ECLI:DE:BGH:2017:010617UVIIZR49.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 49/16 Verkündet am: 1. Juni 2017 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GO BY Art. 38 Abs. 1 Die organsch aftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayer i- schen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; info l- gedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, d ie dieser ohne die erforderliche B e- schlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 266/14, WM 2017, 256, zur Veröffentl i- chung in BGHZ bestimmt). BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 49/16 - OLG Stu ttgart LG Stuttgart - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr . Jurgeleit und die Richterin Sacher für Recht er kannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2016 aufgeh o- ben. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilu rteil der 28. Zivil kam - mer des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2015 wi rd zurückg e- wiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand : Die klagende bayerische Marktgemeinde fordert von der beklagten GmbH die Rückzahlung eines Architektenhonorar s wegen ungerechtfertigter Bereiche r ung . Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage weiteres Architekte n- honorar. Sie beantragt mit einer Zwischenfeststellungswiderklage , um die es im Revisionsverfahren nur geht, die Feststellung, dass der Architektenvertrag vom 28. März 2012 zwischen den Par teien wirksam zustande gekommen ist. 1 - 3 - Die Kläger in führte ein VOF - Verfahren für ein Bauvorhaben in der G e- meinde durch. Hierfür bewarb sich das Architekturbüro "gk G . + K . Freie Arch i- tekten", deren Gesellschafter G. und K. auch die Gesellschaftergeschäftsf ührer der Beklagten ("g k G. + K. Generalplaner GmbH " ) sind. Der Gemeinderat der Klägerin beschloss am 13. Dezember 2011, den Auftrag "dem gk G. und K. " zu erteilen. Der mittlerweile verstorbene erste Bürgermeister der Klägerin unte r- zeichnete nach vorang egangenen Gesprächen und Telefonaten, deren Inhalt zwische n den Parteien streitig ist, am 28. März 2012 einen von der Beklagten übersandten Entwurf des Architektenvertrag s , in dem die beklagte GmbH als Auftragnehmerin ausgewiesen ist. Die Beklagte unter zei chnete den Vertrag a n- schließend ebenfalls und sandte ihn der Klägerin zurück . Später gerieten d ie Parteien in Streit dar über , welche Architektenleistungen erbracht worden sind und ob die Klägerin zu beachtende Kostenvorstellung en mitgeteilt hatte. Am 30. J uli 2013 beschloss der G emeinderat, den Architektenvertrag nicht zu g e- nehmigen. Das Landgericht hat auf die Zwischenfeststellungswiderklage der Bekla g- ten durch Teilurteil festgestellt, dass der Architektenvertrag zwischen den Pa r- teien vom 28. März 2012 w irksam zustande gekommen ist. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Zwischenfeststellungswiderklage a b- gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Teilurt eils. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2016, 1315 veröffentlich t ist, ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Architekte n- vertrag zustande gekommen sei. Zwar habe d er erste Bürgermeister der Klägerin den Vertrag unterzeic h- net, in dem die Beklagte als Vertragspartnerin genannt sei. Er sei kommuna l- ve r fassungsrechtlich jedoch nicht berechtigt gewesen, den Architektenvertrag mit der Beklagten abzuschlie ßen. D er Abschluss eines solchen Architektenve r- trags sei kein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern ( BayGO ) und falle auch nicht unter die weiteren Ausnahmetatbestände in Art. 37 Abs . 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BayGO. Die dem ersten Bürgermeister in Art. 38 Abs. 1 BayGO eingeräumte Vertretungsmacht sei deshalb davon a b- hängig, dass ein entsprechender Gemeinderats - oder Ausschussbeschluss vo r- lag. Der Beschluss des G emeinderats der Klägerin vo m 13. Dezember 2011 habe sich aber auf die aus den Geschäftsführern der Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht auf die beklagte GmbH bezogen. Der Vertrag sei daher zunächst schwebend unwirksam gewesen; der G emei n- derat habe seine Ge nehmigung ausdrücklich verweigert. Es sei der Klägerin nicht nach § 242 BGB versagt, sich auf die Unwir k- samkeit des Vertrags mit der Beklagten zu berufen. Der Beklagten habe unter 5 6 7 8 - 5 - anderem bekannt sein müssen, dass die Klägerin schon aus vergaberechtl i- che n Gründen mit ihr keinen Architektenvertrag habe abschließen dürfen. II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine Unwirksamkeit des Architektenvertrags nicht annehmen. Die Klägerin war beim Abschluss des Vertrags wirksam durch ihren ersten Bürgermeister