ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR490.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 490 /1 4 Verkündet am: 24. Februar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 3 . Februar 201 6 eing e- r eicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 7 . Zi - vilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 24. Au - gust 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rev isionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.716,40 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden L e- bensversich erung mit Unfall - Zusatzversicherung . 1 - 3 - Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Mai 1998 abgeschlossen. Im Oktober 2010 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schre i- ben vom 3. Januar 20 12 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in s- gesamt 3.716,40 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch er klärt werden können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des B erufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Ob die Tatbestandsvoraussetzu n- 2 3 4 5 6 7 - 4 - gen des § 5a VVG a.F. gegeben seien oder es dar auf wegen des Ve r- tragsschlusses im Antragsmodell nicht ankomme, könne dahinstehen. Dem Widerspruch stehe der Einwand der Verwirkung entgegen. Das Zeitmoment sei erfüllt, weil zwischen dem Vertragsschluss und dem W i- derspruch ru nd 14 Jahre lägen und nach der Kündigung wieder eine lä n- gere Zeitspanne vergangen sei. In der Kündigungserklärung sei zudem inhaltlich eine Bestätigung des Vertrages zu sehen. Das Umstandsm o- ment sei gegeben, weil der Versicherer bis zur Kündigung den vereinba r- ten Versicherungsschutz ge währt habe. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein - mit der Revision allein weiterverfolgter - Anspruch auf Prämienrückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Vertrag nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) oder im Antragsmodell abg e- schlossen wurde. Für das Revisionsverfahren ist von e inem Vertrag s- schluss im Policenmodell auszugehen, den auch beide Parteien zugru n- de legen . Der Versicherer hat behauptet , d. VN habe mit de m Versich e- rungsschein die Versicherungsbedingungen sowie ein Begleitschreiben mit eine r ordnungsgemäße n Widerspruchsbe lehrung erhalten , nimmt a l- so für sich einen Vertrag s schluss im Policenmodell in Anspruch. D. VN hat keinen Vertragsschluss im Antragsmodell behauptet . 8 9 10 - 5 - b) Bei einem zu unterstellenden Vertragsschluss im Policenmodell ist anzunehmen, dass d er Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war . aa) Mangels - noch nachzuholender - Feststellungen des Ber u- fungsgerichts ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass d. VN nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhielt. bb) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspr uchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. (1) Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Sat z 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, di e Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusat zversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier zu unterstellen - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucheri n- formation oder die Versicherungs bedingungen nicht erhalten hat. 11 12 13 14 - 6 - (2 ) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht , anders als das Berufungsgericht gemeint hat, dem späteren Widerspruch nicht en t- gegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). (3) Entgegen der Ansi cht des Berufungsgerichts und der Revis i- onserwiderung hat d. VN ein - fortbestehendes - Recht zum Widerspruch nicht allein deshalb verwirkt , weil er den Vertrag durchgeführt hat . Es fehlt e hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertra u- en kan n der Versicherer nicht in Anspruch nehmen, we nn er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN wie hier zu unterstellen die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformation nicht übe r- ließ oder keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehr ung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.). 2. Der Höhe nach umfasst ein etwaiger Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prä - mien. Vielmehr m ü ss te sich d. VN bei der bereiche rungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages geno s- senen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versich e- rungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation b e- messen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Es wird d en Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und d a- bei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 15 16 17 18 - 7 - 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 f f. ) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 3 2 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Helmstedt, Entscheidung vom 16.05.2012 - 2 C 28/12 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.08.2012 - 7 S 240/12 -
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