BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 49/05 Verk374ndet am: 21. Dezember 2005 Potsch, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 437 Nr. 2 und 3, 440, 441, 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 Dass der K344ufer eines Gebrauchtwagens nicht wei337, ob ein binnen sechs Monaten nach der 334bergabe durch den Verk344ufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zur374ckzuf374hren ist, entlas-tet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verk344ufer Gelegenheit zur Nacherf374llung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren l344sst und wegen des Mangels die Minderung erkl344ren oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gel-tend machen kann. BGB 247 439 Abs. 3 247 439 Abs. 3 BGB gew344hrt dem Verk344ufer eine Einrede gegen374ber der vom K344ufer beanspruchten Art der Nacherf374llung, die der Verk344ufer aus374ben kann, aber nicht muss. Der K344ufer kann deshalb nicht wegen unverh344ltnism344337iger Kosten der Nach- - 2 - erf374llung sogleich die Minderung erkl344ren, ohne dem Verk344ufer Gelegenheit zur Nacherf374llung gegeben zu haben. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Rich-ter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2005 wird zur374ck-gewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger kaufte am 23. September 2002 bei der Beklagten, einer ge-werblichen Autoh344ndlerin, einen 1999 erstmals zugelassenen gebrauchten Pkw D. , der ihm am 26. September 2002 374bergeben wurde. In dem Kauf-vertrag sind als Unfallsch344den angegeben "Lack + Blechschaden, Frzg. teilwei-se nachlackiert". 1 Am 23. November 2002 suchte der Kl344ger nach Aufleuchten der Motor-Management-Kontrollleuchte w344hrend einer Fahrt auf der Autobahn in H366he L. die n344chstgelegene M. Niederlassung auf. Dort wurde ein Defekt des Katalysators festgestellt, der auf ein Aufsetzen des Fahrzeugs 2 - 4 - zur374ckzuf374hren war. F374r die Reparatur wurden dem Kl344ger von der Niederlas-sung 1.390,59 200 in Rechnung gestellt. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl344ger zun344chst Kosten f374r die Be-seitigung eines nach seiner Behauptung durch das Aufsetzen des Fahrzeugs insgesamt verursachten Schadens in H366he von 5.060,77 200 nebst Zinsen gel-tend gemacht. Die Beklagte hat das Vorliegen von M344ngeln im Zeitpunkt der 334bergabe bestritten und beanstandet, dass ihr keine Gelegenheit zur Nacher-f374llung gegeben worden sei. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat der Kl344ger mit seiner Berufung nur noch Zahlung von 2.246,38 200 nebst Zin-sen verlangt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Reparaturkosten f374r den Katalysator von 1.390,59 200, Kosten f374r eine Fahrzeugvermessung von 355,79 200 und einem Minderungsbetrag von 500 200 f374r eine geringf374gige Eindr374-ckung am rechten Rahmenl344ngstr344ger. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein zweitinstanzliches Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 5 Gew344hrleistungsanspr374chen des Kl344gers stehe entgegen, dass nicht vom Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs (247 434 BGB) ausgegangen werden k366nne und die Beweislastumkehr des 247 476 BGB nicht 6 - 5 - eingreife. Nach den Feststellungen des vom Landgericht beauftragten Sachver-st344ndigen seien die Besch344digungen am rechten Rahmenl344ngstr344ger sowie am rechten Katalysator durch einen Aufsetzvorgang verursacht worden, der im Laufe des weiteren Fahrbetriebes zur Verstopfung des Auspuffrohrs durch sich abl366sende Teile gef374hrt habe. Ob das Aufsetzen des Fahrzeugs vor oder w344h-rend der Besitzzeit des Kl344gers erfolgt sei, habe der Sachverst344ndige nicht be-urteilen k366nnen, weshalb mangels Beweisangeboten des Kl344gers das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs nicht festzustellen sei. Auf die Vorschrift des 247 476 BGB, nach der im Falle des Verbrauchsg374-terkaufs bei Auftreten eines Sachmangels binnen sechs Monaten nach Gefahr-374bergang in zeitlicher Hinsicht vermutet