BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 49/10 Verkündet am: 13. Mai 2011 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 20 1 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Wei n land für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Ob erlandesgerichts Koblenz vom 19. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariell beurk undetem Vertrag vom 31. August 2001 kaufte die Kl ä- gerin von der Beklagten zu 1 ein 856 qm großes Grundstück für 20,3 Mio. DM. Der Eigentumsübergang sollte lastenfrei erfolgen. Nac h dem die Beklagte zu 1 der Aufforderung zur Lastenfreistellung bis zum 14. Ju ni 2002 nicht nachg e- kommen war, verlangte die Klägerin mit Schreiben von demselben Tag unter Verzicht auf die Erfüllung des Kaufvertrags Schadensersatz wegen Nichterfü l- lung. Sie beantragte am 22. Dezember 2005 den Erlass jeweils eines Mahnb e- scheids gegen d ie Beklagten über einen als "Schadensersatzforderung aus 1 - 3 - Rückabwicklung des notariellen Grundstückskaufvertrags des Notars Dr. G . , UR - Nr. /2001 G vom 31.08.2001 für bereits aufgewandte Beurkundungs - und Finanzierungskosten" bezeichneten Anspruch von 69.893,08 n bescheide wurden am 2. Januar 2006 erlassen und den Beklagten jewei ls am 6. Januar 2006 zugestellt, die dagegen Widerspruch e r- hoben. In dem anschließenden streitigen Verfahren hat die Klägerin den mit den Mahnbescheiden geltend gemachten Betrag als erstrangigen Teil einer aus neun Positionen bestehenden Schadensersatzforderung von 119.617,25 e- ansprucht. Mit Schriftsatz vom 30. November 2006 hat sie die Klageforderung dahingehend spezifiziert, dass die Beträge der Posit ionen 1 bis 7 vollständig und aus der Position 8 ein erstrangiger Teilbetrag geltend gemacht wird; hilf s- weise hat sie die Klageforderung mit dem nächstrangigen Teilbetrag der Posit i- on 8 und mit dem Betrag der Position 9 aufgefüllt. Das Landgericht hat de r Klage stattgegeben. Das Oberlandesg e richt hat sie aufgrund der von den Beklagten erstmals in der zweiten Instanz erhobenen Ei n rede der Verjährung abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, wil l die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des La n dgerichts erreichen. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Verjährungseinrede z u lässig. Sie greife auch durch. Der Schadensersatzanspruch sei frühestens mit Ablauf der den Beklagten gesetzten Frist zur Lastenfreistellung am 14. Juni 2002 en t- standen. Die Verjährungsfrist habe deshalb mit Ablauf des Jahres 2002 bego n- nen und am 31. Dezember 2005 geendet. Die Verjährung sei nicht durch den Erlass der Mahnbescheide gehem mt worden, weil der geltend gemachte A n- spruch in den Mahnbescheidsanträgen nicht hinreichend individualisiert worden sei. Die in dem streitigen Verfahren nachgeholte Individualisierung habe an dem Eintritt der Verjährung nichts geändert, weil sie nach dem Ablauf der Ve r- jährun g sfrist erfolgt sei. II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. 1. Ob es - wie die Klägerin meint - rechtlich zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht die erstmalig in der Berufungsinstanz erhobene Verjährung s- einrede als zulässig angesehen hat, kann offen bleiben. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nämlich den Anspruch wegen nicht ausreichender Individual i- sierung in dem Mahnbescheid als verjährt angesehen. a) Es hat allerdings zutreffend angenommen, dass der Anspruch am 14. Juni 2002 entstanden war und die Verjährungsfrist nach den Regelungen in den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2005 endete. 5 6 7 8 - 5 - b) Ebenfalls zutreffend ist sein Ausgangspunkt, dass d ie Hemmung (fr ü- her Unterbrechung) der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) nur eintritt, wenn der Anspruch in dem Mahnbescheid durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unte r- schieden und abge grenzt werden kann, dass er über einen Vollstreckungsb e- scheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht; wann diesen Anforderungen G enüge geta n ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, vielmehr hängen Art und Umfang der erforderl i- chen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (siehe nur BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, NJW - RR 2010, 1455 Rn. 11 mwN; für das früh e- re Verjährungsrecht BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420 mwN). