BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 49/12 Verkündet am: 13. März 2013 Ring , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu I, II 1) BGHR: ja ZPO § 527 Abs. 2 Die Erhebung aller notwendigen Beweise durch den vorbereitenden Einzelric h- ter des Berufungsgerichts ist nicht nach § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO stets unz u- lässig. Der Einzelrichter darf vielmehr, wenn nicht die besonderen Gegebenhe i- ten des Arzthaftungsprozesses dem entgegenstehen, alle notwendigen Bewe i- se erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das B e- - 2 - rufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994, 801 zum Arztha f- tungsprozess). BGH, Urteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 49/12 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 3 - Der VI II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die R evision der Beklagten wird das Urteil des 17 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2012 aufg e- hoben , soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben und die Widerklage in Höhe von 399.936 nebst Zinsen abgewiesen hat . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Vertrages über eine von der Beklagten gelieferte Druckanlage. Die Klägerin betreibt eine Druckerei und ist auf die Produktion von Be i- packzetteln für die Pharmaindustrie spezialisiert. Die Beklagte stellt Druckanl a- gen her . Am 13. November 2003/12. Januar 2004 kaufte die Klägerin von der 1 2 - 4 - Beklagten ein e aus mehreren S tandard k omponenten bestehende digitale Druck anlage für . Bestandteil des Drucksystems war auch das Softwareprogramm " P . C . " . Im Vertrag war u nter anderem vorg e- sehen, dass das Papier eines bestimmten Herstellers mit eine m Gewicht von 40 g/m² und 50 g/m² unter bestimmten klimatischen Bedingungen verwendet werden kann. Zusätzlich zum Kaufvertrag schlossen die Parteien einen " Se r- vice - Vertrag " , der eine Laufzeit von 48 Monaten ab Inkrafttreten des Kaufve r- trags sowie eine mona Die Druckanlage wurde mit Ausnahme des Softwareprogramms am 19. Dezember 2003 ausgeliefert. Am 19. April 2004 unterzeichnete die Klägerin ein Protokoll über die " Abnahme der Betriebsbereitschaft " , in dem die Lieferung und Installation sämtlicher Einzelelemente (inklusive der Software) sowie die Betriebsbereitschaft insgesamt bescheinigt wurde n . Vorausgegangen war der Probedruck eines Kochbuchs auf Papier der Stärke 80 g/m 2 . Ein Testlauf der Anlage mit den vertraglich vereinbarten dünneren Papierstärken unterblieb, weil die Klägerin in der Halle zunächst noch die hierfür erforderlichen klimatischen Bedingungen schaffen musste; dies war erst im Juli 2004 abgeschlossen. In der Folgezeit wurde versucht, eine " Validierung " der Anlage (d.h. eine Genehm i- gung des Pharma - Unternehmens, dessen Beipackzettel dort produziert werden sollten) zu erreichen . Z wischen den Parteien ist streitig, ob die Validierung zu dem von der Beklagten geschuldeten Leistungsumfang gehört. Die Klägerin leistete im November 2004 eine Anzahlung von 400.000 unter dem Vorbehalt der Rückforderung i m Hinblick auf die Beseitigung b e- hau p teter Mängel und die noch ausstehende Validierung an die Beklagte. Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 trat s ie wegen behaupteter Mängel der Druckanl a- ge vom Vertrag zurück. 3 4 - 5 - Mit ih rer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung der g e- leisteten um Zug gegen Rückgabe der Druckanl a- ge sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Die B e- klagte hat widerklagend von der Klägerin die Za hlung des Restkaufpreises - n- sen , verlangt . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe nebst Zinsen stattgegeben; hinsichtlich des Entgelt s für die Validierung ha t es die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage - mit Ausnahme eines Teils der Zinsen - stat tgegeben und die Widerklage abgewi e- sen; die Anschlussberufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die B e- klagte begehrt m it ihr er vom Senat insoweit zugelassenen Revision weiterhin Klageabweisung und - hinsichtlich ihrer Widerklage - Zahlung des Restka ufpre i- ses von 399. 936 Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 5 6 7 8 9 - 6 - Die Klägerin habe infolge des mit Anwaltsschreiben vom 18. Juli 2005 erklärten Rücktritts vom Vertrag gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung der auf den Kaufpreis erbrachten Anzahlung in Höhe von 400.000 §§ 346, 434 Abs. 1 Satz 1, § 437 Nr. 2 BGB, weil die gelieferte Dr uckanlage hinsichtlich ihrer Eignung zur Verarbeitung von 40 g/m² - Papier nicht der vertra g- lich vereinbarten Beschaffenheit entsprochen habe. Die Widerklage auf Zahlung des Restkaufpreises sei dagegen unbegründet. Nach dem Inhalt des Vertrages sei vorges ehen gewesen, dass auf der gelieferten Druckanlage unter anderem auch Papier mit einem Gewicht von 40 g/m² habe Verwendung finden sollen. Der Senat habe nach dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der vom vorbereitenden Einzelrichter des S e- nats durchg eführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die gelieferte Anlage hierzu nicht in der Lage sei. Dies gelte selbst unter der Voraussetzung, dass, wie die Beklagte meine, die Beweislast für das Vorliegen eines Sac h- mangels infolge der vom Geschäftsführer d er Klägerin am 19. April 2004 abg e- gebenen Erklärung über die " Abnahme der Be triebsbereitschaft " gemäß § 363 BGB grundsätzlich bei der Klägerin liege. