BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 490/12 Verkündet am: 30. September 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspe ktorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Ah; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; MRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der Vertr aulic h- keitssphäre und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt priv a- ter E - Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt. b) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder er langter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. c) Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichtersta t- tung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit u nd ihres Rechts auf Meinungsfre i- heit mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird. BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 49 0/12 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz sowie den Richter Off enloch für Recht erkannt: Auf die Revision en der Beklagten zu 1 und 3 wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. November 201 2 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der B e- klagten zu 1 und 3 erkannt worden ist. Die Ber ufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung en der Beklagten zu 1 und 3 wird das vorb e- zeichnete Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert, soweit zu ihrem Nachteil e rkannt worden ist. Die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 wird insgesamt abg e- wiesen. Der Kläger trägt d ie Kosten des Rechtsstr eits mit Ausnahme der der Beklagten zu 2 in der Revisionsinstanz durch die Einlegung i h- rer Nichtzulassungsbeschwerde entstande nen außergerichtlichen Mehrkosten 1 . Diese trägt sie selbst. Von Rechts wegen 1 Der Berichtigungsbeschluss vom 30. September 2014 ist bereits eingearbeitet. - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 u nd 3, soweit im Revisionsverfa h- ren noch von Interesse, auf Unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverle t- zender Veröffentl ichungen und auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist die Verlegerin der BILD - Zeitung. Die frühere Beklagte zu 2 betreibt das Internet Portal . Die Beklagte zu 3 ist Verlegerin der " B.Z. " . Der Kläger war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im Umweltministerium eines deutschen Bundeslandes. 1999 wurde er Chef der Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im Novem ber 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugleich war er Mitglie d des Landtags. Mitte der 90er Jahre unterhielt er zu einer Mitarbeiterin, Frau G., eine außereh e- liche Beziehung, aus der im Jahre 1997 die gemeinsame Tochter E. hervorging. Bis auf geringfügige Zahlungen leistete der Kläger für diese keinen Unterhalt. Auf Antrag von Frau G. erhielt E. bis Oktober 2003 Leistungen nach dem U n- terhaltsvorschussgesetz. Den Vater des Kindes benannte Frau G. der zuständ i- gen Behörde nicht. Im Jahre 2009 kam der private Laptop des Klägers abha n- den. Die darauf befindliche E - Mail - Ko r respondenz zwischen ihm und Frau G. wurde der Beklagten zu 1 zugespielt. Am 31. August 2010 führten drei Reda k- teure der Beklagten zu 1 ein Interview mit dem Kläger. Sie hielten ihm vor, dass sich aus an ihn gerichteten E - Mails der Frau G. ergebe, dass er d er Vater von E. sei und für sie keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des Sozialbetrugs. Außerdem teilten sie dem Kläger mit, dass sie mit der Veröffentlichung einer Berichterstattung über diesen Sachverhalt zwei Tage warten w ürden; in der Z wischenz eit könne der Kläger seine Verhältnisse or d- nen. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 untersagt wurde, vier E - Mails wörtlich oder sinngemäß publizi s- 1 2 - 4 - tisch zu nutzen, und die Fragen, ob der Kläger private oder intime Kontakte mit Frau G. hatte und ob er sich an eine m Sozialleistungsbetrug beteiligt hatte, ö f- fentlich zu erörtern. Am 20. September 2010 veröffentlichte die Beklagte zu 2 unter voller Namensnennung des Klägers auf ihrem Inter netauftritt " " u n- ter der Überschrift " Innenminister unter Druck/Sozialbetrug? Minister S. wehrt sich gegen Vorwürfe " einen Beitrag, der sich mit der Beziehung des Klägers mit Frau G., der Geburt der Tochter sowie der möglichen Erschleichung von Sozi a l- leistungen befasst. In der Zeit zwischen dem 21. und dem 25. September 2010 erschienen in den Printmedien der Beklagten zu 1 und 3 sowie in dem Interne t- portal der Beklagten zu 2 ähnlich e Berichte