ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR49.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 49/15 vom 16. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter D r. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevo llmächtigten der Beklagten zu Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge zurückgewiesen, die Bekla g- die Beklagte zu 3 weiter zu verurteilen, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten zu 1 und 2 eingetrag e- nen Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Die dagegen gerichtete Nichtzula s- sungsbeschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Be schwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 1 Beklagten zu 3 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. 2. Der Antrag i st nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG zulässig. Bei der Beme s- sung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevol l- mächtigten der Beklagten zu 3 ist bezüglich des Klageantrags auf Zustimmung 1 2 - 3 - zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des vom Kläger zu diesem Regelwert Senat, Beschluss vom 14. Februar 197 3 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655 unter III.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 un ter auszugehen, den insoweit auch die Instanzgerichte bei ihrer Festsetzung des Gegenstandswerts in Ansatz gebracht haben. Dies Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.05.2014 - 25 O 330/05 - OLG München, Entscheidung vom 19.01.2015 - 21 U 2286/14 -
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