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Rüge, der Senat habe die Beweisaufnahme in unz u- lä ssiger Weise nach § 527 ZPO durch den Berichterstatter als vorbereitenden Einzelrichter durchführen lassen, gehe ins Leere und nötige nicht zu einer Wi e- derholung der Beweisaufnahme. Nach dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Betriebs - und Se r- vicea nleitungen des Herstellers H . und den dort angeführten technischen Daten sei die Verarbeitung von geringeren Papiergewichten als 50 bis 150 g/m² - also etwa 40 g/m² - mit der gelieferten Anlage nicht möglich gewesen. Nach 10 11 12 - 7 - den Aussagen der Mitarbeite r von H . seien die Angaben in den Betrieb s- anleitungen allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass keinesfalls geri n- gere Papiergewichte verarbeitet werden k ö nnten. Dies hänge auch von anderen Parametern (Papierqualität und - sorte, Umweltbedin gung en ) ab und bedürfe jeweils einzelfallbezogener Tests und Freigaben. Diese Aussagen würden g e- stützt durch den Inhalt des Schreibens von H . vom 27. Mai 2008, das aber zugleich auch ausweise, dass generell die von H . angegebenen Spezif i- kationen gälten und für Sonderanwendungen spezielle Versuche und Anwe n- dungstest s erforderlich seien, nach deren positive m Verlauf eine entsprechende Freigabe erfolge. Unter Berücksichtigung des mithin zwischen den für das Standard Business geltenden techni schen Unterlagen einerseits und den Test s und Freigaben im Bereich der Sonderanwendungen andererseits bestehenden Regel - Ausnahmeverhältnisses sei die Klägerin ihrer Beweislast mit Vorlage der Betriebs - und Serviceanleitungen zunächst nachgekommen; es wäre nunmehr im konkreten Fall - auch ohne hierbei das Institut der Beweislastumkehr zu b e- mühen - Sache der Beklagten gewesen nachzuweisen, dass es die von H . vorgesehenen Versuche und Anwendungstests mit posit i vem Ergebnis gegeben habe und die Anlage hiernach ausnahmsweise doch zur Verarbeitung von 40 g/m² - Papier freigegeben worden sei. Dieser Nachweis sei ihr nicht g e- lungen. Die Erhebung weiterer Beweise - insbesondere die Einh o lung eines weiteren Sachverständigengutachtens - sei nicht veranlasst. Ei ne Beweisvere i- telung seitens der Klägerin sehe der Senat nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Rücktritt der Klägerin nach den Zusatzvereinbarungen zum Kaufvertrag nicht ausgeschlossen. Auch § 377 HGB stehe der Geltendmachung dieses Mang els nicht entgegen. Zu U n- recht berufe sich die Beklagte darauf, dass die Klägerin den Mangel erst im Mai 2005 und damit mehr als ein Jahr nach Ablieferung am 19. April 2004 gerügt habe . 13 - 8 - Der Rücktritt der Klägerin sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verjährung von Leistungs - bzw. Nacherfüllungsansprüchen der Klägerin ausg e- schlossen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährten Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Druckanlage in zwei Jahren ab Lieferung. Diese Frist sei bei Zugang der Rüc ktrittserklärung vom 18. Juli 2005 nicht abgelaufen g e- wesen . Auch bei Geltung der in Abschnitt D § 1 Abs. 1 der AGB der Beklagten vorgesehenen Gewährleistungsfrist von einem Jahr ergebe sich kein anderes Ergebnis. Ungeachtet dieser Erwägungen könne sich di e Beklagte aber auch deswegen nicht auf einen Ausschluss des Rücktrittsrechts, auf Verjährung oder eine verspätete Mängelrüge berufen, weil sie den Mangel arglistig verschwi e- gen habe. Der Rücktritt scheitere schließlich auch nicht an § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die Ungeeignetheit der Anlage zur Verarbeitung von 40 g/m² - Papier sei kein unerheblicher Mangel im Sinne dieser Vorschrift. Abgesehen davon sei die Unerheblichkeit bei Vorliegen arglist ig en Verhaltens in der Regel zu verneinen. II. Diese Beurte ilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage auf Rückzahlung des geleisteten Teilkaufpreises nicht stattgegeben und die Widerklage auf Zahlung des noch offenen Restkaufpre ises für die gelieferte Druckanlage nicht abgewiesen werden. