BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 49/08 Verk374ndet am: 12. Dezember 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 432, 801, 1172 a) Jeder Eigent374mer eines mit einer zur Eigent374mergesamtgrundschuld geworde-nen Gesamtsicherungshypothek belasteten Grundst374cks kann von dem Hypo-thekengl344ubiger die L366schung des Grundpfandrechts auf seinem Grundst374ck verlangen, wenn er von den Eigent374mern der anderen gesamtbelasteten Grundst374cke eine entsprechende Auseinandersetzung der Gemeinschaft an der Eigent374mergesamtgrundschuld verlangen kann. b) Die in einer Inhaberschuldverschreibung verbriefte Forderung erlischt nicht nach 247 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie in der Vorlegungsfrist einmal vorgelegt wor-den ist. Einer erneuten Vorlage nach einer Aussch374ttung bedarf es nicht. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08 - OLG Brandenburg LG Frankfurt/Oder - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin 374ber die L366schung der Hypotheken zur Sicherung der in den Bonds mit den Kennzeichnungen "B", "B (BAROV)", "B (R)", "B (R/5)", "C" und "D" verbrieften Forderungen erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten die Bewilligung der L366schung von im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypotheken. Sie ist aufgrund ei-nes Ersuchens der Zuordnungsstelle der Oberfinanzdirektion Cottbus seit 1995 als Eigent374merin eines 1.333 m262 gro337en Grundst374cks in E. ein-getragen (Grundbuch von E. , Blatt ). 1 - 3 - Das Grundst374ck ist in Abteilung III lfd. Nr. 1 des Grundbuchs mit einer Siche-rungshypothek 374ber 5 Millionen Golddollar belastet. Im Grundbuch hei337t es: "Diese Sicherungshypothek dient zur Sicherung aller Forderungen und Nebenforderungen - mit Ausnahme der Goldwertbestimmungen - der jeweiligen Gl344ubiger aus der von dem M344rkischen Elektrizit344tswerk Akti-engesellschaft in Berlin aufgenommenen vom 1. Mai 1928 ab mit sechs Prozent j344hrlich verzinslichen Anleihe von f374nf Millionen Golddollar der Vereinten Staaten von Amerika eingeteilt in Teilschuldverschreibungen zu je 1000 - eintausend - Golddollar (205)" Es handelt sich um eine Gesamthypothek, die f374r mehrere Grundst374cke im Gebiet der sp344teren DDR eingetragen wurde. Im Stadtgebiet der Kl344gerin sind Grundst374cke mit einer Fl344che von insgesamt 284.661 m262 betroffen. Als Vertreterin der jeweiligen Gl344ubiger ist im Grundbuch die Deutsche Kreditsiche-rungs-AG eingetragen, die in die Beklagte umgewandelt wurde. 2 Schuldnerin der am 1. Mai 1928 aufgelegten, in 5.000 Teilinhaberschuld-verschreibungen (Bonds) aufgeteilten Anleihe 374ber 5 Millionen US-Golddollar ist die M. AG (Schuldnerin) mit Sitz in Berlin-Charlottenburg. Die Schuldnerin wurde 1947 in B. AG umfirmiert. Sie verlegte ihren Sitz nach P. und - nach der Enteignung ihres in der damaligen Sowjetischen Besat-zungszone belegenen Betriebsverm366gens im Jahre 1948 - nach Berlin (West). 3 Nach dem Anleihe-/Treuhandvertrag vom 1. Mai 1928 soll die Anleihe bis April 1953 getilgt werden. Die Tilgung durch Einlieferung g374ltiger Bonds aus dem Besitz der Schuldnerin ist m366glich. Gem344337 Art. XIV 247 3 des Vertrages fin-det das Recht des Staates New York Anwendung 4 "mit der Ausnahme jedoch, da337 alles, was mit der Hypothek und der 374b-rigen Sicherheit zusammenh344ngt, sich nach Deutschem Rechte richten soll." - 4 - Von 1928 bis 1945 machte die Schuldnerin von der M366glichkeit der Til-gung durch Einlieferung g374ltiger Bonds aus eigenem Besitz Gebrauch, ohne die Anleihe vollst344ndig zu tilgen. Am Ende des Zweiten Weltkrieges und in der Nachkriegszeit kamen getilgte, aber noch nicht entwertete Bonds aus Berliner Banktresoren abhanden. Im Jahr 1963 unterbreitete die Schuldnerin den Besit-zern von Bonds ein Regelungsangebot. Danach wurden in den Jahren 1964, 1972 und 1990 insgesamt f374nf Aussch374ttungen vorgenommen; an der letzten Aussch374ttungsrunde 1990 nahmen 75 Bonds teil. 5 Die Kl344gerin hat im Jahr 2002 gegen die Beklagte eine Stufenklage auf Auskunft 374ber bereinigte bzw. bereinigungsf344hige Bonds und nachfolgende L366-schungsbewilligung erhoben. Sp344ter hat sie die Klage ge344ndert und L366-schungsbewilligung der Sicherungshypotheken f374r insgesamt 2.826 Bonds und Auskunft 374ber insgesamt 2.864 Bonds verlangt. Das antragsgem344337 ergangene Teilurteil des Landgerichts ist auf die Berufung der Beklagten mit dem Urteil des Berufungsgerichts vom 10. August 2005 abge344ndert worden; dabei ist die Be-klagte zur L366schungsbewilligung f374r die Sicherungshypotheken f374r 1.856 Bonds und zur Auskunft hinsichtlich weiterer 343 Bonds verurteilt worden; im 334brigen - u.a. bez374glich der Bewilligung der L366schung der Sicherungshypotheken f374r 972 Bonds - ist die Klage abgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Revi-sion hat die Kl344gerin zur374ckgenommen. 