ECLI:DE:BGH:2016:141216UVIIIZR49.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 49/16 Verkündet am: 14. Dezember 2016 Ermel , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 535, § 538; BtMG §§ 29, 29a a) Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und ve r- stößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel au f- bewahr t. b) Zur Frage der Schadensursächlichkeit mietvertraglicher Obhutspflichtverle t- zungen. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 49/16 - LG Nürnberg - Fürth AG Nürnberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 14. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin nen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Büng er und Kosziol für Recht erkannt: Die vom Streithelfer der Klägerin geführte Revision gegen das U r- teil des Landgerichts Nürnberg - Fürth - 7. Zivilkammer - vom 2. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Der Streithelfer der Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfa h- rens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin als Vermieterin nimmt den Beklagten als ihren ehemalige n Mieter auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.570,92 i- nem Polizeieinsatz am 27. Juni 2013 b eschädigte Wohnungseingangstür in A n- spruch. Gegen den Beklagten lagen sowohl ein Haftbefehl als auch ein Durchs u- chungsbeschluss für die stre itgegenständliche Wohnung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ) im Tatz eitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 vor. Bei der Durchsu chung der Wohnung wurden 26,32 g Marihuana a ufg e- funden und sicherges tellt. Insoweit verurteilte die Strafkammer des Landg e- 1 2 3 - 3 - richts Nürnberg - Fürth den Beklagte n wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) durch rechtskräftiges Urteil zu einer Freih eitss trafe von drei Monaten. Vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln , der - so die Strafkammer - allein auf den Angaben eines von d ies er als unglaubwürdig erachteten Zeugen beruht hatte, wurde er hingegen freigesprochen. Beim Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses wurde die Wohnungsei n- gangstür von den Polizeikräften auf gebrochen und beschädigt. Der Klägerin Soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse, hat das Amtsgericht die auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen - ausschließlich vom Bundesland als Träger der Pol i- zei im Wege der Streithilfe eingelegte - Berufung ist vom Landgericht zurüc k- gewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt der Streithelfer der K läger in das Schadensersatzbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klä gerin als Eigentümerin und Vermieterin stehe gegenüber dem beklagten Mieter kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Wohnungseingangs tür durch den Polizeieinsatz zu, weil ein Zurechnungsz u- 4 5 6 7 8 - 4 - sammenhang zu einer Pflichtverletzung des Beklagten a us dem Mietverhältnis nicht gegeben sei. Zwar stelle die Begehung von Straftaten in der Mietwohnung grundsät z- lich eine Verletzung der Pflichten des Mieters aus dem Mietverhältnis dar. Aber auch wenn eine solche Pflichtverletzung durch den Beklagten unter stellt werde und der Polizeieinsatz hierdurch herausgefordert worden sein sollte, sei der Schaden nicht durch die Eigenart der Benutzung der Mietsache, sondern durch die Eigenart des Polizeieinsatzes geprägt gewesen. Auch die Rechtsprechung zur Schaffun g einer gesteigerten Gefahrenl a- ge führe hier nicht zur Bejahung eines Zurechnungszusammenhangs. Denn es existiere kein Erfahrungssatz dahingehend, dass die Begehung von Betä u- bungsmitteldelikten in einer Wohnung zu einer Durchsu chung und dabei g e- waltsamer Ö ffnung der Wohnungstür führe n könne , so dass die Rechtsgutve r- letzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem " äußerlichen " gleichsam " zufälligen " Zusammenhang zu der durch den Beklagten geschaffenen Gefa h- renlage stehe. II. Diese Beurteilung hält re cht licher Nachprüfung - wenn auch nur im E r- gebnis - stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Beklagte hat durch die Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ( BtMG ) erworbenen Betäubungsmittel in der Wohnung zwar gegen s eine vertraglichen Obhutspflichten als Mieter verstoßen (§§ 535, 241 Abs. 2 BGB). Er ist der Klägerin jedoch nicht zum Ersatz der im Rahmen der Durchsuchung entstandenen Schäden an der Wohnungstür verpflichtet 9 10 11 12 - 5 - (§ 280 Abs. 1 BGB) , da diese Straftat nicht An lass und Ursache der Ermit t- lungsmaßnahme war, sondern vielmehr von den Beamten des Streithelfers erstmals bei deren Vollzug festgestellt wurde. Damit ist die Pflichtverletzung des Beklagten bereits nicht äquivalent kausal für den bei der Klägerin eingetret enen Schaden geworden. 