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist allerdings entgegen der Auffa s- sung der Revision nicht zu beanstanden, dass d er Senat de s Berufungsgericht s 14 15 16 17 - 9 - den Rechtsstreit durch d en Hinweis - , Auflage n - und Beweisb eschlu ss vom 1. Oktober 2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Erörterung der Sache und zur Durchführung der Beweisaufnahme zugewiesen hat und - nach Bene n- nung weiterer Zeugen - d urch den Hinweis - und Beweisbeschluss vom 25. Fe b- ruar 2011 auch die Durchführung der weiteren Beweisaufnahme dem vorbere i- tenden Einzelrichter übertragen hat. I m vorliegenden Fall liegt kein Verstoß g e- gen § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO darin, dass der Einzelrichter die gesamte B e- weisaufnahme durchgeführt hat. Nach § 527 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat der Einzelrichter, dem die Sache vom Berufungsgericht zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesen worden ist (§ 527 Abs. 1 ZPO), die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht e rledigt werden kann. Er kann zu di e- sem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Ve r- handlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anz u- nehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmi t- telba ren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würd i- gen vermag (§ 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Gegen diese Bestimmungen hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen , dass durch § 527 Abs. 2 Satz 2 Z PO die Erhebung aller notwendigen Beweise durch den vorb e- reitenden Einzelrichter nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (ebenso Münc h- KommZPO/Rimmelspacher, 4 . Aufl., § 527 Rn. 11; Wieczorek/Schütze /Gerken , ZPO, 3. Aufl., § 527 Rn. 11 ; Baumbach/Lauterbach/A lbers/Hartmann, ZPO, 7 1 . Aufl., § 527 Rn. 9; Prütting/Gehrlein /Oberheim , ZPO, 4. Aufl., § 527 Rn. 4; Stein/Jonas /Grunsky , ZPO, 21. Aufl., Rn. 9 ff. zu § 5 24 aF ) . Die Auffassung der Revision , di e Übertragung ein er kompletten, umfangreichen Beweisaufnahme au f den Einzelrichter sei im Hinblick auf den Wortlaut des § 527 Abs. 2 Satz 2 18 19 - 10 - ZPO ( " einzelne Beweise " ) stets unzulässig ( so auch Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 527 Rn. 6; HK - ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 527 Rn. 4; Thomas/Putzo / Rei c hold , ZPO, 33. Aufl., § 527 Rn. 4 ) , trifft nicht zu. aa) Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung, dass der Einzelrichter nie alle Beweise erheben dürfe, auf die Rechtsprechung des VI. Zivilsenat s des Bundesgerichtshofs zum Arzthaftungsprozess . In dem von der Revision angeführten Urteil vom 26. Oktober 1993 h at der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs lediglich entschieden, dass § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ( die Vorgängerbestimmung zu § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO ) es " in aller Regel " nicht zulässt, dass in Arzthaftungsp rozessen , in denen die En t- scheidung im Wesentlichen auf sachverständiger Beratung beruht, die Bewei s- aufnahme einschließlich der Befragung ärztlicher Gutachter allein durch den Einzelrichter erfolg t (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 , NJW 1994 , 801 unter II 1 a mwN). Entsprechend heißt es im Urteil des VI. Zivi l- senats vom 3. Februar 1987 , dass die Befragung ärztlicher Gutachter " in aller Regel " über die Befugnisse hinausgeht, die dem Einzelrichter im Berufung s- rechtszug nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zustehen ( VI ZR 56/86, NJW 1987, 1482 unter II 5 ). A us diesen Entscheidungen er gibt sich, dass eine Durchfü h- rung der gesamten Beweisaufnahme durch den Einzelrichter - jedenfalls au s- nahmsweise - auch im Arzthaftungsprozess zulässig sein kann, insbesonde re dann, wenn etwa eine Anhörung ärztlicher Sachverständiger nicht ansteht. Da r- über hinaus ist d ie Rechtsprechung des VI. Zivilsenats aber auch ausdrücklich auf den Arzthaftungsprozess beschränkt . Sie hat ihren Grund in der besonders schwierigen und verant wortungsvollen richterlichen Aufgabe der Tatsachenfes t- stellung im Arzthaftungsprozess ( BGH, Urteil vom 23. März 1993 - VI ZR 26/92 , NJW 1993, 2375 unter III). Auch aus diesem Grund ist aus ihr für den Zivilpr o- 20 21 - 11 - zess allgemein ein generelles Verbot der Durchf ührung einer gesamten B e- weisaufnahme durch den vorbereitenden Einzelrichter nicht herzuleiten. bb) Systematische und teleologische Erwägungen sprechen dafür, dass der Einzelrichter gemäß § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO im allgemeinen Zivilprozess alle notwendi gen Beweise erheben darf, allerdings nur dann, wenn die ei n- schränkenden Voraussetzungen des " S oweit " - Satzes erfüllt sind. Der Wortlaut der Vorschrift steht diesem Verständnis nicht entgegen. Die von der Revision im Hinblick auf das Wort " einzelne " vert retene Au s- legung der Vorschrift dahingehend , dass der Einzelrichter ni e alle Beweise e r- heben d ürfe, würde zu Wertungswidersprüchen und sachwidr igen Konseque n- zen führen . § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist deshalb so zu verstehen , dass die in dem Wort " einzelne " zu m Ausdruck kommende Beschränkung keine zusätzl i- che Voraussetzung umschreibt, s ondern auf den nachfolgenden " Soweit " - Satz ver weis t und durch