6 Anschlie337end erhielt die Kl344gerin von der Beklagten eine Kopie des von dieser gef374hrten St374cknummern-Kontrollbuches. Auf dessen Grundlage erstell-te die Kl344gerin ein neues Nummernverzeichnis der einzelnen Bonds (Anlage K 72). Sie begehrt nunmehr die L366schungsbewilligung f374r diejenigen Siche-rungshypotheken, zu deren L366schung die Beklagte noch nicht durch das Beru-fungsurteil vom 10. August 2005 verurteilt wurde, und zwar f374r 1.056 Bonds mit der Kennzeichnung "A", f374r 85 Bonds mit der Kennzeichnung "E", f374r 1.928 7 - 5 - Bonds mit der Kennzeichnung "B", "B (BAROV)", "B (R)", "C" und "D" (darunter die 972 Bonds, hinsichtlich derer das Berufungsgericht mit Urteil vom 10. Au-gust 2005 die auf L366schungsbewilligung gerichtete Klage abgewiesen hat) so-wie f374r 75 Bonds mit der Kennzeichnung "B (R/5)", letztere Zug um Zug gegen Hinterlegung eines Abl366sebetrages. Das Landgericht hat die Beklagte mit Schlussurteil antragsgem344337 verur-teilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Ober-landesgericht zugelassenen Revision m366chte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen, soweit ihr nicht durch das Urteil vom 10. August 2005 stattge-geben worden ist. Die Kl344gerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt den Klageanspruch gem344337 247 894 BGB f374r ge-rechtfertigt. Die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 10. August 2005 hindere die Zul344ssigkeit der Klage nicht. Die Rechtslage sei auch hinsichtlich des Schicksals der mit den Sicherungshypotheken gesicherten Forderungen nach deutschem Recht zu beurteilen. F374r die einzelnen Bonds gelte folgendes: 9 1.056 Bonds mit der Kennzeichnung "A" seien getilgt und vernichtet. Die f374r diese Bonds eingetragenen Sicherungshypotheken seien gem344337 247247 1184 Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB zu Eigent374mergrundschul-den der Kl344gerin geworden, der das Grundst374ckseigentum nebst der darauf lastenden Sicherungshypotheken nach dem Verm366genszuordnungsgesetz zu-geordnet worden sei. Statt der Umschreibung der Hypothek in eine Eigent374-mergrundschuld k366nne die Kl344gerin die Bewilligung der L366schung verlangen. 10 - 6 - 85 Bonds mit der Kennzeichnung "E" h344tten sich am 8. Mai 1945 im Ei-genbesitz der Deutschen Golddiskontbank befunden und seien daher gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslWBG als kraftlos gewordene Tilgungsst374cke anzu-sehen. Das sei dem Erl366schen der Forderung nach 247 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichzustellen. Zudem seien die Anspr374che aus diesen Bonds gem344337 247 801 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist erloschen. Auch deshalb h344tten sich die insoweit bestellten Sicherungshypotheken in Eigent374mergrund-schulden umgewandelt. 11 1.928 Bonds mit den Kennzeichnungen "B", "B (BAROV)", "B (R)", "C" und "D" h344tten sich entweder im Eigenbesitz der Konversionskasse f374r deut-sche Auslandsschulden befunden, seien in Verlust geraten oder abhanden ge-kommen oder h344tten an den ersten vier Aussch374ttungsrunden in den Jahren 1964 und 1972 teilgenommen. Sie seien jedenfalls nach der vierten Aussch374t-tungsrunde im Jahr 1972 nicht mehr vorgelegt worden. Die verbrieften Forde-rungen seien gem344337 247 801 BGB wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist erloschen. Daher k366nne die Kl344gerin die L366schung der Sicherungshypotheken verlangen. 12 75 Bonds mit der Kennzeichnung "B (R/5)" seien noch in der f374nften Aussch374ttungsrunde im Jahr 1990 vorgelegt worden. Der Kl344gerin stehe inso-weit nach 247 1142 BGB ein Recht auf Befriedigung durch Hinterlegung eines Ab-l366sebetrages zu. Unabh344ngig davon, ob damit die verbriefte Forderung oder die Hypothekenschuld befriedigt werde, k366nne die Kl344gerin die L366schung der Si-cherungshypotheken verlangen. 13 II. Diese Erw344gungen halten hinsichtlich der in den mit "A" und "E" gekenn-zeichneten Bonds verbrieften Forderungen einer rechtlichen Pr374fung stand. 14 - 7 - Wegen der in den restlichen Bonds verbrieften Forderungen sind noch weitere Feststellungen erforderlich. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend - und von der Revision nicht an-gegriffen - davon aus, dass die Eintragung der Sicherungshypothek im Grund-buch insgesamt 5.000 selbst344ndige und gleichrangige Sicherungshypotheken zusammenfasst. Jede Sicherungshypothek dient der Sicherung der Forderun-gen aus einer der insgesamt 5.000 Teilinhaberschuldverschreibungen (vgl. 247 50 Abs. 1 GBO; dazu Demharter, GBO, 26. Aufl., 247 50 Rdn. 2). 15 2. Zu Recht beurteilt es das Erl366schen der gesicherten Anspr374che nach deutschem Recht. 