ECLI:DE:BGH:2017:020217BVZR49.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 49/15 vom 2. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Ri chter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 beträgt 304.523,55 Gründe: 1. Das Landgericht hat - soweit hier von Interes s e - die Beklagten zu 1 und 2 verurteilt, der Löschung einer Auflassungsvormerkung zuzustimmen und auf die Rechte aus der Eintragungsbewilligung für die Auflassung svormerkung zu verzichten, dies allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von 191.951,93 zu 1 bis 3 und von weiteren 151.635,79 1 und 2 hat es abgewiesen. Das Oberlandesge richt hat die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Zug - um - Zug - Verurteilung und die Abweisung der Zahlungsa n- träge gewandt hat, zurückgewies e n. D ie Nichtzulassungsbes c hwerde des Kl ä- gers - von den abgewiesenen 151.635,79 rag von 116.624,91 - ist insoweit ebenfalls erfolglos geblieben. Der G e- genstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 e n. Der Prozessbevol l- m ä c h tigte der Beklagten zu 1 und 2 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. 1 - 3 - 2. Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG zulässig. Bei der Beme s- sung des Gegenstandswer t s für die anwaltliche T ätigkeit des Prozessbevol l- mächtigten der B eklagten zu 1 und 2 ist neben den mit 106.030,79 f- lassungsvormerkung und auf Verzicht auf die Rechte aus der Eintragungsbewi l- ligung für die Auflassungsvormerkung gerichtete K lageantrag zu berücksicht i- gen. Für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung ist von einem Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswertes des Grun d- stücks in Höhe von 272.892,84 vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655 unter III.; Zöller/ Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 unter "Auflassungsvormerkung") auszug e- hen, den insoweit auch die Instanzgerich te bei ihrer Festsetzung des Gege n- standswer t s in Ansatz gebracht hab e n. Damit ergibt sich ein Betrag von Eintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung ist - in Übereinsti mmung mit den Instanzgerichten - ein Zwanzigstel des Verkehrswertes anzuse tz en (§ 3 ZPO), so dass sich ein weiterer Betrag von 13.644,64 e- bührenstreitwert ma ßgebend. Z war übersteigt der Wert des streitigen Gege n- rechts mit 191.951,93 Interesses an der Abgabe der Willenserklärungen. Der Geb ü hrenstreitwert ist aber durch den Wert des Klageantrages begrenzt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW - RR 1991, 1083; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB 94/08, NJW - RR 2010, 492). 2 - 4 - 3. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der b e iden Zahlungsanträge für die anwaltliche T ätigkeit des P rozessbevollmächtigten der B e klagten zu 1 und 2 ein Gesamtbetrag von 304.523,55 Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.05.2014 - 25 O 330/05 - OLG München, Entscheidung vom 19.01.2015 - 21 U 2286/14 - 3
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