BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26 . November 2015 VI ZR 4 8 8 /14 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 Die Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO können nicht dahin ausgelegt werden, dass eine schlüssige Darlegung der fehlenden oder unve r- schuldeten Säumnis auch dann vorliegt, wenn der in der Berufungsinstanz schuldhaft säumige Revisionskläger rügt, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorsch riftsmäßig besetzt gewesen, weil es seine Ablehnungsgesuche zu Unrecht als unzulässig verworfen habe (§ 547 Nr. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Die Revision gegen ein (zweites) Versäumnisurteil ist daher nicht statthaft, wenn sie darauf gestützt wird, dass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vorliege, weil die Ablehnungsgesuche der betroffenen Partei von dem Berufungsgericht zu Unrecht als unzulässig verworfen worden seien. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 26 . November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter Stöhr und Offenloch und die Ric h- terinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen : Die Revision gegen das zw eite Versä umnisurteil des 13. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1 6 . Oktober 2014 wird auf Kosten der Klägerin verworfen . Streitwert: 6 7.719 Gründe : I . Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzen s- geld in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abg e- wiesen und den Einspruch der Klägerin durch z weites Versäumnisurteil verwo r- fen. Die Berufung de r Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Versäumnisu r- teil vom 9. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberla n- desgericht Dr. J., der Richterin am Oberlandesgericht W. - R. und des Richters am Oberlandesgericht E. zurückgewiesen , nachdem zuvor ein unter anderem gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. J. gerichtetes A b- l ehnungsgesuch der Klägerin unter Beteiligung der Richterin am Oberlandesg e- 1 - 3 - richt W. - R. und des Richters am Oberlandesgericht E. zurückgewiesen worden war. E in gegen die vorbezeichneten Richter gerichtete s erneutes Able h- nungs gesuch der Klägerin vom 28. April 2014 haben diese mit Beschluss vom 22. August 2014 als unzulässig verworfen . Im Termin zur mündlichen Verhan d- lung am 15. Oktober 2014 erschien die Klägeri n ohne einen Prozessbevol l- mächtigten und überreichte ein erneutes , auf den 14. Oktober 2014 datiertes Ablehnungsgesuch. Mit Beschluss und zweitem Versäumnisurteil vom 16. O k- tober 2014 haben die vorbezeichneten Richter sowohl das Ablehnungsgesuch als auch d en Einspruch der Klägerin verworfen . Gegen d a s zweite Versäumnisu rteil wendet sich die Klägerin mit der R e- vision. Sie macht geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig b e- setzt gewesen , weil die Richter über d ie Ablehnungsgesuche vom 28. Ap ril und 14. Oktober 2014 nicht selbst hätten entscheiden dürfen. I I. Die Revision der Klägerin ist zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist . Ein Versäumnisurteil kann von der Pa rtei, gegen die es erlassen ist, mit der Revision nicht angefochten w erden , § 565 Satz 1, § 514 Abs. 1 ZPO . Ein ( zweites ) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Revision insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe , § 5 65 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Eine zulässige Revision setzt also die schlüssige Darlegung v o- raus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 5 - zu § 514 Abs. 2 2 3 4 5 - 4 - ZPO) . Wi rd die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig darg e- legt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Revision verkennt dies nicht. Sie meint jedoch , die Revision sei auch dann statthaft, wenn sie - wie hier - darauf gestützt werde, d ass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vorliege , weil die Ablehnungsgesuche der betroffenen Partei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden seien. D a s trifft indes nicht zu. 1. Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Revision zu Recht auf de n Fall des § 547 Nr. 1 ZPO zielt, oder nicht vielmehr eine Rüge im Hinblick auf § 547 Nr. 3 ZPO hätte erhoben werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, 144; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 547 Rn. 1 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 547 Rn. 10 aE). Denn die Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO können nicht dahin ausgelegt werden, dass eine schlüssige Darlegung der feh lenden oder unverschuldeten Säumnis auch da nn vorliegt, wenn der in der Berufungsinstanz schuldhaft säumige Revisionsk läger rügt, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig b e- setzt gewesen , weil es seine Ablehnungsgesuche zu Unrecht als unzulässig ver worfen habe (§ 547 Nr. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). a) Einer solchen Auslegung steht der Wortlaut der Vorschrift en de r § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen. aa) Ein e Partei ist im S inne von §§ 330 ff. ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemä ßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mün d lichen Verhand l ung nach Aufruf der Sache am hierzu bestimmten Ort nicht ersch e int, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Proze ss gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertrete n ist oder nicht zur S ache 6 7 8 9 - 5 - verhandelt (BGH, Beschl ü ss e vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351, 354 mwN ; vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 11, 14 ; Adolphsen/Dickler, ZZP 125 (2012), 463, 471 ). Nicht schuldhaft ist die Säumnis, wenn die Partei an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war (§§ 337, 233 ZPO , § 276 Abs. 2 BGB ) , mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat ( BGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6 mw N; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 514 Rn. 16 f.; PG/Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 514 Rn. 10; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 514 Rn. 8) . bb) Dass die Säumnis der Klägerin im Termin vom 15. Oktober 2014 in diesem Sinne unverschulde t gewesen sei, macht die Revision nicht geltend. Insbesondere rügt sie nicht, der Termin sei nicht ordnungsgemäß bestimmt g e- wesen (§ 55 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO) . D ie Klägerin durfte entgegen der Ansicht der Revision auch nicht davon ausgehen, dass de r Termin zu r mündl i- chen Verhandlung am 15. Oktober 2014 nicht stattfinden werde. Denn nach der Vorschrift des § 47 Abs. 2 ZPO k ann der Termin unter Mitwirkung des abg e- lehnten Richters fortgesetzt werden, wenn ein R ichter - wie hier - während der Verhandlun g abgelehnt wird und die Ent sc h e idung über die Ableh n ung eine Vertagung der Verhand l ung erfordern würde. Selbst wenn - was die Revision schon nicht darlegt - der Ablehnungsantrag unmittelbar vor Beginn der mündl i- chen Verhandlung per Telefax bei Gericht ein gegangen sein sollte, durfte die Klägerin sich nicht darauf verlassen, dass der Termin aufgehoben werde. b) Ein e über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie a uch dann anz u- wend en sind, wenn die schuldhaft säumige Partei mit der Revision geltend macht, das erkennende G ericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen , weil es die Ablehnungsgesuche der 10 11 - 6 - Partei zu Unrecht als unzulässig verwo rfen habe , lassen der Bedeutungsz u- sammenhang der Vorschriften und ihr Si nn und Zweck nicht zu . aa) Das Säumnisverfahren ist Folge des Mündlichkeitsprinzips und der Verhandlungsmaxime ( BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 9). Eine Partei könnte den Fortgang des Verfahrens bl o- ckieren, wenn sie nicht zum Termin erscheint oder nicht zur Sache verhandelt. Die Zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige Folgen an die Säumnis. Ist der Kläger säumig, ist die Klage ohne Sachpr üfung abzuweisen (§ 330 ZPO). Ein erstes Versäumnisurt e il kann noch im Wege des Einspruchs aus der Welt geschafft werden (§ 342 ZPO). Um zu verhindern, dass der Einspruch " ein b e- quemes Mittel zur Verschleppung der Prozesse " wird, hat der historische G e- setz geber seine wiederholte Zulassung jedoch beschränkt (BGH, aaO , mwN ; Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, VersR 2009, 802 Rn. 13 aE ) . Erscheint die Partei nach rechtzeitigem Einspruch ge g en das erste Versäumnisurteil e r- neut nicht zur mün d lichen Verhandlu ng oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht ordnungsgemäß ver t reten oder verhandelt sie nicht , so hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis , insbesond e re die ordnungsgemäße Ladung zum Termin zu prüfen, bevor es den Einsp ruch durch ( zweites ) Versäumnisur t eil verwirft (§ 345 ZPO ; BGH , Beschluss vom 6. Okt o- ber 2011, aaO ). bb ) Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil gemäß § 514 Abs. 2 ZPO k a nn f olgerichtig nur die Zulässigkeit des Versäumnisurteils betre f- fen ( BGH, Besc hluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 10 mwN ). Eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hat der Bundesgerichtshof wiederholt abgelehnt. So kann d ie Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe (BGH, 12 13 - 7 - Beschluss vom 16. April 1986 - VIII Z B 26/85, BGHZ 97, 341) oder die Klage nicht schlüssig sei (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351 ) . Eine Ausnahme hiervon ist wegen § 700 Abs. 6, § 331 Abs. 1, 2, § 345 ZPO nur für das einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verwe r- fende ( zweite ) Versäumnisurteil anerkannt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 62/90, BGHZ 112, 367, 371 f f.). Die an die wiederholte Säumnis einer Partei geknüpfte Sanktion des § 51 4 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht in einer Reihe mit weiteren gesetzlichen Regelungen im Versäumnisverfahren (§ 708 Nr. 2, § 340 Abs. 3, § 341 Abs. 1 ZPO ) , die sämtlich darauf hinauslaufen , eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, im Interesse der Prozes s beschleunigung zu besonders sorgfältiger Prozessführung zu veranlassen. Bleibt die Partei e r- neut schuldhaft säumig, ist es nur konsequent, an dieses Fehlverhalten die schär fere Sanktion des endgültigen Prozessverlustes zu knüpfen ( BGH, B e- schluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 10 mwN ; Adolphsen/Dickler, ZZP 125 (2012 ) , 463, 470) . cc ) Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Revision ein e erweiternde Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht möglich . Es handelt sich bei der Beanstandung der ordnungsgem ä- ßen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) zwar nicht nur um eine Rüge , die das Gericht, das über den E inspruch zu befinden hat, wegen der Säumnis der P a rtei nicht zu prüfen h ä tte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 12 ) . Die ordnungsgemäße Bese t- zung ist vielmehr vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils von Amts wegen zu prüfen. E ine r erweiternde n Auslegung der Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahin, dass sie dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Ablehnung s- gesuche der schul dhaft säumigen Partei eröffne t, steht aber ihr Sinn und Zweck 14 - 8 - entgegen. Eine solche Auslegung würde zudem zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch führen. (1 ) Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, das mit der Nichtz u- lassungsbeschwerde g eltend gemachte Vorliegen eines der absoluten Revi s i- o n sgr ü nde des § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO g e bi e te die Zulassung der Revis ion zur S icherung einer einheitlichen R e chts p re c hung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05, BGHZ 172, 25 0 Rn. 8 ff.) , hat er betont, dass d ieser Zulassungsgrund auch dazu dient, die Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern zu er möglichen , die über den Einzelfall hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren . (2) So liegt es aber i m hier fragli chen Fall der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil , die darauf gestützt wird, die Ablehnungsgesuche der Klägerin seien zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, nicht. Die Vorschriften der § 514 Abs. 2 Satz 1, § 565 Satz 1 ZPO dienen - wie gezeigt - nicht allgemein der K orrektur von R echt s anwendungsfeh lern. Sie stellen eng auszulegende Ausnahme vorschriften dar, die l ediglich die Überp rüfung ermöglichen sollen , ob eine schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat, mithin die S anktion des endgültig en Prozessverlustes gerechtfertigt ist ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Okt o- ber 1989 - III ZR 111/ 8 8, NJW 1990, 838 , 839 unter II 3 a ; Bau m- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 514 Rn. 2; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl . , § 51 4 Rn. 7; Münch Kom m- ZPO /Rimmelspacher, 4. Aufl., § 514 R n. 17 aE) . Ansonsten sollen sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen. Eine Anwendung der Vorschriften auch auf den Fall, dass die schuldhaft säumige Partei in der Revision die u n- richtige Behandlung ihrer A blehnungsgesuche durch das Berufungsgericht rügt, steht diesem Ziel entgegen. Im Übrigen hatte schon der historische Gesetzg e- ber eine Ergänzung des (heutigen) § 514 Abs. 2 ZPO dahin, die Berufung auch 15 16 - 9 - dann zuzulassen, wenn der erstinstanzliche Richter ein " Urtheil gegeben habe, welches er ex officio hätte vermeiden müssen " , abgelehnt (Hahn, Mat. II, S. 708 f. zu § 454). (3) Eine erweiternde Auslegung würde zudem zu einem nicht mehr hi n- nehmbaren Wertungswiderspruch führen. Denn es ist seit der Änderung d es § 514 Abs. 2 ZPO (§ 513 Abs. 2 ZPO aF) durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) anerkannt, dass die Revision nach den Vorschriften der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 ZPO ohne Rücksi cht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes oder ein e Zulassung zulässig ist (BG H , Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR (Ü) 1/15 Rn. 7; B eschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW - RR 2008, 876 Rn. 3; Urteil vom 11. Oktober 1978 - IV ZR 101/77, NJW 1979, 166). Damit würde aber dem in der Berufungsinstanz zweifach schuldhaft säumigen Revis i- onsk läger entgegen de n Vorschriften der § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Über prüfung der in der Berufungsinstanz g e- troffenen Entscheidung en ü ber seine Ablehnungsgesuch e in der Revision sogar dann ermöglich t , wenn ein e ordnungsgemäß verhandelnde Partei eine solche nicht - nicht einmal inzident (§ 543 Abs. 1, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO) - e r- reichen könnte . 2. E ine analoge Anwendung der Rege lungen der § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den hier vorliegenden, von ihrem Wortsinn nicht mehr erfassten S achverhalt kommt nicht in Bet r acht. Eine Analogie scheidet una b- hängig von der F r age, ob das Gesetz eine L ücke aufweist, aus. Denn § 514 A bs . 2 ZPO entspringt nicht der grundsätzlichen Wertung, dass ein Verstoß g e- gen das r e chtliche G e hör oder gegen andere Verfahrensgrundrechte ber e its für sich allein die Berufung oder die Re vis i on ermöglich e n soll. Vielmehr geht es lediglich um die Regelung de s S onderf a lls der (unverschuldeten) Säumnis 17 18 - 10 - (BG H , Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/ 8 8, NJW 1990, 838 , 839 unter II 3 b) . Die Klägerin war hier aber schuldhaft säumig. 3. Ist im Ergebnis die Revision nicht statthaft, so kann dem Revisionsg e- richt die Möglichkeit zu einer Nachprüfung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb eröffnet werden, weil der dahin zi e- lende Angriff möglicherweise zugleich einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 ZPO darstellt. Auch das Vorlie gen von Nichtigkeitsgründen kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, wenn die Revision überhaupt zulä s- sig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1951 - II ZR 16/51, BGHZ 2, 278, 280 f.; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 547 Rn. 4). Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 28.11.2012 - 1 O 314/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.10.2014 - 13 U 6/13 - 19
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