BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 49/05 Verk374ndet am: 17. Februar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1020 Satz 2 Auch ein unbefestigter, aus zwei Fahrspuren bestehender Weg, der st344ndig mit Kraft-fahrzeugen befahren wird, ist eine Anlage im Sinne von 247 1020 Satz 2 BGB. BGH, Urt. v. 17. Februar 2006 - V ZR 49/05 - LG Hildesheim AG Burgdorf - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344ger werden das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 11. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung zur374ckgewiesen worden ist, sowie das Urteil des Amtsgerichts Burgdorf vom 30. September 2004 ge344ndert. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, sich ne-ben den Kl344gern zur H344lfte an allen Kosten zu beteiligen, die mit der Wiederherstellung des unbefestigten Weges zur Aus374bung des Wegerechts der Beklagten auf dem Grundst374ck der Kl344ger im Zusammenhang stehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, sich an den Kosten f374r die Wiederherstellung eines 374ber das Grundst374ck der Kl344ger verlau-fenden Weges zu beteiligen. 1 - 3 - Das Grundst374ck der Kl344ger ist mit einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten des jeweiligen Eigent374mers des dahinter liegenden Grundst374cks be-lastet. Die Beklagten sind Eigent374mer des Hinterliegergrundst374cks. Sie und ihre Mieter erreichen es - auch mit ihren Kraftfahrzeugen - 374ber das Grundst374ck der Kl344ger auf einem nicht befestigten, aus zwei ausgefahrenen Fahrspuren beste-henden Weg, den auch die Kl344ger befahren. Nach Regenf344llen sammelt sich dort Wasser an. 2 Die Kl344ger wollen - jetzt noch - die Feststellung erreichen, dass die Be-klagten verpflichtet sind, sich zur H344lfte an allen Kosten zu beteiligen, die mit der Wiederherstellung eines der Aus374bung des Wegerechts der Beklagten die-nenden unbefestigten Weges auf dem Grundst374ck der Kl344ger in Zusammen-hang stehen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344ger ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelasse-nen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kl344ger ihren Feststellungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kl344ger keinen An-spruch auf eine Kostenbeteiligung der Beklagten nach 247 1020 Satz 2 BGB; zum einen sei der Weg keine Anlage im Sinne der Vorschrift, zum anderen finde diese nur dann Anwendung, wenn dem Dienstbarkeitsberechtigten die alleinige Befugnis zur Benutzung einer Anlage zustehe. Eine analoge Anwendung von 247 748 BGB scheide aus; der Grundst374ckseigent374mer und der Dienstbarkeitsbe- 4 - 4 - rechtigte m374ssten den Weg jeweils auf eigene Kosten so unterhalten, wie es f374r ihre Belange erforderlich sei. Ein Anspruch aus 247 280 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 242 BGB bestehe nicht, weil die Beklagten den Weg nicht rechtswidrig nutzten und weil die Sch344den nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten entstanden seien. Schlie337lich bestehe auch kein Anspruch aus dem Gesichts-punkt der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag, weil die Wiederherstellung des We-ges mit ihrer Beteiligung an den Kosten nicht dem Willen der Beklagten ent-spreche. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 II. 1. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Verpflichtung der Be-klagten nach 247 1020 Satz 2 BGB, sich zur H344lfte an den Kosten f374r die Instand-setzung des Weges zu beteiligen. 6 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Weg um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Darunter versteht man eine f374r eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundst374cks geschaffene Einrichtung (Senat, BGHZ 149, 213, 217). Nichts an-deres ist der Weg, obwohl er unbefestigt ist und nur aus zwei Fahrspuren be-steht. Denn er ist wenigstens durch st344ndiges Befahren mit Kraftfahrzeugen entstanden, falls er nicht irgendwann einmal angelegt wurde. Sp344testens seit dem Entstehen der Fahrspuren und sonstiger Ver344nderungen der Erdoberfl344-che, die mit der Benutzung der Fl344che zum Betreten und Befahren zusammen-h344ngen, ist der unbefestigte Weg eine vom Menschen geschaffene Einrichtung, die der Aus374bung der f374r den jeweiligen Eigent374mer des Hinterlie- 7 - 5 - gergrundst374cks bestehenden Dienstbarkeit auf unbestimmte Dauer dient. Darin unterscheidet sich der unbefestigte Weg von einer blo337en Ver344nderung des Grundst374cks selbst, die keine Anlage i.S.v. 247 1020 Satz 2 BGB sein soll (Stau-dinger/J366rg Mayer, BGB [2002], 247 1020 Rdn. 12; Grziwotz, Grundbuch- und Grundst374cksrecht, Rdn. 434). b) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die An-wendbarkeit von 247 1020 Satz 2 BGB auf die F344lle beschr344nkt sei, in denen der Dienstbarkeitsberechtigte die Anlage ausschlie337lich allein nutze. Der Senat hat in seinem - erst nach dem Erlass des Berufungsurteils ver366ffentlichten - Urteil vom 12. November 2004 (BGHZ 161, 115 ff.) anders entschieden, n344mlich dass der Berechtigte auch dann nach 247 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und In-standsetzung einer der Aus374bung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflich-tet ist, wenn der Eigent374mer die Anlage mitbenutzen darf, und dass der Berech-tigte die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht allein, sondern in ent-sprechender Anwendung von 247247 748, 742 BGB im Zweifel zur H344lfte tragen muss. 8 c) Anhaltspunkte daf374r, dass hier eine andere Kostenverteilung ange-bracht ist, gibt es nicht. Zwar ist es m366glich, dass es den Interessen der Partei-en eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Ma337 der jeweiligen Nutzung auszurichten (Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 897 [insoweit in BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt]). Aber nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen befahren die Beklagten den Weg mit zwei Fahrzeugen, ihre Mieter mit einem Fahrzeug und die Kl344ger allenfalls auch mit einem Fahrzeug. Damit steht fest, dass die Beklagten und ihre Mieter den Weg wenigstens zur H344lfte nutzen. Da die Kl344ger keine h366here Kostenbe- 9 - 6 - teiligung verlangen, m374ssen die Beklagten jedenfalls die H344lfte der Wiederher-stellungskosten tragen. 2. Danach ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Das f374hrt zum Erfolg der Kla-ge auch hinsichtlich des Feststellungsantrags. 10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. 11 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Burgdorf, Entscheidung vom 30.09.2004 - 13 C 429/04 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 11.02.2005 - 7 S 272/04 -
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