ECLI:DE:BGH:2018:270218UVIZR489.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 489/16 Verkündet am: 27. Februar 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 823 Abs. 2 Ah, Bf, 1004; BD SG §§ 4 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet - Suchmaschine bei Persönlic h- keitsrechtsverletzungen. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 - OLG Köln LG Köln - 2 - D er VI. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 201 7 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivils enats des Oberla n- desgerichts Köln vom 13. Oktober 2016 wird auf Kosten der Kl ä- ger zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger nehmen die Beklagten als Betreiber einer Internetsuchm a- schine in Anspruch, es zu unterlassen, bestimmte, sie nac h ihrem Vortrag in ihren Persönlichkeitsrechten verletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suc h- maschine auffindbar zu machen. Sie verlangen ferner von den Beklagten, einen entsprechenden Suchfilter einzurichten, der künftige Verletzungen verhindert, sowi e eine Geldentschädigung für die bereits erfolgte Verletzung des Persö n- lichkeits rechts . Die Beklagte zu 1, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Interne t- suchmaschine " Goog le " . Dabei durchsucht sie mit eine r Software kontinuierlich und automatis iert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entspr e- 1 2 - 3 - chend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der Beklagten zu 1 e r- stellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese . Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 mit Sitz in Deutsch land. Sie vermarktet Werbeflächen auf der Internetseite der Beklagten zu 1. Die nunmehr verheirateten Kläger sind als Anbieter von IT - D ienstleistungen und selbständige Handelsvertreter tätig . Der Kläger zu 2 hatte nach eigenem Vorbringen ab M itte Februar 2011 zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums - nachfolgend: F - Internetf orum - geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mittels Bei träge n auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums . Den Mitgliedern des F - Internetforums wurde u.a. vo r- geworfen, Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Über eine von dem Kläger zu 2 im Rahmen seiner Tätigkeit für das F - Internetforum eingerichtete E - Mail - Weiterleitung erhielt er in der Folge eine Beschwerde eines Internetnutzers . Der Kläger zu 2 antwortete und verwies den Absender an den aus seiner Sicht Z u- ständigen des F - Internetforums. Aufgrund dieser Antwort - E - Ma il stellten Dritte die IP - Adresse und die Identität des Klägers zu 2 fest und gaben diese Inform a- tionen an Mitglieder des mit dem F - Internetforum verfeindeten Internetforums weiter . Letztere verfassten sodann auf den mit der Klage beanstandeten Inte r- netsei ten Beiträge, in den en die Kläger für Handlungen von Mitgliedern des F - Internetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich ge mach t wurden . Auf den suchenden Internetnutzern in der Ergebnisliste der Beklagte n zu 1 nachgewiesenen Seiten hieß e s deshalb , der Kläger zu 2 betreibe das F - Internetforum sei , für die dort veröffentlichten Inhalte (mit - ) verantwortlich oder habe von den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt und die Klägerin zu 1 müsse von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum K enntnis gehabt h a- ben. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa " Arsc h- 3 4 - 4 - kriecher " , " Schwerstkriminelle " , " kriminelle Schufte " , " Terroristen " , " Bande " , " Stalker " , " krimineller Stalkerhaushalt " . D ie Kläger wandten sich an die Beklagten un d monierten, dass ihr P e r- sön lichkeitsrecht verletzende Inhalte auf bestimmten, von ihnen benannten I n- ternetseiten über den Suchindex der Suchmaschine auffindbar gemacht wü r- den. Diese Seiten dienten nach Auffassung der Kläger allein der Diffamierung, Kredit gefährd ung und Rufschädigung . Der Kläger zu 2 stehe in keiner geschäf t- lichen oder privaten Beziehung zum F - Internetforum , sei nicht dessen Betreiber, Administrator oder Mitglied . Gleiches gelte für die Klägerin zu 1 . Die Beklagte zu 1 bat daraufhin um d ie Übersendung der Verknüpfungen ( " Links " ) in elektronischer Form sowie um Darlegung, welche konkreten Auss a- gen beanstandet würden, wo genau sich die geltend gemachten Rechtsverle t- zungen in Bezug auf die Verknüpfungen befänden und woraus sich diese erg ä- be n . Die Kläger übersandten daraufhin entsprechende Angaben, verwiesen aber darauf, dass eine Differenzierung nicht möglich sei, da alle beanstandeten Beiträge Hinweise auf eine in Wahrheit nicht bestehende Beziehung der Kläger zum F - Internetforum enthielten . Später teilte die Beklagte zu 1 mit, einige der beanstandeten Verknü p- fungen entfernt zu haben. D ie Kläger monierten jedoch eine Vielzahl weiterer Verknüpfungen . Sie übersandten der Beklagten zu 1 eine Abmahnung und b e- anstandeten mehrere hundert weitere zu löschende Verknüp fungen . Die B e- klagte zu 1 teilte daraufhin wieder mit, dass (weitere) Verknüpfungen entfernt worden seien. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagten seien als Betreiber der Suchmaschine mitverantwortlich für die fortwährende Verl etzung ihrer Persö n- lichkeitsrechte. Insbesondere die Beklagte zu 1 hafte auf Unterlassung, da sie 5 6 7 8 - 5 - durch die Indexierung der Beiträge die unwahren und beleidigenden Aussagen erst allgemein auffindbar gemacht habe. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 ve rurteilt, es zu unterlassen, ei n- zelne Verknüpfungen auffindbar zu machen und die Klage im Übrigen abgewi e- sen. Auf die Anschlussberufung der Beklagte n zu 1 hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung der Kläger die Klage insgesamt abgewiesen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassen Revision verfolgen die Kläger ihr Kl a- gebegehren weiter . Entscheidungsgründe : A. Das Berufungsgericht ( Urteil veröffentlicht in K&R 2017, 55) hat im W e- sentli chen ausgeführt, dass den Klägern ein Unterlassungsans pruch gegen die Beklagte zu 2 weder aus dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrecht s verle t- zung nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog , Art. 2 Abs. 1, Art . 