BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 493/14 Verkündet am: 17. November 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 17. November 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landg e- richts Berlin vom 13. Novembe r 2014 wird auf Kosten der Bekla g- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsa n- waltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, G e- gendarstellung und Widerruf . Die Beklagte ist Verlegerin und Herausgeberin der Print - und Onlineau s- gabe der " B . " . I n der Print - und Onlineausgabe der " B . " vom 22. April 2013 verbreitete die Beklagte einen Artikel, in we l- chem es u.a. hieß, der Kläger habe nach einem Feuer, das in seinem Arbeit s- raum wegen eines in Brand geratenen Adventskranzes ausbrach, gegenüber der Presse erklärt, er habe die Kerze gelöscht , und er habe ein Vergleichsa n- gebot der Staatsanwaltschaft ausgeschlagen. 1 2 - 3 - Mit Schrei ben seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2013 ließ der Kläger die Beklagte zur Verbreitung einer Gegendarstellung sowie eines Widerrufs bezüglich beider Artikel auffordern. Die Beklagte verbreitete die G e- gendarstellung und widerrief ihre Falschmeld ung bezüglich der brennenden Kerze; im Übrigen b lieb sie bei ihrer Darstellung. Mit weitere m Schreiben vom 22. April 2013 ließ der Kläger die Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten auffordern, die streitgegenständlichen Äußerungen nicht weiter zu verbreiten und eine entsprechende Unterlassung s- erklärung abzugeben. Da die Beklagte dieser Aufforderung teilweise nicht nach - kam, erwirkte der Kläger mit Datum vom 14. Juni 2013 eine einstweilige Verf ü- gung, mit welcher der Beklagten untersagt wurde, zu ver breiten, der Kläger h a- be ein Vergleichsangebot der Staatsanwaltschaft ausgeschlagen. Schließlich ließ der Kläger die Beklagte durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli 2013 auffordern, eine Abschlusserklärung abzugeben, w a s die B e- klagte a nschließend tat. Nach eine r Aufforderung, die dem Kläger entstandenen Kosten zu b e- gleichen , zahlte die Beklagte insgesamt 1.842,95 Dieser hat - soweit noch erheblich - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn in Höhe von 2.178,15 Das Amtsgericht hat die Kla ge abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Landgericht - soweit hier noch erheblich - die Beklagte antragsg e- mäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage insgesamt abzuweise n. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die B e- klagte dem Grunde nach wegen der rechtswidrigen Verletzung seines allgeme i- nen Persönlichkeitsrechts für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfo l- gung unst reitig ein Schadensersatzanspruch zu. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handele es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassung einerseits sowie Gegendarstellung und Widerruf andererseits aber jedenfalls um zwei Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. We i- sungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen beträfen ein und dieselbe Ang e- legenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmten, da ss von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne. Ein innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gege n- ständen sei zu bejahen, wenn s ie bei objektiver Betrachtung und unter Berüc k- sichtigung des mit der anwaltlichen Tätig keit nach dem Inhalt des Auftrags e r- strebten Erfolgs zusammengehörten. Danach lägen jedenfalls zwei verschied e- ne gebührenrechtliche Angelegenheiten vor. Entscheidend sei, dass wegen der großen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Unterschiede der Ansprüc he kein so großer innerer Zusammenhang bestehe, dass noch von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne. Der Ansatz einer 1,5 - Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG sei nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für die außerg erichtliche Formulierung einer Gegendarstellung nicht zu beanstanden, da diese im Regelfall wegen des Alles - o der - Nicht s - P rinzips und des Zeitdrucks schwierig im Sinne der Nr. 2300 VV RVG sei. Eine ganz einfach gelagerte Gegendarstellung liege schon de s- 7 8 - 5 - halb nicht vor, weil die Ausgangsmitteilung zwei falsche Behauptungen über den Kläger enthalten habe, auf die mit der Gegendarstellung erwidert werden sollte. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers Gegendarstellung und Widerruf zusammen abgerechnet habe , sei der Gebührensatz für die gesamte Forderung schon deshalb zugrunde zu legen, weil die getrennte Abrechnung einer 1,5 - Geschäftsgebühr für den Gegenstandswert der Gegendarstellung und einer 1,3 - Geschäftsgebühr für den Widerruf für die Beklagte nachteili g ausfiele. Auch die vom Kläger veranschlagten Gegenstandswerte seien ang e- messen. Es sei von einem Verfügungswert für eine Äußerung in Höhe von 15.000 . U nter Einschluss der nicht gerichtlich angegriffenen Ä u- ßerung (angebliches Geständnis hin sichtlich der Kerze) sei insgesamt h insich t- lich des Unterlassungsgebührenwerts ein Hauptsachenstreitwert von 40.000 anzusetzen , weil die weitere Äußerung für die Zukunft des Rufes de s Kläger s und für den strafrechtlichen Fortgang des Ermittlungsverfahren s weitaus mehr Brisanz aufgewiesen habe. Der Gebührenwert für die lediglich eine Äußerung betreffende Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung folge ebenfalls dem erhöhten Verfügungswert und sei mit 20.000 handele sich um die Herbeiführung einer abschließenden Regelung, deren G e- bührenwert dem Unterlassungsstreitwert in der Hauptsache folge. Es begegne auch keinen Bedenken, für die zwei Gegendarstellungen Print und Online, we l- che jeweils zwei nicht deckungsgleiche Äußerungen enthielten, jeweils 15.000 anzusetzen. Für den Widerruf sei der Unterlassungsgebührenwert in der Hauptsache um 50 % zu erhöhen und betrage 60.000 Da der nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich zu zahlende Betrag die eingeklagte Forderung in Höhe von 2.178,15 Betrag erstattungsfähig. 9 10 - 6 - II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen Erstattungsanspruch des Klägers für dessen außergerichtlich e anwaltliche Kosten in der zugesprochenen Höhe ohne Recht sfehler bejaht. 1. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren , gehören grundsätzlich zu dem w e- gen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 13 mwN. ; vom 4. März 2008 - VI ZR 176 /07, VersR 2008, 985 Rn. 5 ). Dementsprechend wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt, dass s ie wegen der abgemahnten Veröffentlichu n- gen zum Ersatz der notwendigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist, die der Kläger dem für ihn tätigen Rechtsan walt zu zahlen hat. Die Revision macht nur geltend, es hand e le sich bei den mit den Anwaltsschreiben vom 2 2 . April 201 3 angemeldeten Ansprüchen um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Si n- ne ; außerdem wendet sie sich gegen die Höhe des vom Berufungsger icht a n- genommenen Erstattungsanspruchs. 2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rec htsgrundsä t- ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 11 12 13 - 7 - Rn. 12; vom 12. Juli 2 011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 15, jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind nicht gegeben. 3. Nicht zu beanstanden ist die Würdigung d e s Berufungsgericht s, im Streitfall handele es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung von U n- te r lassung einerseits sowie Gegendarstellung und Widerruf andererseits jede n- falls um zwei Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG . a) Wie die Revision nicht in Frage stellt, ist das Berufungsgericht bei se i- ner Beurteilung im rechtlichen Ausgangspunkt von den Grundsätzen ausg e- gangen, welche der erkennende Senat für Klagen auf Erstattung der Recht s- anwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Geltendmachung presserechtl i- cher Ansprüche wegen Veröffentlichungen in Presseorganen entwickelt hat. Es hat insbesondere berüc ksichtigt, dass ein Erstattungsanspruch grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rec h- nung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht d es Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 14 mwN; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, VersR 2012, 121 Rn. 11; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 7; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 8; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, aaO Rn. 17). b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die vom Senat entwickelten Grundsä tze auch nicht rechtsfehlerhaft angewendet. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es den Kläger im Innenve r- hältnis zu seinen Anwälten für verpflichtet gehalten hat, die ihm in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in der zugesprochenen Höhe zu bezahlen, und es 14 15 16 - 8 - diese Anwaltskosten im Außenverhältnis des Klägers zur Beklagten für ersta t- tungsfähig gehalten hat. aa) Das Berufungsgericht hat insbesondere den Begriff der Angelege n- heit im gebührenrechtlichen Sinne nicht verkannt. Es hat mit Recht i m Hinblick auf die Begründung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 3. August 2010 (VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 18 ff.) im Streitfall angenommen, dass es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungs - , Gegendarstellungs - und Richtigstellungsanspruchs um drei verschiedene Ang e- legenheiten im gebührenrechtlichen Sinne handelt (im Streitfall hat der Anwalt Gegendarstellung und Widerruf als einheitliche An gelegenheit abgerechnet, was der Beklagten nicht zum Nachteil gereicht) . Nach den Ausführungen des Senats unterscheiden sich die von den Anwälten des Klägers im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistungen sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung maßge b- lich. Gegenda rstellungs - und Berichtigungsbegehren sind gegenüber dem U n- terlassungsbegehren ihrem Wesen nach verschieden. Während der Unterla s- sungsanspruch der Abwehr zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens dient, zielt der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Störung durch den Verletzer. Er räumt dem Betroffen en das Recht ein, die Richtigste l- lung einer unwahren Tatsachenbehauptung zu verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen. Demgegenüber g e- währt der Gegend arstellungsanspruch dem Betroffenen ein Entgegnungsrecht in dem Medium, das über ihn berichtet hat. Sein Zweck besteht darin, den Ve r- letzten ohne Prüfung der Wahrheit seiner Erklärungen selbst zu Wort kommen zu lassen. Die Presse muss eine Gegendarstellung auch dann abdrucken, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung überzeugt ist (Senatsurteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 18 mwN). Hinzu kommt, dass die ve r- schiedenen Ansprüche vom Rechtsanwalt ein unterschiedliches Vorgehen ve r- 17 - 9 - langen. S o gelten für den Anspruch auf Gegendarstellung zeitliche und inhaltl i- che Besonderheiten und die vom Anwalt im Rahmen der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu formulierende Unterlassungsverpflichtungserkl ä- rung bzw. das Berichtigungsbegehren weichen inhaltlich maßgebend sowohl vom Gegendarstellungsverlangen als auch voneinander ab (vgl. Senatsurteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 19). Zudem kann die gerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche sinnvoll nicht einheitlich erfo l- gen , wobei insbesondere der Gegendarstellungsanspruch in einem spezif i- schen presserechtlichen Verfahren durchzusetzen ist (vgl. Senatsurteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 20). bb) Auch wenn der Senat in seinem Urteil vom 3. August 2010 auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt hat, handelt es sich entgegen der Auffa s- sung der Revision nicht um eine rechtsfehlerhaft " schematische Betrachtung s- weise " , wenn das Berufungsgericht aus der Begründung dieses Urteils folgert, dass regelmäßig bei der Gel tendmachung von Unterlassungs - , Richtigstellungs - und Gegendarstellungsansprüchen nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vorliegt. Zu den konkreten Umständen des Einzelfalls gehört die Art der Ansprüche, welche der Anwalt eines Geschädig ten in dessen Au f- trag geltend macht. Die i n diesem Sinne verstandene Entscheidung des Senats vom 3. August 2010 fand im Schrifttum Zustimmung , welches ebenfalls bei der Geltendmachung dieser verschiedenen presserechtlichen Ansprüche von ve r- schiedenen Angel egenheiten im gebührenrechtlichen Sinne ausgeht (vgl. Frauenschuh, AfP 2014, 410, 411, 416; Kleinke , GRUR - Prax 2010, 409 f.; Mayer, GRUR - Prax 2010, 472; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 29 Tz. 49 ; kritisch Schlüter/Soehring, AfP 2011, 317, 321 f. ). Im Übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Lei s- tungen nur dann in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich 18 - 10 - als a uch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 23; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO Rn. 13; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, aaO Rn. 10; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, aaO Rn. 22). Nach den vorst e- henden Ausführungen stimmen die unterschiedlichen presserechtlichen A n- sprüche inhaltlich und in ihrer Zielsetzung gerade nicht überein. cc ) Im Hinblick darauf, dass die im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistu n- gen weder inhaltlich noch in der Zielsetzung übereinstimmen, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Be rufungsgericht das Vorliegen eines sachlichen Grundes für ein getrenntes Vorgehen wegen der Unterschiede der geltend gemachten Ansprüche und zur besonderen Übersichtlichkeit im Außenverhältnis als erforderlich und zweckmäßig angesehen hat. 4. Ohne Erfol g wendet sich die Revision gegen den Ansatz einer 1,5 - Ge - bühr gemäß Nr. 2300 VV - RVG für die außergerichtliche Formulierung der G e- gendarstellung. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hi n- aus kann nur gefordert werden, wenn die T ätigkeit des Rechtsanwalts umfan g- reich oder schwierig war (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12, NJW - RR 2013, 1020 Rn. 7 ; BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff.; vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2 014, 206 Rn. 2 3 ). Im Streitfall hat das Berufungsgericht den Ansatz der höh e- ren Gebühr damit begründet, dass eine Gegendarstellung wegen des Alles - o der - Nichts - Prinzips und des Zeitdrucks als schwierig im Sinne der Nr. 2300 VV - RVG anzusehen sei (§ 287 ZPO) . Zudem hat es darauf abgestellt, dass es 19 20 21 - 11 - sich bei den Ausgangsveröffentlichungen um zwei falsche Behauptungen über den Kläger gehandelt habe, auf die mit der Gegendarstellung erwidert werden sollte. Dies ist jedenfalls vertretbar. Wie sich aus der Begründu ng des Senatsu r- teils vom 3. August 2010 (VI ZR 113/09, aaO Rn. 19) ergibt, sind bei der Fo r- m u lierung von Gegendarstellungsbegehren formell und inhaltlich Anforderu n- gen zu beachten, die bei der Bearbeitung Spezialkenntnisse erfordern, welche die Einstufung als schwierig als vertretbar erscheinen lassen (vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2010, 976 , 978 ; AnwK - RVG /Onderka , 7. Aufl., Rn. 13 ; Fraue n- schuh, AfP 2014, 410, 414, 416 ). Zudem ist bei der Geltendmachung des A n- spruchs auf Gegendarstellung nicht nur aus rechtlic hen, sondern auch aus ta t- sächlichen Gründen Eile geboten, weil die publizistische Wirkung, die sicherz u- stellen Zweck einer Gegendarstellung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2001 - 1 BvR 35/01, NJW 2002, 356, 357), umso weniger erreicht werden kan n, je mehr Zeit seit der Behauptung des Anspruchsgegners verga n- gen ist. Dies gilt - wegen des Verbreitungsgrads - insbesondere, wenn es sich um eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung und in deren Online - Ausgabe handelt. Entgegen der Auffassung der Rev ision steht der Hinweis des Ber u- fungsgerichts auf eine ständige Rechtsprechung der Kammer der Annahme einer Prüfung im Einzelfall nicht entgegen, weil es sich insoweit regelmäßig um vergleichbare Sachverhalte handelt, was bei einer solchen Prüfung auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Parteien zu berücksichtigen ist. 5. A uch die vom Berufungsgericht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 48 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO erfolgte Bemessung der Gege n- standswerte ist revisionsrechtlich nicht zu bea nstanden. Die Bemessung ist als Ausübung tatrichterlichen Ermessens revisionsrechtlich nur darauf hin zu übe r- prüfen, ob das Ermessen überhaupt und in de n ihm gesetzten Grenzen ausg e- übt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet w orden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 22 - 12 - 2014, 206 Rn. 17 mwN). Die revisions rechtliche Nachprüfung lässt einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist bei seiner Bem essung von