werde, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs vorgelegen habe, k366nne der Kl344ger sich nicht berufen. Sie komme nicht zur Anwendung bei M344ngeln, bei denen das Auftre-ten innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahr374bergang keinen hinrei-chenden R374ckschluss auf das Vorliegen dieses Mangels bereits zur Zeit des Gefahr374bergangs zulasse. Das sei anzunehmen, wenn der Mangel - wie hier - auf einer 344u337eren Einwirkung beruhe. Es bestehe kein Erfahrungssatz dahin-gehend, dass die Ursache f374r den Schaden vor der 334bergabe der Kaufsache an den K344ufer entstanden sei. Die Vermutung des 247 476 BGB sei nur gerechtfer-tigt, wenn ein entsprechender R374ckschluss auf das Vorliegen des sp344ter aufge-tretenen Mangels zum Zeitpunkt des Gefahr374bergangs mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit m366glich sei. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitern Gew344hrleistungsan-spr374che des Kl344gers nach 247247 437, 434, 433 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht schon 8 - 6 - daran, dass er das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahr374ber-gangs, der 334bergabe des Fahrzeugs (247 446 Satz 1 BGB), nicht bewiesen hat. 9 1. Die Besch344digungen des Fahrzeugs am rechten Katalysator sowie am rechten Rahmenl344ngstr344ger stellen, soweit sie bereits bei Gefahr374bergang vor-handen waren, einen Sachmangel des Fahrzeugs im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Nach dem Kaufvertrag sollte das Fahrzeug an Unfallsch344den (nur) Lack- und Blechsch344den erlitten haben und teilweise nachlackiert sein. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wies es Ende November 2002 dar374ber hinaus gehende Besch344digungen des rechten Katalysators und des rechten Rahmenl344ngstr344gers auf, die durch einen Auf-setzvorgang verursacht worden waren. 2. Da sich dieser Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der 334ber-gabe des Fahrzeugs am 29. September 2002 gezeigt hat, ist, anders als das Berufungsgericht meint, gem344337 247 476 BGB zu vermuten, dass das Fahrzeug bereits bei Gefahr374bergang mangelhaft war. 10 a) 247 476 BGB findet gem344337 247 474 Abs. 1 BGB auf den hier zu beurtei-lenden Kauf eines Kraftfahrzeugs, einer beweglichen Sache, durch den Kl344ger als Verbraucher (247 13 BGB) von der Beklagten, die als Kraftfahrzeugh344ndlerin Unternehmerin (247 14 BGB) ist, Anwendung. Dass der Kl344ger das Fahrzeug zu einem Zweck erworben hat, der weder einer gewerblichen noch einer selbst344n-digen beruflichen T344tigkeit zugerechnet werden kann, hat auch die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt. 11 b) Nach 247 476 BGB wird vermutet, dass ein Sachmangel, der sich inner-halb von sechs Monaten seit Gefahr374bergang zeigt, bereits bei Gefahr374bergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. 12 - 7 - aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215 = NJW 2004, 2299; Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490, unter B II 1 b bb (1)) begr374ndet 247 476 BGB eine (lediglich) in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs vorlag; dem K344ufer kommt die Be-weislastumkehr grunds344tzlich zugute, wenn das Vorliegen eines Sachmangels allein davon abh344ngt, ob eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit, die sich innerhalb von sechs Monaten nach der 334bergabe der Sache an den K344ufer zeigt, bereits bei Gefahr374bergang vorhanden war. 13 So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Besch344digungen des Fahrzeugs am Rahmenl344ngstr344ger und am Kata-lysator auf einen Aufsetzvorgang zur374ckzuf374hren. Die Ursache f374r den Schaden steht also (anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil BGHZ 159, 215 zugrunde lag) fest. F374r die Beantwortung der Frage, ob es sich dabei um einen Sachmangel im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, kommt es allein darauf an, ob sich der Aufsetzvorgang vor oder nach der 334bergabe des Fahr-zeugs an den Kl344ger ereignet hat. 14 bb) Die Vermutung, dass die Besch344digungen schon bei der 334bergabe des Fahrzeugs an den Kl344ger vorhanden waren, ist weder mit der Art der Sache noch mit der Art des Mangels unvereinbar. Wie der Senat nach Erlass des an-gefochtenen Urteils bereits entschieden hat (Urteil vom 14. September 2005, aaO, unter B II 1 b cc (2)), wird die Vermutung des 247 476 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit eintreten kann und der f374r sich genommen keinen hinreichend wahr-scheinlichen R374ckschluss auf sein Vorliegen schon zum Zeitpunkt des Gefahr-374bergangs zul344sst. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts wider-spricht dem in 247 476 BGB normierten Regel-Ausnahme-Verh344ltnis. Die mit ihr 15 - 8 - verbundene Einengung der Beweislastumkehr lie337e die Vermutungsregelung gerade in den F344llen leer laufen, in denen der Entstehungszeitpunkt des Man-gels nicht zuverl344ssig festgestellt werden kann, und w374rde den mit der Rege-lung beabsichtigten Verbraucherschutz weitgehend aush366hlen. 16 Die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Gefahr374bergang vorgelegen hat, ist nur dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um 344u337erli-che Besch344digungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht ver-sierten K344ufer auffallen m374ssen. Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der K344ufer den Mangel bei der 334bergabe beanstandet (Senatsurteil vom 14. September 2005, aaO, unter B II 1 b cc (2)). Um eine derartige Besch344di-gung handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier in-dessen nicht. Das Fahrzeug wies einen Schaden ausschlie337lich auf der Unter-seite auf; dem K344ufer musste deshalb das Schadensbild bei einer 374blichen Be-sichtigung des auf dem Boden - nicht auf einer Hebeb374hne oder 374ber einer Grube - stehenden Fahrzeugs nicht auffallen. III. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begr374ndung kei-nen Bestand haben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gr374nden als richtig dar, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist (247 561 ZPO). Dem Kl344ger steht ein auf Zahlung gerichteter Gew344hrleistungsan-spruch gegen374ber der Beklagten nicht zu, weil er ihr keine Gelegenheit gege-ben hat, den Mangel des Fahrzeugs selbst zu beseitigen. 17 Es kann offen bleiben, ob der Kl344ger wegen der Kosten f374r die Reparatur des Katalysators und f374r die Fahrzeugvermessung Schadensersatz statt der Leistung gem344337 247247 437 Nr. 3, 280, 281 BGB verlangt oder ob er insoweit - wie auch wegen der Eindr374ckung am rechten Rahmenl344ngstr344ger - gem344337 247247 437 18 - 9 - Nr. 2, 441 BGB die Minderung des Kaufpreises erkl344rt hat und Kaufpreisr374ck-zahlung nach 247 441 Abs. 4 BGB fordert. Sowohl das Recht des K344ufers, den Kaufpreis gem344337 247247 437 Nr. 2, 441 BGB zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem344337 247247 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbe-st344nde eingreift - voraus, dass der K344ufer dem Verk344ufer erfolglos eine ange-messene Frist zur Nacherf374llung (247 439 BGB) bestimmt hat (Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348, unter II 1 a, zur Ver366ffent-lichung in BGHZ 162, 219 bestimmt; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433, unter II 1; vom 7. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05, zur Ver366ffentli-chung bestimmt, unter II 2). Das ist nach den Feststellungen des Berufungsge-richts nicht geschehen. Die Revision macht Gegenteiliges nicht geltend. Einer der Ausnahmetatbest344nde, in denen es nach den 247247 440, 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB einer Fristsetzung zur Nacherf374llung nicht bedarf, ist hier nicht ge-geben. 