1. Der Beklagte hat mit der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in den von ihm angemieteten Wohnräume n die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und seine mietvertragliche Obhutspflicht verlet zt, hierdurch jedoch den bei der Klägerin eingetretenen Schaden nicht verursacht. a) Ebenso wie den Vermieter verpflichtet das Mietverhältnis (§ 535 BGB) seinem Inhalt nach auch den Mieter zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB). Aufgrund dieser Obhutspflicht hat ein Mieter die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unter lassen, was zu einer - von dem ihm zustehenden vertrag s- gemäßen Gebrauch (§ 538 BGB) nicht umfassten - Verschlechterung oder e i- nem Sc haden an dieser füh ren kann (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1989 - VIII ZR 91/88, BGHZ 108, 1, 8; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, NJW - RR 1995, 123 unter II 2 a; vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143 Rn. 17 f.; KG, KGR 2008, 529; Kraemer in Festschrift für Blank, 2006, S. 281; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 535 Rn. 94; jeweils mwN ) . G e- gen diese besondere Schutzpflicht, die nicht zuletzt Konsequenz des auf den Mieter übertragenen Besitzes an der Mietsache ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1989 - VIII ZR 91/88, aaO S. 9) , kann ein Mieter jedoch nicht nur im unmittelb a- ren Umgang mit dieser verstoßen, sondern auch durch einen Gebrauch, we l- cher schädigende Einwirkungen Drit ter hervorzurufen geeignet ist. 13 14 - 6 - Mit der Aufbewahrung vo n 26,32 g Marihuana in der von ihm angemiet e- ten Wohnung hat der Beklagte diese Obhutspflicht verletzt. Denn entgegen der - von der Revision mit Recht angegriffenen - Auffassung des Berufungsgericht s muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Mieter, der in seiner Wohnung Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begeht oder seine Wohnung zur Aufbewahrung von Tatmitteln aus derartigen Straftaten nutzt oder hierfür zur Verfügung stellt , ohne weiteres damit rechnen, dass es im Zuge aufgrund de s- sen durchgef ührter strafprozessualer Maßnahmen zu Schäden an der Wo h- nung kommt. Mit einem derartigen Verhalten überschreitet der Mieter den ihm aufgrund seiner Mietzahlung zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ( vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 12). b) Trotz dieser von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung ist der Beklagte der Klägerin nicht nach § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des ihr aufgrund der B e- schädigung der Eingangstür entstandenen Schadens verpflichtet , weil die K a u- salität zwischen dem haftungsbegründen den Tatbestand (der Obhutspflichtve r- letzung) und dem in Frage stehenden Schaden an der Wohnungseingangstür nicht gegeben ist. Es fehlt insoweit bereits an der äquivalenten Kausalität, so dass es auf die vom Berufungs gericht er örterten weitergehenden Fragen zum Zurechnungszusammenhang nicht ankommt . aa ) Das Grunderfordernis jeder Schadenszurechnung - sowohl im Ra h- men der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung - bildet die Verurs a- chung des Schadens im logisc h - naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der Äqu i- valenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (allgemeine Meinung; vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 35; vom 4. Juli 1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126 unter II 2 a; jeweils mwN; MünchKommBGB/Oetker, 15 16 17 - 7 - 7. Aufl., § 249 Rn. 103; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 8). Dabei ist zu beachten, dass zur Feststellung des Ursachenzusamme n- hangs nur die pflich twidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere U m- stände hinzugedacht werden dürfen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, aaO). Zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten - Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das B etäubungsmittelgesetz erw orbenen 26,32 g Marihuana in der Wohnung - und der Beschädigung der Eingangstür besteht ein derartiger Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non nicht. Zwar ist der Beklagte aufgrund der im Rahmen der Durchsuchung bei ihm aufgefundenen Betäub ungsmittel nachfolgend wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verurteilt worden. Diese erst anlässlich der Durchsuchung festgestellte Straftat war jedoch nicht Grundlage der am 27. Juni 2013 durchg eführten Ermittlungsmaßnahmen. Denn der an diesem Tag durch die Po lizeibeamten des St reithelfers