BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 49/08 vom 10. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 15. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die der Entscheidung des Berufungsgerichts offenbar zugrunde liegende Auffassung, es komme darauf an, welche formellen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses der Wohnungseigent374mergemeinschaft im Berufungsverfahren noch erhoben worden seien, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Gegenstandswert: 80.000,00 200 Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 12.06.2007 - 1 O 1469/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 15.01.2008 - 13 U 3853/07 -
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