über den Vorgang. Am 23. Septe m- ber 2010 trat der Kläger vo n seinem Ministeramt zurück. Er gab in einem Ze i- tungsinterview bekannt, dass er der Vater von E. sei und die Unterhaltszahlu n- gen für sie nachgeholt habe . Der Kläger hält die Verwertung der privaten E - Mails zum Zwecke der B e- richterstattung für rechtswidr ig. Er macht geltend, dass die E - Mails von se i nem Laptop stamm t en, der ihm gestohlen worden sei. Das Landgericht hat die B e- klagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt folgender E - Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten oder verbreite n zu lassen (Klageantrag zu 13): - E - Mail vom 28. Oktober 1997 des Klägers an Frau G.: " Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung " . - E - Mail vom 29. November 2002 von Frau G. an den Kläger: " Ich habe totalen Horror was werden soll, ab dem nächsten Jahr, da g eht das zu Ende mit dem Betrug mit dem Vorschuss (nicht die Strafrelevanz dessen für mich). Einerseits bin ich froh, andererseits hab ich dann gar nichts mehr, mit dem ich m ich mit meinem Gewissen vor E. rau s- reden kann. Diese Bettelhaltung ist jedenfalls a uch ein zusätzlicher 3 - 5 - absolut unhaltbarer Zustand (die 100 150 , sind Peanuts für Dich, ich brauche das inzwischen wirklich, symbolisch und auch materiell ) " . - E - Ma il vom 25. Juni 2008 von Frau G. an den Kläge r: " War gerade bei der Bank, sieht ganz und gar nicht gut aus und ich brauch jetzt zumindest eine Teilsumme, die du mir schuldest. Offen war der Stand Ende 2005, du wolltest mal meine Mails checken, ansonsten legen wir mal was fest gelegentlich. 2006 ist komplett offen, 2007 ha s t du mir 800 gegeben, 2008 auch offen. Ich glaub nicht, dass ich zu viel verlange, so eher im Gegenteil. Wie wollen wir das zukünftig ha n- deln? Will nicht mehr betteln müssen " . - E - Mai l vom 21. April 2004 von Frau G. an den Kläge r: " Hallo R . , bitte teil e mir mit, wann ich den besprochenen Unterhalt beitrag für E. b e- komme. Mit Stand April sind es im Moment 1.850 , die du schuldest, du Finanzmi ni ster " . Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 weiter zur Freistellung des Kl ä- gers von einer Forderung seines Re r- teilt und festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 4 in der Hauptsache erledigt ist. Mit dem am 9. September 2010 eingereichten Kl a- g e antrag zu 4 hatte der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, die Frage der Vaterschaft des Klägers hinsichtlich des Kindes E., die Frage privater oder intimer Kontakte des Klägers zu Frau G., die Frage, ob diese zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen hat und/oder " Sozi alleistungsbetrug " begangen hat, sowie die Frage von Unterhaltsleistu n- gen für das Kind E. im Zusammenhang mit dem Kläger öffentlich zu erörtern. 4 - 6 - Das Landgericht hat die Beklagte zu 3 verurteilt, es zu unterlassen, wör t- lich oder sinngemäß über den Kläger zu äußern oder zu verbreiten (Klagea n- trag zu 12): aa. " Du hast wieder den Geburtstag vergessen ... Du schuldest uns 1.150 Euro ... Es ist ein Bruchteil dessen, was ihr zustehen würde von Dir, bitte verweigere ihr das nicht und bring mich nicht weiterhin i n die S i tuation, betteln zu müssen, bitte " . (22. Oktober 2003) " Bitte tue mir das nicht weiterhin an, lass mich nicht soo unglaublich hängen " . (24. November 2003); bb. " Ich habe das ganze Jahr 2003 über keinen Pfennig von dir ges e- hen, Du weißt, dass ich s eit geraumer Zeit keinerlei staatlichen Unterhalt mehr für sie bekomme " . (25. November 2003); cc. Der Kläger soll darauf geantwortet haben: " Ich bring auch ein paar Euro vorbei " (2. Dezember 2003); dd. " Da ist das Geld von dir fest e ingeplant und entspri cht dem was ihr von einem an unterster Einkommensstufe befindlichen bzw. arbeitslosen Mann an Mindestunterhalt zustände " . (16. Dezember 2003); ee. " Ist jetzt ziemlich genau 8 Jahre her, als Du aus meiner Wohnung gegangen, bist ... Im Juni wären es 2.700 E uro, im Juli 2.900 Euro, steck es einfach in den Briefkasten ... " (19. Mai 2005), wie in der " B.Z. " vom 23.09.2010 " Wollte also nur mal an Deinen Schu l- denstand erinnern, Herr Finanzminister: 2.100 Euro " geschehen; ff. " Wollte also nur mal an Deinen Schuld enstand erinnern, Herr F i- nanzminister: 2.100 Euro " (6. März 2005); wie in der " B.Z. " vom 23.09.2010 " Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister: 2.100 Euro " und/oder wie in " - 5 - 7 - berlin .de/archiv/um - 15 - 01 - uhr - zog - s. - sich - aus - seiner - affaere - article986907.html " geschehen. D as Landgericht hat die Beklagte zu 3 außerdem zur Freistellung von es die - u nter anderem auf Zahlung einer Gelden tschädigung in Höhe von 150.000 - gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufu n- gen der Beklagten zu 1 und 3 blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Kammergericht die Beklagte zu 1 zur Freistellung von Rechtsa n- waltsgebühren in Höhe e- hende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit den vom Senat zug e- lassenen Revisionen verfolgen die Beklagten zu 1 und 3 ih re A nträge auf vol l- ständige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, dass s ich der Klageantrag zu 4 durch den Rücktritt des Klägers vom Amt des Innenministers am 23. September 2010 erledigt habe. Der Unterlassu ngsa ntrag sei ursprünglich begründet gew e- sen und erst durch den nach Rechtshängigkeit erfolgten Rücktritt des Klägers von seinem Ministeramt unbegründet geworden . E rst der Rücktritt habe ein die Belange des Klägers überwiegendes Informationsinteresse der Ö ffentlichkeit begründet . Bis zu m Rücktritt komme dagegen d em I nteresse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit der Vorrang gegenüber dem Interesse der Bekla g- ten zu 1 an einer Information der Öffentlichkeit zu. Die Berichterstattung stütze 6 7 - 8 - sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E - Mails. D ie in den E - Mails erörterten Angelegenheiten be trä fen die Privatsph ä- re des Klägers. Thematisch gehe es um seine Vaterschaft zu dem Kind E., um Unterhaltsforderungen und darauf erfolgte Zahl ungen. Dies sei ein Bereich, zu dem andere nur Zugang hätten, soweit er ihnen gestattet würde. Verstärkt we r- de der Schutz der Privatsphäre durch den Umstand, dass die E - Mails erken n- bar hätten geheim bleiben sollen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gew e- sen seien. Zu berücksichtigen sei weiter die rechtswidrige Informationsbescha f- fung. Die E - Mails seien auf der Festplatte des im Oktober 2009 gestohlenen Laptops des Klägers gespeichert gewesen. Die vom Kläger gestellte Strafa n- zeige spreche dafür, dass der Laptop tatsächlich gestohlen worden sei. Aber auch wenn der Kläger das Gerät verlo ren hab e, ändere sich an der Beurteilung nichts. Denn dann hätten Dritte den Datenträger unterschlagen. Auch wenn der Zugriff auf die Daten über ein " geha c ktes " Passwort erfolgt sei, liege ein Verg e- hen des Ausspähens von Daten vor. Es seien zwar keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin an diesen Straftaten beteiligt gewesen seien oder im Zusammenhang mit der Beschaffung der Daten eine rec htswidrige Handlung begangen hätten. D ie Redakteure der Beklagten zu 1 hätten aber aufgrund der Umstände erkannt, dass der Zugriff auf die Mails durch eine Straftat erfolgt sein müsse. Zwar falle auch die Verbreitung recht s- widrig erlangter Informationen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Die widerrechtliche Beschaffung einer Information indiziere aber einen nicht une r- heblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, besonders dann, wenn dieser Bereich wegen seiner Vertraulichkeit geschützt sei. In ei ner solchen Situation habe die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme ko m- me nur dann in Betracht , wenn die Bedeutung der Information für die Unterric h- tung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nacht eile überwiege, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die ta t- - 9 - sächliche Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehe. Dies sei in der Regel dann nicht der Fall, wenn die widerrechtlich beschaffte Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbare, d ie ihrer seits nicht rechtswidrig seien. Nach diesen Grundsätzen liege ein überwiegendes Publikationsinteresse nicht vor. Allerdings ergebe sich aus den E - Mails, dass Frau G. den Kläger für den Vater ihrer Tochter gehalten und Unterhaltszahlungen geforder t habe. E r- sichtlich sei auch, dass Frau G. angenommen habe, durch die Inanspruchna h- me von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz einen Betrug zu b e- gehen. Auch habe der Kläger spätestens im November 2002 angenommen, Vater des Kindes zu sein. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts stehe aber weder fest, dass der Kläger eine Straftat begangen habe, noch liege ein Mi n- destbestand an Beweistatsachen vor, der Voraussetzung für eine zulässige Verdachtsberichterstattung sei . Die Beweistatsachen spr ä chen nur da für, dass Frau G. einen Betrug begangen habe. Denn sie habe trotz ihrer sich aus dem Unterhaltsvorschussgesetz ergebenden Verpflichtung den Kläger nicht als V a- ter benannt. Hinreichende Beweistatsachen, die auf eine Täterschaft oder Tei l- nahme des Klägers sc hließen ließen, lägen hingegen nicht vor. Auch wenn an dem Vorgang ein öffentliches Informationsinteresse bestehe, weil der Kläger jedenfalls ab November 2002 die Begehung eines Betrugs zum Nachteil der öffentlichen Hand geduldet habe, gebühre dem Schutzin teresse des Klägers der Vorrang. Er habe lediglich einen Rechtsverstoß geduldet, selbst aber keine Rechtsvorschriften verletzt. I n besonderem Maße zu berücksichtigen sei auch, dass die E - Mails durch eine Straftat beschafft worden seien und der Eingriff weg en des erkennbaren Geheimhaltungsinteresses an der privaten Korrespo n- denz besonders intensiv sei. Mit dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Innenministers sei die B e- richterstattung jedoch zulässig geworden. Denn bei dem Rücktritt hand le es 8 9 - 10 - sich um ein Er eignis, an dem ein hohes öffentliches Informationsinteresse b e- stehe. Das Informationsinteresse erstrecke sich dabei auch auf die Frage, we l- che Gründe zu dem Rücktritt geführt hätten und welche Vorwürfe gegen den Kläger erhoben worden seien. Ohne die Mittei lung der aus den E - Mails zu en t- nehmenden Informationen bliebe eine Berichterstattung über die Gründe des Rücktritts unvollständig und nicht verständlich. Die Beklagte zu 1 wende sich auch ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung , die Wiedergabe vo n Zitaten a us den zwischen dem Kläger und Frau G. g e- wechselten E - Mails gemäß Klageantrag zu 13 zu unterlassen . D ie sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausdruck der Persönlichke it des Verfassers. Soweit die E - Mails von Frau G. verfasst worden seie n, ließen sie Rückschlüsse auf die persönliche Beziehung zum Kläger zu, weshalb auch sein Persönlichkeitsrecht betroffen sei. De n E - Mails sei ein rechtswidriges Ve r- halten des Klägers nicht zu entnehmen . Dies deute darauf hin, dass es sich nicht um Missstän de von erheblichem Gewicht handle, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Aus diesen Gründen wende sich auch die Beklagte zu 3 ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung zur Unterla s- sung der Wiedergabe von Zitaten aus den zwischen de m Kläger und Frau G. gewechselten E - Mails gemäß Klageantrag zu 12 . Aufgrund der erlittenen Pe r- sö nlichkeitsrechtsverletzung stehe dem Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 3 weiterhin ein Anspruch auf Freistellung von den Gebührenforderungen seiner Rechtsanwä lte zu. B. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klag e antrag zu 4 hat sich nicht in der Hauptsache erledigt; der den 10 11 - 11 - Gegenstand dieses Antrags bildende vorbeugende Unterlassungsantrag war zu keinem Zeitpunkt begr ündet. Dem Kläger steht auch k ein Anspruch auf Unte r- lassung der mit den Anträgen zu 12 und 13 angegriffenen Äußerungen gegen die Beklagten zu 1 und 3 zu. Aus diesem Grund kann er nicht die Freistellung von den Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte verla ngen. I. Revision der Beklagten zu 1 1. Ursprünglicher Klageantrag zu 4 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die auf Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 4 gerichtete Klage unbegründet. Die Fes t- stellung der Erledigung der Hauptsa che setzt voraus, dass eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein n ach R echtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet ge worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81, BGHZ 83, 12 , 13 ; vom 8. März 1990 - I ZR 116/88, NJW 1990, 3147, 3148 ). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorli e- gend. Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass dem Kläger zu keinem Zei t- punkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 zustand, es zu unterlassen, die Frage seiner Vaterschaft hin sichtlich E., die Frage privater oder intimer Konta k- te zu Frau G., die Frage, ob diese zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch g e- nommen und/oder " Sozialleistungsbetrug " begangen hat, oder die Frage von Unterhaltsleistungen für das Kind E. im Zusammenhang m it ihm öffentlich zu erörtern . a) Allerdings greift ein e Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zw i- schen dem Kläger und Frau G. gewechselten E - Mails stütz t und die vorb e- zeichneten Fragen thematisiert, in den Schutzbereich d es allgemeinen Persö n- l ichkeitsrechts des Klägers ein . 