BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 49/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen in Augsburg vom 26. Januar 2005 wird zur374ckgewiesen. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vorschrift des 247 95 Abs. 1 Satz 3 InsO auch dann Anwendung findet, wenn der Insolvenzverwalter die massezugeh366rige Forderung, gegen374ber der aufgerechnet wird, aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis zus344tzlich zu dieser Begr374ndung auf eine Hilfsbe-gr374ndung gest374tzt. Bedenken gegen die im Rahmen dieser Hilfsbe-gr374ndung gemachten Ausf374hrungen zu 247247 103, 105 Satz 1 InsO rechtfertigen die Zulassung nicht, weil keine Zulassungsgr374nde i.S.v. 247 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 44.090,93 200 Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 27.02.2004 - 1 O 5295/01 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 26.01.2005 - 27 U 252/04 -
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