BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 488/00 Verkündet am: 17. Januar 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 633 Abs. 1; VOB/B § 13 Nr. 1 Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung einer mangelhaften Abdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende Feuchti g - keitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muß weder darlegen, warum Nachbe s - serungsversuche gescheitert sind, noch welchen Weg die Feuchtigkeit im Bauwerk genommen hat. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - VII ZR 488/00 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 17. Januar 2 002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Prof. Dr. Kniffka und Bauner fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2000 aufg e - hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin macht Gewhrleistungsansprche wegen mangelhafter A b - dichtungsarbeiten geltend. Sie beauftragte die Beklagte mit Schiefer-, Klem p - ner- und Flachdacharbeiten an ihrem Bauvorhaben. Im Anschluß an die Arbe i - ten kam es zu Rechtsstreitigkeiten wegen des Vorwurfs der Klgerin, die B e - klagte habe Abdichtungsarbeiten im Bereich des Parkdecks mit der Folge nicht ordnungsgemß durchgefhrt, daß in darunter liegende Geschftsrume wie auch in einen Lastenaufzug Feuchtigkeit eingedrungen sei. Die Beklagte hat sodann Nachbesserungsarbeiten durchgefhrt. Sie hat zudem auf Vorschlag - 3 - des Sachverstndigen im Beweissicherungsverfahren ein unsachgemû ve r - legtes Entwsserungsrohr still gelegt und sodann das auf dem Parkdeck ni e - dergehende Niederschlagswasser oberirdisch in einer Rinne abgeleitet. Mit der Klage hat die Klgerin Ersatz von Kosten fr die Beseitigung a n - geblicher Feuchtigkeitsschden am Lastenaufzug in Höhe von 16.131,80 DM verlangt. Weiterhin hat sie Zahlung von 18.809,40 DM begehrt. Dieser Au f - wand sei erforderlich, um das unsachgemû verlegte Entwsserungsrohr in Betrieb zu setzen. Auûerdem hat die Klgerin beantragt festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Aufwand und Schaden zu ersetzen, der ber den vorgenannten Betrag hinaus anfllt und dadurch entsteht, daû Feuchtigkeitsschden infolge mangelhafter Abdichtungsarbeiten durch die B e - klagte auftreten. Dazu hat sie behauptet, nachdem zunchst weitere Feuchti g - keitsschden nicht mehr aufgetreten seien, sei in der Folgezeit erneut Feuc h - tigkeit in die unter dem Parkdeck gelegenen Rume eingetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klgerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihre Antrge we i - ter. Der Senat hat durch Beschluû vom 7. Juni 2001 die Beschwer auf ber 60.000 DM festgesetzt. Entscheidungsgrnde: I. - 4 - Das Berufungsgericht fhrt aus, die Klgerin werde den Anforderungen an die Darlegungspflicht eines Bauherrn hinsichtlich der Bezeichnung eines Baumangels nicht gerecht. Die Klgerin htte, nachdem Nachbesserungsa r - beiten durchgefhrt worden seien und zunchst Feuchtigkeit nicht mehr festg e - stellt worden sei, einzelne Ausfhrungen dazu machen mssen, in welchem Bereich des Parkdecks auf Grund welcher unterlassenen Abdichtungsarbeiten Feuchtigkeit im Lastenaufzug entstanden sei. Die von der Klgerin benannten Ausfhrungsfehler in bestimmten Bereichen könnten nicht als von der Bekla g - ten zu vertretende Ursachen in Betracht kommen, weil die Feuchtigkeitse r - scheinungen an ganz anderen Stellen aufgetreten seien. Der Anspruch wegen des nicht ordnungsgemû verlegten Entwss e - rungsrohrs könne sich auch als Vorschuû auf Ersatzvornahmekosten aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ergeben. Es fehle aber an einem Vortrag, der die Annahme eines Mangels im Sinne von § 13 Nr. 1 VOB/B rechtfertige. Die Klgerin sei damit einverstanden gewesen, das als schadhaft festgestellte Entwsserung s - rohr nicht anzuschlieûen und auf dem Parkdeck angesammeltes Wasser obe r - irdisch in einen Gully zu leiten. Darin möge zwar eine stillschweigende Verei n - barung, daû nunmehr diese Art der Entwsserung vertragsgemû sei, noch nicht gesehen werden können. Es bedrfe aber nheren Vortrags der Klgerin dazu, welche nicht unerheblichen Nachteile diese Art der Entwsserung g e - genber der ursprnglich geplanten mit sich bringe. Die allenfalls geringfgige Mehrbelastung des Rinnenbereichs mit Niederschlagswasser gegenber dem brigen Parkdeckbereich, und die damit geringfgig erhöhte Gefahr einer Ve r - eisung stelle jedenfalls keine Minderung der Gebrauchsfhigkeit dar, erst recht keine erhebliche im Sinne des § 13 N r. 7 Abs. 1 VOB/B. Damit sei auch der Feststellungsantrag unbegrndet. - 5 - II. Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Revision ist nicht schon deshalb begrndet, weil das Berufung s - urteil keinen Tatbestand enthlt. Es kann dahinstehen, ob die Darstellung des Berufungsurteils eingangs der Entscheidungsgrnde den Anforderungen an einen Tatbestand, wie sie § 543 Abs. 2 ZPO aufstellt, gengt. Von einer Au f - hebung eines Berufungsurteils, das keinen Tatbestand enthlt, kann abges e - hen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgr n - den in einem fr die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreiche n - den Umfang ergibt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - VII ZR 340/96, BauR 1998, 173 = ZfBR 1998, 32; BGH, Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720). So liegt der Fall hier. Aus den Entscheidungsgrnden ergibt sich hinreichend deutlich, was die Klgerin vorgetragen hat, um den geltend gemachten Anspruch zu rechtfertigen. Der Senat ist in der Lage zu prfen, ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dieser Vortrag sei unsu b - stantiiert. 2. Der Vortrag der Klgerin ist schlssig. Das Berufungsgericht verkennt die Anforderungen an die Darlegung eines Mangels sowohl hinsichtlich der behaupteten Mngel der Abdichtung als auch hinsichtlich des mangelhaft ve r - legten Entwsserungsrohrs. a) Die Klgerin hat einen Mangel der von der Beklagten vorgenomm e - nen Abdichtungsarbeiten schlssig vorgetragen. - 6 - aa) Der Auftraggeber ist fr den Fall, daû er Mngelansprche verfolgt, nicht gehalten, zu den Ursachen fr die festgestellten Mangelerscheinungen vorzutragen. Er gengt seiner Darlegungslast mit der hinreichend genauen B e - zeichnung der Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Au f - tragnehmers zuordnet. Ob die Ursachen dieses Symptoms tatschlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Auftragnehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht Erfordernis des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 185/97, BauR 1999, 899 = ZfBR 1999, 255). Das gilt auch, wenn eine vorgetragene Vermutung ber eine Sch a - densursache sich als falsch erweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mrz 1992 - VII ZR 258/90, BauR 1992, 503 = ZfBR 1992, 206). bb) Der Vortrag der Klgerin, infolge fehlerhafter Abdichtungsarbeiten der Beklagten am Parkdeck sei in die darunter liegenden Rume sowie in den Lastenaufzug Feuchtigkeit eingedrungen, belegt eine mangelhafte Leistung der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daû die Klgerin Ausfhrungsfehler als urschlich fr die Feuchti g - keitsentwicklung ansieht, die nach Auffassung des Berufungsgerichts wegen der Entfernung zur Schadensstelle kaum urschlich sein knnen. Die Klgerin war nicht gehalten, den Weg der Feuchtigkeit im einzelnen plausibel darzul e - gen. Rechtsfehlerhaft ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die A n - forderungen an die Darlegungslast der Klgerin seien deshalb erhht, weil nach Nachbesserungsversuchen zwischenzeitlich keine Feuchtigkeit aufgetr e - ten sei. Die Klgerin hat mit ihrem Hinweis darauf, daû erneut Feuchtigkeit aufgetreten sei, behauptet, die Nachbesserungsversuche seien fehlgeschl a - gen. Das reicht aus. Sie war nicht gehalten, darzulegen, welche einzelnen A r - beiten nicht zu dem erwnschten Erfolg einer fehlerfreien Leistung der B e - klagten gefhrt haben. - 7 - b) Auch der Vortrag zur mangelhaften Verlegung des Entwsserung s - rohrs ist schlssig. Die Klgerin hat vorgetragen, das Rohr sei unstreitig u n - sachgemû verlegt worden. Das Berufungsgericht geht davon aus, die En t - wsserung sei insoweit unsachgemû durchgefhrt worden. Es verneint eine Vereinbarung der Parteien darber, daû die auf Vorschlag des Sachverstnd i - gen vorgenommene oberirdische Ableitung nunmehr die vertragsgerechte Entwsserung sei. Es bleibt deshalb dabei, daû die Beklagte eine ordnung s - gemûe Verlegung des Entwsserungsrohrs schuldet. Diese liegt nicht vor. Die Klgerin war nicht gehalten, darzulegen, warum die nicht vertragsgerechte oberirdische Entwsserung keine erheblichen Nachteile gegenber der ve r - traglich geschuldeten Entwsserung hat. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daû ein Vorschuûanspruch auf voraussichtliche Mngelbeseitigungskosten entgegen der Auffassung des B e - rufungsgerichts nicht schon deshalb entfllt, weil keine erheblichen Mngel vorliegen. § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B regelt lediglich den Schadensersatza n - spruch. Ullmann Haû Hausmann Kniffka Bauner
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