ECLI:DE:BGH:2015:230915BIVZR484.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 484/14 vom 23. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karc zewski und Dr. Schoppmeyer am 23. September 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Di e Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob Ansprüche , die gegen den Kl ä- ger aus seiner Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur für mehrere geschlossene Investment fonds erhoben werden, von dessen bei der B e- klagten gehaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ge deckt sind . 1 - 3 - Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Für seine Vermögenssch a- denhaftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedi n- gunge n für die " Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung von Recht s- anwälten und Patentanwälten (AVB - A 2002) " . In deren § 1 heißt es zum Gegenstand der Versicherung: " Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er w e- e- gangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund g e- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen I n- halts für einen Vermögensschaden verantwortlich g e- macht wird. " Weiter liegen dem Ver sicherungsvertrag die " Besonderen Verei n- barungen und Risikobeschreibung für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwalts - Risikos von Anwaltsnotaren) " der Beklagten zugrunde (i m Folgenden BVRR) . Dort ist unter anderem geregelt : " 1. Im Rahmen der dem Ver trag zugrundeliegenden Al l- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. 2. Mitversichert ist die Tätigk eit als a) vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Treuhänder nach der Insolvenzordnung, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Verwalter nach der Gesamtvollstreckungsordnung, gerichtlich bestellter Liquidator, Zwangsverwalter, S equester, Gläubigerau s- schussmitglied und Gläubigerbeiratsmitglied; b) Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlas s- verwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, und Beistand; 2 3 - 4 - c) Schiedsrichter ; d) Mediator ; e) Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO, Zus te l- lungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO , sowie als f) Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres. 5. Dies e Risikobeschreibung zählt die m itversicherten Tätigkeiten abschließend auf. " Nach dem Vers icherungsschein ist außerdem eine nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter beitragsfrei mi t- versichert. Der Kläger war unter anderem für die geschlossenen Investmen t- fonds MTV III und IV Bio Energie GmbH & Co. KG (folgend MTV III und IV) als Mittelverwendungskontrolleur tätig. Im Mai 2006 schloss er mit der MTV III den hier streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrol l- vertrag ab. In § 2 dieses Vertrages sind die Aufgaben des Klägers wie folgt geregelt : " 1) Der Beauftr agte ist hiernach berechtigt und verpflic h- tet, die Auszahlung der Mittel zu den nachstehenden I n- vestitionen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen. 4 5 - 5 - - Biogasanlagen (FA. Eisenmann) - Blockheizkraftwerke ( FA. Sewa) - Leistungen gemäß Dienstleistungsvertrag für die Durc h- führung der Planung, Genehmigungsverfahren, Fu n- damente, Siloplatten, Netzanschluss etc. (FA. A r chea GmbH oder sonstige beauftragte Gesellscha f ten) 2) Der Beauftragte überprüft, ob die Auszahlu ngen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des G e- sellschaftsvertrages vorgenommen wurden. 