1. Gem344337 247247 281 Abs. 2 Halbsatz 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Frist-setzung unter anderem dann entbehrlich, wenn besondere Umst344nde vorliegen, die unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendma-chung des Schadensersatzanspruchs bzw. den sofortigen R374cktritt (gem344337 247 441 Abs. 1 Satz 1 BGB alternativ die sofortige Minderung) rechtfertigen. Sol-che Umst344nde ergeben sich weder aus den Feststellungen des Berufungsge-richts noch aus dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag des Kl344gers. 19 a) Soweit es um die Kosten f374r die Reparatur des Katalysators geht, hat der Kl344ger lediglich geltend gemacht, er habe im Zeitpunkt der Beauftragung der Werkstatt keine Kenntnis vom Vorliegen eines Sachmangels gehabt und er 20 - 10 - sei auf das Fahrzeug angewiesen gewesen. Beides entlastete ihn nicht von seiner Obliegenheit, der Beklagten Gelegenheit zur Nacherf374llung zu geben. 21 aa) Zwar kann ein pl366tzlich auftretender Defekt an einem Fahrzeug ver-schiedenste Ursachen haben und muss ein solcher auch, wenn das Fahrzeug erst zwei Monate zuvor erworben worden ist, nicht zwingend auf einen Sach-mangel zur374ckzuf374hren sein, der dem Fahrzeug schon im Zeitpunkt der 334ber-gabe anhaftete. Dennoch ist der K344ufer gehalten, jedenfalls eine solche M366g-lichkeit in Betracht zu ziehen, wenn er etwaige Rechte gegen374ber dem Verk344u-fer nicht verlieren will. Dass ihm wegen des Defekts Gew344hrleistungsanspr374che gegen374ber dem Verk344ufer zustehen k366nnen, ist zumindest, wenn die 334bergabe wie hier weniger als sechs Monate zur374ckliegt und dem K344ufer deshalb die Vermutungsregelung des 247 476 BGB zugute kommt, nicht so fern liegend, dass der K344ufer damit nicht zu rechnen brauchte. Er kann deshalb nicht ohne Ge-f344hrdung seiner Rechte gegen374ber dem Verk344ufer sogleich eine Reparatur selbst vornehmen oder vornehmen lassen, wenn er nicht wei337, wodurch der Defekt verursacht worden ist. Vielmehr obliegt es ihm zur Erhaltung etwaiger Gew344hrleistungsanspr374che auch in diesem Fall, zun344chst dem Verk344ufer Gele-genheit zur Nacherf374llung zu geben. Der grunds344tzliche Vorrang der Nacherf374l-lung durch den Verk344ufer soll diesen unter anderem in die Lage versetzen, ei-gene Feststellungen dazu zu treffen, ob die verkaufte Sache einen Mangel auf-weist, auf welcher Ursache dieser beruht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs vorgelegen hat (Senatsurteil vom 23. Februar 2005, aaO, unter II 2 b bb (2)). Die Kosten eines daf374r erforderlichen Transports des Fahr-zeugs zum Verk344ufer fallen nicht dem K344ufer zur Last, sondern sind, wenn tat-s344chlich ein Mangel vorliegt, gem344337 247 439 Abs. 2 BGB vom Verk344ufer zu tra-gen. - 11 - bb) Der Kl344ger hat nicht dargetan, dass oder aus welchen Gr374nden es ihm nicht m366glich oder nicht zumutbar (247 440 Satz 1 BGB) war, der Beklagten Gelegenheit zur Nacherf374llung zu geben. Er hat zwar behauptet, er sei auf das Fahrzeug angewiesen gewesen. Aus dem vom Landgericht, auf dessen Fest-stellungen das Berufungsgericht verweist, in Bezug genommenen Schreiben des Kl344gers vom 7. Januar 2003 ergibt sich jedoch, dass auch die M. Niederlassung in L. den Katalysator nicht unmittelbar reparieren konnte und der Kl344ger deshalb zun344chst seine Fahrt mit einem Mietwagen fort-setzte. Unter diesen Umst344nden ist nicht ersichtlich, warum er nicht, statt den Schaden durch die Niederlassung in L. sogleich beheben zu lassen, zun344chst der Beklagten h344tte Gelegenheit geben k366nnen, die Ursache festzu-stellen und den Mangel selbst zu beseitigen. 22 b) Soweit der Kl344ger Erstattung der Kosten einer Fahrzeugvermessung sowie Minderung wegen der Eindr374ckung am Rahmenl344ngstr344ger verlangt, macht er nach der Wiedergabe seines Sachvortrags im Berufungsurteil selbst nicht geltend, es l344gen besondere Umst344nde vor, die unter Abw344gung der bei-derseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzan-spruchs bzw. die sofortige Minderung rechtfertigten. Dar374ber hinausgehenden Sachvortrag zeigt auch die Revision nicht auf. 23 2. Eine Fristsetzung zur Nacherf374llung war weiter nicht deshalb entbehr-lich, weil die Beklagte die Nacherf374llung ernsthaft und endg374ltig verweigert h344t-te (247 281 Abs. 2 Halbsatz 1, 247 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinsichtlich der Repara-tur des Katalysators hatte sie dazu keine