ECLI:DE:BGH:2 016:270116UIVZR488.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 488/14 Verkündet am: 27. Januar 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat d es Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision de s Klägers wird das Urteil des Obe r- landesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 17. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von R echts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d es Klägers mit Versich e- rungsbeginn zum 1. Januar 2000 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein ein Begleitschre i- ben, das eine Belehrung über das Widersp ruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt. Mit Schreiben vom 2 8 . Juni 2002 kündigte der Kläger den Vertrag; die Beklagte zahlte den Rückkaufswert unter Berücksichtigung 1 2 - 3 - einer Vorauszahlung aus. Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 erklärte der Kläger "den Widers pruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB". Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzahlung aller auf den Ve r- trag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen , insgesamt 11.451,86 Nach Auffassung des Klägers ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt der Kläger das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Rev ision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Ver sicherungsver trag sei wir k- sam zustande gekommen, da der Kläger jedenfalls nicht innerhalb eines 3 4 5 6 7 8 - 4 - Jahres nach Zahlung der ( ersten und einzigen) Prämie gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. widersprochen habe . II. Die Revision ist begründet. 1. Ein - mit der Revision allein weiterverfolgte r - Anspruch des Klägers auf Prämienrückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen R echtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d es Klägers nicht wirksam zustande gekommen. Der W i- derspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den revision srechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. Aus der bei den Gerichtsakten befindlichen Kopie des P o- licenbeglei tschreibens ist eine drucktechnische Hervorhebung der W i- derspruchsbelehrung nicht ersichtlich. Für die von der Revisionserwid e- rung in Bezug genommene Behauptung, die Belehrung sei durch Fet t- druck im Originalanschreiben hervorgehoben, hat die Beklagte - wie b e- reits das Landgericht ausgeführt hat - keinen Beweis angeboten. Im Ü b- rigen ist die Belehrung inhaltlich unzulänglich, weil der erforderliche Hinweis auf die Schriftform des Widerspruchs (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 4 97 unter 3 b) fehlt und der 9 10 11 12 - 5 - Fristbeginn nur an die Übersendung des Versicherungsscheins, nicht auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation geknüpft wird (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 27 ; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25 ) . Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wide r- spruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrech t bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäische n Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass si e im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteh t, wenn d er Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbra u- cherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die vorherige Kündigung des Versicherungsv ertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). 13 14 15 - 6 - cc) Das Widerspruchsrecht des Klägers ist entgegen der Auffa s- sung der Beklagten nicht entsprechend den Regelungen des Gesetzes über den Wide rruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (im Folgenden HWiG) und des Verbraucherkreditgesetzes (im Folgenden VerbrKrG) nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung mit Au s- zahlung des Rückkaufswertes erloschen. (1) Ein e entsprechende A nwendung dieser Vorschriften hat der Senat für den Fall angenommen, dass ein Versicherungsnehmer nicht ordnung sgemäß über sein Widerrufs recht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung (im Folgenden ebenfal ls VVG a.F. ) belehrt worden war (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV Z R 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 25 ff.). Die Reg e- lungslücke in § 8 Abs. 4 VVG a.F. zu den Folgen einer fehlenden oder nicht ausreichenden Widerrufsbelehrung war in dem seinerzeit zu en t- scheiden d en Fall dergestalt zu schließen , dass die Widerrufsfrist in en t- sprechender Anwendung der Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG in der Fassung vom 16. Januar 1986 und § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der Fassung vom 17. Dezember 1990 erst mit einer den gesetzlichen Anfo r- derungen entsprechenden Belehrung über das Widerrufsrecht beginn en konnte (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 aaO Rn. 12, 17 ff. ) . Alle r- dings st and dem Versicherungsnehmer bei Fehlen einer ausreichenden Wider ruf sbelehrung kein unbegrenzte s Wider ruf srecht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. zu ; dieses erlosch vielmehr nach beiderseits vollständ i- ger Leistungserbringung (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 aaO Rn. 25 ff.) . Auch insoweit hat der Senat eine planwidrige Regelungslücke in § 8 Abs. 4 VV G a.F. gesehen und diese durch analoge Anwendung der an § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG anknüpfe n- den Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 16 17 - 7 - HWiG geschlossen, wonach das Widerrufsrecht nach beiderseits vol l- ständ iger Erbringung der Leistung erlischt. D er diesen Erlöschenstatb e- ständen zugrunde liegende Rechtsgedanke - die Schaffung von Recht s- sicherheit nach Abwicklung des Schuldverhältnisses - l ä ss t sich auf das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. übertr agen (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 aaO Rn. 28). (2) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l- ständiger Leistungserbringung hat der Senat im Anwendungsbereich des § 5a VVG a.F. für Fä ll e , in de nen der Rückkaufswert ab dem 1. Janua r 2003 ausgezahlt wurde, abgelehnt, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den §§ 7 Abs. 2 VerbrKrG, 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze - auch unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGB GB - nicht mehr mö g- lich ist (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.) . Auch für Fälle, in denen - wie hier - der Rückkaufswert vor dem 1. Januar 200 3 ausgezahlt wurde, kommt im Rahmen des § 5a VVG a.F. ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung nicht in Betracht. Die Erwägungen für eine entspr e- chende Anwendung der §§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG auf das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. lassen sich nicht auf das Widersp ruchsrecht nach § 5a VVG a.F. übertragen. Zwar mag auch bei dieser Konstellation ein Bedürfnis des Versicherers nach Rechtssicherheit bestehen . Es fehlt aber an einer planwidrige n R e- gelungslücke , d ie sich sowohl hinsichtlich des Be ginns de r Wide r- spruchs fri st als auch hinsichtlich einer zeitlichen Begrenzung des Wide r- spruchsrechts mittels der Vorschriften der § 7 Abs. 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 HWiG schließen lässt. Für den Fall des Widerrufsrechts nach § 8 18 19 - 8 - Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. sind § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrK rG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG deshalb entsprechend anwendbar, weil sie an die Regelu n- gen in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG anknü p- fen und mit diesen korrespondieren (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 aaO Rn. 28) . Die Bestimm ungen über das Erlöschen des Wide r- ruf srechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung können nicht losgelöst von diesem Regelungskontext auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. angewandt wer den, wenn e s - wie dargelegt - au f- grund richtlinienkonfo rmer teleologischer Reduktion des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. fortbesteht. dd) Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist entgegen der Au f- fassung der Revisionserwiderung auch nicht ausnahmsweise deshalb treuwidrig, weil der Kläger hier ein sogenannte s "Policendarlehen" des Versicherers in Anspruch genommen habe. Dies folgt im Streitfall schon daraus, dass es sich um eine Vorauszahlung auf die künftige Versich e- rungsleistung handelte, die der Versicherer entsprechend nach der Kü n- digung des Versicherungs vertrages mit dem Rückkaufswert verrechnet hat. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden war, ließ die Inanspruchnahme dieser Vorauszahlung keinen Schluss darauf zu, der Kläger hätte auch bei Kennt nis des Widerspruchsrechts an dem Versicherungsvertrag fes t- gehalten und werde von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen. b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sin d nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- 20 21 - 9 - ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im Okt o- ber 2011 noch nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 beginnen, da der Kläger erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemä ß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruch s- rechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zei t- punkt hatte der Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsb e- gründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). 3 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt a lle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d er Kläger bei der bereicherungsrechtlichen Rüc k- abwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherung s- schutzes kann unter Berücksichtig ung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bede u- tung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und E ntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, 22 23 24 - 10 - Vers R 2015, 1101 Rn. 36 ff. ; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff. ) sowie vom 11. November 201 5 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 20.04.2012 - 32 O 1769/11 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.01.2013 - 14 U 2153/12 -
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