12 13 - 12 - aa) Betroffen sind zum einen die Ehre und soziale Anerkennung des Klägers. Denn die Bekanntgabe des Umstands, dass der Kläger für seine nich t- e heliche Tochter nur geringfügige Zahlungen erbracht hat, ist geeignet, sich abt räglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. bb) Betroffen sind zum anderen die Vertraulichkeitssphäre und das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schütz en auch das Int e- resse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass de r Inhalt privat er E - Mail s nicht an die Öffentlichkeit gelang t (vgl. zur Vertraulichkeits - bzw. Geheim - sphäre: Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 121, 124 f. ; v om 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508 , 509 f. ; BVerfGE 54, 148, 153 f. m wN - Eppler - Zitat ; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: BVerfGE 115, 166, 83 f., 187 ff. ; EGMR , EuGRZ 2007, 415 Rn. 41, 4 3 f. ) . So umfasst das Recht auf informatio nelle Selbstbestimmung nicht nur die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entsche i- den, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 29. April 201 4 - VI ZR 137/13, AfP 2014 , 325 Rn. 6; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 = AfP 2014, 58 ; BVerfGE 84, 192 , 194 ; BVerfG, VersR 2006, 1669 Rn. 31 f.; BVerfG, VersR 2013, 1425 , 1427, jeweils mwN). Vielmehr erstreckt sich der Schutzbereich dieses Rechts auch auf Telekommunikationsverbi n- dungsdaten einschließlich der jeweiligen Kommunikationsinhalte, soweit sie nach Abschluss des Kommunikationsvorgang s im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert werden. Insoweit ergänzt das Recht auf informatione lle Selbstbestimmung den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 115, 166, 183 f. , 187 ff.). Damit wird der besonderen Schutzwürdigkeit der Telekommunikationsumstände Rechnung getragen und die Vertraulichkeit räumlich distanzie rter Kommunikation auch 14 15 - 13 - nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gewahrt. Vom Schutz umfasst ist dabei zum einen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt der Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Geschützt wird aber a uch sein Interesse daran, dass die Kommunikationsinhalte nicht in ve r- körperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch die persönliche Ausdrucksweise des Ko m- munikationsteilnehmers nach außen dringt ( vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 121 ff. ). Denn jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts lässt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zu (BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53 , BGHZ 13, 334, 338 ). Weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch die Ve r- traulichkeitssphäre gewähren aber ein en absoluten Schutz ; sie finden ihre Grenze vielmehr in den Rechten Dritter - beispielsweise auf Meinungs - und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. Senatsurteile vom 29. April 201 4 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 6 mwN; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508 , 510 ; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120 , 124 ) . cc) Die absolut geschützte I ntimsphäre des Klägers ist dagegen nicht b e- troffen (vgl. zur Intimsphäre: Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 11; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 f.). Die bloße Bekanntgabe der wahren Tatsache, dass der Kläger eine intime Bezieh ung mit Frau G. hatte, aus der ein Kind hervorgegangen ist, tangiert den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung nicht . Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des auf eine Erstbegehungsg e- fahr gestützten vorbeugenden Klag e antrags zu 4 zu befürchten gewesen wäre, dass diesbezügliche Einzelheiten preisgegeben werden (vgl. Senatsurteile vom 16 17 - 14 - 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 66 = AfP 2014, 135 ; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, AfP 1999, 350, 351; vom 5. Mai 1964 - VI ZR 64/63, NJW 1964, 1471, 1472; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Dies ist weder ersichtlich noch dargetan. b) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist aber nicht rechtswidrig. Das von der Beklagten zu 1 verfolgte Infor ma tionsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs - und Medienfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit. aa) Wegen der Ei genart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahme n- rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfall s sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonve n- tion interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persö n- lichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroff e- nen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurte i- le vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8 ; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135). bb) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1 , Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse de s Klägers am Schutz sein er Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der B e- klagten zu 1 auf Meinungs - und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei ist zugunste n des Klägers zu berücksichtigen, dass die Informationen, deren Veröffentlichung er mit dem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern w ollte , von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. Zwar wird auch die Ve r- 18 19 20 - 15 - öffentlichung rechtswidri g beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit ( Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst . Andernfalls wäre die Funktion der Presse als " Wachhund der Öffentlichkeit " beeinträchtigt , zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bede utung hi nzuweisen ( vgl. Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508 , 510 ; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124 ff.; BVerfGE 66, 116 , 137 f .) . Um der b e- sonderen Schutzwürdigkei t der im Endgerät des Betroffenen gespeicherten Kom munikations daten und des insoweit bestehenden Ergänzungsverhältnisses von Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung zu tragen, kommt es in diesen Fällen bei der Abwägung maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mitt el an, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung de s Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein priva tes Rechtsgut richte t und im priva ten Verkehr in Verfolgung ei gennützi ge r Ziele abgegeben wird (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120 , 127 ff .; BVer fGE 66, 116, 138 f. ) . Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Äußerungszweck verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätz - lichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizi e- ren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenn t- ni ser langung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rech tswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publ i- zistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der A b- 21 - 16 - sicht verschafft hat, sie geg en den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffen t- lichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterric h- tung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsb ildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaf fte und verwe rtete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein übe r- ragendes öffentliches Interesse b esteht (BVerfGE 66, 116, 139 ). cc ) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Recht der Beklagten zu 1 auf Meinungs - und Medienfreiheit zurückzutr eten. (1) Entgegen der Auffassung des Berufungs gerichts ist keine Fallgesta l- tung gegeben, in der bereits im Hinblick auf die Art der Erlangung der Informat i- on von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizistis chen Verwertung auszugehen wäre . Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Bekl a g- ten zu 1 und 3 die E - Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren . Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssph ä- re des Klägers nicht beteiligt, auch wenn ihnen die Rechtswidrigkeit der Info r- mationsbe schaffung nicht verborgen geblieben ist. Es begründet aber einen nicht un erheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den G e- täuschten zu verwerten, oder ob er , wie im Stre itfall, aus dem erkannten Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen zieht. Dies gilt auch in Ansehung des U m- stands, dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte 22 23 - 17 - Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichk eitssphäre ermuntern kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120 , 127 ). (2 ) Abgesehen davon haben d ie Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte und deren Wahr heit er nicht in Frage stellt , einen hohen " Öffentlichkeitswert " . Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht , an dess en Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. D i e der Beklagten zu 1 zug e- spiel te E - Mail - Korrespondenz zwischen dem Kläger und Frau G. belegt , dass sich der Kläger, der von 1994 bis zu seinem Rücktritt im Jahre 2010 herausg e- hobene öffentliche Ämter bekleidete, über viele Jahre d er wirtschaftlichen Ve r- antwortung für seine Tochter E. entzo g en hat . Er hat seine ehemal ige Geliebte dadurch in die Situation gebracht, für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch zu nehmen, und es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass sie Leistungen bezo g , obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren . Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Ki n- dern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - aus - fall l eistungen (nachfolgend: Unterhaltsvorschussges etz) besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz u.a. dann nicht, wenn sich der E l- ternteil, bei dem das Kind lebt, weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der V a- terschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwi r- kung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters. Denn sie sind er forderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 U hVorsch G auf sich überleiten und auf diesem Wege 24 25 - 18 - die Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann (vgl. BVerwGE 89, 192, 195; BVerwG, NJW 2013, 2775 Rn. 11). Die Unterh altsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll " ausbleibende Zahlungen " der Unterhalt s- verpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung v on Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben . Dies ergibt sich auch aus dem in § 7 UhVorschG normierten gesetzl i- chen Forderungsübergang, der den N achrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes " für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird " , auf das Land übergehen (BVerwG, NJW 2013, 2775 Rn. 22). Nach den n icht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Frau G. ihren danach bestehenden Mitwirkungspflichten nicht genügt. Sie hat der für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zuständigen Behörde den Kläger nicht als Vater von E. benannt, obwohl sie dessen Vaterschaft für gegeben hielt. Ihr war auch bekannt, dass deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvo r- schussgesetz nicht vorlagen. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ergibt sich aus der an den Kläger gerichteten E - Mail der Frau G. vom 29. N o- vember 2002, dass sie ihr e unvollständigen Angaben gegenüber der Behörde als Betrug wertete, de r en Strafrelevanz nach Ablauf der maximalen Bezug s- dauer von Leistungen nach dem Unterhaltsvo rschussgesetz - anders als die Leistungen - nicht " zuende " gehe. Die Informationen , deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeuge n- den Unterlassungsantrag verhindern wollte, offenbaren damit, dass d er Kläger aus Eigeninteresse die wirtschaftliche Vera ntwortung für sein nichteheliche s 26 27 - 19 - Kind auf den Steuerzahler ab gewälzt hat . Ein derartiges Verhal ten ist für die Beurteilung d e r persönlichen Eignung des Klägers als Finanz - und Innenmini s- ter und Landtagsabgeordneter von maßgeblicher Bedeutung . Als M inister und als Landtagsabgeordnete r gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transp a- renz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Sein Verha l- ten ist entgegen der Auf fassung des Berufungsgerichts nicht seiner Privatsph ä- re zuzurechnen , zu der " Andere nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird " . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob dem Kläger selbst ein S trafvorwurf gemacht werden kann . Die Kontroll - und Überwachungsfunktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten beschränkt. 2. Klageantrag zu 13 : Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des B e- ru fungsgericht s, d ie Beklagte zu 1 sei verpflichtet , es zu unterlassen, den Inhalt der vier im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten E - Mails in d i- rekter oder indirekter Rede zu verbreiten . a) Durch die Veröffentlichung der vier E - Mails in direkter oder indi rekter Rede werden der soziale Geltungsanspruch des Klägers und sein Interesse daran beeinträchtigt, den Inhalt seiner privaten Kommunikation mit Frau G. nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Durch die Veröffentlichung der E - Mail des Klägers vom 28. Oktober 1997, wonach er als Vater nicht zur Verf ü- gung stehe, ist darüber hinaus sein Interesse betroffen, dass die Kommunikat i- onsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch sein e persönliche Au s- drucksweise nach außen dringt (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 1. a) bb ) ) . 