BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 49/02 vom 22. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die Beschwer des Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Februar 2002 wird auf (21.417,60 DM =) 10.950,65 festgesetzt. Gründe: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 9. März 2001 verurteilt worden, an die Kläger rückständige Miete in Höhe von 21.417,60 DM zu zahlen. Seine Widerklage, mit der er in erster Linie erreichen wollte, daß die Kläger zum Austausch sämtlicher Fensterflügel und anderer Bauteile der g e - mieteten Wohnung verpflichtet werden, ist bis auf einen geringen Teil abg e - wiesen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht Hildesheim durch Versäumnisurteil vom 21. September 2001 z u - rückgewiesen. Durch Urteil vom 15. Februar 2002 hat es dieses Versäumni s - urteil aufrecht erhalten. - 3 - Den Streitwert fr das Berufungsverfahren hat das Landgericht auf 41.583,90 DM festgesetzt. Gegen das Berufungsurteil vom 15. Februar 2002 hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zugleich hat er beantragt auszuspr e - chen, daß er durch das angefochtene Berufungsurteil in Höhe von 21.261,51 (= 41.583,90 DM) beschwert ist. Zur Begrndung hat er sich auf den Strei t - wertbeschluß des Landgerichts vom 26. Juni 2001 bezogen. II. Der Beklagte und Widerklger ist durch das Urteil des Landgerichts Hi l - desheim vom 15. Februar 2002 lediglich in Höhe des Betrages von 21.417,60 DM (= 10.950,65 ) beschwert, zu dessen Zahlung er auf die Klage hin verurteilt worden ist. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß durch die genannte Entscheidung die Widerklage des Beklagten bis auf einen geringen Teil abgewiesen worden ist; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine Zusammenrechnung von Klage und Wide r - klage fr die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten aus, soweit die Gegenst n - de von Klage und Widerklage wirtschaftlich identisch sind (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94 = NJW 1994, 3292 unter 3 b m.w.Nachw.). Bei der Prfung, ob eine wirtschaftliche Identitt in diesem Sinne vorliegt, ist nicht der allgemeine Begriff des Streitgegenstands zugrunde zu legen; vie l - mehr ist eine solche Identitt grundstzlich schon dann anzunehmen, wenn die Ansprche aus Klage und Widerklage nach dem konkreten Sach- und Strei t - stand der Vorinstanz nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, daß - 4 - das Gericht beiden Ansprchen stattgeben knnte (BGH, Urteil vom 28. September 1994, aaO). So liegt es hier. Die Klger verlangen vom Beklagten Mietzins, den di e - ser wegen behaupteter Schadstoffbelastung der Wohnung und anderer von ihm geltend gemachter Mngel einbehalten hat. Mit der Widerklage wollte der Beklagte die Klger zur Behebung dieser von ihm behaupteten Mngel ve r - pflichten. Das Gericht hat die Mngel im wesentlichen als nicht erwiesen ang e - sehen. Es hat deshalb der Klage ganz berwiegend stattgegeben und folg e - richtig im selben Umfang die Widerklage abgewiesen. Ohne einen inneren W i - derspruch htte beiden Ansprchen nicht stattgegeben werden knnen. Eine Zusammenrechnung von Klage und Widerklage scheidet daher aus. Dr. Beyer Dr. Le imert Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
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