BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 49/02 vom23. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß desSenats vom 22. Mai 2002 wird zurückgewiesenGründe: Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt keine Veranlassung zu eineranderen Beurteilung der Sache.Der Wert der geltend zu machenden Beschwer im Sinne von § 26 Nr. 8EGZPO übersteigt 20.000 nnnrnnrrr !rn#"des Beklagten und die Abweisung seiner Widerklage zusammengerechnet wer-den.Die Widerklage betrifft in der Berufungsinstanz nur noch Mängel, dienach der Vorstellung des Klägers eine Minderung in einem Umfang von 45 %des Nettomietzinses rechtfertigen würden. Das Berufungsgericht ist in seinemStreitwertbeschluß vom 26. Juni 2001 zu Unrecht davon ausgegangen, der Be-klagte mache mit der Widerklage Beseitigung von Mängeln geltend, die nachseiner Auffassung einer Minderungsquote von 55 % entsprechen. Die Wider-klage hatte in erster Instanz insoweit Erfolg, als der Kläger zum Austausch derFenster im Arbeitszimmer (darauf entfallende Minderungsquote gemäß dem - 3 -erstinstanzlichen Urteil: 10 %) verurteilt worden ist. In der Berufungsinstanz hatder Beklagte dementsprechend nur noch den Austausch der übrigen Fensterbeantragt.Die mit einer Revision gegen das Berufungsurteil geltend zu machendeBeschwer ist deshalb bei einer Addition von Klage und Widerklage wie folgt zuberechnen:Widerklage:3 1/2-facher Jahresbetragvon 45 % des monatlichen Mietzinses:45 % von 873 DM = 392,85 DM x 42 Monate =16.499,30 DMKlage: Verurteilung zu restlichem Mietzins21.417.17 DM Summe37.916,47 DMentspricht in Euro:19.386,38 $Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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