ECLI:DE:BGH:2016:110816BIVZR491.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 491 /1 5 vom 11. August 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d e n Richter Felsch , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, de n Richter L ehmann , die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 11. August 201 6 beschlossen: Die Anträge der Antragstellerin , ihr Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge währen und einen Notanwalt für diese s Verfahren zu bestellen, werden abgelehnt. Die Anh örungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22 . Juli 201 6 wird auf Kosten der Antragstellerin zurüc k- gewiesen . D as Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 14. Juli 2016 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesg e- richtshof Mayen wird verworfen. Gründe: 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für einen Verfah - rensantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Gesetz nicht vorgesehen. Prozesskostenhilfe darf vielmehr nach § 114 ZPO nur für die gesamte Rechtverfolgung oder Rechtsverteidigung bewilligt we r- 1 - 3 - den. Darunter ist, wie sich au s § 119 Satz 1 ZPO ergibt, der " Rechtszug " zu verstehen (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. § 114 Rn. 4; OLG Köln, MDR 1988, 588) . Der Begriff Rechtszug ist kostenrechtlich gemeint, nämlich jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht und für den noch nicht geprüft werden konnte, ob die Rechtsverfolgung oder - verteidigung genügend aussichtsreich und nicht mutwillig ist ( vgl. Zöller/ Geimer, ZPO 3 1 . Aufl. § 119 Rn. 1; BGH Fa mRZ 2004, 1707 unter II 4 ). Voraussetzung ist immer, dass eine gesonderte, von der Beurteilung des Hauptverfahrens unabhängige Prüfung der hinreichenden E rfolgsau s- sicht möglich ist (OLG Köln aaO ) . Dies ist bei eine m Wiedereinsetzung s- antrag nicht der Fall. Die Wiedereinsetzung löst auch keine besonderen Gebü hren aus (Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl. § 119 Rn. 30). Da der A n- trag aussichtslos ist, kommt auch die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht. 2. Die Anh örungsrüge der Antragstellerin nach § 321a ZPO gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 ist jedenfalls unbegründet. Eine Hinweispflicht betreffend die mangelnde Erfolgsaussicht für die bea b- sichtigte Rechtsver fol gung besteht im Falle der Ablehnung eines Pr o- zesskostenhilfeantrags für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwe r- de nicht. Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin in dem Pr o- zesskostenhilfegesuch einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gepr üft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. 3. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmis s- bräuc h lich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters mü s- sen ernsthafte Umstände angeführt wer den, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Bezi e- 2 3 - 4 - hungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 XII ZB 18/12 m.w.N., juris). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin nicht auf. Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16 .10.2014 - 6 O 210/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2015 - 7 U 181/14 -
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