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen au ßenstehenden Dritten e r- sichtlich ist, welche konkreten Ansprüche geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09 aaO). c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ge nügen die Bezeic h- nungen des Anspruchs in den Mahnbescheiden diesen A n forderungen. Aus ihnen ergibt sich, dass gegen die Beklagten eine Schaden s ersatzforderung aus der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags vom 31. August 2001 ge l- tend gemacht wird, und zwar im Hinblick auf von der Klägerin aufgewendete Beu r kundungs - und Finanzierungskosten. Die Beklagten konnten daraus ohne we i teres entnehmen, welche Forderung in welcher Höhe die Klägerin verfolgte. Denn ihnen waren sowohl das Schadensersatzverlangen als auch die Grundl a- ge, auf welche die Klägerin es gestützt hatte, bekannt. Sie konnten deshalb 9 10 - 6 - aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs in den Mahnbescheiden entsche i- den, ob und inwieweit sie sich dagegen zur Wehr setzen wol l ten. d ) Daran ändert nichts, das s sich erst in dem anschließenden streitigen Verfahren herausgestellt hat, dass die Klägerin in dem Mahnverfahren nur e i- nen Teilbetrag des ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Anspruchs geltend g e- macht hat. aa) Auch wenn - wie hier - nur ein Teil eines Ge samtanspruchs, dessen Betrag sich aus einzelnen Positionen zusammensetzt, ohne Aufgliederung oder Bezifferung dieser Positionen im Mahnverfahren geltend gemacht wird, unte r- brach dies nach dem früheren Verjährungsrecht die Verjährung, und zwar hi n- sichtlich sämtlicher Positionen bis zur Höhe der mit dem Mahnbescheid ve r- lan g ten Gesamtsumme; die fehlende Substantiierung konnte im Laufe des stre i- tigen Verfahrens nachgeholt werden, und zwar auch dann noch, wenn der A n- spruch ohne die Unterbrechungswirkung der Zust ellung des Mahnb e scheids bereits verjährt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996 , 2152, 2153 mwN). Demgemäß bed ur fte es, wenn - wie hier - im Mahnverfahren ein einziger Schadensersatzanspruch geltend gemacht wo r den ist, keiner Ei nzelangaben zu der Schadenshöhe bereits in dem Mahnb e scheid (BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421 mwN). bb) An dieser Rechtslage hat sich nach der Neuregelung des Verjä h- rungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsg esetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), bei der u.a. die Tatbestände der Verjährungsunterbr e- chung abgeschafft und an ihre Stelle solche der Hemmung der Verjährung g e- treten sind, nichts geändert. Der um die Vereinheitlichung des Verjährung s- rechts bem ühte Gesetzgeber (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2009], Vorb e- merkung zu §§ 194 - 225 Rn. 58) hat die bisherigen Unterbrechungstatbestände 11 12 13 - 7 - (§ 209 Abs. 2 BGB aF) durch die heutigen Hemmungstatbestände (§ 204 Abs. 1 BGB) ersetzt. Die materiell - rechtlichen Vorau ssetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung, hier durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), gegenüber den bisherigen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungsu n- terbr echung durch dieselbe Maßnahme (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB aF) sind gleich geblieben (vgl. auch Erman/J. Schmidt - Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 Rn. 1). Nach wie vor gilt deshalb, dass das Erfordernis, einen angegebenen Gesam t- b e trag b e reits in dem Mahnbescheid aufzuschlüsseln, nur dann besteht, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird, nicht aber dann, wenn - wie hier - Gegenstand des Mahnbescheids eine einheitliche Schaden s- ersatzforderung ist, die sich aus mehreren unselbständigen Rechnungs posten zusammensetzt (BGH, Urtei l vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613, 