16 a) Ma337geblich f374r die Frage des anwendbaren Rechts ist nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB das vor dem 1. September 1986 geltende deutsche internatio-nale Privatrecht. In grunds344tzlicher 334bereinstimmung mit dem seither geltenden Art. 27 EGBGB war seinerzeit, auch zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe, in st344ndiger Rechtsprechung anerkannt, dass sich das f374r Verpflichtungsvertr344-ge ma337gebliche Recht prim344r nach dem ausdr374cklichen oder stillschweigenden Willen der Vertragsparteien richtet (vgl. BGHZ 164, 361, 365; Senat, Urt. v. 24. November 1989, V ZR 240/88, NJW-RR 1990, 248, 249; BGH, Urt. v. 13. Juni 1996, IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569; RGZ 103, 259, 261; 120, 70, 72; 126, 196, 200 f.; 145, 121, 122). Nach der damaligen Rechtsauffassung waren begrenzte Teilverweisungen auf ausl344ndisches Recht m366glich und zul344ssig (BGHZ 164, 361, 365; RGZ 118, 370, 372 f.; 126, 196, 206; vgl. Lochner, Dar-lehen und Anleihe im internationalen Privatrecht, S. 54, 102 f.). 17 b) Eine solche Teilverweisung auf das deutsche Recht liegt hier vor. 18 - 8 - (1) Die Rechte der Gl344ubiger ergeben sich aus den Bonds, die auf den Anleihe-/Treuhandvertrag vom 1. Mai 1928 verweisen. Dieser wiederum enth344lt in Art. XIV 247 3 eine Rechtswahlklausel, aus der das Berufungsgericht die An-wendbarkeit deutschen Rechts folgert. Diese Auslegung unterliegt uneinge-schr344nkter revisionsrechtlicher Kontrolle (vgl. BGHZ 164, 361, 365) und ist in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. 19 (2) Nach dem Wortlaut der Klausel haben die Vertragsparteien deut-sches Recht gerade nicht nur hinsichtlich der Hypotheken gew344hlt, sondern dar374ber hinaus auch f374r "alles, was mit der Hypothek und der 374brigen Sicherheit zusammenh344ngt". Das spricht daf374r, auch schuldrechtliche Vorfragen deut-schem Recht zu unterwerfen, soweit sie das Schicksal der Sicherungshypothe-ken betreffen. Zudem dient es der Klarheit der Rechtsbeziehungen der Beteilig-ten, die dingliche Absicherung der Forderungen, also das Rechtsverh344ltnis zu den Grundst374ckseigent374mern, einheitlich nach deutschem Recht zu beurteilen. Unaufl366sliche Widerspr374che drohen dabei nicht (vgl. zu Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EGBGB M374nchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdn. 70 ff.; Stau-dinger/Magnus, BGB [2001], Art. 27 EGBGB Rdn. 94). Das nach deutschem Recht festgestellte Schicksal der Forderungen aus den Bonds ist nur f374r das Rechtsverh344ltnis zu den Grundst374ckseigent374mern relevant. Das schlie337t es nicht aus, dass im Verh344ltnis der Gl344ubiger zu der Schuldnerin nach dem inso-weit ma337geblichen Recht des Staates New York etwas anderes gilt. 20 3. Entgegen der Ansicht der Revision nimmt das Berufungsgericht im Er-gebnis ohne Rechtsfehler an, die Kl344gerin habe (in noch festzustellendem Um-fang) Eigent374mergrundschulden erworben. 21 a) Eine Eigent374mergrundschuld, die nach 247247 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht, wenn die Forderung, f374r welche eine Hypothek 22 - 9 - bestellt ist, erlischt und dem Eigent374mer nicht auch die Forderung zusteht, steht zwar, darin ist der Revision Recht zu geben, demjenigen zu, der im Zeitpunkt des Erl366schens der Forderung Eigent374mer des belasteten Grundst374cks ist (vgl. Senat, Urt. v. 2. Juni 1978, V ZR 101/75, WM 1978, 1130, 1131; M374nchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., 247 1163 Rdn. 24; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], 247 1163 Rdn. 48, 247 1177 Rdn. 15). Das Berufungsgericht hat auch nicht festge-stellt, dass die gesicherten Forderungen erst nach der Zuordnung des Grund-st374cks an die Kl344gerin erloschen sind. Es ist schlie337lich auch richtig, dass eine Eigent374mergrundschuld nicht als Zubeh366r mit dem Grundst374ck verbunden ist und deshalb bei dessen Ver344u337erung nicht ohne besondere Abrede auf den Erwerber 374bergeht, sondern dem Ver344u337erer grunds344tzlich als Fremdgrund-schuld verbleibt (Senat, Urt. v. 2. Juni 1978, V ZR 101/75, WM 1978, 1130, 1131; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., 247 889 Rdn. 1; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], 247 1177 Rdn. 17). Das hilft der Beklagten indessen nicht. b) Die Kl344gerin ist aufgrund eines Ersuchens der f374r die Zuordnung ehe-mals volkseigenen Verm366gens zust344ndigen Stelle in das Grundbuch eingetra-gen worden. Dieses Ersuchen setzt nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 VZOG einen Zuord-nungsbescheid voraus, der das Grundst374ck der Kl344gerin zuordnet. Damit sind der Kl344gerin auch die aus den Sicherungshypotheken an dem Grundst374ck ent-standenen Eigent374mergrundschulden zugeordnet. 23 Das folgt, wenn es sich bei dem Bescheid um einen feststellenden Zu-ordnungsbescheid handelt, aus den Zuordnungsvorschriften selbst. Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 4 EinigV weisen einer Kommune wie der Kl344gerin das Verm366gen zu, das sie am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 f374r kommu-nale Zwecke genutzt hat. Ma337geblich sind dabei die tats344chlichen Verh344ltnisse. Das kann zwar nach Ma337gabe der tats344chlichen Nutzung dazu f374hren, dass ein Grundst374ck einer Kommune (oder einem anderen Verwaltungstr344ger) nicht voll- 24 - 10 - st344ndig, sondern nur teilweise zugeordnet wird (BVerwG ZOV 2005, 56, 57 f.). Bei diesem Ansatz ist es aber ausgeschlossen, dass die aus einer Sicherungs-hypothek entstehende Eigent374mergrundschuld isoliert einer anderen 366ffentli-chen Stelle zugeordnet wird, die das Grundst374ck nicht nutzt. Daf374r ist es uner-heblich, ob in dem Bescheid au337er dem Grundst374ck auch die Eigent374mer-grundschulden angesprochen werden. Auch wenn er nur das Grundst374ck an-sprechen sollte, beschreibt der Bescheid damit verk374rzend die materielle Zu-ordnungslage und meint nicht nur das Eigentum an dem Grundst374ck selbst, sondern das Eigentum und alle Rechte des Grundst374ckseigent374mers, die mit dem Grundst374ck bei der gebotenen nat374rlichen Betrachtung verbunden sind. Nichts anderes ergibt sich, wenn das Grundst374ck der Kl344gerin im Wege der Restitution nach Art. 21 Abs. 3 EinigV i.V.m. 247 11 VZOG zugeordnet worden ist. Dann w344re es der Kl344gerin nach 247 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG in dem rechtlichen und tats344chlichen Zustand zugeordnet worden, in dem es sich bei Erlass des Zuordnungsbescheids befand. Das schlie337t eine isolierte anderweitige Zuord-nung der Eigent374mergrundschulden ebenfalls aus. Etwas anderes l344sst sich auch nicht daraus ableiten, dass eine Eigent374-mergrundschuld nach 247 1a Abs. 1 VZOG Gegenstand einer Zuordnung sein k366nnte. Zu einer solchen isolierten Zuordnung der Eigent374mergrundschulden h344tte es hier nur bei einer von der Zuordnungslage abweichenden Einigung der Zuordnungsbeteiligten nach 247 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG kommen k366nnen. F374r eine solche in der Sache zudem fern liegende Fallgestaltung ist hier nichts ersicht-lich. 25 c) Nichts anderes ergibt sich, wenn die Eigent374mergrundschulden schon vor der 334berf374hrung des Grundst374cks in Volkseigentum entstanden sein sollten. Diese erfasste - wie stets - das Grundst374ck mit allen Rechtspositionen des Ei- 26 - 11 - gent374mers und lie337 nur die Sicherungshypotheken als Ausl344nderverm366gen un-ber374hrt. 4. Dem Anspruch der Kl344gerin auf Bewilligung der L366schung von Siche-rungshypotheken steht schlie337lich auch nicht entgegen, dass es sich bei diesen Hypotheken nicht um isolierte Grundpfandrechte nur an ihrem, sondern um Ge-samtgrundpfandrechte an dem Grundst374ck der Kl344gerin und anderen nicht n344-her ermittelten Grundst374cken handelt. 27 a) Die Revision weist allerdings im Ansatz zu Recht darauf hin, dass die nach Erl366schen der Forderung auch bei einer Gesamthypothek entstehende Eigent374mergrundschuld eine Eigent374mergesamtgrundschuld ist, die allen Ei-gent374mern der belasteten Grundst374cke gemeinschaftlich zusteht (247247 1163 Abs. 1 Satz 2, 1172 Abs. 1, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB). Richtig ist auch, dass die Eigent374mergesamtgrundschuld den Eigent374mern der vormals gesamtbelasteten Grundst374cke in Bruchteilsgemeinschaft gem344337 247247 741 ff. BGB zusteht und sie 374ber das Gesamtgrundpfandrecht nach 247 747 Satz 2 BGB nur gemeinsam ver-f374gen k366nnen (BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985, IX ZR 95/85, NJW-RR 1986, 233, 234; RG JW 1938, 3236, 3237; OLG Frankfurt/Main MDR 1961, 504; KG JW 1938, 230, 231; M374nchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., 247 1172 Rdn. 11; Pa-landt/Bassenge, aaO, 247 1172 Rdn. 3; RGRK/Thumm, BGB, 12. Aufl., 247 1172 Rdn. 4; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., 247 1172 Rdn. 3; Staudinger/ Wolfsteiner, BGB [2002], 247 1172 Rdn. 5 f.; Westermann/Gursky/Eickmann, Sa-chenrecht, 7. Aufl., 247 108 V 2; a.A. Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., 247 148 VII 1: Gesamthandsgemeinschaft; Planck/Strecker, BGB, 4. Aufl., 247 1172 Anm. 3b: Gemeinschaft besonderer Art). Das steht hier aber einem Anspruch der Kl344gerin auf Erteilung von L366schungsbewilligungen f374r die zu Eigent374merge-samtgrundschulden gewordenen Sicherungshypotheken nicht entgegen. 