ECLI:DE:BGH:2016:010316BVIZR49.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 49/15 vom 1. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 531 Abs. 2 An die Informations - und Substantiierungspflichten der Partei im Arzthaftung s- prozess dürfen nur maßvolle Anforderun gen gestellt werden. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur or d- nungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VI ZR 49/15 - OLG Saarbrücken LG Saa rbrücken - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 . März 2016 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller beschlossen : Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Bes chwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivi l- senats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen . Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das vorb e- zeichnete Urteil aufgeho ben, soweit die Berufung der Klägerin g e- gen die Abweisung ihrer gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Kl a- ge zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nich tzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Hiervon ausgenommen sind die im Nichtzulassungsve r- fahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, die die Klägerin zu tragen hat. s- Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagte zu 2. - 3 - Gründe: I. Die am 8. Februar 1950 geborene Klägerin nimmt die Beklagten weg en fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Am 28. Mai 2009 stürzte die Klägerin und zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu. In der von der B e- klagten zu 1 betriebenen Klinik wurde eine gelenkerhaltende Operation in Form einer Reposition mit Schraubenosteosynthese durchgeführt. Die Klägerin wurde am 14. Juni 2009 entlassen. Am 3. Februar 2010 stürzte die Klägerin erneut, wobei sie sich eine schwere dislozierte Schaftfrak tur zuzog. Sie wurde notfal l- mäßig in die von der Beklagten zu 2 betriebene Klinik eingeliefert, wo am 4. Februar 2010 eine Kombination aus einer Konvertierungsoperation und einer operativen Versorgung der frischen Schaftspiralfraktur vorgenommen wurde. Die in der Klinik der Beklagten zu 1 eingebrachten drei Schrauben wurden en t- fernt und der Klägerin eine Hüftprothese implantiert. Nach einem weiteren Sturz der Klägerin am 20. Februar 2010 wurde am 23. Februar 2010 ein Endoproth e- senwechsel durchgeführt. Intra operativ entnommene Abstriche ergaben eine bakterielle Besiedelung mit Enterokokken, weshalb entsprechend dem Antibi o- gramm eine Antibiose mit Cefuroxim eingeleitet wurde. In der Folgezeit kam es zu mehreren Luxationen, die geschlossen reponiert wurden. Am 24. März 2010 erfolgten eine operative Grundrevision und eine Pfannenkorrektur. Am 21. April 2010 wurden wiederum eine operative Revision und ein Debridement durchg e- führt. Es wurden erneut Bakterien (Enterokokken und Staphylokokken) festg e- stellt und eine A ntibiose durchgeführt. Die Klägerin macht u.a. geltend, dass sämtliche Operationen fehlerhaft durchgeführt worden seien. Die Tatsache, dass es zu einer tiefen Infektion g e- 1 2 - 4 - kommen sei, lasse darauf schließen, dass die Beklagte zu 2 die anzulegenden Hygiene standards nicht eingehalten habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. I I. 1. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche B e- deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung eine Ents cheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 2. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 A bs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt . a) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das B e- rufungsgericht den Vortrag der Klägerin, die nach der Operation vom 4. Februar 2010 vorgenommenen Wunddebridemente seien nicht ordnungsgemäß durc h- geführt worden, ein Debridement der tief en Wundhöhle sei nicht erfolgt, unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat. Es hat der Klägerin rechtsfehlerhaft Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorgeworfen. Soweit es annimmt, die Klägerin habe 3 4 5 6 - 5 - den nun gebrachten Vortrag über eine mögliche Entstehungsursache der bei ihr eingetretenen tiefen Infektion bei sorgfältiger, auf umfassende Sachverhaltsau f- klärung ausgerichteter Prozessführung schon im ersten Rechtszug erheben können, hat es die Anfo rderungen an die die Anforderungen an die Darlegung s- last des Patienten im Arzthaftungsprozess überspannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dürfen an die Informations - und Substantiierung s- pflichten der Partei im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen g e- stellt werden. Vom Patienten kann regelmäßig keine genaue Kenntnis der m e- dizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Der Patient und sein Pr o- zessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnung s- gemäßen Prozess führung medizinisches Fachwissen anzueignen (vgl. Senat s- urteil vom 8. Juni 2006 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 252; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 19; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZR 176/13, Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen ist der Patient nicht verpflic h- tet, mögliche Entstehungsursachen einer Infektion zu ermitteln und vorz u tragen. Bei dieser Sachlage kann es nicht als Nachlässigkeit angesehen we r den, dass die Klägerin in zweiter Instanz ihren Angriff konkretisiert hat, nachdem ihr zwei t- instanzlicher Prozessbevollmächtigter durch eigene medizinische Recherchen zusätzliche Informationen über mögliche Infektionsursachen e r langt hat. b) Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung fehlt es nicht an dem erforderlichen Vortrag der Klägerin zur Schadensursächlichkeit des vermeintlich nicht ordnungsgemäß durchgeführten Wunddebridements. Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurtei l hatte die Klägerin behauptet, ihr sei erstinstanzlich nicht bewusst gewesen, dass im Z u- sammenhang mit dem Wunddebridement ein für die spätere Infektion ursächl i- cher Arztfehler passiert sein könne. Hierüber sei sie erst durch ihren jetzigen Prozessbevollm ächtigten unterrichtet worden. Bei dieser Sachlage hat das B e- 7 - 6 - rufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zutreffend dahingehend verstanden, dass die von der Klägerin behaupteten Fehler anlässlich der nach der Operat i- on vom 4. Februar 2010 vorgenommenen Wund debri de mente ursächlich für die spätere Infektion geworden sind. Das angefochtene Urteil wird auch nicht von der vom Berufungsgericht angestellten Hilfserwägung getragen, dass der von der Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung benannte Sachverständige mit den ihm zur Verfügung st e- henden Erkenntnisquellen keine gerichtsverwertbaren zuverlässigen Festste l- lungen mehr dazu treffen könne, ob das Wunddebridement in infektionsausl ö- sender Weise fehlerhaft durchgeführt wurde. Die Beantwortung der Frage, ob anhand de r Behandlungsunterlagen, insbesondere der von den Ärzten der B e- klagten zu 2 erstellten Dokumentation, verlässliche Feststellungen dazu getro f- fen werden können, ob das nach dem Eingriff vom 4. Februar 2010 erfolgte Wunddebridement dem damals geltenden mediz inischen Standard entsprach, bestimmt sich nach medizinischen Maßstäben, die der Tatrichter mit Hilfe eines Sachverständigen aus dem betroffenen medizinischen Fachgebiet zu ermitteln hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 7 12). Dies gilt insbesondere für die Frage, ob und welche Maßnahmen im Zusa m- menhang mit dem Wunddebridement aus medizinischen Gründen dokumentat i- onspflichtig und möglicherweise nicht dokumentiert worden sind, mit der Folge dass sich hieraus Beweiserleichter ungen für die Klägerin ergeben könnten. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht diese 8 - 7 - Frage verfahrensfehlerhaft ohne die erforderliche Hinzuziehung eines Sachve r- ständigen aus eigener, nicht ausgewiesener Sachkunde beantwortet hat. Galke von Pentz Offenloch Oehler Müller Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.03.2014 - 16 O 327/12 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.01.2015 - 1 U 57/14 -
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