vollzogene Durchsuchungsbeschluss hatte zwar ebenfalls dem Beklagten vorgeworfene Betäubungsmitteldelikte zum Gegenstand , jedoch ging es hierbei um Tatvo r- würfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ) aus dem bereits länger zurückliegenden Tatz eitraum vom 1. J anuar 2012 bis zum 31. Okto ber 2012. Dass es sich bei den am 27. Juni 2013 aufgefundenen Betäubungsmitteln aber um Ta tmittel aus diesen dem B e- klagten vorgeworfenen Taten handelt, kann - jedenfalls mangels anderslaute n- der Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht angenommen wer den. Vielmehr kann die Aufbewahrung der 26,32 g Marihuana in der Wohnung durch den Beklagt en hinweggedacht werde n , ohne dass der beim Kläger durch die Beschädigung der Eingangstür eingetretene Schaden entfiele. Denn die Ermittlungsmaßnahmen wären in gleicher Weise durchgeführt worden, wenn 18 19 - 8 - der Beklagte diese Betäubungsmittel nicht erworben und in der Wohnung au f- bewahrt hätte. 2. Entgegen der Behauptung der Revision ergeben sich auf der Grundl a- ge der Feststellungen des Berufungsgerichts auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte durch eigenes Verhalten die Aufnahme von Strafverfo l- gungsm aßnahmen wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und den in diesem Rahmen erlassenen Durchsuchungsb e- schluss herbeigeführt haben könnte. Die Revision ist der Auffassung, der durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts mit dem Erlass des Durchsuchungsbeschluss es bejahte Tatve r- dacht (§ 102 StPO) sei hinreichend, um anzunehmen, dass der Beklagte die Aufnahme von Strafverfolgungsmaßnahmen verursacht habe - zumal diesb e- züglich auch ein Haftbefehl vorgelegen habe, welcher nac h § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO sogar ein en dringenden Tatverdacht voraussetze. Dabei verkennt d ie R e- vision bereits , dass der für diese straf rechtichen Maßnahmen notwendige Ta t- verdacht keinesfalls zwangsläufig auf einem (vorwerfbaren) vorangegangenen Verhalten d es Beschuldigten beruhen muss, sondern ohne weiteres auch ohne dessen Zutun - so wie vorliegend aufgrund der Angaben eines Dritten - begrü n- det werden kann . Vor allem aber vermag die Bejahung eines Tatverdachts im Rahmen e i- nes Durchsuchungsbeschluss es fü r ein Zivilverfahren keine Bindungswirkung zu entfalten (zur fehlenden Bindungswirkung eine s Strafurteils etwa BGH, Urteil vom 11. März 2015 - IV ZR 400/14, BGHZ 204, 258 Rn. 12) . D enn der Zivilric h- ter entscheidet das bei ihm anhängige Verfahren nach freie r Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO). Insoweit hat das Berufungsgericht aber keinerlei Feststellungen getroffen, aus denen sich eine (Mit - )Ursächlichkeit des 20 21 22 - 9 - Beklagtenverhaltens für die gegen ihn geführten Ermittlungsmaßnahmen erg e- ben könn te. Entsprechende Feststellungen waren auch nicht veranlasst , da die Klägerin und der Streithelfer hierzu - möglicherweise mit Blick auf die Ausfü h- rungen der Strafkammer, wonach der Tatvorwurf des Handeltreibens allein auf den Angaben eines unglaubwürdigen Zeugen beruht habe - keinen Vortrag g e- halten haben. D ie Revision zeigt insoweit übergangenen Sachvor trag nicht auf ; der von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene G e- sichtspunkt einer etwaigen sekundären Darlegungs last des Beklagten als Mi e- ter rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine andere Beurteilung. Soweit die Revision schließlich versucht, die vollzogenen Durchs u- chungsmaßnahmen auf das festgestellte Verhalten des Beklagten - Erwerb und Besitz der 26,32 g Marihuana - zurückzuf ühren, und hierzu ausführt , die Veru r- teilung der Strafkammer sei zwar hinter dem ursprünglichen Tatvorwurf " z u- rückgeblieben " , jedoch seien nach der Lebenserfahrung bei Betäubungsmitteln Eigenkonsum, Erwerb und Handel miteinander verbunden , verstellt sie sich den Blick darauf , dass es sich insoweit bereits straf rechtlich um unterschiedliche Taten handelt und der Beklagte insbesondere von sämtlichen Tatvorwürfen, auf denen der Durchsuchungsbeschluss beruhte, freigesprochen wurde. Insoweit ist auch der Verwe is der Revision auf die Behandlung von überschießenden Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) von vornherein unbehelflich. 23 - 10 - 3. Dementsprechend kommt auch eine Haftung des Beklagten nach § 823 BGB - auf welche die Revision ausschließlich abstellt - mangels Kausal i- tät von vornherein nicht in Betracht. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 17.04.2015 - 26 C 1112/14 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 0 2.02.2016 - 7 S 3539/15 - 24
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