BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 487/14 Verkündet am: 1. April 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehma nn und die Richterin Dr. Brockmö ller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 11. März 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision de r Klägerseite gegen das Urteil des Lan d- gerichts München I - 30. Zivilkammer - vom 26. April 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Wide r- spruch gestützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert wird auf 4.220,34 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- 1 - 3 - zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Re n- tenversic herung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Juli 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) a b- geschlossen. Im März 2007 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 200 9 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a .F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 4.220 , 3 4 . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Mangels Aufklärung über die Rückvergütung sei der Versicherer zum Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluss verpflichtet. Das Amts gericht hat die Klage ab gewiesen, das L andgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist. 2 3 4 5 6 - 4 - Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung vernei nt. D. VN sei i n dem Anschreiben, das dem Versicherungsschein beigefügt gewesen sei, gem. § 5a VVG a.F. in drucktechnisch hervorgehobener Form auf das Widerspruchsrecht hi n- gewiesen worden. D. VN stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht zu. II. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des mit ihr we i- terverfolgten Schadensersatzanspruchs unzulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision mit Blick auf mittlerweile gegenteilige Rechtsprechung hinsichtlich der A n- wendung des § 5a VVG a.F. zu gelassen . Diese in den Entscheidung s- gründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Au s- dr uck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam. Der di e- sem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzf orderung maßge b- lichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). III. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. 7 8 9 10 - 5 - 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachve r- halt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Wider spruch ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parte i- en geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande geko m- men ist. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass d. VN i n de m Begle itschreiben zum Versicherungsschein über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form belehrt worden sei. Ob - wie das Ber u- fungsgericht meint - die fristauslösenden Unterlagen in diesem Schre i- ben unmissverständlich bezeichnet worden sind, ersche int zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Das Berufungsgericht hat jedenfalls nicht festg e- stellt , dass d. VN mit dem Versicherungsschein , der auch die Versich e- rungsbedingungen enthielt, auch eine Verbraucherinformation erhielt. Wenn d. VN - was für das Revisionsverf ahren zu unterstellen ist - eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, bestand das Wide r- spruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der W i- derspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (aaO Rn. 17 - 34) 11 12 13 14 15 - 6 - entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelu ng müsse richtl i- nienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im A n- wendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversich e- rung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Re n- tenversicherungen sowie Zusatzversich erungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN nicht or d- nungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist die Verbraucherinformatio n oder die Versicherungsbedingungen nicht erha l- ten hat. bb) Die vorher erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rech tsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2 014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündi gung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 16 17 18 - 7 - Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben habe n (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 18.10.2010 - 111 C 18218/10 - LG München I, Entscheidung vom 26.04.2012 - 30 S 21540/10 - 19
Full & Egal Universal Law Academy