diesen näher erläutert wird. So verstanden darf der Einze l- richter nicht ohne weiteres alle, sondern nur " einzelne " , das heißt insoweit B e- weise erheben, als " dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das B e- rufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Bewe isaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag " . Für dieses Verständnis, dem der Wortlaut nicht entgegensteht, sprechen systematische und teleologische Erwägungen. (1) § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO stellt bei einer solchen Auslegung für die Beweisaufnahme durch den vorbereitenden Einzelrichter die gleichen Vorau s- setzungen auf , wie sie für die Zeugenvernehmung durch ein Mitglied des Pr o- zessgerichts als beauftragte r Richter gemäß der bis auf das Wort " einzelne " mit § 527 Abs. 2 Satz 2 Z PO übereinstimmenden Vorschrift d es § 375 Abs. 1a ZPO 22 23 24 - 12 - gelten , die auch auf den Sachverständigenbeweis anzuwenden ist (§ 402 ZPO) . Damit wird ein Wertungswiderspruch zwischen § 375 Abs. 1a , § 402 ZPO e i- nerseits und § 527 ZPO andererseits vermieden, der einträte, wenn man die Beweisaufnahme durch den vorbereitenden Einzelrichter weiter einengen wollte als die Beweisaufnahme durch ein beauftragte s Mitglied des Prozessgerichts . Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, warum der vorbereitende Einzelrichter weniger Beweise ( " nie alle " ) sollte er heben dürfen als der vom Kollegium beau f- trag t e Richter, bei dem eine Durchführung der gesamten , sich auf Zeugen und Sachverständige erstreckenden Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen ist, wenn die s zweckmäßig erscheint und die einschränkenden Voraussetzunge n in dem nachfolgenden, mit § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO übereinstimmenden Soweit - Satz erfüllt sind. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO und de r Vorgängerbestimmung in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO einerseits (BT - Drucks. 14/4722, S. 100; 7/2939, S . 2) s owie zu § 375 Abs. 1a ZPO andererseits (BT - Drucks. 11/3621, S. 38; 11/8282, S. 47) ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beweisaufnahme durch den vorbereitenden Einzelrichter weitergehenden Beschränkungen unterliegen sollte als eine Beweisaufna hme durch ein vom Kollegium beauftragte s Mitglied des Prozessgerichts. (2) Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beweiserhebung durch den vor b ereitenden Einzelrichter , wie i n § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich a n- gesprochen ( " zur Vereinfachung der Ve rhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert " ), das Kollegium entlasten soll. Diese Zielsetzung kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Einzelrichter die Sache so weit zu fördern hat, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht er ledigt werden kann (§ 527 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine solche Entlastung des Kolleg i- ums ist nur zu erreichen, wenn dem Einzelrichter umfangreiche Beweisaufna h- men übertragen werden dürfen. Dann aber kann es nicht sein , dass d er Einze l- richter etwa in Bausachen n ur 19 von 20 strittigen Punkten aufklären dürfte, 25 - 13 - nicht aber den zwanzigsten, weil er , wie die Gegenauffassung meint, " nie alle " Beweise erheben dürfe. Deshalb muss der Einzelrichter , um der Entlastung s- funktion der Vorschrift gerecht zu werden, alle notwen digen Beweise erheben dürfen, bei denen die Voraussetzungen des Soweit - Satzes erfüllt sind. Die im Soweit - Satz ausgedrückten Beschränkungen regeln abschließend , welche B e- weise der Einzelrichter erheben darf und welche nicht , und markieren damit die Grenze in dem Konflikt zwischen einer prozessökonomisch sinnvolle n Übertr a- gung der Beweisaufnahme auf den Einzelrichter und dem Grundsatz der Unmi t- telbarkeit der Beweisaufnahme. b) Das Berufungsgericht hat die einschränkenden Voraussetzungen des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ( " soweit von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag " ) rechtsfe h- lerfrei bejaht. Die in dem Soweit - Satz formulier ten Voraussetzungen für die Bewei s- aufnahme durch den vorbereitenden Einzelrichter erfordern, wie aus dem Wor t- laut hervorgeht ( " wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist " ) eine ex - ante - Beurteilung nach der Verfahrenslage vor Durchführung der Beweisau f- nahme (Stein / Jonas/Grunsky, aaO, Rn. 10 f.). Diese Prognose obliegt dem Tatrichter und ist - ebenso wie die Beweiswürdigung selbst - revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob es bei der Beweiswürdigung (voraus sichtlich) auf den persönlichen Eindruck der B e- weisaufnahme ankommen werde, verneint. Rechtsfehler dieser Beurteilung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich . Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, dass d ie Übert ragung der Beweisaufnahme auf den vorbereitenden Einzelrichter evident rechtsfehlerhaft 26 27 28 - 14 - sei , weil zu der streitigen Frage der Eignung der Druckanlage von den Parteien elf Zeugen benannt worden seien . Dass ein Beweisthema streitig ist, ist V o- raussetzung für die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme und kann deshalb kein Kriterium für die Frage sein, ob die Beweisaufnahme vom Einzelrichter durchgeführt werden darf. Ebenso wenig hängt die Zulässigkeit einer Zeuge n- vernehmung durch den Einzelrichter von der Anzahl der zu einem bestimmten Beweisthema benannten Zeugen ab . Die Entlastungsfunktion der Vorschrift li e- fe leer , wenn der Einzelrichter nur eine geringe Anzahl von Zeugen vernehmen dürfte. Schließlich führt auch der Umstand, dass beide Parteien zu ihren gege n- l äufigen Behauptungen Zeugen benannt haben, nicht ohne weiteres zur Unz u- lässigkeit einer Zeugenvernehmung durch den Einzelrichter. Ob ein unmittelb a- rer Eindruck des Berufungsgerichts vom Verlauf der Beweisaufnahme vorau s- sichtlich entbehrlich ist, hängt nich t davon ab, ob nur eine oder beide Parteien Zeugen zu einem Beweisthema benannt haben. Entscheidend ist, ob von vor n- herein abzusehen ist, dass es auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommen wird, für deren Beurteilung ein unmittelbarer Eindruck des Ber u- fungsgerichts erforderlich ist . Dies hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, in dem es um die Eignung einer Druckanlage zur Verarbeitung einer b e- stimmten Papierqualität und damit um objektive , technische Sachverhalte geht, rechtsfehlerfrei verneint. Auch bei einer solchen Konstellation kann sich allerdings im Nachhinein - im Verlauf oder nach Durchführung der Beweisaufnahme - aufgrund des B e- weisergebnisses herausstellen, dass hinsichtlich eines oder mehrerer Zeugen ein unmittelbarer Ein druck des Berufungsgerichts vom Verlauf der Beweisau f- nahme erforderlich ist, um das Beweisergebnis sachgemäß zu würdigen . Wenn sich erst im Zuge der Beweisaufnahme herausstellt, dass ein persönlicher Ei n- druck des Kollegiums von den Zeugen notwendig ist , ma cht dies die vom Ei n- zelrichter durchgeführte Beweisaufnahme nicht - nachträglich - unzulässig 29 - 15 - (Stein / Jonas/Grunsky, aaO Rn. 11). Es liegt dann kein Verstoß gegen § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor . In einem solchen Fall muss aber der Einzelrichter se i- nen persönl ichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen und die dafür maßgeblichen Umstände im Protokoll niederlegen, um dem Kollegium insoweit eine zureichende Beurteilungsgrundlage zu verschaffen. Wenn dies nicht g e- schehen ist, muss d ie Beweisaufnahme, soweit erforderlich, vor dem Kollegium wiederholt werden . Denn es liegt, w ie d er Senat bereits entschieden hat , ein Verstoß gegen § 286 ZPO seitens des Kollegiums vor, wenn es die Glaubwü r- digkeit eines vom Einzelrichter vernommenen Zeugen beurteilt, ohne dass der Einzelrichter seinen Eindruck von dem Zeugen und von dessen Glaubwürdi g- keit im Protokoll niedergelegt hat; es muss dann der Zeuge nach § 398 ZPO vom Kollegium erneut vernommen werden (Senatsurteil vom 18. März 1992 - VIII ZR 30/91, NJW 1992, 1966 unter II 1 b bb ) . 2. Ein derartiger Verstoß gegen §§ 286, 398 ZPO ist dem Berufungsg e- richt, wie die Revision mit Recht rügt, insoweit unterlaufen, als es versäumt hat, den Zeugen K . erneut zu vernehmen, obwohl es dessen Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ha t, ohne dass dem ein entsprechender Protokollv ermerk des Einzelrichters zugrunde liegt. Das Berufungsgericht hält die Aussage des Zeugen K . insbesondere deshalb nicht für überzeugend, weil sie dem Inhalt seiner E - Mail vom 11. Januar 2011 widerspr e ch e . Dieser Widerspruch lasse Zweifel an der inhal t- lichen Richtigkeit entweder seiner Zeugenaussage oder seiner E - Mail vom 11. Januar 2011 und damit insgesamt am Wahrheitsgehalt seiner Erklärungen aufkommen. Die Widersprüchlichkeit einer Zeugenaussage oder - wie hier - ein Widerspruch zwischen der Aussage und einer E - Mail des Zeugen ist zwar o b- jektiv feststellbar; hierfür bedarf es keiner Beurteilung der Person. Gleichwohl hängt eine solche Widersprüchlichkeit so eng mit der Wahrheitsliebe und damit 30 31 - 16 - der Gla ubwürdigkeit des Zeugen zusammen, dass in diesem Fall eine erneute Vernehmung durch das Kollegium erforderlich ist, um sich von der Glaubwü r- digkeit des Zeugen einen eigenen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. So hat der Senat bereits mehrfach zu § 398 Z PO entschieden, dass eine erneute Vernehmung im Berufungsrechtszug allenfalls dann entbehrlich ist, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähi g- keit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noc h die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (Senatsu r- te i l e vom 3. Mai 1995 - VIII ZR 113/94, NJW - RR 19 95, 1020 unter II 3 b ; vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285 unter II 2 b aa ). Obgleich es sich in diesen Fällen um objektive Umstände handelt, stehen sie doch mit der Wahrheitsliebe des Zeugen in engem Zusammenhang und können deshalb o h- ne Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung nur bewertet werden, wenn das Gericht sich einen persönlichen Eind ruck von dem Zeugen verschafft hat oder auf eine entsprechende Beurteilung durch die erste Instanz zurückgreifen kann (Senats u rteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, aaO). Diese Grundsätze für das Verhältnis zwischen erster und zweiter Instanz gelten ebe nso im Verhältnis zwischen Einzelrichter und Kollegium bei v orbere i- ten d durchgeführter Beweisaufnahme durch den Einzelrichter (Senatsurteil vom 18. März 1992 - VIII ZR 30/91, aaO ). 