3) Zu einer materiellen Überprüfung der einzelnen Inve s- titionen ist der Beauftragte weder berechtigt noc h ve r- pflichtet. " Ausweislich § 14 des G esellschaftsvertrag es der MTV III wurden andere Aufgaben (so die rechtliche und steuerliche Beratung der Gesel l- schaft, Betreuung der Anleger auf Grundlage eines mit jedem Anleger abzuschließenden Treuhand - und V erwaltungsvertrages durch eine Treuhandkommanditistin ) anderweitig vergeben. Nach Aufnahme seiner T ätigkeit für MTV III und IV erbat der Kl ä- ger ab Mai 2007 von der Beklagten eine Bestätigung, dass die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur von sein er Vermögensschadenhaf t- pflicht versicherung um fasst sei. N ach umfangreicher Korrespondenz , in deren Rahmen auch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main meh r- fach um Stellungnahme ersucht wurde, welche zuletzt die Rechtsauffa s- sung des Klägers teilte, lehnte die Beklagte Deckungsschutz im Jahre 2011 ab. Unterd essen wurde der Kläger i n zahlreichen Verfah ren von Anl e- gern der unterschiedlichen Investmentfonds wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Mitt elverwendungskontrollvertrag auf Zahlung von 6 7 8 - 6 - Schad ens ersatz in Anspruch genommen. Den Rechtsstreit 7 O 239/11 vor dem Landgericht Wiesbaden, in dem ihn ei n Anleger des Investmen t- verklagte , wählte der Kläger aus , um den diesbezüglichen Haftpflichtv ersicheru ngsschutz im vorliegenden - De ckungsprozess exemplarisch klären zu lassen. In der Berufungsinstanz hat er sein Dec kungsschutz begehren auf einen weiteren Haftpflichtprozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (zum Aktenzeichen 10 U 21/14 , Vor instanz: Landgericht Wie s- baden , Aktenzeichen 1 O 327/11 ) erweitert , in dem er von einem Anleger n- spruch genommen worden war . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl ä- gers hat keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Berufungsgericht s ist die vom Kläger übe r- nommene Mittelverwendungskontrolle nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die BVRR , die die Mittelverwendungskontrolle nicht erwähnten, führten die vom typischen Berufsbild des Rechtsanwalts nicht umfassten Tätigkeiten, für die trotz dem Versicherungsschutz versprochen werde , abschließend auf. Ein bei der Ausübung anwaltlicher Tätigkeit begang e- ner Verstoß i.S. des § 1 der AVB - A 2002 sei nicht gegeben, da der Kl ä- ger im Rahmen der von ihm übernommenen Mittelverwendungskontrolle ausschlie ßlich mit einer Kon trolltätigkeit befasst gewesen sei . Daran ä n- dere nichts, d ass eine sachgerechte Kontrolltätigkeit nicht völlig ohne Kenntnis rechtlicher Zusammenhänge möglich gewesen wäre und der Kläger als Rechtsanwalt und Notar bei seinem Tätigwerden besonderes Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen habe . Soweit sich aus 9 10 1 1 - 7 - Haftpflichturteilen anderer V erfahren ergebe, dass der Kläger Beratungs - und Aufklärungspflichten verletzt habe , handele es sich nicht um a n- waltsspe zifische Aufklärungspflichten, w eshalb diese auf den Umfang des Versicherungs schutzes keine Auswirkung h ätten . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein B egehren auf Gewährung von Deckungsschutz weiter . II. Die Voraussetzungen für die Zulassu ng der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, das Rechtsmittel hat auch ke i- ne Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO) . 1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO , die das Berufungsgericht hier angenommen ha t, kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Au s- legung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den b e- teiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - IV ZR 217/08, VersR 20 09, 1106 Rn. 2 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Han d- habung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2 002 XI ZR 71/02, BGH Z 152, 181 , 19 0 f. ). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den bete i- 1 2 1 3 1 4 - 8 - ligten Verkehrskreisen umstritten ist oder w enn in der Literatur unte r- schiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZR 54/09, NJW - RR 2010, 10 47 Rn. 3, jeweils m.w.N.). 2. Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung hier nicht gegeben. Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung genannte Frage, ob die Kontrolle der Verwendung von in einen Fonds eingelegten Mitteln " anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB - A " da r- stellt, ist nicht von grundsätzlicher Natur. Ob eine solche Tätigkeit eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB - A darstellt, kann vielmehr nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Vers i- cherungsvertrag getrof fenen Vereinbarungen und andererseits der kon k- ret vom Rechtsanwalt im Mittelverwendungskontrollvertrag übernomm e- nen Aufgaben beurteilt werden. 3. Eine solche Beurteilung hat das Berufungsgericht ohne Recht s- fehler vorgenommen. a) Ob die vom Kläge r übernommene Tätigkeit als Mittelverwe n- dungskontrolleur vom Versicherungsschutz seiner Vermögensschade n- haftpflichtversicherung erfasst wird, ist in erster Linie durch Auslegung der vereinbarten Vertragsbedingungen zu ermitteln. aa) Allgemeine Versic herungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des 1 5 1 6 1 7 1 8 19 - 9 - erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismög lichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem b e- treffenden Versicherungszweig hier eines Rechtsanwalts oder Notars - ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Die Al l- ge meinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpr e- tieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie f ür den Versich e- rungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.). bb) Ein Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwä lte (und Not a- re) erkennt zunächst, dass einerseits der Begriff der versicherten berufl i- chen Tätigkeit in § 1 AVB - A 2002 weit gefasst ist . Zutreffend hat das B e- rufungsgericht insoweit angenommen, die Klausel könne nicht bereits aus sich heraus auf Tätigkeit en reduziert werden, die aufgrund gesetzl i- cher Bestimmungen allein Rechtsanwälten vorbehalten seien. Allerdings kann andererseits nicht der Revision darin gefolgt werden, jede von e i- nem Rechtsanwalt zulässigerweise ausgeübte Berufst ätigkeit sei nach § 1 AV B - A 2002 versichert. Dem steht entgegen, dass für einen Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer erkennbar das z u- nächst weit gefasst e Leistungsversprechen des § 1 AVB - A 2002 durch die Regelung en in den Nummern 1 bis 5 der BVRR eine Ergänzung e r- f ährt, die den weit en Begriff der beruflichen Tätigkeit ausfüllt und damit zugleich das Leistungsversprechen konkretisiert und eingrenzt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaf t- pflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare ka nn daher erst der 2 0 - 10 - Aufzählung in den Nummern 1 bis 5 BVRR entnehmen, welche seiner b e- ruflichen Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret unterfallen. Dabei han delt es sich bei dem in Nr. 1 BVR R verwendeten Begriff der " freiberuflich au sgeü bten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Vers i- cherungsnehmer erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit. Das erschließt sich dem Versicherungsnehmer daraus, dass die B VR R unter den Nummern 2 bis 5 als mitversichert eine Reihe von T ätigkeiten katalogartig aufzählen, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen , mittlerweile möglicherweise sogar zum gewandelten B e- rufsbild des Rechtsanwaltes in einem weiteren Sinne gezählt werden können (vgl. dazu Saenger/Scheuch , AnwBl . 2012, 497 , 499) und de s- halb bei einem weiten Verständnis des Begriffes " Tätigkeit als Recht s- anwalt " keiner gesonderten Erwähnung bedürften. Der Syste matik der BVR R kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entne h- men, dass die ge mäß Nr. 1 BVR R versicherte freiberufliche " Tätigkeit als Rechtsanwalt " allein die von unabhängiger Beratung und V ertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte " klassische " Tätigkeit des Rechtsa n- waltes meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist. Darin bestärkt den Versicherungsne hmer auch die Formulierung der " Tätigkeit als Rechtsanwalt " (anstelle von " Tätigkeit des Rechtsanwalts " ) , wo mit die BVR R im Kontext mit der Gegenüberstellung des abgeschlossenen (vgl. Nr. 5 B VRR ) - Kataloges anderweitiger , mitversicherter Tätigkeiten ebe nfalls zum Ausdruck bringen, dass Nr. 1 BVRR nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwalts berufs meint . 