28 - 12 - b) Der L366schungsanspruch ist n344mlich eine in der Rechtsprechung aner-kannte (Senat, BGHZ 41, 30, 31; RGZ 91, 218, 226; 101, 231, 233 f.) Form der Berichtigung des Grundbuchs nach Umwandlung einer (Sicherungs-) Hypothek in eine Eigent374mergrundschuld. Den ihr zugrunde liegenden Grundbuchberich-tigungsanspruch darf nach 247 432 Abs. 1 Satz 1 BGB der Eigent374mer jedes ein-zelnen der gesamtbelasteten Grundst374cke, damit auch die Kl344gerin selbst gel-tend machen. Dabei k366nnte er zwar nur Leistung an die Gemeinschaft und da-mit, solange diese nicht nach 247 749 BGB aufgel366st worden ist, nur die Berichti-gung in der Form der Eintragung der aus den Gesamtsicherungshypotheken entstandenen Eigent374mergesamtgrundschulden, und nicht die L366schung dieser Hypotheken auf seinem eigenen Grundst374ck verlangen. Etwas anderes gilt in-des, wenn er Leistung an sich selbst verlangen kann. Denn dann schl366sse der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs auch einen L366schungsanspruch ein. Leistung an sich selbst kann ein Gemeinschafter nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 13. M344rz 1963, V ZR 208/61, MDR 1963 578; Urt. v. 11. M344rz 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891; Urt. v 13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257) nur verlangen, wenn die 374brigen Gemeinschafter dem zustimmen oder wenn es zu einer Auseinandersetzung der Gemeinschaft kommt und dies die einzige in Betracht kommende M366glich-keit der Auseinandersetzung ist (Senat, Urt. v. 11. M344rz 2005, V ZR 153/04, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei kann offen bleiben, ob die - nicht festgestellten - Eigent374mer der 374brigen gesamtbelasteten Grundst374cke einer L366schung der Eigent374mergrundschulden gewordenen Sicherungshypo-theken auf dem Grundst374ck der Kl344gerin zugestimmt haben, wie die Kl344gerin behauptet. Es wird n344mlich zu einer Aufl366sung der Gemeinschaft und dabei zu der von der Kl344gerin angestrebten L366schung der Sicherungshypotheken auf ihrem Grundst374ck kommen. Die Kl344gerin kann nach 247247 749 Abs. 1, 1172 Abs. 2 Satz 1 BGB von den Eigent374mern der 374brigen gesamtbelasteten Grundst374cke 29 - 13 - die Aufl366sung der Gemeinschaft und dabei auch die Zuteilung einer Teileigen-t374mergrundschuld verlangen. Sie k366nnte die Aufl366sung der Gemeinschaft auch selbst herbeif374hren, indem sie von dem ihr nach 247 10 Abs. 1 GBBerG zuste-henden Abl366sungsrecht Gebrauch macht. Steht aber fest, dass es zu einer Auf-l366sung der Gemeinschaft in der verlangten Weise kommt, braucht der Gemein-schafter die Aufl366sung der Gemeinschaft nicht abzuwarten. Er kann vielmehr ausnahmsweise sofort die sich daraus ergebende Leistung verlangen. 5. Zutreffend ist schlie337lich auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die zur Sicherung der in den insgesamt 1.141 Bonds mit den Kennzeich-nungen "A" und "E" verbrieften Forderungen eingetragenen Sicherungshypo-theken Eigent374mergrundschulden geworden sind. 30 a) F374r die 1056 Bonds mit der Kennzeichnung "A" folgt dies daraus, dass sie, was die Revision nicht angreift, getilgt und vernichtet worden sind. 31 b) Erloschen sind auch die in den 85 Bonds mit der Kennzeichnung "E" verbrieften Forderungen. 32 aa) Dazu bedarf es keiner Entscheidung dar374ber, ob sich diese Folge aus 247 6 AuslWBG ergibt. Diese Forderungen sind n344mlich jedenfalls gem344337 247 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen. 33 bb) Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch aus einer Inhaber-schuldverschreibung mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der f374r die Leistung bestimmten Zeit. Voraussetzung hierf374r ist ferner, dass die Bonds, mit denen der Anspruch verbrieft ist, dem Aussteller nicht vor Fristablauf zur Einl366-sung vorgelegt werden (vgl. zum Lauf der Vorlegungsfrist im Zusammenhang mit der deutschen Teilung und Wiedervereinigung BGHZ 164, 361, 367). Die Einl366sungsfrist begann hier am 1. Mai 1953 und lief damit mit dem 1. Mai 1983 34 - 14 - ab. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die 85 Bonds mit der Kennzeichnung "E" nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgelegt worden, die mit ihnen verbrieften Forderungen mithin erloschen. 6. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen aber die weitere Annahme nicht, auch die in 499 der insgesamt 587 Bonds mit der Kennzeichnung "D" und in den insgesamt 457 Bonds mit den Kennzeichnungen "B", "B (BAROV)", und "B (R)" verbrieften Forderungen seien erloschen. 35 a) Das Erl366schen dieser Forderungen leitet das Berufungsgericht daraus ab, dass sie jedenfalls nach der vierten Aussch374ttungsrunde im Jahr 1972 nicht mehr vorgelegt wurden. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach 247 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt eine Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung nur, wenn das Papier, das sie verbrieft, dem Aussteller in der Vorlegungsfrist gar nicht vorgelegt wird. Anspr374che aus Schuldverschreibungen, die einmal recht-zeitig vorgelegt werden, erl366schen dagegen nach 247 801 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Sie unterliegen vielmehr der Verj344hrung nach 247 801 Abs. 1 Satz 2 BGB (s. nur Staudinger/Marburger, BGB [2002], 247 801 Rdn. 7). Da das Berufungsge-richt nicht festgestellt hat, welche dieser Bonds in der Vorlegungsfrist vorgelegt wurden, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass sie alle rechtzeitig vor-gelegt wurden und nicht nach 247 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen sind. 36 b) Aus dem ebenfalls nicht festgestellten Ablauf der Verj344hrungsfrist nach 247 801 Abs. 1 Satz 2 BGB l344sst sich das Entstehen einer Eigent374mer-grundschuld auch nicht ableiten. Die Verj344hrung der Forderung hindert den Gl344ubiger n344mlich nicht, Befriedigung aus einer ihm einger344umten Sicherheit zu suchen (247 216 Abs. 1 BGB; bis zum 31. Dezember 2001: 247 223 Abs. 1 BGB). Das schlie337t das Entstehen einer l366schungsf344higen Eigent374mergrundschuld aus. 37 - 15 - c) Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung l344sst sich das Ent-stehen einer Eigent374mergrundschuld auch nicht daraus ableiten, dass die gesi-cherten Forderungen verwirkt sind oder auf sie verzichtet worden ist. 38 aa) Zwar m366gen mehr als 35 Jahre vergangen sein, in denen die Gl344ubi-ger trotz Aufforderung keine Rechte mehr geltend gemacht haben. Daraus folgt indessen nicht die Verwirkung der Forderungen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Unt344tigkeit des Gl344ubigers 374ber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die versp344te-te Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst366337t. Zu dem Zeitablauf m374s-sen besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umst344nde hin-zutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen ( BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 m.w.N. ). 39 bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Anhaltspunkte da-f374r, dass sich die Schuldnerin darauf eingerichtet hat, sie werde nicht mehr in Anspruch genommen, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass das Regelungsangebot "w344hrend einer unbegrenzten Frist" ange-nommen werden kann und dass die Anteile solcher Gl344ubiger, die das Angebot noch nicht angenommen haben, auf einem Bankkonto vorgehalten werden. 40 cc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung haben die Gl344ubiger, die das Regelungsangebot angenommen haben, auch nicht auf weitere Forde-rungen verzichtet. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich kein Verzicht. Nach Lit. D) des Regelungsangebotes verzichten die Gl344ubiger durch die An-nahme lediglich auf Rechte gegen die Ver344u337erung von Verm366gensgegen-st344nden durch die Schuldnerin. Art. 16 des Abkommens vom 27. Februar 1953 41 - 16 - 374ber deutsche Auslandsschulden (LSchA, BGBl II 1953, 331) sieht das Erl366-schen der Schuld erst nach vollst344ndiger Erf374llung des Regelungsplanes durch den Schuldner vor (vgl. Gurski, Das Abkommen 374ber deutsche Auslandsschul-den, 2. Aufl., Art. 16 Anm. 2). Zur Erf374llung des Regelungsplanes fehlen aber Feststellungen. d) In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird deshalb festzustellen sein, welche dieser Bonds in der Vorlegungsfrist dem Aussteller nicht vorgelegt worden ist. Die in solchen Bonds verbrieften Forderungen w344ren erloschen, der L366schungsanspruch insoweit gegeben. Bei den anderen Forde-rungen muss die Kl344gerin von ihrem Befriedigungsrecht nach 247 1142 BGB oder ihrem Abl366sungsrecht nach 247 10 GBBerG Gebrauch machen. 42 7. Einer Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von L366schungsbewilli-gungen f374r die zugunsten der Inhaber der in den 887 Bonds mit der Kennzeich-nung "C" und in den restlichen 85 Bonds mit der Kennzeichnung "D" verbrieften Forderungen scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts an der Rechtskraft seines Urteils vom 10. August 2005. 43 a) Mit diesem Urteil hat das Berufungsgericht der Kl344gerin den L366-schungsanspruch f374r diese Forderungen, worauf die Revision mit Recht hin-weist, nicht nur derzeit, sondern endg374ltig aberkannt. 44 aa) Ein Urteil, das - wie hier - eine Leistungsklage abweist, stellt grund-s344tzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. Das gilt auch dann, wenn im Vorprozess nicht alle erheblichen Tatsachen und in Betracht kommen-den Rechtsnormen vorgetragen und gepr374ft wurden (BGHZ 157, 47, 50 f.). Von dem Streitgegenstand erfasst werden s344mtliche materiell-rechtlichen Anspr374-che, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Le- 45 - 17 - benssachverhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begr374ndung des Kl344gers kommt es nicht an (vgl. BGHZ 117, 1, 5; 157, 47, 50 f.; BGH, Urt. v. 13. De-zember 1989, IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796; Urt. v. 18. Juli 2000, X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3494; Urt. v. 