BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 49/07 Verk374ndet am: 8. April 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB III 247 126; SGB X 247 116 Abs. 1 Steht ein Arbeitslosengeldempf344nger infolge einer K366rperverletzung dem Arbeits-markt nicht mehr zur Verf374gung, und bezieht er statt des Arbeitslosengeldes im Sin-ne der 247247 117 ff. SGB III a.F. "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunf344higkeit" im Sinne des 247 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III, so entsteht ihm wegen des Wegfalls seines bisheri-gen Anspruchs bei normativer Betrachtungsweise ein Erwerbsschaden. In entspre-chendem Umfang geht sein Schadensersatzanspruch gegen den Sch344diger gem344337 247 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X auf die Bundesagentur f374r Arbeit 374ber (Fortf374h-rung des Senatsurteils BGHZ 90, 334). BGH, Urteil vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2008 durch die Rich-ter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-richts Hannover vom 26. Januar 2007 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bundesagentur f374r Arbeit macht als Sozialversicherungs-tr344ger aus 374bergegangenem Recht ihres Leistungsempf344ngers H. Schadenser-satzanspr374che aus einem Verkehrsunfall vom 6. Oktober 2003 geltend, den der Versicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherers schuldhaft verur-sacht hat und f374r den die Beklagte unstreitig in vollem Umfang einstehen muss. 1 H. war vor dem Unfall arbeitslos und bezog von der Kl344gerin Arbeitslo-sengeld. F374r die Zeit vom 6. Oktober 2003 bis 16. November 2003, in der H. unfallbedingt arbeitsunf344hig war, erbrachte die Kl344gerin "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunf344higkeit" im Sinne des 247 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III in H366he von 2 - 3 - insgesamt 2.123,02 200. In entsprechender H366he verlangt sie mit der vorliegen-den Klage aus 374bergegangenem Recht des H. Schadensersatz. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und der Klage (nebst Zinsen) stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageab-weisenden Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht bejaht einen nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 10 SGB X auf die Kl344gerin 374bergegangenen Schadensersatzanspruch des H. Zwar sei diesem aufgrund der unfallbedingten Verletzung kein unmittelbarer Ver-dienstausfall entstanden, weil er bereits vor dem Verkehrsunfall arbeitslos ge-wesen sei. Auch komme der hypothetischen Arbeitskraft kein konkreter Verm366-genswert zu. Ein Verm366gensschaden wegen des Verlustes seiner Arbeitsf344hig-keit entstehe aber dem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld erhalte, weil das Ge-setz ihn wegen seiner Arbeitsf344higkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansehe und er diesen der Existenz-sicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbundenen sozialen Leis-tungsanspr374che verliere. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Arbeitsloser sei-nen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld f374r die Zeit der Arbeitsunf344hig-keit bis zur Dauer von sechs Wochen gem344337 247 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht verliere, wenn ihn bez374glich dieses Umstandes kein Verschulden treffe. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es in erster Linie, bei Krankheiten von weniger 4 - 4 - als sechs Wochen Dauer einen Wechsel des Leistungstr344gers zu vermeiden. Die nach 247 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III nach Eintritt der krankheitsbedingten bzw. unfallbedingten Arbeitsunf344higkeit weiter gezahlte Arbeitslosenunterst374tzung trete lediglich an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengel-des. Damit erbringe die Kl344gerin auch Leistungen aufgrund des Schadenser-eignisses, wie es 247 116 SGB X voraussetze. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374-fung stand. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin mit Recht gem344337 247 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. 247 823 Abs. 1 BGB, 247 7 Abs. 1 StVG, 247 3 Nr. 1 PflVG a.F. aus 374bergegangenem Recht ihres Leistungsempf344ngers H. einen Schadenser-satzanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer zuerkannt. 5 Nach 247 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungstr344ger 374ber, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Sch344diger zu leistende Schadenser-satz beziehen. 6 1. Entgegen der Auffassung der Revision stand H. nach den gesetzlichen Vorschriften der 247 823 Abs. 1 BGB, 247 7 Abs. 1 StVG, 247 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein (374bergangsf344higer) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. 7 a) Da H. im Zeitpunkt des Unfalles arbeitslos war und mangels entspre-chender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen wer-den kann, dass er w344hrend der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunf344higkeit in 8 - 5 - eine Arbeitsstelle h344tte vermittelt werden k366nnen, ist ihm allerdings kein konkre-ter Verdienstausfallschaden entstanden. 