2 1 - 11 - b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, der Klä ger habe bei seiner Beschäftigung als Mittelverwendungskontrolleur weder eine solche Tä tigkeit " als Rechtsanwalt " noch eine der in Nr. 2 ff. BVRR gesondert genannten mit versicherten Tätigkeiten ausgeübt. Er war dabei weder mit Rechtsberatung noch mit Rechtsvertretung befasst . Aus § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages ergibt sich v ielmehr , dass der Kläger ausschließlich zur Kontrolle, Überwachung und Mittelfreigabe berufen war. Er hatte die Auszahlung der Mittel zu den im Vertrag näher aufgeführten Investitionen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospek tkonformität zu prüfen. Das umfasste keinerlei rechtliche Prüfung oder Subsumtion, sondern b e- schränkte sich auf eine vorwiegend rechnerische - Überprüfung der im Prospekt genannten, für Investitionen bereitgestellten Beträge und vo r- gegebenen Prozentsätze . Soweit der Kläger zur Prüfung berufen war, ob die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, G e- bühren und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des Gesel l- schaftsvertrages vorgenommen wurden, oblag ihm lediglich die Prüfung, ob die Treu h andkommanditistin, externe Dienstleister und er selbst en t- sprechend den prozent ualen Vorgaben im Gesellschaftsvertrag vergü tet wu rden. Zu einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung oder Recht s- b eratung war er nicht angehalten . c ) Soweit d ie Revision demgegenüber geltend macht , eine vers i- cherte Tätigkeit i.S. des § 1 AVB - A 2002 liege immer schon dann vor, wenn sich der Anwalt im Bereich zulässig ausgeübter beruflicher Täti g- keit bewege , das Mandat müsse daher weder Rechtsvertretung noch Recht s beratung zum Gegenstand haben , so dass jede Tätigkeit als Mi t- 2 2 2 3 2 4 - 12 - telverwendungskontrolleur , auch wenn sie sich ausschließlich in Kontrol l- tätigkeiten erschöpfe, vom Versicherungsschutz umfasst sei, findet dies nach allem in den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen keine Stütze. Auch i n Rechtsprechung oder Literatur hat die von der Revision befürwortete Rechtsauffas sung bish er nah ezu keine Unterstützung g e- funden, weshalb das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der Rechtsstreit werfe eine grundsätzliche Frage auf. aa ) Gerichtsentscheidungen, die ausdrücklich eine reine Mittelve r- wendungskontrolle als versicherte berufliche Tätigkeit i.S. des § 1 AVB - A einstufen, werden weder im angefochtenen Urteil, noch von der Revi sion aufgezeigt. Der in der angefo chtenen Entscheidung angeführte B e- schluss des Kammergerichts vom 26. November 2002 (NJW - RR 2003, 780) ist die einzig ersichtliche Entscheidung mit zumindest annäh ernd vergleichbarem Sachverhalt. E r stimmt jedoch mit dem Berufungsgericht im Ergebnis darin ü berein , dass eine Tätigkeit, die sich in einer reinen Kontrolle der vertragsgemäßen Verwendung der stillen Beteiligungen von Anleger n erschöpft, keine versicherte Ausübung anwaltlicher Tätigkeit darstellt. bb ) Die versicherungsrechtliche Literatur geh t einhellig und entg e- gen der Revisionsbegründung davon aus, in der Vermögensschaden - h aftpflichtversicherung von Rechtsanwälten liege eine versicherte beru f- liche Tätigkeit i . S . des § 1 der AVB - A nur dann vor , wenn ein Mandat entweder Recht s beratung oder Rec htsvertretung zum Gegenstand habe ( Brügge in Brügge/Gräfe, Vermögensscha denhaftpflichtversicherung , 2. Aufl. 2013 , B IV S. 211 ff . ; Brügge in Veith/Gräfe, Versicherungspr o- 2 5 2 6 2 7 - 13 - zess , 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 1 60; Diller, AVB - RSW, § 1 Rn. 139 f. ; Sa s- senbach in Terb ille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherung s- recht , 3. Aufl. 2013 § 18 Rn. 25 - 27; von Rintelen in