1 GG zustehe noch wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz nach § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 29 BDSG . Zwar greife die Beklagte zu 1 in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein, wenn sie durch ihre Suchm a- schine Internetseiten auffindbar mache, auf den en die Behauptung aufgestellt we rd e , der Kläger zu 2 sei Betreiber des F - Inter netforums , und auf denen es zu Beschimpfungen der Kläger komme . Dadurch werde der soziale Geltungsa n- spruch d er Kläger beeinträchtigt . Insoweit könne sich eine Haftung der Bekla g- ten zu 1 als mittelb are Störerin ergeben . Das Landgericht habe eine Haftung im Ausgangspukt zu Recht angenommen , wenn und soweit die Beklagte zu 1 im Einzelfall gegen reaktive Prüf pflichten verstoßen habe . Dies setze einen Hi n- 9 10 - 6 - weis auf eine klare Rechtsverletzung voraus . Weder die Vorschriften des Tel e- mediengesetze s, noch der E - Commer ce - Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000, ABl. L 178/1 vom 17. Juli 2000 , hiernach: " ECRL " ) stünden der Annahme einer sol chen Prüfpflicht entgegen . Ein Unterlassungsa nspruch der Kläger scheitere aber a n der nicht ordnungsgemäßen Inkenntnissetzung der Beklagten zu 1, so dass keine reakt i- ven Prüfpflichte n ausgelöst worden seien . Ein Suchmaschinenbetreiber sei zur Sperrung von Verknüpfungen nur verpflichtet, wenn die behauptete Rechtsve r- letzung offensichtl ich erkennbar sei, der Betroffene also den Sachverhalt deta i l- liert beschrieben habe . Diesen Anforderungen seien die Kläger nicht gerecht geworden. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich ebenso wenig aus einer Verle t- zung des Bundesdatenschutzgesetzes (BD SG) . Die Beklagte zu 1 habe die öffentlich zugänglichen Daten auf den Internetseiten erheben und als Ergebni s- listen an ihre Nutzer übermitteln dürfen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sat z 1 BDSG) . Mangels einer Verletzung des Allgemeinen Persönlich keitsrechts der Kläger bestehe kein Anspru ch auf Geldentschädigung . Der geltend gemachte Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters entbehre einer Anspruchsgrundlage . Die Beklagte zu 2 sei , auch wenn es sich bei ihr um eine wirtschaftlich abhängige Toch tergesellschaft der Beklagten zu 1 handele, nicht passivlegit i- miert, da sie selbst nicht Betreiberin der Suchmaschine sei. B . Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 11 12 13 14 - 7 - I. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegan gen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die in den USA ansässige Beklagte zu 1 gerichtete Klage , die auch in der Revision s- instanz zu prüfen ist (Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 9 f f . - New York Times; BGH, Urteil e vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 , BGHZ 153, 82 , 84 ff.; vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, VersR 2009, 807 mwN; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07, VersR 2011, 648 ), nach § 32 ZPO bestimmt. Denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zustä n- digkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45 /91, N JW 1995, 1225, 1226 ). 1. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das G e- richt zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus dene n sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGH, Urteil e vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93 , BGHZ 124, 237, 241; vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93 , BGHZ 132, 105, 110 f. ) . Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei so wohl der Handlungs - als auch der E r- folgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verle t- zungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181 /93 , BGHZ 132, 105, 110 f. ; vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 18 - An evening with Marlene Dietrich ). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, AfP 2011, 265 Rn. 6 f. - 15 16 - 8 - ; BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 17 - An evening with Marlene Dietrich; Beschluss vom 17. März 1994 - I ZR 304/91, MDR 1995, 282 - Beta ). Die deutschen Gerichte sind zur Entsch eidung über Klagen wegen Pe r- sönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass e ine Kollision der widerstreit enden Interessen - Interesse der Kläger an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts ein erseits, Interesse der Beklagten an der Gesta l- tung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder ei n- treten kann ( vgl. Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 , BGHZ 184, 313 Rn. 15 ff. " New York Times " ) . Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntni s- nahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des An gebots der Fall wäre und die von den Kläger n behauptete Beeinträcht i- gung ihr es Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde ( vgl. Senat aaO ). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO entgegen der Ansicht der Revisionser w i- derung betreffend alle von der Beklagten zu 1 angebotenen Suchmaschine n- leistungen gege ben. Ein Inlandsbezug besteht auch hinsichtlich der über gewonnenen Suchergebnisse. Zwar weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die von der B eklagten zu 1 eingesetzte Technik die deutschen Nutzer der 17 18 19 - 9 - Suchmaschine zum länderspezifischen Internetauftritt umleite. Nach den unangegriffenen Feststell ungen des Ber u- fungsgerichts ist es jedoch möglich, von Deutschland aus d ie Suche über durchzuführen und dabei deutschsprachige Ergebnisse zu erzielen. Die Beklagte zu 1 hält für die Nutzer nach der Umleitung auf den deutschlandspezifischen Internetauftritt eine Option auf der Internetseite vor, gleichwohl mit ww w. zu suchen. Auch die bei einer Suche über angezeigten Ergebnislisten weisen einen deutlichen Inland s- bezug auf, weil sie die angezeigten Treffer in deu tscher Sprache aufführen und die in D eutschland wohnenden und hier ihrer berufl ichen Tätigkeit nachgehe n- den Kläger namentlich genannt werden. II. Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat s- urteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 , BGHZ 191, 219 Rn. 13; vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/Geimer, ZPO, 32 . Aufl ., § 293 Rn. 9 ff.). 1. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II - Verordnung) ist im Streitfall nicht anwendbar, da gemäß de ren Art. 1 Abs. 2 lit. g außervertragliche Schuldverhältnisse aus der 20 21 - 10 - Verletzung der Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. 2. Dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nach deu t- schem Recht zu beurteilen is t, folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB , dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unte r- lassungsansprüche unterfällt ( vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 15) . a) Art. 40 EGBGB wird n icht durch § 3 Abs. 2 TMG verdrängt. Denn di e- se Bestimmung enthält keine Kollisionsnorm ( Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 , VersR 2012, 994 Rn. 23 ff. nach Vorlage an den EuGH , Urteil vom 25. Oktober 2011 - Rs. C - 509/09, juris - eDate Advertising ) . b ) Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier wird der soziale Geltungsanspruch , d en die Kläger in ihrem Lebenskreis genießen, gestört bzw. gefährdet (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 31; vom 2. März 2 010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 23; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590 f.). Hier kollidiert ihr Interesse an der U n- terlassung der ihr Persönlichkeitsrecht berührenden Anzeige der Suchergebni s- se mit dem Interesse der Beklagten zu 1 an der Ge staltung ihres Internetau f- tritts und an der Ausübung ihres Geschäftsmodells. III. Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1 kein Anspruch zu , es zu u n- terlassen, die bea nstandeten Inhalte auf den von i hnen benannten Internetse i- ten durch Anzeige in den S uchergebnissen mit entsprechender Verlinkung au f- 22 23 24 25 - 11 - findbar zu machen. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aufgrund e i- ner Haftung de r Beklagten zu 1 als mittelbare Störer in wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1, § 1004 Ab s. 1 BGB analog iVm Art. 2 Abs. 1, Art . 1 GG) noch aufgrund ein er Verletzung datenschutzrech t- licher S chutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 4 Abs. 1, § 29 BDSG) . Auch die darüber hinaus von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Ein richtung eines Filter s, auf Auskunft über die Identität von Verfassern der beanstandeten In terneteinträge sowie auf Zahlung einer Geldentschädi gung bestehen nicht. 1. Die Kläger haben gegen di e Beklagte zu 1 keinen Unterlassungsa n- spruch aufgrund einer Haftung als mittelbar e Störerin wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB an a- log iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG . a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der Beklagten zu 1 als unmittelbare Störerin geht ( in der Diktion des I. Zivilsenats " Täterin " ; zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erkennenden Senats einerseits und des I. Zivilsenats andererseits vgl. S e- natsurteil vom 28. Juli 2015 - V I ZR 340/14, AfP 2015, 4 25 Rn. 34; v. Pentz, AfP 2014, 8, 16). aa) Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte zu 1 nur sein, wenn es sich bei den von den Klägern angegriffenen Suchergebnisseiten um ei gene I n- halt e der Beklagten zu 1 handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Suc h- maschinenbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten hergestellt wurden, die sich der Suchmaschinenbetreiber aber zu eigen g e- macht hat. Von einem Zu - Eigen - Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennba r die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht 26 27 28 - 12 - eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtb e- trachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (Senatsurt eile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 18; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17 - II ; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 10 f. - RSS - Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 1 9 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal) . Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten . bb) Die von den Klägern beanstande ten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte zu 1 durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eig e- nen In halte der Beklagten zu 1. Sie wu rden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte zu 1 hat sich die Inhalte durch Aufnahme i n den Such - index auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte zu 1 durchsucht mit Hilfe sog. crawler - Programme die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hierau s a u- tomatisiert und nach ihren Algo rithmen einen Suchindex. Bei der Anfrage durch einen N utzer durchsucht die Suchmaschine der Beklagten zu 1 diesen Index und liefert entsprechende Suchergebnisse. Auf der Grundlage einer Gesamtb e- trachtung aller relevanten Umstände übernimmt die Beklagte zu 1 aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers dam it nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für die nachgewiesenen Inhalte (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 BGHZ 209, 139 Rn. 16 - II ). Der Anzeige der Suchergebnisse entnimmt der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die Aussage, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner We i- se in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den nachgewi e- senen Internetseiten befinden; er entnimmt ihr hingegen nicht, dass sich die Beklagte zu 1 mit den auffind bar gemachten Inhalten identifiziert. Dass die B e- klagte zu 1 die indexierten Internetseiten inhaltlich - redaktionell überprüft hätte, ist (v gl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 29 - 13 - - RSS - Feeds; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 ff. mwN - Hotelbewertungsportal) ist im Übrigen weder festgestellt noch vo n den Klägern behauptet worden. b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, kommt allerdings eine Haftung der Beklagten zu 1 al s mittelbare Störerin in Betracht. aa) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmi t- telbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beit rag auch die U n- terstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handel n- den Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsu r- teile vom 1. Mär z 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22 - II; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 21 mwN - Blog - Eintrag). Die Haftung als mi t- telbarer Störer darf nach ständiger höchstri chterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beei n- trächtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Ve r- letzung zuzumuten ist (Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22 - jameda. de II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Blog - Eintrag; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Ur teile vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 74 - Vorschaubilder III; vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, AfP 2011, 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 30 31 - 14 - 350 - Schöner Wetten; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetverst eigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW - RR 2008, 1136 Rn. 50 - Internetversteigerung III). bb) Für die Verhaltenspflichten ein es Hostprovider s , der dem unmittelb a- ren Störer die Internetplattfo rm zur Verfügung stellt, hat der erkennende Senat be reits Grundsätze aufgestellt. Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen z u überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenn t- nis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines A n- gebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (Senatsurteil e vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 23 - II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 - Blog - Eintrag; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 5 7/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 41 ff. - Jugendgefährdende Medien bei e b ay; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet - Versteigerung I). Wird eine Verletzung von Persönlichke itsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung alle r- dings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine A b- wägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner P ersönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs - und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines B e- troffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsversto ß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksicht i- gung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Ve r- 32 - 15 - antwortlichen erforderlich (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. - Blog - Eintrag). Dies gilt auch dann, wenn die bea n- standete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber m it der schlüssigen B e- hauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGH Z 209, 139 Rn. 24 - II). cc ) Diese Grundsätze können im Ansatz auch auf den Betreiber einer I n- ternet - Suchmaschine übertragen werden (vgl. BGH, Urteil e vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I - und vom 21. Septe m- ber 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III). An de s- s en Prüfpflichten sind jedoch geringere Anforderungen zu stel len . (1) Vom Anbieter einer Suchmaschine kann vernünftigerweise nicht e r- wartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nac h- forschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschi nen aufgefundenen Inhalte anzustellen (proaktive Prüfungspflicht) , stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchm a- schine auf andere Internetseiten erfolgt nicht in der Weise, dass absichtlich und gezielt einzelne Hype rlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt we r- den. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem aut o- matisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Bei trag eine Persönlic h- keitsrechtsverletzung ei nes Dritten d arstellt ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Septe m- ber 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III). Eine al l- 33 34 - 16 - gemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmasch i- nen unangemessen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Ei n- zelnen nicht sinnvoll nutzbar. Letztlich ist damit die Nutzung des Internet s in s- gesamt auf die Existenz und Ve rfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen. Wegen ihrer essent iellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dü r- fen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährde te n oder unverhältnismäßig erschwer t en. Die Annahme ein er - pra k- tisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Exi s- tenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung g e- billigt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen (vgl. zum Vorstehend en BGH, Urteile vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III - und vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet - Versteigerung). (2) Anders als in den bislang vom erkennenden Senat zu entscheide n- den Fällen , die eine Haftung der Portalbetreiber betrafen, steht der Suchm a- schinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfa s- sern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte. Die Ermittlung und B e- wertung des gesamten Sachverhalt es unter Berücksichtigung einer Stellun g- nahme des unmittelbaren Störers (notice - and - take - down - Verfahren) ist mangels bestehen den Kontakts zu den Verantwortlichen der Internetseite n regelmäßig nicht ohne weiteres möglich. In der Regel stehen dem Suchmaschin enbetreiber nur die Angaben des Betroffenen zur Verfügung, der die Löschung der Interne t- seite aus der Ergebnisanzeige begehrt. Die Kontakt aufnahme zum Verantwor t- lichen der beanstandeten Internetseite kann einen erheblichen Suchaufwand erfordern und muss ni cht gelingen (kritisch hierzu Rau, K&R 2017, 60). Von einer fehlenden zeitnahen Rückmeldung könnte daher nicht ohne weiteres auf die Rechtswidrigkeit der nachgewiesenen Inhalte geschlossen werden. Eine 35 - 17 - Überspannung der Anforderungen an den Suchmaschinenbet reiber in einer Situation, in der die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das geschützte Recht s gut - anders als bei Marken - oder Urheberrechtsrechtsverletzungen - nicht ind i ziert ist ( vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 