9 b) Ein von der Beklagten zu ersetzender Verm366gensschaden kann je-doch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch darin liegen, dass ein bis dahin Arbeitsloser aufgrund eines Verkehrsunfalls arbeitsunf344hig geworden ist und dadurch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 338). Der Erwerbsschaden umfasst n344mlich alle wirtschaftlichen Beeintr344chtigungen, die der Verletzte erleidet, weil und so-weit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann. Zwar kommt der Arbeitskraft als solcher kein Verm366genswert zu, so dass ihr Wegfall allein deshalb auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtli-chen Sinne darstellt. Aus diesem Grunde entsteht demjenigen, der nur von sei-nem Verm366gen oder seiner Rente lebt, arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu k366nnen, allein durch den Verlust seiner Arbeitsf344higkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden (Se-natsurteile BGHZ 90, 334, 336; 54, 45, 48 ff. und vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 - VersR 1977, 130, 131 m.w.N.). Die Ersatzpflicht greift jedoch ein, wenn durch die Beeintr344chtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Verm366gen ein konkreter Schaden entstanden ist. Ein solcher liegt nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfasst vielmehr alle wirtschaftlichen Beeintr344chtigungen, die der Gesch344digte erleidet, weil und so-weit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzf344higkeit seiner Person mit sich bringt. Ein derartiger Verm366gensschaden entsteht auch einem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld erh344lt, weil das Gesetz ihn wegen seiner Arbeitsf344higkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansieht, und er diesen der Existenzsicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbun-denen sozialen Leistungsanspr374che verliert, wenn er unfallbedingt arbeitsunf344- - 6 - hig wird. Der Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterst374tzung entsteht nicht schon durch die blo337e Tatsache der Arbeitslosigkeit, er setzt vielmehr u.a. vor-aus, dass der Arbeitslose arbeitsf344hig ist und sich der Arbeitsvermittlung zur Verf374gung stellt, seine Arbeitskraft also dem Arbeitsmarkt anbietet. Sind diese Voraussetzungen erf374llt, so wird dem Arbeitslosen in Grenzen das soziale und von ihm regelm344337ig nicht beeinflussbare Risiko der Arbeitslosigkeit abgenom-men. Die dem Arbeitslosen gezahlte Unterst374tzung soll ihm einen (teilweisen) Ausgleich f374r entgangenen Arbeitsverdienst verschaffen. Der Verlust der Ar-beitslosenunterst374tzung ist daher im weitesten Sinne als Erwerbsschaden an-zusehen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 90, 334, 337). c) Auch im Streitfall sind die bis zum Unfallzeitpunkt bestehenden Vor-aussetzungen f374r den Bezug von Arbeitslosengeld nach den damals geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entfallen. Da H. in der Zeit vom 6. Oktober bis 16. November 2003 unfallbedingt nicht mehr arbeitsf344hig im Sin-ne des 247 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a.F. war und deshalb nach 247 119 Abs. 2 SGB III a.F. den Vermittlungsbem374hungen der Bundesagentur f374r Arbeit nicht mehr zur Verf374gung stand, war die Besch344ftigungssuche als Voraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinne des 247 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. und damit f374r ei-nen Anspruch auf Arbeitslosengeld gem344337 247 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. nicht mehr gegeben. 10 Anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil BGHZ 90, 334 zugrunde lag, hat der Verletzte im Streitfall jedoch nicht ab dem Zeitpunkt des Unfalls und der dadurch bedingten Arbeitsunf344higkeit Krankengeld von einer aus 374berge-gangenem Recht klagenden Krankenkasse erhalten, vielmehr ist ihm nach der im Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage nach dem Verkehrsunfall von der kla-genden Bundesagentur f374r Arbeit "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunf344higkeit" gem344337 247 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III gew344hrt worden. Nach dieser Bestimmung 11 - 7 - verliert ein Arbeitsloser, der w344hrend des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunf344hig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld f374r die Zeit der Arbeitsunf344higkeit oder station344ren Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzah-lung). 12 d) Die Frage, ob entsprechend der Vorschrift des 247 4 Abs. 1 LFZG (jetzt: 247 6 EFZG) auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitslosen bei Weiterzah-lung des Arbeitslosengeldes statt des an sich zu gew344hrenden Krankengeldes nach dem am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen und auf den damaligen Fall noch nicht unmittelbar anwendbaren 247 105b Abs. 1 AFG, der Vorg344ngerrege-lung des 247 126 SGB III, gem344337 247 127 AFG, 247 116 SGB X auf die Bundesagen-tur f374r Arbeit 374bergeht, konnte der Senat in seiner fr374heren Entscheidung (BGHZ 90, 334) offen lassen. Sie ist nunmehr zu beantworten. Die Frage wird in der Rechtsprechung und in der Literatur teilweise verneint (vgl. LG Aachen, VersR 1985, 893 - zu 247 127 a.F. AFG; AG M374nster vom 20. Januar 1987 - 28 C 621/86 - zu 247 127 n.F. AFG; K374ppersbusch, Ersatzanspr374che