ECLI:DE:BGH:2016:290616BIVZR492.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 492 /15 vom 29 . Juni 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Ri chterin Dr. Brockmöller am 29 . Juni 201 6 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision des Klä ger s gegen das Urteil de s 20. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Köln vom 25 . Septe mber 201 5 g emäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherung sbeiträge einer fondsgebundenen L e- bens versicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vers i- cherungsbeginn zum 1. Dezember 200 4 nach dem so genannten Pol i- cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folge n- 1 - 3 - den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In de r Folge zahlte d. VN die Vers i- cherungsprämien. Mit Schrei ben vom August 2010 erklärte er den W i- derspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Versich e- rungsvertrag e s. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. N ach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingu n- gen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsau f- sichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Wide r- spruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zust ande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes g e- richt die hiergegen ger ichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel ei s- tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 i . V . m . Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entsche i- dung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treu widrig, weil 2 3 4 - 4 - d. VN die bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss h a- be verstreichen lassen und fast sechs Jahre die Prämien gezahlt habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es bei identi scher Widerspruc hsbelehrung und gleichem Text im Versich e- rungsschein von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karl s- ruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, a b- weiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Bes chluss vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) die Rechtsauffassung des Berufung s- gerichts bereits gebilligt hat. Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat d as Berufung sgericht , anders als die Revi sion meint, entschieden , dass die Widersp ruchsbelehrung unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Pol i- cenbegleitschreibens d. VN noch ausreichend deutlich mache , welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist b eginnt . Der Senat hat mit genanntem Beschluss die tatrichterliche B eurteilung desselben Berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wonach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den g e- setzlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die Nennung der fristau s- lösenden Unterlagen im Policenbegleits chreiben genügt , und die Revis i- on durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen (Senat s- 5 6 7 8 - 5 - beschlüsse vom 30. Juni 2015 und 16 . September 2015 - IV ZR 16/14, ju ris) . E ntgegen der Ansicht der Revision gibt die abweichende Beurte i- lung durch das Oberland esgericht Karlsruhe zu einer wortgleichen W i- derspruchsbelehrung (Urteil vom 11. August 2015 12 U 41/15 nicht ve r- öffentlicht ) keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Ve r- wendung des Begriffs "Beilagen" im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesem Begriff angeführten Ve r- braucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbele h- rung handelt. Bedenkenfrei war das Berufungsge richt sc hließlich auch der Ansicht, die Belehrung in dem Policenbegleitschreiben sei in druc k- technisch deutlicher Form erfolgt. 2. D as Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsv erträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Eine Vorla ge an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen ha t ist es d. VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenm o- dells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsanspr ü- che herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich 9 10 - 6 - objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und b e- kannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2004 u n- genutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien , bis er im Jahr 2010 unter anderem den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bere its bei Ve r- tragsschluss 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schut z- würdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese ve r- trauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Ma yen H arsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Le hmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wo rden. Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2015 - 26 O 156/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.09.2015 - 20 U 97/15 -
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