BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 494/14 Verkündet am: 8. April 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 18. März 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des Lan d- gerichts München I - 6 . Zivilkammer - vom 26. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch g e- stützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert w ird auf 3 . 454 , 9 3 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- 1 - 3 - zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebunden en Re n- tenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. September 200 5 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Septembe r 200 8 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 1 3 . Juli 2009 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahr en noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 3.454,93 . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Mangels Aufklärung über wesen t- liche Umstände der Versicherung und über Vertriebsprovisionen sei der Versicherer zum Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschu l- dens bei Vertragsschluss verpflichtet. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren we iter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sa che an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN. habe mit dem Versich e- rungsschein die erforderlichen Unterlagen erhalten und nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gem äß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. widerspr o- chen. II. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des mit ihr we i- terverfolgten Schadensersatzanspruchs unzulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a VVG a. F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision z u- gelassen , da der Bundesgerichtshof die Frage, ob § 5a VVG a.F. gegen Europarecht verstoße, noch nicht entschieden habe . Diese in den En t- scheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichke it zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Sch adensersatzford e- rung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). 6 7 8 9 - 5 - III. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 A bs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachve r- halt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch ungeachtet des A blaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parte i- en geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande geko m- men ist. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass d. VN m it dem Versicherungsschein alle " erforderlichen " - nicht näher bezeichneten - Unterlagen erhalten habe . Es hat jedenfalls nicht festgestellt , dass d. VN ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden ist . Die Wid erspruchsbelehrung auf Seite 22 des in Kopie zu den Akten gereichten Versicherungsscheins ist nicht im Sinne dieser Vorschrift in drucktechnisch deutlicher Form hervorgeh o- ben. Wenn d. VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - eine ordn ungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht erhalten hat, b e- stand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der G rundlage der Vorabentscheidung des G e- 10 11 12 13 14 15 - 6 - richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (aaO Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtl i- nienkonform teleologi sch dergestalt reduziert werden, dass sie im A n- wendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversich e- rung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Re n- tenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grunds ätzlich ein Widerspruch srecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspru ch belehrt worden ist und/oder die Ve r- braucherinformation oder die Versicherungsbedingungen ni cht erhalten hat. bb) Die vorher erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit de s § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Höhe n ach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- che rungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; 16 17 18 - 7 - bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 a aO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 30.12.2010 - 244 C 11940/10 - LG München I, Entscheidung vom 26.07.2012 - 6 S 778/11 - 1 9
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