vertreten, § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der V. Zivils enat des Bundesgerichtshof s hat nach Erlass des angefoc h- tenen Urteils entschieden, dass die organschaftliche Vertretungsm acht des er s- ten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde nach Art. 38 Abs. 1 BayGO im Außenverhältnis allumfassend und unb eschränkt ist. Infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflicht et, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat (Urteil vom 1 8 . November 2016 - V ZR 266/14 , WM 2017, 256 Rn. 12 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Die Auslegung der einschlägigen Normen der Gemeindeordnung f ür den Freistaat Bayern ergebe diese umfassende Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters. Weder der Wortlaut noch die systematische Auslegung der Vorschriften noch ihre Entstehungsgeschichte wiesen auf Einschränkungen der Vertretungsb e- fugnis hin. Dasselb e gelte für den Vergleich mit dem Kommunalrecht anderer Bundesländer. Für diese Auslegung des Art. 38 Abs. 1 BayGO als Einräumung einer umfassenden Vertretungsmacht im Außenverhältnis spreche schließlich entscheidend - wie in den anderen Bundesländern auch - das Bedürfnis nach 9 10 11 - 6 - Rechtssicherheit und angemessenem Verkehrsschutz (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 1 8 . November 2016 - V ZR 266/14 , aaO Rn. 13 - 23). Dem schließt sich der erkennende Senat an. 2. Es fehlt auch nicht aus anderen Gründen an einem wirksamen Z u- standekommen des A r chitek t en vertrag s vom 28. März 2012 zwischen den Pa r- teien. a) Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Landgerichts best ä- tigt, dass der Architektenvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist. Das ist aus R echtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin ers t- mals in der Revisionserwiderung vertretene Ansicht, aus Sicht der Beklagten habe sich das Angebot auf Abschluss des Vertrags an die Gesellschaft bürge r- lichen Rechts gerichtet, geht fehl. Die Au slegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Ve r- stöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgeset ze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht , insbesondere nicht alle vorgetragenen wesentl i- chen Umstände berücksichtigt sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - VII ZR 58/14 , NZBau 2016, 213 Rn. 15 m.w.N.). Derartige Feh ler der Auslegung liegen nicht vor. Insoweit erhebt die Revisionserwiderung keine Gegenrüge und weist keinen in der Instanz übergangenen Tatsachenvo r- trag nach . Entgegen der Revisionserwiderung folgt aus den Grundsätzen des Urteils des Senats vom 14. Mai 20 14 (VII ZR 334/12, BauR 2014, 1303 Rn. 17 = NZBau 2014, 494 ) nicht s anderes. Hiernach muss der Empfänger eines Ve r- tragsangebots, wenn er von dem Vertragswillen des Anbietenden abweichen will, das in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck b ri n- 12 13 14 15 - 7 - gen. Erklärt der Vertragspartner seinen vom Angebot abweichenden Vertrag s- willen nicht hinreichend deutlich, kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande. Hier steht dagegen die Auslegung des Angebots des Bü r- germeisters der Klägerin in Rede . Bei der Nutzung eines Vertragsentwurfs der Gegenseite für ein eigenes Angebot kann nicht ohne weiteres in vergleichbarer Weise auf die Übereinstimmung mit vorherigen Verhandlungen vertraut werden wie bei der Annahme eines Vertragsangeb ots auf das Fehlen von nicht hin re i- chend deutlich gemach ten Änderungen (§ 150 Abs. 2 BGB). b) Etwaige Verstöße gegen das Vergaberecht haben auf die Wirksamkeit des Architektenvertrags keinen Einfluss. Dass der Bürgermeister sich in kollus i- vem Zusammenwirken mit der Beklag ten bewusst über die Beschlüsse des Gemeinderats und das Vergaberecht hinweggesetzt hätte, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. c) Es kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag der Beklagten unb e- gründet wäre, wenn die Klägerin im Wege des Schadens ersatzes verlangen könnte, von einem Vertrag mit der Beklagten befreit zu werden. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung rechtfertigen die Feststellungen des Be r u- fungsgerichts keinen derartigen Anspruch wegen eines Verschuldens der B e- klagten bei V ertragsschluss. Die Klägerin zeigt auch keinen Sachvortrag auf, den das Berufungsgericht hierzu etwa übergangen hätte. 16 17 - 8 - III. Der Senat hat in der Sache selbst entschieden, da sie im Hinblick auf die Zwischenfeststellung s widerklage zur Endentscheidung r eif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2015 - 28 O 195/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.02.2016 - 1 0 U 137/15 - 18
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