28 29 - 20 - b) Die darin liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Inform a- tion serlangung nicht rechtswid rig . An der Wiedergabe der vier E - Mails, insb e- sondere der des Klägers vom 28. Oktober 1997, in direkter oder indirekter Rede besteht ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter de m das Schutzinteresse des Klägers zu rückzutreten hat. Auch wörtliche Zitate, die - wie im Streitfall - geeignet sind, zu einer Bewertung des Zitierten beizutragen, fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 21). Dem wörtlichen Zitat komm t wegen seiner B elegfunktion ein besond e- rer Dokumentationswert im Rahmen ein er Berichterstattung zu. Es dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts (vgl. BVerfG, AfP 2001, 295 , 298 ) und hat deshalb eine besondere Überze u- gungskraft (vgl. BVerfG E 54, 208 , 217 f. ) . Aus diesem Grund kommt ihm eine erheblich e Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zu. Dies gilt vorliegend in besonderem Maße. Der Kläger stand aufgrund der von ihm im maßgeblichen Zeitraum ausgeübten öffentlichen Ämter in sozialer Verantwortung für das Gemeinwesen. Die Aussage in seiner E - Mail vom 28. Oktober 1997 " Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung " dokumentiert mit besonderer Klarheit, wie er mit der Verantwortung gegenüber seiner nichtehel i- chen Tochter und der Mu tter seines Kindes - und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen tragen mus s te - umgegangen ist . Durch die Wiedergabe di ese r E - Mail in direkter oder ind i rekter Rede wird die zulässige Berichterstattung über das Verhalten des Klägers u n- terstrichen, ohne dass seine Persönlichkeit durch die Bekanntgabe seiner pe r- sönlichen Ausdrucksweise in unzulässiger Weise " preisgegeben " wür de . 30 31 - 21 - Die wörtlichen Zitate aus den drei E - Mails der Kindesmutter sind ebe n- falls vom überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt. Das Zitat der E - Mail vom 29. November 2002 beweist, dass der Kläger von der I n- anspruchnahme der Leistungen nach dem Un ter haltsvorschussgesetz durch die Kindesmutter und dem Umstand wusste, dass diese ihr Verhalten für strafrech t- lich relevant hielt. Die E - Mails vom 21. April 2004 und 25. Juni 2008 dokume n- tieren eindrucksvoll, mit welcher Intensität und Nachhalt igkeit der Kläger an se i- ner Haltung festgehalten hat. 3. Rechtsanwaltskosten Da die Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 unbegründet sind , stehen dem Kläger auch keine Ansprüche auf Freistellung von Gebühre n- forderungen seiner Rechtsanwälte zu. II. Revision der Beklagten zu 3 1. Klageantrag zu 12 Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte zu 3 sei verpflichtet, es zu unterlassen, die im T a t- bestand dies es Urteils im Einzelnen aufgeführten Zita te aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E - Mails wörtlich oder sinngemäß zu verbre i- ten. Die in der publizistischen Verwertung der E - M ails liegende Beeinträcht i- gung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist nicht rechtswidrig, da das von der Beklagten zu 1 verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs - und Medienfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit übe rwiegen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Zi f- fer I. 1. und 2. verwiesen. Das Interesse des Klägers, dass die Kommunikat i- on s inhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und 32 33 34 - 22 - über den Kommunikationsinhalt hinaus auch sein e persönliche Ausdrucksweise nach außen dringt, ist nur durch Wiedergabe seines wörtli chen Zitats vom 2. Dezember 2003 betroffen, wonach er auch ein paar Euro vorbeibringen we r- de. Im Übrigen handelt es s ich um wörtliche Zitate der Kin desmutter. Sämtliche Z itate dienen als eindrucksvoller Beleg für die nachhaltige Weigerung des Kl ä- gers, die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind zu übe r- nehmen und die Kosten stattdessen der Allgemeinheit aufzubürden. 2 . Rechtsanwaltskosten Da der Unterl assungsanspruch gegen die Beklagte zu 3 unbegründet ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von Gebührenforderu n- gen seiner Rechtsanwälte zu. 35 - 23 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28 .06.2011 - 27 O 719/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2012 - 10 U 118/11 - 36
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