14. Mai 2002, X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788; Senat, Urt. v. 17. M344rz 1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 322 Rdn. 97, 176; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor 247 322 Rdn. 41). Etwas anderes gilt nur, wenn der Entschei-dung unmissverst344ndlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, 374ber den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschlie337end zu erkennen und dem Kl344ger so eine erneute Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tats344chlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Ver-handlung vorliegenden Umst344nden vorzubehalten (BGH, Urt. v. 14. Mai 2002, X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788, m.w.N.; vgl. Urt. v. 22. November 1988, VI ZR 341/87, NJW 1989, 393, 394). bb) In seinem Urteil vom 10. August 2005 hat der damals zust344ndige 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts einen Anspruch auf L366schungsbewilligung hinsichtlich der in diesen 972 Bonds verbrieften Forderungen uneingeschr344nkt verneint. Einen ausdr374cklichen Vorbehalt enth344lt das Urteil nicht. Anhaltspunkte daf374r, dass die Klage auf L366schungsbewilligung insoweit auch ohne einen aus-dr374cklichen Vorbehalt nicht abschlie337end und endg374ltig als unbegr374ndet abge-wiesen werden sollte, fehlen. Ein solcher Wille des Berufungsgerichts tritt auch in der Verurteilung zur Auskunft nicht in der erforderlichen unmissverst344ndli-chen Weise zutage. Einen Auskunftsanspruch bejaht das Berufungsgericht le-diglich f374r 343 entwertete Bonds. Ein Bezug zu den hier zu beurteilenden 972 Bonds ergibt sich daraus nicht. 46 cc) Der Streitgegenstand hat sich auch nicht, was eine Verurteilung der Beklagten wegen dieser Bonds erm366glichen w374rde, nachtr344glich ver344ndert. Die 47 - 18 - Kl344gerin st374tzte sich zwar auf eine ihr erst nach Erlass des Urteils vom 10. Au-gust 2005 zug344nglich gemachte Nummernliste. Das Angebot neuer Beweismit-tel f374r Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung bestan-den, f374hrt selbst dann nicht zu einer erneuten Pr374fung der rechtskr344ftig vernein-ten Rechtsfolge, wenn der Kl344ger die Beweismittel - wie hier - erst nach Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung erhalten hat (BGHZ 157, 47, 50 f.). Auch der Umstand, dass die Kl344gerin das Erl366schen der Anspr374che aus diesen Bonds nicht mehr nur damit begr374ndet, die Bonds h344tten bis zum 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der Deutschen Konversionskasse gestanden und seien deshalb gem344337 247 6 Abs. 1 Nr. 3 AuslWBG kraftlos, sondern auch mit einem Erl366schen nach 247 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, 344ndert den Streitgegenstand nicht. Denn der Umstand, dass die Bonds bis zum 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der Konversionskasse standen, schlie337t es nicht aus, dass sie der Schuldnerin nicht innerhalb der Vorlagefrist vorgelegt wurden. Die nunmehr vorgetragene Begr374ndung geh366rt deshalb bei der vorzunehmenden nat374rlichen Betrachtung zu demselben historischen Lebenssachverhalt, der bereits dem Urteil vom 10. August 2005 zugrunde lag (vgl. BGHZ 98, 353, 358 f.; 123, 137, 141; 157, 47, 51; BGH, Urt. v. 24. September 2003, XII ZR 70/02, NJW 2004, 294, 295 f.). Mit ihr kann die Kl344gerin jetzt nicht mehr geh366rt werden. b) An diesem Ergebnis 344nderte es entgegen der Ansicht der Revisions-erwiderung nichts, wenn, wozu aber Vortrag fehlt, die den Sicherungshypothe-ken zugrunde liegende Forderungen unter Geltung des ZGB erf374llt worden w344-ren. Nach 247 454 Abs. 3 Satz 1 ZGB f374hrte zwar das Erl366schen der Forderung zum Erl366schen der Hypothek. Diese Vorschrift ist aber auf Althypotheken, die wie hier vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 bestellt worden sind, nach 247 6 Abs., 1 EGZGB nicht anwendbar. Auch st374nde einem hieraus ableitbaren L366schungsanspruch ebenfalls die rechtskr344ftig gewordene Aberkennung solcher Anspr374che entgegen. 48 - 19 - c) Einer Beachtung der rechtskr344ftigen Abweisung der L366schungsan-spr374che f374r diese Bonds steht auch Treu und Glauben (247 242 BGB) nicht ent-gegen. 