einem Verfügung s- wert für eine Äußerung in H öhe von 15.000 e- rücksichtigt, dass die durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgten Abmahnungen grundsätzlich dem Verfahren d er einstweiligen Verfügung zuz u- ordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176 /07, aaO Rn. 7), welches hier allerdings nur insoweit durchgeführt worden ist, als in den Verö f- fentlichungen behauptet wurde , der Kläger habe ein Vergleichsangebot der Staatsanwaltschaft ausgeschlagen. Da sich die Abmahnung auch auf die and e- re Behauptung e rstreckte, der Kläger habe beteuert, er habe die Kerze g e- löscht, hat das Berufungsgericht folgerichtig auch diese Behauptung in den G e- genstands wert mit gleicher Höhe einbezogen. Soweit es für diese weitere B e- hauptung einen höheren W ert angesetzt hat, weil diese Äußerung für die Z u- kunft des Rufes des Klägers und für den strafrechtlichen Fortgang des Ermit t- lungsverfahrens mehr Brisanz aufgewiesen habe, ist dies als tatrichterliche Würdigung ebenso vertretbar wie die Bemessung d es " Hauptsache - S treitwerts " für den Unterlassungs anspruch mit 40.000 . Soweit das Berufungsgericht d a- von ausgegangen ist, dass das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren gehört, entspricht dies ebenfalls der Rechtsprechung (Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, aaO). Die Höhe des insoweit an genommenen Gege n- standswerts für die eine, dem Verfahren der einstweiligen Verfügung zugrund e- liegende, Äußerung mit einem Wert von 20.000 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Berufungs gericht für die zwei Gegendarstellungen Print und Online jeweils einen Betrag von 15.000 angesetzt hat. Insoweit hat es mit Recht darauf abgestellt, dass im Onlineb e- 23 24 - 13 - reic h - anders als im Printbereich - die archivierungsfähig e Berichterstattung für unbegr enzte Zeit zum Abruf bereit stehen und über Suchmaschinen aufgefu n- den werden kann. Die dadurch gegebene Perpetuierungswirkung erhöht die Verletzungsgefahr und rechtfertigt eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung zur Printberichterstattung , auch wenn die e ntsprechenden Aufrufe im Internet zunächst relativ gering sind . Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Online - Beiträge eine Recherche des Internetnutzers voraussetzen bzw. erst über g e- zieltes " Anklicken " aufrufbar sind. Angesichts der Möglichkeiten von Su chm a- schinen, die bei bloßer Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs, wie beispiel s- weise des Namens einer Person, die im Netz einschlägigen Inhalte ohne W eit e- res anbieten und aufrufbar präsentieren, ist das Verletzungspotential jedenfalls dem eines Printmediu ms vergleichbar (vgl. auch OLG Köln, AfP 2012, 268 Rn. 8). Zumindest vertretbar ist auch die Erhöhung des G ebührenwerts des U n- terlassungsbegehrens in der Hauptsache um 50 % für das Begehren eines W i- derrufs. Mit dem Widerruf räumt der Beklagte ein, eine unr ichtige Behauptung veröffentlicht zu haben . Dies hat für den Verletzten eine besondere Bedeutung, so dass auch insoweit ein höheres Interesse vertretbar angenommen worden ist. 6. D as Vorbringen der Revision ist nicht erheblich, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nur 15/40 einer 0,65 - Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 40.000 4 VV RVG wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensg ebühr angerechnet, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr entsteht. Selbst wenn das Ber u- fungsgericht - wie die Revision meint - eine 0,65 - Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 15.000 r- fahrens angerechnet hätte (vgl. Jungbauer in Bischof/Jungbauer RVG, 6. Aufl., § 15 a Rn. 46; Müller - Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Vorb. 3 VV, 25 - 14 - Rn. 285) , hätte sich dies im Ergebnis nicht ausgewirkt. Der Kläger hat zwar hi n- sichtlich des Unterlassun gsanspruchs mit der Klage lediglich einen Betrag in aber der volle, ihm nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehende G e- bührenbetrag maßgebend. Dieser ist jedoch mit einem Gesamt betrag in Höhe Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 26.06.2014 - 18 C 294/13 - LG Berlin, En tscheidung vom 13.11.2014 - 27 S 9/14 -
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