Beckmann/M atusche - Beckmann, Versicherungsr echts - Handbuch , 3. Aufl. 2015 § 26 Rn. 275; wobei lediglich bezüglich des erforderlichen Gewichts der rechtsber ate n- den Komponente unterschiedliche Auffassungen vertreten werden). Überwiegend wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die ausschließliche Betätigung als Mittelverwendungskontrolleur in einer re i- nen Kontrolltätigkeit erschöpfe, die keine ver sicherte Tätigkeit i . S . des § 1 AVB - A darstelle , da sie weder eine Beratung noch eine anwaltliche Vertretung zum Gegenstand habe ( Brügge in Brügge/Gräfe, Vermögen s- sch adenhaftpflichtversicherung , 2. Aufl. 2013 B IV S. 217; Brügge in Veith/Gräfe, Versicherun gsprozess 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 1 60; Diller, AVB - RSW, § 1 Rn. 38 ) . Lediglich der Aufsatz von Saenger/Scheuch (AnwBl . 2012, 497 ff . ) tritt dafür ein , d ie Mittelverwendungskontrolle in zahlreichen ihrer vielfältigen Erscheinungsformen als versicherte anwal t- liche Tätigkeit einzustufen (Saenger/Scheuch aa O , 502; zustimmend o h- ne weitere Begründung unter Verweis auf den oben genannten Aufsatz : von Rintelen in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - H andbuch 2015 § 26 Rn. 287) . Diese vereinzelt gebliebene abweichende Literatur meinung verleiht der F rage jedoch kein grundsätzliches Gewicht (BGH, Beschluss vom 20. März 2012 VIII ZR 294/11, WuM 2012, 285 Rn. 2 ; BGH , Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZR 54/09 , NJW - RR 2010, 104 7 Rn. 3 ) . d ) Auch aus der Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO und dem Sin n der Vermögensschadenh aftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare folgt kein anderes Ergebnis. Zwar dient die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung 2 8 - 14 - vorr angig dem Schutz des rechtssuchenden Publikums (BT - Drucks. 12/4993 S. 31 zu Nr. 22, Senatsurteil vom 21. Juli 2011 IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 27) . Anders als die Revision meint, bedeutet das aber nicht, dass bei Auslegung des Leistungsversprechens der Verm ö- gensschadenhaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts das von Ma n- da n ten dem Rechtsanwalt als solchem entgegengebrachte Vertrauen maßgeblich den Umfang der Deckungspflicht beeinflus st . Die Revision übersieht, dass sowohl § 1 AVB - A 2002 als auch die BVRR das Lei s- tungsversprechen an die konkrete Tätigkeit des Rechtsanwalts und nicht allein an dessen Status knüpfen. Nimmt ein Mandant eine berufsfremde Tätigkeit des Rechtsa nwalts in An spruch, kann er ungeachtet des dem Anwalt aufgrund dessen beruflicher Stellung entgegengebrachten Ve r- trau ens nicht auf dessen Versicherungsschutz hoffen (a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2008 4 U 164/07, BeckRS 2008, 25292 unter I 1 b ) . Ebenso wenig begründen der weitere Zweck der Berufshaf t- pflichtversicherun g die Sicherung der Existenz des Berufsträgers oder der von der Revision verfolgte Ansatz, die Parteien wollten sich mit Blick auf die Versicherungspflicht aus § 51 BRAO grundsätzlich rechtstreu verhalten, eine andere Auslegung des § 1 der AVB - A in Ver bindung mit den BVRR . e) Da der Kläger weder als Steuerberater zugelassen ist, noch als solcher im konkreten Fall tätig geworden ist, greift das in der Versich e- rungspolice festgehaltene Leistungsversprechen des Versicherers, eine nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter beitragsfrei mitzuversichern, nicht ein. Dieses Versprechen erstreckt sich 29 - 15 - entgegen der Revision bereits nach s einem W ortlaut nicht darauf, dass generell auch alle Schäden erfasst werden, die aus sämtlichen zum B e- rufsbild des Steuerberaters gehörenden Tätigkeiten resultieren. Ma yen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmey er Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.01.2013 - 5 O 318/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.12.2014 - 7 U 48/13 -
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