35) un d die Durchführung eines notice - and - take - down - Verfahren s nicht möglich ist, führt e zu d er G efahr des Overblocking, also zu einer Neigung des Dienstea n- bieters, im Zweifelsfall zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen die b e- anstandete Internetseite aus d em Suchindex zu entfernen . Dies hätte zur Folge, dass im ersten Zugriff als problematisch angesehene, aber bei weit e rer Prüfung als zulässi g zu beurteilende Inhalte faktisch un auf findbar gemacht würden (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Februar 2012, Rs. C - 360/10 , juris Rn. 50 - SABAM; vom 24. November 2011, Rs. C - 70/10, juris Rn. 52 - Scarlet E x tended; siehe auch Masing, VerfBlog vom 14. August 2014, Ziffer 5: - masing - vorlaeufige - einschaetzung - der - google - entscheidung - des - eugh/). Darüber hinaus wäre , weil Links gelöscht würden, jeweils der komplette Beitrag betroffen und nicht nur der konkret als unzulässig beanstandete Teil eines Beitrags . (3 ) Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezif i- sche Verhaltens pflich ten, wenn er d urch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtli chen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverle t- zung erlangt hat (vgl. zum Umfang der Prüfpflichten eines Suchmaschinenb e- treibers auch OLG Hamburg, Urteil vom 16. August 2 011 - 7 U 51/10, AfP 2011, 491; LG Hamburg, Urteil vom 07. November 2014 - 324 O 660/12, NJW 2015, 796) . Der Hinweis ist erforderlich , um de n grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen, in der Viel zahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die mögliche r- weise die Rechte Dritter verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21, 28 - Stiftparfüm ). Ein Rechtsverstoß kann be i- 36 - 18 - spielsweise im oben ge nannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornogr a- phie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwech s- lungen, Vorliegen eines rechtskräf tigen Titel s gegen den unmittelbaren Störer , Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zei tablauf (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C - 131/12, juris Rn. 92 ff. - Google Spain) , Hassreden (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2015 - 64569/09, NJW 2015, 2863 Rn. 153 ff . - Delfi AS/Estland) oder eindeutiger Schmä h kritik. (4 ) Allerdings kann di e Grenze insbesondere in den beiden letztgenan n- ten Fällen schwer zu ziehen sein. Gerade b ei Schmä hkritik ist die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinenbetreiber pro b- lematisch . Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen li egt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 13; BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 85, 1, 16). Eine Schmähkritik kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Hinzutreten muss eine das sachl i- che Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfGE 93, 266 Ziffer 7b; BVerfGE 82, 272, 284) , deren a b- schließende Bewertung ohne verifi zierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hi n- tergrund selten möglich ist . Entsprechendes gilt für herabsetzende Tatsache n- behauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Denn hier kommt es ma ß- geblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an (v. Pentz , AfP 2017, 102, 115). Hierzu hat der Suchmaschinenbetreiber typischerweise keine Erkenntnisse. Ist eine Validierung des Vortrags der Betroffenen somit regelm ä- ßig nicht möglich, führt auch der Maßstab der " offensichtlich und auf den ersten Blick klar erken nbaren Rechtsverletzung " nur in Ausnahmefällen zu einem ei n- deutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeut i- ge Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des E inzelfalls das Schutzinteresse 37 - 19 - der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, der Beklagten zu 1 sowie der Internetnutzer überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 30; vom 17. Dezember 2013 - V I ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 - Sächsische Korruptionsaffäre; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 20; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 29; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 13 - Filiallei ter bei Promi - Friseur; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 - Innenminister unter Druck; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8 - Adoptivtochter), i st dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne weiteres möglich. c) Nach diesen Grundsätzen wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtlich e und bereits auf den e rsten Blick klar erkennbare Rechtsverle t- zung aufzeigt, nicht genügt haben. a a ) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Revision beanstandeten Bezeichnungen der K läger zwar ausfallend scharf sind und ihre Ehre beeinträcht igen . Es hat jedoch weiter mit Recht ang e- nommen, dass ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes steht. Denn die Äußerungen stehen ersichtlich im Zusammenhang mit de r Ro l- le, welche die Kläger beim F - Internetforum gespielt haben sollen. Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden de n Mitgliedern des F - Internetforums u.a. Stalking (Straftat iS des § 238 StGB) vorgeworfen. Darüber hinaus darf nach den Festste llungen des Berufungsgerichts auch nicht unb e- rücksichtigt bleiben, dass es sich bei den Foren, in denen die betreffenden Ä u- ßerungen über die Kläger abgegeben wurden, in Gänze um Seiten handelt , auf 38 39 - 20 - denen eine eher deftige und grenzwertige Diktion vorherrsc ht und der Kläger zu 2 immerhin an der Erstellung des F - Internetforums mitgewirkt hat , das ebenfalls als Plattform für entsprechende Äußerungen gegen Dritte dient . Die vom Kläger zu 2 beanstande ten Begriffe fügen sich nahtlos in die auf diesen Seiten vo r- he rrschende Wortwahl ein, was in Verbindung mit einem bestehenden Sachb e- zug gegen eine offensichtliche und bereits auf d en ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung spricht . b b ) D ie Beteilig ung des Klägers zu 2 an der Erstellung des F - Internetforums haben die Kläger nicht zweifelsfrei klären können . Der Kläger zu 2 räumt selbst ein, a m " Aufsetzen " des F - Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von ihm eingerichtete E - Mail - W eiterleitung über das F - Internetforum an ihn noch Wochen nach d em Aufsetzen des Forums aktiv. Über die eigene, durch " eidesstattliche Versicherung " bekräftigte , jedoch zie m- lich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F - Internetforum nichts zu tun zu haben , hat der Kläger zu 2 keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm - und zumindest mittelbar in Form der Mi t- wisserschaft seiner Frau, der Klägerin zu 1 , - gemachten Vorwürfe aufgezeigt . Eine offensichtlich e und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagt e zu 1 d en beanstandeten Äußerungen deshalb nicht en t- nehmen . c c ) Vor diesem Hintergrund wird die von der Revision als persönlichkeit s- rechtsverletzend beanstandete Bezeichnung " Arschkriecher " auf der durch den Link in der Suchmaschine nachgewiesenen Se ite nicht zusammenhanglos zur Diffamier ung der Person des Klägers zu 2 verwendet, sondern weist aufgrund der Bezugnahme auf den Bekannten des Klägers zu 2 als mutmaßlichen Initi a- tor des F - Internetforums noch eine Beziehung zur sachlichen Auseinanderse t- zung übe r die Rolle des Klägers zu 2 in diesem Forum auf. Mit der in ihrer G e- 40 41 - 21 - samtheit zu beurteilenden Äußerung " Der hat seinen jahrelangen Arschkriecher " wird für den durchschnittlich en Rezipienten deutlich, dass nicht - ohne Sachb e- zug - eine im Vordergrund stehende Schmähung des Klägers zu 2 erfolgen, sondern vielmehr sein Verhalten gegenüber dem mutmaßlichen Initiator des F - Internetforums einer polemischen und überspitzten Kritik zug eführt werden sol l- te . Ähnliches gilt für die Be zeichnungen " Schwerstkriminelle " und " krimineller Schuft " , die unter Berücksichtigung der Meinungs freiheit der Blogger noch Teil ein er sachbezogenen Auseinandersetzung mit den gegen den Kläger zu 2 und - zumin dest als Mitwisserin - gegen die Klägerin zu 1 erhobenen Vorwürfen des Stalking sein konnten , das von dem vom Kläger zu 2 miterschaffenen F - Internetforum ausgegangen sein soll . Es ist insofern nicht - jedenfalls nicht aus Sicht der Beklagten zu 1 - offensi chtlich und auf den ersten Blick klar erken n- bar , dass sich die Äußerunge n von den sachbezogenen Vorwürfen völlig gelöst hätt en und die Verantwortlichkeit der Kläger nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand ge nutzt würde, um die Kläger persönlich zu diffamieren. Da Mi t- gliedern des F - Internetforums u.a. Stalking vorgeworfen wurde und sich davon Betroffene " terrorisiert " fühlten , gilt entsprechendes für die beanstandeten Au s- drücke " Terroristen " , " Bande " , " Stalker " , " krimineller Stalkerhaushalt " u.ä. 2 . Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1 der von ihnen geltend g e- machte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm § § 4, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 2 BDSG zu. Nach diesen Vorschriften kann der Betroffene die Unterl assung einer unzulässigen Erhebung und Übermittlung von Daten verlangen. Eine Unzulässigkeit in diesem Sinne liegt im Streitfall nicht vor. 42 - 22 - a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgeset zes ( BDSG) ausgegangen. De s- sen Anwendungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, derjenige sein es dri t- ten Abschnitts nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG eröffnet. Denn die Beklagte zu 1 ist als juristische Person des privaten Rechts, die nicht unter § 2 Abs . 1 bis 3 BDSG fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG eine nicht - öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über die Kläger unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 3 58/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12 - Ärztebewertun g- sportal II; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17 f.; siehe auch EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C - 131/12, juris Rn. 28 und 33 - Google Spain; ferner Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; BeckOK DatenSR/Buchner, 21. Ed., 1. Februar 2017, BDSG § 29 Rn. 41 f.; Stehmeier/Schimke, UFITA 2014, 661, 666 f.), hier in Form von Suchprogra m- men, sog. crawlern, um die gewonnenen Daten systematisch anhand ihrer A l- gorithmen zu durchsuchen, zu indexieren und zu speichern. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezug s- person etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungsäu ßerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmb a- ren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des berufl i- chen Verhaltens eines Betroffenen ( vgl. S e natsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 , BGHZ 181, 328 Rn. 17; vgl. Go la/Schomerus/Körffer/Gola/Klug, BDSG, 12. Aufl., § 3 Rn. 2 ff.; Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, 38. Erg., § 3 Rn . 24). Dass die personenbez o- genen Daten bereits im Internet veröffentlicht worden sind und von der Suc h- 43 - 23 - maschine der Beklagten zu 1 nicht verändert werden, ändert daran nichts (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C - 131/12, juris Rn. 29 f. - Google Spai n). b) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, dass einem en t- sprechenden Anspruch der Kläger auch das Medienprivileg nach § 57 des Rundfunkstaatsvertrages nicht entgegen stünde . Denn diese Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient, die D a- ten also ausschließlich für eigene journalistisch - redaktionelle oder literarische Zwecke bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedi en kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den beso n- deren Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von r e- daktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch - redaktionelle G e- s taltung dars tellt (vgl. Senatsurteile v om 23. September 2014 - VI ZR 358/13, jur is Rn. 13 und vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328) . Dies macht auch die Revision nicht geltend . c) Der Kläger muss sich auch nicht - wie die Revisionserwiderung meint - dara uf verweisen lassen, vorrangig die verantwortlichen Betreiber der streitg e- genständlichen Internetseiten in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Suc h- maschinenbetreibers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gericht