bei Personen-sch344den, 9. Aufl. 2006, S. 211 XIII Rn. 707; Geigel/Plagemann, Der Haftpflicht-prozess, 25. Aufl. 2008, Kap. 30 Rn. 25 Fn. 19; Jahnke, Forderungs374bergang im Schadensfall, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV - Homburger Tage 1998, S. 55) und teilweise bejaht (AG Cham, MDR 1992, 62; AG M374nster, Urteil vom 21. Juli 2006 - 3 C 1356/06). Der Senat schlie337t sich der bejahenden Auffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, an. e) F374r diese Auffassung spricht, dass durch 247 126 SGB III ebenso wie durch die Vorg344ngerregelung des 247 105b Abs. 1 AFG lediglich ein Wechsel des Sozialleistungstr344gers bei kurzer Krankheit vermieden werden soll; sie ist aus Zweckm344337igkeitserw344gungen in Anlehnung an 247 1 LFZG in das Gesetz einge-f374gt worden, um durch entsprechende Wechsel entstandene Unzutr344glichkeiten 13 - 8 - zu beseitigen (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 338 unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/4022 S. 90; BSGE 57, 15, 21 zu 247 105b AFG; Niesel/Brand, SGB III, 4. Aufl., 247 126 Rn. 2; Bartz, SGB III Praxiskommentar, 2. Aufl., 247 126 SGB III Rn. 2). In den ersten sechs Wochen nach Eintritt des Krankheitsfalls tritt nach diesen Vorschriften nunmehr die (weiter gezahlte) Arbeitslosenunterst374tzung an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes. Der Sache nach wird das Arbeitslosengeld im Sinne des 247 126 SGB III mithin nicht - wie zuvor - wegen der Arbeitslosigkeit trotz Arbeitsf344higkeit gezahlt, sondern wegen einer w344hrend der Arbeitslosigkeit eintretenden unverschuldeten Arbeitsunf344-higkeit. Dass die Leistung gegen374ber der fr374heren Rechtslage statt von der Krankenkasse in Form von Krankengeld nunmehr aus Gr374nden der verwal-tungstechnischen Vereinfachung als Arbeitslosengeld weitergew344hrt wird, rechtfertigt schadensrechtlich keine unterschiedliche Betrachtungsweise. Die Auffassung, die nach der Differenzhypothese wegen der Fortzahlung des Ar-beitslosengeldes nach dem Unfall einen Schaden verneint, ber374cksichtigt nicht hinreichend, dass die Differenzhypothese nach dem normativen Schadensbeg-riff einer wertenden Korrektur zug344nglich ist, die sich aus dem Sinn und Zweck der heranzuziehenden Normen ergeben kann. Hierzu geh366ren insbesondere F344lle, in denen der Verletzte w344hrend seiner Arbeitsunf344higkeit seinen Lohn weiterbezieht oder vom Arbeitgeber, Dienstherrn oder Sozialversicherungstr344-ger Leistungen mit Lohnersatzfunktion erh344lt. Die entsprechenden Leistungen sollen nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des 247 843 Abs. 4 BGB den Sch344diger nicht entlasten und werden deshalb beim Verm366gensvergleich nicht ber374cksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 10, 107, 108; 21, 112, 114 ff.; 153, 223, 230 f.; vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76 - VersR 1978, 249, 250; vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001, 196, 197 jeweils m.w.N.). Lohnersatzfunktion hat auch das Arbeitslosengeld; der Wegfall des ent-sprechenden Anspruchs wegen Arbeitsunf344higkeit stellt einen ersatzf344higen 14 - 9 - Schaden dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 338). Daran vermag auch die "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunf344higkeit" im Sinne des 247 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III, die an die Stelle des Krankengeldes tritt, nichts zu 344ndern. Ebenso wie nach der Regelung des 247 6 Abs. 1 EFZG (fr374her: 247 4 Abs. 1 LFZG) bei Fortzah-lung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber bei Arbeitsunf344higkeit ein (wei-ter) bestehen bleibender Ersatzanspruch wegen des Verdienstausfallschadens gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber 374bergeht, bleibt auch der Schadenser-satzanspruch des Arbeitslosen wegen Wegfalls seines bisherigen Anspruchs auf Arbeitslosengeld trotz einer "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunf344higkeit" durch die Bundesagentur f374r Arbeit bestehen und kann nach 247 116 SGB X auf diese 374bergehen. Der Anordnung eines Forderungs374bergangs wie in 247 6 Abs. 1 EFZG bedurfte es deshalb nicht (vgl. 247 116 Abs. 10 SGB X; Senatsurteile BGHZ 108, 296, 298 f.; 127, 120, 123 f.). 2. Die Leistungen der Kl344gerin nach 247 126 SGB III sind auch sachlich und zeitlich kongruent im Sinne des 247 116 Abs. 1 SGB X zu dem Erwerbsscha-den des H. wegen Wegfalls des bisherigen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, weil die Zahlung auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruht als die bisheri-ge, der Behebung eines Schadens der gleichen Art dient und ebenso wenig wie die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers dem Sch344diger zugute kommen soll (vgl. Kasseler-Kommentar-Sozialversicherungsrecht/Kater, 247 116 SGB X Rn. 128; Denck, NZA 1985, 377, 381). 15 - 10 - III. 16 Nach alledem ist die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Beru-fungsgerichts mit der Kostenfolge des 247 97 ZPO zur374ckzuweisen. Greiner Wellner Diederichsen Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 20.06.2006 - 543 C 17024/05 - LG Hannover, Entscheidung vom 26.01.2007 - 13 S 53/06 -
Full & Egal Universal Law Academy