BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 4 89 /1 4 Verkündet am: 17. Juni 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 2 7 . M ai 2015 eingereicht w erden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 5. März 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf 1.826,51 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Re n- ten versic herung mit Kapitalleistung im Todesfall und Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Ver sicherung sb e- ginn zum 1. September 2005 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassu ng (im Folgenden § 5a VVG 1 2 - 3 - a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.VN mit dem Versicherungsschein ein Begleitschreiben, das eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt, die Versicherungsbedingun gen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Mit Schreiben vom 17. März 201 0 erklärte d. VN " den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. den W i- derspruch nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB höchstvo r- sorglic h die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkauf s- wert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des ber eits gezahlten Rüc k- kaufswerts , insgesamt 1.826,51 . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- der spruch noch erklärt werden können. Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsg ericht hat die Klage abgewiesen, das L andgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe d. VN zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Die zusa m- men mit dem Versicherungsschein übermittelte Belehrung entspreche wegen fehlender drucktechnischer Hervorhebung nicht den Maßgaben des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Dies gelte auch für die Belehrung im Antragsformular sowie die Bezugnahme in den mit dem Versicherung s- schein übersandten Schreiben. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II. Die Revision ist begründet. 1. Der - mit der Revision allein weiterverfolgte - Anspruch auf Pr ä- mienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungs vertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or d- nungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung hat das Ber u- fungsgericht nicht die Anforderungen an eine drucktechnisch deutliche 8 9 10 11 12 - 5 - Form überspannt. Die Widerspruchsbelehrung in dem Policenbeglei t- schreiben hob sich von dem übrigen Fließtext weder durch Fettdruck noch in sonstiger Weise ab. Sie war zudem inhaltlic h unzureichend, weil sie für den Beginn der Widerspruchsfrist nur an den Erhalt des Versich e- rungsscheins, nicht auch an die Überlassung der Versicherungsbedi n- gungen und der Verbraucherinformation anknüpfte. Auch die Wide r- spruchsbelehrung unter Ziff. 6 der Verbraucherinformation war nicht in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben. Auf die - ebenfalls nicht hervorgehobene - Belehrung im Antragsformular kommt es ohnehin nicht an. Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wide r- spruchsbelehru ng bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das e rgibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201 , 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Ve rbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. 13 14 - 6 - bb) Die (hilfsweise) Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspr uchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Rückgewähranspruch war bei Erhe bung der Klage im Fe b- ruar 2011 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgela u- fen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2010 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Wi derspruch erklärte. Der nach einem Wide r- spruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den ans pruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.). 3 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes 15 16 17 18 - 7 - kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Aichach, Entscheidung vom 28.02.2012 - 101 C 126/11 - LG Augsburg, Entscheidung vom 05.03.2013 - 43 S 1301/12 - 19
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