Gelegenheit, weil der Kl344ger die Re-paratur unmittelbar selbst in Auftrag gegeben hat. Hinsichtlich der Fahrzeug-vermessung - unterstellt eine solche war oder ist zur endg374ltigen Behebung eines Sachmangels erforderlich - und der Beseitigung des Schadens am rech-ten Rahmenl344ngstr344ger k366nnte als konkludente Erf374llungsverweigerung allen- 24 - 12 - falls das Bestreiten eines Sachmangels durch die Beklagte in diesem Rechts-streit in Betracht kommen. Der Kl344ger hat nicht vorgetragen, ob und gegebe-nenfalls wann er die Fahrzeugvermessung, f374r die er Kostenerstattung begehrt, tats344chlich vorgenommen hat. Sollte dies bereits vor Klageerhebung der Fall gewesen sein, scheidet eine Erf374llungsverweigerung durch das Verhalten der Beklagten im Prozess schon aus zeitlichen Gr374nden aus, weil ihr eine Nacher-f374llung dann bereits zu Beginn des Verfahrens nicht mehr m366glich war. Im 334brigen sind an die tats344chlichen Voraussetzungen f374r die Bejahung einer endg374ltigen Erf374llungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen; sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde sei-nen Vertragspflichten nicht nachkommen (Senatsurteil, BGHZ 104, 6, 13; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998 - X ZR 90/96, NJW-RR 1999, 560, unter II 1). Daran fehlt es hier. In dem Bestreiten von M344ngeln liegt nicht ohne weiteres eine endg374ltige Nacherf374llungsverweigerung; denn das Bestreiten ist prozessu-ales Recht des Schuldners. Vielmehr m374ssen zu dem blo337en Bestreiten weitere Umst344nde hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner 374ber das Bestreiten der M344ngel hinaus bewusst und endg374ltig die Erf374llung sei-ner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung h344tte oder werde umstimmen lassen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - X ZR 63/91, WM 1993, 623 = NJW-RR 1993, 882, unter II 3 a). Das ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat von Beginn des Rechtsstreits an stets auch ger374gt, ihr sei keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden. Es erscheint deshalb zumindest m366glich, dass sie bei einer an sie ge-richteten Aufforderung des Kl344gers zur Nacherf374llung keinen Streit 374ber das Vorliegen eines Sachmangels (mehr) gef374hrt, sondern die Fahrzeugsch344den beseitigt h344tte. 25 - 13 - 3. Zugunsten des Kl344gers kann schlie337lich auch keine Ber374cksichtigung finden, dass nach dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten Sachver-st344ndigengutachtens die Beseitigung des - geringf374gigen - Schadens am rech-ten Rahmenl344ngstr344ger nur mit unverh344ltnism344337igen Kosten m366glich ist. Das w374rde zwar m366glicherweise die Beklagte dazu berechtigen, die Beseitigung des Mangels gem344337 247 439 Abs. 3 Satz 1 BGB zu verweigern, den Kl344ger aber nicht von der Notwendigkeit befreien, von der Beklagten gem344337 247 439 Abs. 1 BGB Nacherf374llung in Form der Mangelbeseitigung oder in Form der Ersatzlieferung zu verlangen. Absatz 3 der Vorschrift gew344hrt dem Verk344ufer eine Einrede ge-gen374ber der vom K344ufer beanspruchten Art der Nacherf374llung (vgl. Begr374ndung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 232). Dieses Recht kann der Verk344ufer aus374ben, er muss es aber nicht. Ihm soll durch die Ausgestaltung als Einrede vorbehalten bleiben, die vom K344ufer gew344hlte Art der Nacherf374llung auch mit 374berobligatorischen An-strengungen vorzunehmen (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), 247 439 Rdnr. 39; Faust in Bamberger/Roth, BGB, 247 439 Rdnr. 35). Deshalb kann 26 - 14 - der K344ufer nicht unter Hinweis auf 247 439 Abs. 3 BGB wegen unverh344ltnism344337i-ger Kosten der Nacherf374llung sogleich die Minderung des Kaufpreises erkl344ren, ohne zuvor dem Verk344ufer zumindest Gelegenheit zur Nacherf374llung gegeben zu haben. Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.07.2004 - 14 O 383/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2005 - 10 U 179/04 -
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