ECLI:DE:BGH:2016:060616BVIZR483.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 483/14 vom 6. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2016 dur ch den Vo r- si t zenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Ric h ter Offe nloch und die Richterin Müller beschlossen : Die Anhörungsrüge vom 12. April 2016 gegen den Senatsb e- schluss vom 22. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurüc k- gewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige G e- hörsrüge i st nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall G e- brauch gemacht. 1 2 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückw eisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.0 1.2014 - 5 O 438/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.10.2014 - 7 U 96/14 - 3
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