BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 491/14 Verkündet am: 22. April 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat de s Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zu m 27. März 2 015 für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerseite wird das Urteil der 9. Z i- vilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an d as Be rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 2. 962 , 46 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge eine r Kapitall ebensv ers i- cherung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d . VN mit Vertragsbeginn zu m 1. August 2004 n ach dem s o genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) 1 2 - 3 - abgeschlossen . Nach den Feststellungen des Berufun gsgerichts wurde d. VN nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht in drucktechnisch deu t- licher Form über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2009 erklärte d. VN den Widerspruch g e- mäß § 5a VVG a.F., Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB und hilfsweise Kündigung. Auf die Kündigung zahlte der Versicherer den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vo m 22. Juni 2010 erklärte d. VN nochmal s den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage ve rlangt d. VN Rückzahlung al ler auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits g ezahlten Rüc k- kaufswerts (insgesamt 3.708,93 . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er W i- derspruch noch erklär t werden können. Außerdem sei d er Versicherer wegen unzureichender Aufklärung über die Abschlusskosten zum Sch a- densersatz verpflichtet. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen , d as Land gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d . VN das Kla gebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs we i- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 - 4 - I. Diese s hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar u.a. nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über das W iderspruch s- recht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr na ch Zahlung der ersten Prämie rüc kwirkend endgültig wirksam geworden. II. Die Revision ist begründet. 1 . Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) Nach den f ür das Revisionsverfahren nicht zu beanstandenden Feststellungen d es Berufungsgerichts belehrte d e r Versicherer d . VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das W i- derspruchsrecht. Für einen solchen Fall b estimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 V VG a.F. zwar , dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahl ung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonform e Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 1 7 - 34 ) entschieden und im Einzelnen begründet , die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t 7 8 9 10 11 12 - 5 - werd en, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und R entenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicheru ng grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d . VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder di e Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem zugleich und später erneut erklärten Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsu r- teil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m . w . N . ). Ein Erlöschen des Wide r- spruchsr echts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt eben falls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m . w . N . ). c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. s ind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspr uch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechne n lassen . D er Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ). 13 14 15 - 6 - Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 ) . Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.04.2012 - 93 C 4377/11 (32) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 1 1.10.2012 - 9 S 22/12 - 16
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