation (vgl. Sen atsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 2 48/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9 a E). K. war dem Risiko, auf dem G e- 20 - 13 - lände der Klägerin zu Schaden zu kommen, nicht anders ausgesetzt als j e der andere, der dieses Gelände begangen hat. Zum Unfallzeitpunkt war nach den getroffenen Feststellungen mithin das für die " gemeinsame Betriebsstätte " erforderliche aufeinander bezogene b e- triebliche Zusammenwirken des Verletzten mit den Mitarbeitern der Beklagten (noch) nicht gegeben. c ) Die Bedenken des Berufungsgerichts , d ass die Aufspaltung der G e- schehnisse eine n ständigen Wechsel zwischen Anwendb arkeit und Unanwen d- barkeit des Haftungsprivilegs zur Folge habe und die s mit dem gesetzgeber i- schen Zweck der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 SGB VII, den vers i- cherungspflichtigen Unternehmen durch die Haftungsfreistellung eine gewisse Entlastung al s Ausgleich für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversich e- rung zukommen zu lassen, nicht vereinbar sei , teilt der erkennende Senat nicht. Der Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII beruht auf dem G e- danken der sogenannten Gefahrengemein schaft (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 218 ). Andere Gesicht s- punkte, die in den Fällen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen, so die Wahrung des Betriebsfriedens oder auch die Haftungsersetzung durch die an die S telle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird (vgl. BVerfGE 34, 118, 132), kommen d a- gegen nicht zum Tragen und können deshalb d en Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch nicht r echtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209, 212 und VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 220 und vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, aaO). Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als G e- schädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, dass er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Persone n- 21 22 - 14 - schäden geltend machen kann (vgl. Senatsurteil e vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 und VI ZR 284/00 jew eils aaO ; B VerfGE 34, 118, 136; Lemcke, r+s 2002, 508). d ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Streitfall gut v ergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Senatsu rteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10 zugrunde lag. E in Zusammenwirken der Beteilig ten in e i nem konkreten Arbeitsvorgang zum Zeitpunkt des Unfalls ist - wie dort - auch im Streitfall nicht gegeben. Gleiches gilt für die Fallgestaltung, die dem Senat s u rteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 zugrunde lag. Auch dort war bezogen auf den Unfallzeitpunkt noch kein aufeinander bezog e nes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen festzustellen . 4. I st eine Haftung der Beklagten weder nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschu ldverhältnisses ausg e- schlossen , fällt das Urteil der Aufhebung anheim. D ie Sache ist an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob 23 24 - 15 - und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch des Vers i- cherten, der auf die Klägerin übergegangen ist, besteht. Galke Wellner Diederichsen Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 28.03.2012 - 3 O 419/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.10.2012 - I - 19 U 6/12 -
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