BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 492/14 Verkündet am: 17. November 2015 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 Abs. 2 ; ZPO § 287 Bei der Geltendmachung von Unterlassungs - , Gegendarstellungs - und Richti g- stellungsansprüchen liegt regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vor. BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 492/14 - LG Berlin AG Berlin - Charlottenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landg e- richts Berlin vom 4. November 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagte n die Erstattung von Rechtsa n- waltskosten für die Geltendmachung von Unterlassungs - , Gegendarstellungs - und Richtigstellungsansprüchen. Die Beklagte ist Verlegerin und Herausgeberin der Print - und Online au s- gabe der " B . " . Der Kläger ist Unternehmer und war vormals in dem Unternehmen A. beschäftigt. Unmittelbar nach dem Ende dieser Tätigkeit arbeitete er für das Unternehmen M. B . AG und da nach für die Firma G.. In den Print - und Onlineausgaben der " B . " vom 21. November 2012 veröffentlichte die Beklagte ei nen Artikel, d er in Bezug auf den Kläger u n- ter voller Namensnennung die folgenden Tatsachenbehauptungen enthielt: 1 2 - 3 - " Vor seinem Engagement bei der angeblichen Biotech - Firma war P. J. Vorstand s chef des großen Bremer Fruchthandelsunterne h- mens A.. Bei einer Üb ernahme verlor J. dort seinen Job. Seitdem, so heißt es in Bremen, sei er auf der Suche nach neuen Angeb o- ten. " Mit getrennten Schreiben vom 23. November 2012 forderten die Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers in dessen Auftrag die Beklagte zur Unterla s- sun g, Gegendarstellung und Richtigstellung auf. D ie Beklagte gab daraufhin mit Schreiben vom 26. November 2012 die geforderte Unterlassungserklärung ab. Sie erklärte sich bereit, den Gegendarstellungs - und Richtigstellungsanspruch durch eine Korrekturberichte rstattung zu erfüllen, was in der Folgezeit geschah. Am 29. November 2012 machte n die Prozessbevollmächtigten de s Kl ä- ger s gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Erstattung der durch die Auffo r- derungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltsgebühren geltend, wo bei sie die Begehren auf Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung als drei A n- gelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne abrechnete n . Für die Begehren auf Unterlassung und Richtigstellung legten s ie jeweils eine 1,3 - Geschäftsge - bühr, für das Begeh ren auf Gegendarstellung eine 1,5 - Geschäftsgebühr z u- grunde. Auf diese Forderungen in Höhe von insgesamt 4.81 3 ,14 Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 1.530,58 M it der Klage hat der Kläger Zahlung eines nicht erstatteten verlangt . Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Zugrundelegung nur einer g e- bührenrechtlichen A ngelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG und einer 1,3 - Geschäftsgebühr auch für das Begehren auf Gegendarstellung verurteilt, an den Kläger 587,86 Berufung de s Klägers hat das Landgericht die Beklag te verurteilt, an den Kläger 3 4 5 - 4 - 2.826,60 der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr B e- gehren weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungs gericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die B e- klagte dem Grunde nach wegen der rechtswidrigen Verletzung seines allgeme i- nen Persönlichkeitsrechts für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfo l- gung unstreitig ein Schadensersatza nspruch zu. Entgeg en der Auffassung des Amtsgerichts handele es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung aber nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Weisungsgemäß erbrachte a n- waltliche Leist ungen beträfen ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmten, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesproch en werden könne. Ein innerer Z u- sammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen sei zu bejahen, wenn die se bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwal t- lichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammeng e- hört en. Danach lägen drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor . Entscheidend sei, dass wegen der großen inhaltlichen und verfahrensrech t- lichen Unterschiede der Ansprüche kein so großer innerer Zusammenhang b e- stehe, dass noch von einem einheitlic hen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne. 6 - 5 - Der Ansatz einer 1,5 - Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG sei nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für die außergerichtliche Formulierung einer Gegendarstellung nicht zu beanstanden, da diese im Regelfall wegen des Alles - o der - Nicht s - P rinzips und des Zeitdrucks schwierig im Sinne der Nr. 2300 VV RVG sei. Eine ganz einfach gelagerte Gegendarstellung liege schon de s- halb nicht vor, weil die Ausgangsmitteilung zwei falsche Behauptungen über den Klä ger enthalten habe, auf die mit der Gegendarstellung erwidert werden sollte. Allerding s sei die Beklagte im Außenverhältnis als Schädigerin insoweit nur nach einem Gegenstandswert von 20.000 h- tet, da hinsichtlich der Onlinegegendarstellung die erbrachte anwaltliche Lei s- tung wegen Verstoßes gegen das aus § 56 A bs. 2 Nr. 4 RStV (Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien in der Fassung vom 10.10.2006 - Rundfunkstaat s- vertrag) folgende Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Gege n- darstellung nicht zweckmäßig gewesen sei. Insgesamt ergebe sich deshalb bei ei nem Gegenstandswert von 40.000 und von 60.000 bereits gezahlten 1.530,58 Klägers von 2.826,60 II. D ie Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen Erstattungsanspruch des Klägers für dessen außergerichtliche anwaltliche Kosten in der zugesprochenen Höhe ohne Recht sfehler bejaht. 1. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der 7 8 9 - 6 - Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem w e- gen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden S chaden (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 13 mwN; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 5) . Dementsprechend wird von de r Beklagten auch nicht we iter in Frage gestellt, dass s ie wegen der abgemahnten Veröffen t- lichungen zum Ersatz der notwendigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist, die der Kläger dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Die Revision macht nur geltend , es hand e le sich bei de n mit den drei Anwaltsschreiben vom 23. November 2012 angemeldeten Ansprüchen um eine Angelegenheit im g e- bührenrechtlichen Sinne und es sei nur eine 1,3 - Geschäftsgebühr für die a u- ßergerichtliche Geltendmachung einer Gegendarstellung anzusetzen. 2 . Die B emessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsä t- ze der Schadensbemessung verkannt, wesen tliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil e vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 12 ; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 15 ; jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind nicht gegeben. 3 . D as Berufungsgericht hat im Streitfall mit Recht drei verschiedene A n- gelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne angenommen . a) Wie die Revision nicht in Frage stellt, ist das Berufungsgericht bei se i- ner Beurteilung im rechtlichen Ausgangspunkt von den Grundsätzen ausg e- gangen, welche der erkennende Senat für Klagen auf Erstattung der Recht s- anwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Geltendmachung presserechtl i- 10 11 12 - 7 - cher Ansprüche wegen Veröffentlichungen in Pr esseorganen entwickelt hat . Es hat insbesondere berücksichtigt, dass ein Erstattungsanspruch grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rec h- nung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Täti gkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 14 mwN; vom 11. Ja nuar 2011 - VI ZR 64/10, VersR 2012, 121 Rn. 11; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 7; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 8; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, aaO Rn. 17). b) Entgegen der Auffassung der Revision hat da s Berufungsgericht die vom Senat entwickelten Grundsätze auch nicht rechtsfehlerhaft angewendet. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass e s den Kläger im Innenve r- hältnis zu seinen Anwälten für verpflichtet gehalten hat, die ihm in Rechnung ges tellten Anwaltsgebühren in der zugesprochenen Höhe zu bezahlen, und es diese Anwaltskosten im Außenverhältnis des Klägers zur Beklagten für ersta t- tungsfähig gehalten hat. aa) Das Berufungsgericht hat insbesondere den Begriff der Angelege n- heit im gebühre nrechtlichen Sinne nicht verkannt. Es hat mit Recht im Hinblick auf die Begründung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 3. August 2010 (VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 18 ff.) im Streitfall angenommen, dass es sich bei der außergerichtlichen Gelte ndmachung des Unterlassungs - , Gegendarstellungs - und Richtigstellungsanspruchs um drei verschiedene Ang e- legenheiten im gebührenrechtlichen Sinne handelt. Nach den Ausführungen des Senats unterscheiden sich die von den Anwälten des Klägers im Rahmen der Gel tendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche erbrac h- 13 14 - 8 - ten anwaltlichen Leistungen sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung ma ß- geblich. Gegendarstellungs - und Berichtigungsbegehren sind gegenüber dem Unterlassungsbegehren ihrem Wesen nach ve rschieden. Während der Unte r- l assungsanspruch der Abwehr zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens dient, zielt der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Störung durch den Verletzer. Er räumt dem Betroffen en das Recht ein, die Richtigst e l- lung einer unwahren Tatsachenbehauptung zu verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen. Demgegenüber g e- währt der Gegendarstellungsanspruch dem Betroffenen ein Entgegnungsrecht in dem Medium, das über ihn berichtet hat . Sein Zweck besteht darin, den Ve r- letzten ohne Prüfung der Wahrheit seiner Erklärungen selbst zu Wort kommen zu lassen. Die Presse muss eine Gegendarstellung auch dann abdrucken, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung überzeugt ist (Senatsurteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 18 mwN). Hinzu kommt, dass die ve r- schiedenen Ansprüche vom Rechtsanwalt ein unterschiedliches Vorgehen ve r- langen. So gelten für den Anspruch auf Gegendarstellung zeitliche und inhaltl i- che Besonderheiten und die vo m Anwalt im Rahmen der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu formulierende Unterlassungsverpflichtungserkl ä- rung bzw. das Berichtigungsbegehren weichen inhaltlich maßgebend