614 Rn. 14). e ) Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige A n- sicht der fehlenden Individualisierung des Anspruchs in den Mahnbesche i den auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2008 (XI ZR 466/07, NJW 2009, 56) berufen. Der dort entschiedene und der hier zu beurte i lende Sachverhalt unterscheiden sich in einem für die Beantwortung der Verjährung s- frage maßgebl i chen Punkt . aa) Die Kl ägerin des dortigen Verfahrens hatte im Mahnverfahren einen Teilbetrag von 25.000 - was d i e hiesige n Beklagte n in ihrer Revisionserw i- derung fälschlich in Abrede stell en - Rückzahlung zweier Darlehen geltend g e- macht; in der Berufungsinstanz hat sie - nach Ablauf der Verjährungsfrist - den Klag e anspruch dahingehen d präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das eine Darlehenskonto und nachrangig die Hauptford e- rung betreffend das andere Darlehenskonto geltend gemacht werde. De r Bu n- 14 15 - 8 - desgerichtshof hat den Anspruch als in dem Mahnbescheidsantrag nicht au s- reichend individualisiert angesehen, weil für die dortige Beklagte nicht erken n- bar gew e sen sei, auf welche Forderung aus den beiden Konten und in welcher Höhe die dortige Klägerin den Teilbetrag habe beziehen wollen; die in dem B e- rufungsrechtszug nachgeholte Individualisierung habe die verjährungshe m- mende Wi r kung der Zustellung des Mahnbescheids nicht herbeigeführt, weil sie keine Rückwirkung auf den Zustellungszeit punkt gehabt hab e (Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, 57 Rn. 18 ff.). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Zustellung von Mahnbescheiden, in denen der geltend gemachte Anspruch nicht ausreichend individualisiert ist, die Verjä h- rung auch dann nicht hemmt, wenn die Individualisierung nach dem Ablauf der Verjä h rungsfrist in dem anschließenden Streitverfahren nachgeholt worden ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498, 3499 Rn. 16). Dies galt auch schon für das frühere Verj ährungsrecht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 f. mwN). bb) Diese Rechtsprechung findet hier keine Anwendung. Denn die Kläg e- rin macht weder mehrere Forderungen noch einen Teilbetrag solcher Forderu n- gen geltend, sondern einen einzigen Schadensersatzanspruch wegen Nichte r- füllung. Die dazu in dem Mahnbescheid enthaltenen Angaben haben den A n- spruch hinreichend individualisiert. Die in dem streitigen Verfahren nach dem Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommene Substantiierung war, anders als in den vorstehend unter aa) genannten Entscheidungen des Bundesg e richtshofs, für die Individualisierung des in den Mahnbescheiden bezeichneten Anspruchs nicht notwendig. cc) Dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entsche idung vom 21. Oktober 2008 (XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, 57 Rn. 22) gemeint hat, wegen des neuen Verjährungsrechts nicht an die Rechtsprechung zu dem 16 17 - 9 - früheren Verjährungsrecht (s.o., BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153) gebunden zu sein, und damit Zweifel an der Geltung dieser Rechtsprechung auch für die jetzige Rechtslage zum Ausdruck bringen wollte, steht das der hier vertretenen An sicht nicht entgegen. Denn die eher be i läufigen Überlegungen tragen das Urteil nicht, weil der dor tige Sachverhalt (Ge l tendmachung eines Teilbetrags aus zwei Forderungen) ein anderer ist als der, welcher der Entscheidung vom 8. Mai 1996 (XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153) zugrunde liegt (Geltendmachung eines Teils einer einzigen Forderung). 2. Das B erufungsurteil hat somit keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da sich das Berufungsgericht bisher nicht mit den Vorau s- setzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs befasst hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) , damit dies geschehen kann . Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 04.12.2008 - 2 O 189/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.02.2010 - 8 U 1567/08 - 18
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