BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 49/13 vom 22. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, D r. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberla n- desgerichts Hamburg vom 23. Januar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor d ieses Urteils wegen offenbare r U n- richtigkeiten unter Ziffer 1 Abs. 2 sowie unter Ziffer 3 und 4 wie folgt neu gefasst wird: 1. [ ] Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 264.530,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. vom 17. Dezember 200 4 bis zum 5. September 2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz p.a. seit dem 6. September 2005 zu zahlen . 3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Parteien des Rechtsstreits beider Insta nzen trägt die Klägerin ein Viertel, die Beklagte drei Viertel. 4. Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenient e n trägt die Beklagte drei Viertel. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdev - 3 - Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine E n t- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von e i- ner näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs atz 2 ZPO a b- gesehen. Gleichzeitig ist das Urteil des Berufungsgerichts jedoch wegen eines o f- fenbaren Berechnungsfehler s bei der Bemessung des entgangenen Gewinns gemäß § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass d er der Klägerin zuerkannte B e- trag von 313 . der Hinweisverfügung vom 14. Mai 2014 Bezug genommen , gegen die die Parteien kei ne Einwendungen erhoben haben. Dieser B erichtigung ist zugleich durch eine Berichtigung de r am Ausmaß des beiderseitigen Obsiegens und Unterli e- gens orientierten Kostenentscheidung für die Tatsacheninstanzen Rechnung zu tragen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 15 mwN). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 401 O 129/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2013 - 13 U 198/10 - 1 2
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