49 aa) Die Abweisung erwiese sich zwar als in der Sache unzutreffend, so-weit sich - jetzt - beweisen lassen sollte, dass die Bonds nicht innerhalb der Vorlagefrist vorgelegt worden und die in ihnen verbrieften Forderungen deshalb nach 247 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen sind. Das ist aber im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen. Etwas anderes g344lte nur in dem seltenen Aus-nahmefall, dass die Beachtung der Rechtskraft zu einem Ergebnis f374hrt, das mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar w344re (BGH, Urt. v. 24. Juni 1993, III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205; Senat, Urt. v. 11. November 1994, V ZR 46/93, NJW 1995, 967, 968; BGH, Urt. v. 8. Februar 1996, IX ZR 215/94, NJW-RR 1996, 826, 827). Das ist hier nicht der Fall. 50 bb) Die Kl344gerin h344tte eine erneute Pr374fung ihrer Anspr374che im Lichte der Erkenntnisse aus den Unterlagen, die die Beklagte ihr nach dem Beru-fungsurteil vom 10. August 2005 zur Verf374gung gestellt hat, erreichen k366nnen. Sie h344tte hierauf eine Restitutionsklage nach 247 580 Nr. 7 ZPO st374tzen und in-nerhalb der Klagefrist nach 247 586 ZPO erheben k366nnen. Das ist nicht gesche-hen. Sie ist ungeachtet der Abweisung des L366schungsanspruchs auch jetzt noch in der Lage, die von ihr angestrebte L366schung auch dieser Sicherungshy-potheken im Grundbuch zu erreichen. Sie k366nnte n344mlich von ihrem Befriedi-gungsrecht nach 247 1142 BGB Gebrauch machen und die Beklagte aufgrund des dadurch ge344nderten Sachverhalts erneut auf L366schung in Anspruch neh-men. Sie k366nnte auch, was vielleicht sogar n344her liegt, von ihrem Abl366sungs-recht nach 247 10 GBBerG Gebrauch machen und durch Hinterlegung eines dem um ein Drittel erh366hten (entweder nach 247247 10 Abs. 2, 2 Abs. 1 GBBerG oder nach 247247 10 Abs. 2, 3 Abs. 1 GBBerG i.V.m. 247 12 SachenR-DV) in Euro umge- 51 - 20 - rechneten Nennbetrag entsprechenden Betrags unmittelbar selbst das Erl366-schen der Sicherungshypotheken herbeif374hren. Im zweiten Fall st374nde ihr nach 247 10 Abs. 3 GBBerG ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung zur Herausga-be der hinterlegten Betr344ge zu, soweit die Forderungen erloschen sind. 8. Schlie337lich tragen die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung der L366schung von 75 Bonds mit der Kennzeichnung "B (R/5)" nicht. 52 a) Der Anspruch der Kl344gerin setzt insoweit, was auch das Berufungsge-richt nicht verkennt, die Zahlung des Abl366sebetrages voraus. Solange diese Zahlung nicht geleistet ist, entsteht der Anspruch nicht und wird auch nicht f344llig (vgl. BGHZ 55, 340, 341; Senat, Urt. v. 17. Dezember 1999, V ZR 448/98, NJW-RR 2000, 647, 648). Das schlie337t eine Verurteilung der Beklagten aus. 53 b) Daran 344ndert die ausgesprochene Verurteilung Zug um Zug gegen Hinterlegung der Abl366sebetr344ge nichts. Mit einer Verurteilung Zug um Zug kann zwar einem Zur374ckbehaltungsrecht des Beklagten Rechnung getragen werden (dazu Senat, BGHZ 60, 319, 323). Die Hinterlegung des Abl366sebetrags ist aber nichts, was die Beklagte f374r die von ihr vertretenen Rechtsinhaber von der Kl344-gerin beanspruchen k366nnte. Sie ist vielmehr ein Recht, von dem die Kl344gerin, ohne dazu verpflichtet zu sein, Gebrauch machen und damit den L366schungsan-spruch zur Entstehung bringen kann. 54 c) Eine Verurteilung der Beklagten scheidet auch unter dem Gesichts-punkt einer Klage auf k374nftige Leistung nach 247 259 ZPO aus. Es ist n344mlich nicht gewiss, dass es zu einer Hinterlegung nach 247 1142 BGB kommt. Die Kl344-gerin k366nnte die Hypotheken auch nach 247 10 GBBerG abl366sen. Dann w374rden die Sicherungshypotheken kraft Gesetzes erl366schen, was mit den Hinterle- 55 - 21 - gungsscheinen nachgewiesen werden k366nnte und eine Bewilligung der Beklag-ten entbehrlich macht. III. F374r die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 56 1. Die Klage ist als unzul344ssig abzuweisen, soweit die Kl344gerin von der Beklagten die Bewilligung der L366schung der Sicherungshypotheken f374r die in den mit dem Buchstabe "C" und die 85 mit dem Buchstaben "D" bezeichneten Bonds verbrieften Forderungen verlangt, die bereits Gegenstand der Abwei-sung in dem Urteil des Berufungsgerichts vom 10. August 2005 waren. 57 2. Sodann wird festzustellen sein, welche der mit den Buchstaben "B", "B (BAROV)", B (R)" und der 374brigen 499 mit dem Buchstaben "D" bezeichneten Bonds innerhalb der Vorlegungsfrist nicht vorgelegt worden sind. Insoweit w344-ren L366schungsanspr374che gegeben. 58 3. Bei den in Ziff. 2. genannten Bonds, die einmal rechtzeitig vorgelegt worden sind, kommt ein L366schungsanspruch dagegen nur in Betracht, soweit die Kl344gerin von ihrem Befriedigungsrecht nach 247 1142 BGB (und nicht von ih-rem Abl366srecht nach 247 10 GBBerG) Gebrauch macht. Das w344re entgegen der Ansicht der Revision indes auch durch Hinterlegung der Abl366sesummen bei der Beklagten m366glich. Die Beklagte ist n344mlich als Grundbuchvertreterin (247 1189 BGB) und Treuh344nderin der Gl344ubiger nach Ziff. III der Eintragungsbewilligung 59 - 22 - u.a. befugt, mit Wirkung f374r die Gl344ubiger Zahlungen entgegenzunehmen. Eine Hinterlegung bei ihr hat ungeachtet des 247 378 BGB Erf374llungswirkung. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.02.2007 - 17 O 339/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 5 U 41/07 -
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