BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS v om 26 . November 2015 VI Z R 488 /14 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 26 . November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Ric h- terinnen Dr. Oe hler und Dr. Roloff beschlossen : 1. Das Ablehnungsgesuch vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Beio rdnung eines Notanwalts vom 23. November 2015 wird abgelehnt. Gründe: 1. In den klaren Fällen eines unzulässigen oder m issbräuchlich ang e- brachten Ablehnungsgesuchs ist der abgelehnte Richter an der weiteren Mitwi r- kung nicht gehindert (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771 Rn. 20). So liegt es hinsichtlich des von der Klägerin am 22. Oktober 20 15 angebrachten Ablehnungsgesuchs hier. Die Begründung ist auch bei der gebotenen wohlwollenden Auslegung von vornherein untauglich. 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts war abzulehnen. Hat e i- ne Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereite n Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsni e- derlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (BGH, Beschluss vom 18. D e- 1 2 - 3 - zember 20 13 - III ZR 122/13, NJW - RR 2014, 378 f.). So liegt es nach dem Vo r- trag der Klägerin hier aber nicht . Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 28.11.2012 - 1 O 314/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.10.2014 - 13 U 6/13 -
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