ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR486.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 486 /14 Verkündet am: 27. April 20 16 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. April 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil de s 11 . Zivil senats des Brandenburgischen Oberl and es g e- r ichts v om 21 . Dezember 201 2 aufgehoben und die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision sverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurück ver wiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden L e- bensversicherung. Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in 1 2 - 3 - der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abg e- schlossen. D. VN zahlte fortan di e Versicherungsbeiträge . I m Juni 2009 kü n- digte er den Versicherungsvertrag und der Versicherer zahlte unter Ve r- rechnung eines Policendarlehens den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom März 2011 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG a.F . Mit der Klage verlangt d. VN insbesondere Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich de r bereits e r- brachten Zahlung . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil er zu m einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Beru fung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgeric ht . 3 4 5 6 7 - 4 - I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechts - grund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande geko m- men, denn d er Versicherer habe d. VN ordnungsgemäß über das Wide r- spruchsrecht belehrt . Die Regelung des Policenmodell s verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung . II. Die Revision ist begründet . 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom B erufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts belehrte der Vers i- cherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrech t. Die drucktechnische Gestaltung der Widerspruchsbelehrung in dem Übersendung sschreiben de s Versich e- rers vom 4. Januar 2000 genügt den formellen Anforderungen, die der Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 2004 (IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 d) gen annt hat, nicht . Danach muss sichergestellt sein, dass d . V N die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Dies ist hier nicht durch die Kennzeic h- nung mit Sternchen an beiden Seiten des einschlägigen Absch nitts g e- währleistet, weil sich die Textpassage nicht deutlich vom übrigen Text abhebt . Auch im Weiteren sind Textstellen durch Sternchen an beiden Sei ten markiert . b) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widersp ruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. 8 9 10 11 12 - 5 - aa) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Ja h- resfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Sat z 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) en t- schieden und im Einzelnen begründet, di e Regelung müsse richtlinie n- konform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwe n- dungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenve r- sicherungen sowie Zusat zversicherungen zur Lebensversicherung grund - sätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingu n- gen nic ht erhalten hat. b b ) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). c c ) Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist entgegen der Rev i- sionserwiderung auch n icht ausnahmsweise deshalb treu widrig, weil d. VN im Juli 2007 ein sogenan ntes Policendarlehen des Versicherers in Anspruch genommen hat. Dies folgt schon daraus, dass es sich im Strei t fall um eine Vorauszahlung auf die künftige Versicherungsleistung handelte , die der Versicherer entsprechend nach der Kündigung des Versicherungs vertrages mit dem Rückkaufswert verrechnet hat . Mit Rücksicht darauf, dass d. VN nicht ordnungsgemäß über das Wide r- 13 14 15 - 6 - spruchsrecht belehrt worden war, ließ die Inanspruchnahme dieser V o- rauszahlung keinen Schluss darauf zu, d. VN hätte auch bei Kenntnis des Wi derspruchsrechts an dem Versicherungsvertrag festgehalten und werde von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen. c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht au f eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 8 12 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenhe it zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 3 6 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) 16 17 18 - 7 - sowie vom 11. Nov embe r 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016 , 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 18.01.2012 - 1 O 165/11 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.12.2012 - 11 U 40/12 -
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