sowohl vom Gegendarstellungsverlangen als auch voneinander ab (vgl. Senatsurt eil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 19). Zudem kann die gerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche sinnvoll nicht einheitlich erfo l- gen, wobei insbesondere der Gegendarstellungsanspruch in einem spezif i- schen presserechtlichen Verfahr en durchzusetzen ist (vgl. Senatsurteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 20). bb) Auch wenn der Senat in seine m Urteil vom 3. August 2010 auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt hat, handelt es sich entgegen der Auffa s- sung der Revision nic ht um eine rechtsfehlerhaft " schematische Betrachtung s- 15 - 9 - weise " , wenn das Berufungsgericht aus der Begründung dieses Urteils folgert, dass regelmäßig bei der Geltendmachung von Unterlassungs - , Richtigstellungs - und Gegendarstellungsansprüchen nicht dieselbe A ngelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vorliegt. Zu den konkreten Umständen des Einzelfalls gehört die Art der Ansprüche, welche der Anwalt eines Geschädigten in dessen Au f- trag geltend macht. Die i n diesem Sinne verstandene Entscheidung des Senats vom 3 . August 2010 fand im Schrifttum Zustimmung , welches ebenfalls bei der Geltendmachung dieser verschiedenen presserechtlichen Ansprüche von ve r- schiedenen Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne ausgeht (vgl. Frauenschuh, AfP 2014, 410, 411, 416; Klein ke , GRUR - Pr ax 2010, 409 f.; Mayer, GRUR - Prax 2010, 472; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 29 Tz . 49 ; kritisch Schlüter/Soehring, AfP 2011, 317, 321 f. ). Im Übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass auftragsgemäß erbrachte anwaltliche L ei s- tungen nur dann in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwal tlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 23; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO Rn. 13; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, aaO Rn. 10; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, aaO Rn. 22) . Nach den vorst e- henden Ausführungen stimmen die unterschiedlichen presserechtlichen A n- sprüche inhaltlich und in ihrer Zielsetzung gerade nicht überein. cc) Im Hinblick darauf , dass die im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen An sprüche erbrachten anwaltlichen Leistu n- gen weder inhaltlich noch in der Zielsetzung übereinstimmen, ist es aus Rechts - gründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines sachlichen Grundes für ein getrenntes Vorgehen wegen der Unter schiede der 16 - 10 - geltend gemachten Ansprüche und zur besonderen Übersichtlichkeit im Auße n- verhältnis als erforderlich und zweckmäßig angesehen hat. 4 . Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den Ansatz einer 1,5 - Ge - bühr gemäß Nr. 2300 VV RVG für die außer gerichtliche Formulierung d er G e- gendarstellung. E ine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hi n- aus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfan g- reich oder schwierig war (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12, NJW - RR 2013, 1020 Rn. 7 ; BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff.; vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 2 3 ). Im Streitfall hat das Berufungsgericht den Ansatz der höh e- ren Gebühr damit begrü ndet, dass eine Gegendarstellung wegen des Alles - o der - Nicht s - P rinzips und des Zeitdrucks als schwierig im Sinne der Nr. 2300 VV RVG anzusehen sei (§ 287 ZPO) . Zudem hat es darauf abgestellt, dass es sich bei den Ausgangsveröffe ntlichungen um zwei falsche Behauptungen über den Kläger gehandelt habe, auf die mit der Gegendarstellung erwidert werden sollte. Die s ist jedenfalls vertretbar. Wie sich aus der Begründung des Senatsurteils vom 3. August 2010 (VI ZR 113/09, aaO Rn. 19) er gibt, sind bei der Formuli e- rung von G egendarstellungsbegehren formell und inhaltlich Anforderungen zu beachten, die bei der Bearbeitung Spezialkenntnisse erfordern, welche die Ei n- stufung als schwierig als vertretbar erscheinen lassen (vgl. auch OLG Hamburg , ZUM 2010, 976 , 978 ; AnwK - RVG/Onderka, 7. Aufl., Rn. 13; Fraue nschuh, AfP 2014, 410, 414, 416 ). Zudem ist bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Gegendarstellung nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus tatsächlichen Gründen Eile geboten, weil die pu blizistische Wirkung, die sicherzustellen Zweck einer Gegendarstellung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2001 - 1 BvR 35/01, NJW 2002, 356, 357) , umso weniger erreicht werden kann, je 17 18 - 11 - mehr Zeit seit der Behauptung des Anspruchsgegners vergangen i st. Dies gilt - wegen des Verbreitungsgrads - insbesondere, wenn es sich um eine Verö f- fentlichung in einer Tageszeitung und in deren Online - Ausgabe handelt. Entg e- gen der Auffassung der Revision steht der Hinweis des Berufungsgerichts auf eine ständige Rec htsprechung der Kammer der Annahme einer P rüfung im Ei n- zelfall nicht entgegen, weil es sich insoweit regelmäßig um vergleichbare Sac h- verhalte handelt , was bei einer solchen Prüfung auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Parteien zu berücksichtigen i st . Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 10.06.2014 - 229 C 294/13 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2014 - 27 S 8/14 -
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