3. Auch in materiell - rechtlicher Hinsicht ist die Beurteilung des Ber u- f ungsgerichts nicht rechtsfehlerfrei. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht eine Beweislastentscheidung zum Nachteil der Beklagten getroffen und damit die Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs - und Beweislast verkannt hat. Das Berufungsgericht unterstellt im Ausgangspunkt seiner Begründung selbst, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels infolge der 32 33 - 17 - vom Geschäftsführer der Klägerin am 19. April 2004 abgegebenen Erklärung über die " Abnahme der Betriebsbereitsc haft " gemäß § 363 BGB bei der Kläg e- rin liegt. Diese Beweislastverteilung wird auch von der Klägerin im Revision s- verfahren nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Klägerin meint jedoch, das Ber u- fungsgericht habe keine - danach unzulässige - Beweislastentscheidun g zum Nachteil der Beklagten getroffen, sondern habe in rechtsfehlerfreier tatrichterl i- cher Würdigung festgestellt, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis der Mangelhaftigkeit der Druckanlage hinsichtlich der Verarbeitung von 40 g/m² - Papier erbracht habe . Das trifft nicht zu. a) Die - von der Sache her - naheliegende Beweisführung durch ein Sachverständigengutachten ist der Klägerin unstreitig nicht gelungen. Im Zuge der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat der Sachverständige im Jahr 2008 festgestellt, dass die seit Frühjahr 2005 nicht mehr benutzte Druckanlage ohne Abdeckung unter der weiterbetriebenen Hochdruckzerstä u- bungsanlage stand und dies zu Oxidationserscheinungen geführt hat. Zudem ist das in der Anlage verbliebene Toner/Entwi cklergemisch nicht abgesaugt wo r- den, sondern in der Druckanlage verklumpt, so dass die Anlage insgesamt nicht mehr verwendbar ist und s achverständige Feststellungen zu der hier streitigen Frage nicht mehr getroffen werden können . Eine rechtzeitige Beweissi cherung hat die Klägerin nicht veranlasst. Damit hat die Klägerin d en unmittelbare n B e- weis der Ungeeignetheit der Anlage durch ein Sachverständigengutachten nicht erbringen können . b) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht geprüft hat, o b der Klägerin eine mittelbare Beweisführung durch Indizien gelungen ist. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht jedoch - zu Unrecht - der Klägerin eine Beweiserleichterung eingeräumt, die auf eine Beweislastumkehr zu m Nachteil der Beklagten hinau släuft. 34 35 - 1 8 - aa) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Druckanlage nach der Betriebs - und Serviceanleitung nur für ein Papierg e- wicht von 50 bis 150 g/m² - also nicht auch für das vereinbarte Papiergewicht von 40 g/m² - ausgel egt war und deshalb nach dem Wortlaut der Betriebs - und Service anleitung en die Verarbeitung von geringeren Papiergewichten - also etwa von 40 g/m² - mit der gelieferten Anlage nicht möglich war. Fehl geht der Angriff der Revision , das Berufungsgericht habe das Vo r- bringen der Beklagten übergangen, dass die Betriebsanleitung veraltet gew e- sen sei und deshalb nicht maßgeblich sein könne. D ie Revision bezieht sich dafür, dass die Betriebsanleitung überholt gewesen sei, auf die Aussage des Zeu gen R . , wonach die Herstellerfirma H . seit Ende der 19 90er Jahre gemeinsam mit der Beklagten daran gearbeitet habe, in den Markt für Leichtpapiere einzusteigen; dieser Entwicklung hätten die Unterlagen dann " ein wenig " hinterhergehinkt . Mit dieser - für den vorliegenden Fall unergiebigen - Aussage brauchte sich das Berufungsgericht nicht näher auseinanderzusetzen. b b ) Das Berufungsgericht ist auch mit Recht nicht bei der Betriebsanle i- tung stehengeblieben, weil es gesehen hat, dass die technischen U nterlagen nur für das " Standard Business " gelten und deshalb " Sonderanwendungen " wie die Verarbeitung geringerer Papiergewichte unter bestimmten Voraussetzungen (Papierqualität und - sorte; Umweltbedingungen) nicht ausschließen . Insoweit hat das Berufungsge richt rechtsfehlerfrei festgestellt, dass für solche So n- deranwendungen spezielle Versuche und Anwendungstests erforderlich waren , nach deren positivem Verlauf eine entsprechende Freigabe erfolg en sollte . Verkannt hat das Berufungsgericht jedoch, dass d ie Indizwirkung der B