s- hofs gerade nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der b e- troffenen Personen nicht erreicht werden kann, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Inform a- tionen erwirken müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs . C - 131/12, Rn. 82 ff. - Google Spain ; vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 178/16, AfP 2017, 444 Rn. 15 ). Im Übrigen kann die Abwägung im Ra h- men des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gegen den Suchm a- schinenbetreiber zu ein em anderen Ergebnis führen als im Rahmen des A n- 44 45 - 24 - spruchs gegen den Herausgeber der Website, da sowohl die berechtigten Int e- ressen, die die Datenverarbeitungen rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betr offene Person, insb e- sondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, aaO, Rn. 86). d ) Ein Unterlassungsanspruch der Kläger scheitert jedoch - wie das B e- rufungsgericht mit Recht angenommen hat - daran, dass die geschäftsmäßige Erhebung der beanstandeten Da ten zum Zwecke der Übermittlung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG und ihre Übermittlung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG zulä s- sig sind . aa) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Z weck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskun f- teien oder dem Adresshandel dient, zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Ste l le sie veröffentlichen d ürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränd e- rung offensichtlich überwiegt. bb) Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1 mit ihrer Suchmaschine We r- beeinnahmen generiert , führt - wie bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt - noch nicht dazu, die Daten erhebung als solche als Mittel für die Erfüllung eig e- ner Geschäftszwecke im Sinne von § 28 BDSG zu qualifizieren (vgl. Simitis , BDSG, 8. Aufl. , § 28 BDSG Rn. 22). Der Zweck der Date nerhebung als solcher besteht nämlich darin, die im Internet recherchierten Informationen über die Suchmaschine für die Nutzer auffindbar zu machen . Dass die Suchmaschine daneben auch als Werbeplattform dient , ist (erwünschte) Folge, dagegen nicht Zweck de r Datenerhebung. 46 47 48 - 25 - cc) Die Beklagte zu 1 hat die Daten der Kläger - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Al l- gemein zugänglich sind solche Quellen, die sich nach ihrer technischen Ausg e- staltung und Z ielsetzung dazu eignen, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln (vgl. Simitis, BDSG, 8. Aufl. , § 28 BDSG Rn. 152). Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die für jedermann auffindbaren Inhalte des Internets (vgl. G o- la/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28 Rn. 33a; Plath, BDSG, 2. Aufl., § 29 Rn. 56; OLG Hamburg, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 W 125/09, juris Rn. 3; OLG Celle, Urteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 178/16 , aaO Rn. 17). dd) Die Voraus setzung eines Unterlassungsanspruchs der Kläger, dass ihr schutzwürdige s Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung " offensichtlich " über wiegt und Grund zu der Annahme b e- steht, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an dem Aussch luss der Übermit t- lung haben , liegt nicht vor. (1) F ür das Vorliegen eines " schutzwürdigen In teresses " der Kläger ist eine Abwägung zwischen dem Schutz ihres Rechts auf informationelle Selbs t- bestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs . 1 EMRK , Art. 7, Art. 8 EU - Grundrechtecharta auf der einen Seite und dem Recht der B e- klagten und der Nutzer ihrer Suchmaschine auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK , Art. 11 EU - Grundrechtecharta auf der anderen unter Berück sichtigung der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328; vom 23. Sept ember 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12 - Ärztebewertungs - port al II und vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17 zV in BGHZ bestimmt, jeweils mwN) erforderlich. 49 50 51 - 26 - (2) Bei der danach gebotenen Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der Kläger einerseits, der Beklagten zu 1 und ihrer Nutzer andere r- seits greifen die oben - zur Frage des Unterlassungsanspruchs gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog, Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG - angestellten Überlegungen entsprechend Platz. Unter Berücksichtigung der Arbeitsweise und der besonderen Bedeutung der Suchmaschine für die Nutzbarmachung des Internets (vgl. oben unter III. 1. b) cc) (1) ) erfordert d as Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses der Kläger mithin auch hier einen hinreichend ko n- kreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und b e- reits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechts verletzung aufzeigt. Dies ist im Streitfall - wie oben bereits ausgeführt - nicht der Fall. Darüber hinaus wurden die beanstandeten Suchergebnisse nicht schon bei schlichter Eingabe der N a- men der Kläger angezeigt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C - 131/12, juris - Google Spain). Dies macht selbst die Revision nicht geltend. Vorausse t- zung für ihr Auffinden war vielmehr, dass bei der Suche bestimmte Suchphr a- sen und - kombinationen verwendet wurden, der Nutzer also bereits Vorkenn t- nisse von der Ver bind u ng der Kläger mit dem F - Internetforum oder bestimmten, diesem nahestehenden Personen haben musste. 3 . Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1 kein A n- spruch auf Einrichtung eines Suchfilters zu stehe , der die Suchergebnisse a u- tomatisch nach bestimmten, im Antrag wiedergegebenen Begriffskombinationen absucht und übereinstimmende Ergeb nisse unterdrückt . Dabei kann wiederum dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher An spruch bei Persönlichkeitsrecht s- verletzungen überhaupt in Betracht kommt (zum Markenrecht vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 47 - Internet - Versteigerungen II - und vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW - RR 2008, 1136 Rn. 53 - Internet - Versteigerungen III ; vgl. auch EuGH, Urteile vom 52 53 - 27 - 24. November 2011, Rs. C - 70/10, juris Rn. 35 - Scarlet Extended und vom 16. Februar 2012, Rs. C - 360/10, juris Rn. 26 ff., 52 - SABAM ). Denn jedenfalls müsste die Beklagte zu 1 als mittelbare Störe rin erst tätig werden, wenn sie durch einen konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung von dieser Kenntnis erlangt hätte. Dies war nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Deshalb muss auch der von den Klägern diesbezüglich hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 13 - wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt - erfolglos bleiben. 