ECLI:DE:BGH:2019:100719BIVZR49.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 49/19 vom 10. Juli 2019 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Pro f. Dr. Karczewski und Lehmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer nä- heren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgeseh en. Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Be- schwerde eine unzulässige Überraschungsentscheidung des Beru- fungsgerichts rügt, kann sie hiermit keinen Erfolg haben, w eil das Beru- fungsurteil hierauf nicht beruht. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 17.10.2016 - 5 O 74/16 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.01.2019 - 4 U 35/16 -
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