e- triebsanleitung für den Leistungsumfang ein er gelieferten Druckanlage jede n- falls dann erheblich abgeschwächt wird, wenn sich die Betriebsanleitung nur auf 36 37 38 39 - 19 - das " Standard Business " bezieht, die gelieferte Anlage aber - wie hier - verei n- barungsgemäß nicht auf das " Standard Business " beschränkt sein soll, sondern mit entsprechender Zusatzausstattung darüber hinausgehende Funktionen zu erfüllen hat. Rechtsfehlerhaft ist deshalb die Auffassung des Berufungsgericht s, die Klägerin sei " ihrer B eweislast mit Vorlage der Betriebs - und Serviceanle i- tung en zunächst nachgekommen " und es sei nunmehr im konkreten Falle S a- ch e der Beklagten gewesen nachzuwei sen, dass es Versuche und Anwe n- dungstests mit positivem Ergebnis gegeben habe und die Anlage hierna ch au s- nahmsweise doch zur Verarbeitung von 40 g/m² - Papier freigegeben worden sei . Diesen Nachweis habe die Beklagte nicht erbracht ; m it den bisher erhobenen Beweisen sei es ihr nicht gelungen, den sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers ergebenden Sc hluss auf die Ungeeignetheit der Druckanlage zu widerlegen. D iese Argumentation läuft im Ergebnis auf eine - vom Berufungsgericht zu Unrecht in Abrede gestellte - Beweislastumkehr zum Nachteil der Beklagten hinaus, die nicht gerechtfertigt ist . Die Bet riebsanleitung ist ein gewisses - unter Umständen auch starkes - Indiz für den Leistungsumfang einer technischen Anlage , aber auch nicht mehr. Sie ändert - wie jedes Indiz - nichts an der B e- weislastverteilung, hier also daran, dass die Klägerin in vollem U mfang den Beweis für die behauptete Mangelhaftigkeit der Druckanlage zu erbringen hat. Dies gilt umso mehr, als es hier um eine Anlage geht, die aufgrund entspr e- chender Zusatzausstattung Sonderanwendungen zu leisten hat, die von der Betriebsanleitung nicht erfasst werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es die Betriebsanleitung nicht, zu Gunsten der Klägerin auf die Ungeeignetheit der Druckanlage zu schließen. Da her hat nicht die Beklagte zu beweisen, dass die Druckmaschine in der Konfiguration, wie sie an die Klägerin zu liefer n war , ihre Eignung zur Ve r- 40 41 - 20 - arbeitung von 40g/m² - Papier in entsprechenden Tests erwiesen hat und vom Hersteller freigegeben worden war. Vielmehr obliegt es - nach wie vor - der Klägerin, die mangelnde Eignung der Druckanlage zu beweisen und somit die Behauptung der Beklagten zu widerlegen, dass die Druckanlage in der an die Klägerin gelieferten Konfiguration vom Hersteller unter den mit der Klägerin vereinbarten klimatischen Bedingungen auf ihre Eignung zur Verarbeitung von 40g/ m² - Papier positiv getestet und freigegeben worden war . D ie Betriebs a nle i- tung führt ebenso wie der Umstand, d ass eine sachverständige Begutachtung der Drucka nlage nicht mehr durchgeführt werden kann, nicht zu einer Beweise r- leichterung zu Gunsten der Kläge ri n. Unter diesen umgekehrten Vorzeichen hat das Berufungsgericht den Sachvortrag der Parteien und das Ergebnis der B e- weisaufnahme - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht gewü r- digt. 4. Im Übrigen hält das Berufungs urteil den Angriffen de r Revision stand. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zur Arglist kommt es dabei nicht an. a) Einen vertraglichen Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß der unter Ziff. 2 der Anlage zum Kaufschein getroffenen Vereinbarung, nach der die Kl ä- gerin berechtigt sein sollte, innerhalb von vier Wochen nach erfolgreicher Insta l- lation vom Vertrag zurückzutreten, wenn die in der Aufgabenstellung vereinba r- ten Spezifikation en und Toleranzen nicht eingehalten werden, hat das Ber u- fungsgericht rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, die Rücktrittskla u- sel erfasse nicht den hier vorliegenden Fall , dass die vorgesehenen Tests nicht vollständig abgeschlossen waren, also Tests mit allen vertraglich vorgesehenen Papiersorten nicht vorgenommen worden waren. Gege n diese Vertragsausl e- gung bringt die Revision nichts vor. 42 43 - 21 - Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Geschäftsführer der Kl ä- gerin eine vollständige Validierung und Tests mit 4 0g/m² - Papier " gezielt verhi n- dert " habe. Dieser Vorwurf findet in der Aussage des Zeugen K . , auf die sich die Revision bezieht, keine Stütze. b) In rechtsfehlerfreie r tatrichterliche r Würdigung der besonderen U m- stände dieses Falles hat das Berufung sgericht eine Verletzung der Rüge obli e- genheit (§ 377 HGB) seitens der Klägerin ver neint. Auch d ag egen wendet sich die Revision vergeblich . Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht für den Beginn der Rüge o b- liegenheit hinsichtlich des hier streitigen M angels nicht auf die Unterzeichnung der Abnahmeerklärung am 19. April 2004 abgestellt, weil die Druckanlage zu diesem Z eitpunkt wegen der noch fehlenden Installation der Klimatisierung noch nicht auf ihre Eignung zur Verarbeitung von 40 g/m² - Papier überprü ft we r- den konnte . Gemeinsame Probeläufe fanden erst ab Dezember 2004 im Zuge der dann unternommenen Versuche zur Validierung der Anlage statt. Daran waren T echniker beider Parteien - die Zeugen K . und C . - beteiligt. Dabei wurde jedoch , wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nur ein einziger Test mit 40 g/m² - Papier vorgenommen, bei dem die Techniker der Beklagten es allerdings unterlassen hatten, die für die Verwendung des 40g/m² - Papiers e r- forderlichen Zusatzteile einzubauen , so dass de r Test nicht erfolgreich war. E in weiterer Versuch fand nicht statt. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsg e- richt s , die Beklagte könne sich unter diesen Umständen nicht darauf berufen, dass die Klägerin die Ungeeignetheit der Anlage zur Verarbeitung dieser leic h- ten Papiersorte erst später formell gerügt hat, nicht zu beanstanden. Die B e- 44 45 46 47 - 22 - sonderheit des Falles liegt darin, dass die Klägerin die Funktionsfähigkeit der hochkomplexen Druckanlage nicht allein, sondern nur im Zusam menwirken mit der Beklagten prüf en konnte. Die Beklagte war in Zeitpunkt und Umfang d ies er Überprüfung voll eingebunden; ihr war damit , wie das Berufungsgericht recht s- fehlerfrei festgestellt hat, aus den von ihr selbst und der Klägerin ab Dezember 2004 gem einsam vorgenommenen Testläufen im Betrieb der Klägerin bekannt, dass der Test mit der Verarbeitung von 40 g/m² - Papier nicht erfolgreich war . E iner ausdrücklichen Rüge seitens der Klägerin bedurfte es unter diesen b e- sonderen Umständen nicht ; ein solches Er fordernis liefe auf eine bloße Förm e- lei hinaus. Das Senatsurteil vom 24. Januar 1990 (VIII ZR 22/89, NJW 1990, 129 0 ), auf das sich die Beklagte beruft, rechtfertigt keine andere Beurteilung . Es betrifft eine nicht vergleichbare Sachverhaltsgestaltung. W ie der Senat ausgeführt hat, tragen die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Belangen des Verkäufers Rechnung, der davor bewahrt werden soll, sich noch längere Zeit nach der Ablieferung Ansprüchen wegen etwaiger dann nur schwer feststellb a- rer Mängel ausgesetzt zu sehen (aaO unter II 2 a). Diese Gefahr bestand hier, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für die Beklagte nicht. Ihr war seit dem erfolglosen Testlauf ebenso gut wie der Klägerin bekannt , dass die Funktionsfähigkeit der Druckanlage zur Verarbeitung von 40 g/m² - Papier im Betrieb der Klägerin noch nicht gewährleistet war. c) Schließlich ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Verjä h- rung nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung (19. April 2004) war bei Zugang der Rücktrittserklärung am 18. Juli 2005 nicht abgelaufen. Dagegen bringt die Revision nichts vor. 48 49 - 23 - Das Berufungsgericht hat für den Beginn der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist von einem Jahr mit Rücksicht auf die besonderen U m- stände des vorliegenden Falles im Wege recht sfehlerfreier Vertragsauslegung nicht auf die Ablieferung, sondern auf die Installation der erforderlichen Klimat i- sierung Ende Juli 2004 abgestellt und - folgerichtig - die Gew ährleistungsfrist als gewahrt angesehen . Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass es auf die Ablieferung der Anlage am 19. April 2004 nicht ankommen könne, weil die gelieferte Anlage bis zur Installation der Klimatisierung, wie beiden Parteien auch bewusst gewesen sei, nicht auf ihre Eignung zur Verarbeitung geringerer Papiergewichte habe getestet werden können. Diese vertretbare Vertragsau s- legung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstand en. Dass die Klägerin die von ihr zu erbringende In stallat ion der Klimaanl a- ge, wie die Revision meint, in einer Weise verzögert hätte, die es ihr verwehren würde, sich auf den hinausgeschobenen Fristbeginn zu berufen, ist vom Ber u- fungsgericht nicht festgestellt worden und folgt entgegen der Auffassung der Revisio n nicht schon daraus, dass nach den ursprünglich en Vorstellungen der Parteien die Installation der gesamten Anlage schon Ende 2003 h ä tte erfolgen und Anfang 2004 mit der Testphase h ä tte begonnen werden sollen. III. Nach alledem kann das angefochtene Urt eil , soweit es mit der Revision angegriffen worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). D er Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif und ist deshalb im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuv e r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) , damit das Berufungsgericht sich mit der Frage der Mangelhaftigkeit der Druckanlage hinsichtlich der Verarbeitung von 40 g/m² - Papier nochmals befassen und hierzu - gegebenenfalls nach ergän - 50 51 52 - 24 - zendem Sachvortrag der Parteie n - die erforderlichen Feststellungen tref fen kann. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 12.05.2009 - 24 O 537/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2012 - I - 17 U 108/09 -
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