4 . Rechtsfehlerfrei ist weiter hin die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Klägern gegenüber der Bekla gten zu 1 kein Anspruch auf A uskunft über die Identität der Verfasser beanstandeter Äußerungen zusteh e . a ) Auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, wonach ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben grundsätz lich in jedem Rec htsverhältnis besteht , in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26 Rn. 29 - Entfernung der Herstellungsnu m mer II ), können sic h die Kläger nicht berufen. Das hierzu erforderliche Schul d ve rhältnis zwischen den Parteien besteht nicht, auch nicht in Form von Pflichten des mi t- telbaren Störers (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. Fe bruar 2012 - 4 U 1850/11, juris Rn. 11), denn eine die mittelbare Störerstellung begründende Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 liegt nach den rechtsfehlerfreien Festste l- lungen des Berufungsgerichts nicht vor. b ) Darüber hinaus zeigt die Revision kei nen übergangenen Sachvortrag der Kläger auf , dass der Beklagten zu 1 die Auskunftserteilung unschwer mö g- lich wäre. Die Beklagte zu 1 unterhält als Suchmaschinenbetreiberin - anders 54 55 56 - 28 - als ein Hostprovider - regelmäßig keine geschäftlichen Beziehungen zu den V erfassern der angegriffenen Textpassagen , aufgrund derer ihr deren Identität bekannt oder ohne weiteres ermittelbar wäre . 5 . Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch auf Zahlung ei ner Geldentschädigung verneint . Ein Schadensers atzanspruch käme grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 1 als unmittelbare oder als mittelbare Störerin haften würde ( vgl. BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 47 - Stiftparfüm ; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 253 - Interne t- versteigerung I). Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. 6 . Rechtsfehlerfrei ist letztlich auch die Beurteilung des Berufungsg e- richts, dass der Beklagten z u 2 die Passivlegitimation fehlt , weil sie selbst nicht Betreib erin einer Suchmaschi ne ist . a) Zwar kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie die Revision im Ausgan gspunkt zutreffend annimmt - als Störer je der haften , der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eine r rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 24 mwN - Autocomplete) . Vorausse t- zung hierfür ist jedoch, dass der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhi nderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsu r- teile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34 und vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22). Die Beklagte zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Betreiberin der Su chmaschine, sondern nur eine zum Verkauf von Online - Werbung gegründete Gesellschaft. Eine Möglichkeit der Beklagten zu 2, die Datenerfassung und Ausgestaltung der Suchindizes der Beklagte n zu 1 zu beeinflussen, ist nicht festgestellt. 57 58 59 60 - 29 - b) Soweit die Rev ision aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europä i- schen Union in Sachen " Google Spain " ( EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Rs. C - 131/12, juris ) schlussfolgern will , auch die in einem Mitgliedstaat befindliche Tochtergesellschaft sei im vorliegenden Fall passivl egi timiert, ist dies der En t- scheidung nicht zu entnehmen. Der Gerichtshof nimmt in seiner Entscheidung eine Zurechnung der Datenverarbeitung der in den Vereinigten Staaten von Amerika domizilierten Suchmaschinenbetreiberin zu einer Niederlassung mit Sitz i n der Europäischen Union , die für die Vermarktung der Werbung in der länderspezifischen Suchmaschine verantwortlich ist, vor, so dass die Verarbe i- tung personenbezogener Daten zwar nicht " von " der Niederlassung, so aber doch " im Rahmen der Tätigkeiten " der Niederlassung durchgeführt wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a der Datenschutzrichtlinie). Dies führt zur Eröffnung des A n- wendungsbereichs der Datenschutzrichtlinie und ihres umfassenden Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen auch au f Suchm a- schinen betreiber , die - wie im Streitfall die Beklagte zu 1 - außerhalb der Eur o- päischen Union ihren Sitz haben (EuGH, aaO, Rn. 51 ff., 58) . Insoweit sind die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung untren n- bar miteinander verbunden (EuGH, aaO, Rn. 56). Eine Erstreckung der Haftung auf die Niederlassung (hier: Tochtergesellschaft) geht damit aber nicht einher. Deme ntsprechend nahm en sowohl der Spanische Oberste Gerichtshof (Trib u- nal Supremo, Urteil vom 14. März 2016, Az. 96 4/2016 , CRi 2016, 81 ) als auch das Tribunal de Grande Instance de Paris ( Urteil vom 13. Mai 2016 , Monsieur X ./. Google France et Google Inc.) an, dass die nationalen, die Suchmaschine nicht selbst betreibenden Niederlassungen in vergleichbaren Fällen nich t pa s- sivlegitimiert und die Unterlassungsklagen vielmehr gegen den Suchmasch i- nenbetreiber selbst zu richten seien. Entsprechend es gilt für den Streitfall . 61 - 30 - IV. Nach alledem war die Revision der Kläger zurückzuweisen. Der Senat hatte keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die im Streitfall maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen war en - wie ausgeführt - b e- reits Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs vom 13. Ma i 2014 (Rs. C - 131/12 - Google Spain) und sind damit acte s éclairé s (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 - CILFIT). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.08.2015 - 28 O 14/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 - 62
Full & Egal Universal Law Academy