ECLI:DE:BGH:2019:020719UVIZR494.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 494/17 Verkündet am: 2. Juli 2019 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 1, Art . 1 Abs. 1; StUG § 37 Abs. 1 Nr. 5, § 32 Abs. 3 a) Zu den Voraussetzungen eines öffentlich - rechtlichen Unterlassungsan- spruchs gegenüber Äußerungen in einer Studie, die von dem Bundesbeauf- tragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemalig en Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen seines gesetzlichen For- schungs - und Unterrichtungsauftrages herausgegeben worden ist. b) Zu den Voraussetzungen rechtmäßigen staatlichen Informationshandelns. c) Zur "Person der Zeitgeschichte" gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 StUG. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2019 durch die Richterin von Pe ntz als Vorsitzende, die Richterin- n en Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2017 im Kostenpunkt zum Hauptsacheverfah ren und insoweit auf- gehoben , als auf die Berufung des Klägers zum Nachteil der Be- klagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Ansch lussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits im Hauptsachever- fahren . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger R. nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Unter- lassung von Aussagen in einer durch de n Bundesbeauftragten für die Unterla- gen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: BStU) veröffentlichten Studie in Anspruch. 1 - 3 - Der Kläger ist Filmregisseur und Filmproduzent. Zwischen 1986 und 1989 erste llte er zusammen mit dem Journalisten C . und in Zusammenarbeit mit dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) den Film " AIDS - Die Afrikalegende " , in welchem zu m damaligen Zeit raum vertretene Theorien zum Ursprung des HIV - Erregers dargestellt wurden. In dem Film kam u.a. auch der damals in der DDR lebende sowjetische Forscher J . S . zu Wort, nach dessen Auffas- sung der HIV - Erreger nicht natürlichen Ursprungs, sondern in einem For- schungslabor der US - Armee künstlich geschaffen worden sei. Der BStU veröffentl ichte im Jahr 2014 unter dem Titel " Die AIDS - Ver - schwörung - Das Ministerium für Staatssicherheit und die AIDS - De sinformations kampagne des KGB " eine zeitgeschichtliche Studie der Histori- ker Dr. D . Se . , Projektleiter in der Forschungsabtei lung des BStU, und Dr. C . N . (nachfol gend: Studie ) . In der Studie finden sich , soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung , folgende Aussagen (Fremdzitate in Anführungszeichen) : 1. Die letzte und vielleicht anspruchs vollste akti ve Maßnahme der HV A /X [Hauptverwaltung A, die für die Desinformation zuständige Abtei- lung des Ministeriums für Staatssicherhei t, Anm. des Senats ] im Rahmen des Objekt - Vorgangs Denver war die Mitfinanzierung des Films AIDS - die Afrikalegende C . und des Filmema- chers R . , (S. 149 der Studie ) 2. Die HV A /X hätte d ie Produktion des Films sogar mit einer gewissen Su mme subventioniert . (S. 109 der Studie ) 2 3 4 - 4 - 3. " Von der westdeutschen Seite [vermutlich vom WDR] wurden 80 000 DM für die Produktion de s Films bezahlt, und die deutschen Genos- sen haben 40 000 DM bezahlt. " ( S. 109 der Studie ) 4. Diese Studie zeigt, dass das MfS ganz in der Nähe des Tatorts in Aktion trat: m it Hilfe bei der Verbreitung und der Veröffentlichung der S . und bei der Mitfinanzierung eines Films für das westdeutsche und ausländische Fernsehen. Darin wurde nicht nur ih- re These propagiert, sondern J . und L . S . auch als Helden stilisiert. Die Unterstützung der HV A /X für den Film 198 . (S. 20 der Studie ) 5. Ein Zeichen des Erfolgs der AIDS - Kampagne, so P. und M. , sei die Tatsache, dass sie einen Film über AIDS angefertigt hätten, der dreimal in der BRD g ezeigt wurde . (S. 109 der Studie ) 6. Es hieß damals, dass die HV A /X die Ausar beitung eines Films an- gefordert habe. Der Film sei eine Angelegenheit ihres operativen Ka- nals (illegal) . (S. 109 der Studie ) 7. " Sie ergreifen alle Maßnahmen, damit man nicht merkt, dass die DDR in Beziehung zu dem Film steht, obwohl s ie finanzielle Hi lfe l eisten müssen . " (S. 109 der Studie ) 8. Nach der Beschreibung von M. und P. kan n es sich bei dem von der HV A /X mitfinanzierten Film nur um AIDS - Die Afrikalegende des Westdeutschen Dokumentarfilmers R . und des Journalisten C. han deln . (S. 110 d er Studie ) Der Kläger meint, die Äußerungen seien ehr en rührig. Dem Ministerium für Staatssicherheit (nachfolgend: MfS) werde in finanzieller und , soweit es die 5 - 5 - Äußerungen 4 und 5 betreffe, in inhaltlicher Hinsicht in Bezug auf den Film eine maßgebliche R olle zugeschrieben; auch ergebe sich der Eindruck, der Kläger habe von dieser Einflussnahme positive Kenntnis gehabt. Die Darstellung sug- geriere eine Nähe seiner Person zu der Stasi und eröffne zumindest die Speku- lation über eine wissentliche und willentli che Zusammenarbeit. Dies lasse beim Leser eine interessengesteuerte, nicht mehr unabhängige Dokumentation er- warten und stelle den Film des Klägers damit als makelbehaftet dar . Dieses Verständnis hätte n auch die Medien aufgegriffen . Das Landgericht hat d ie Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat d as landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Behauptungen zu unterlassen, "Die letzte und vielleicht anspruchsvollste aktive Maßnahme der HV A /X im Rahmen des Objekt - Vorg - .", stdeutsche und "Nach der Beschreibung von M. und P. kann es sich bei dem von der HV - Do wenn dies geschieht wie in der Studie. Dies entspricht weitgehend den oben genannten Aussagen 1, 4 und 8. I m Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. 6 7 8 9 10 11 - 6 - Mit ihrer vom Berufungs gericht zugelassenen Revision verfolgt die Be- klagte ihren Klageabweisung santrag weiter. Mit seiner Anschlussrevision be- gehrt der Kläger, die Beklagte auch hinsichtlich der Aussagen 2, 3, 5 - 7 gemäß dem ursprünglichen Klagebegehren zu verurteilen. Entschei dungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, b ei den Äußerungen zu Ziffer 2, 3, 5 - 7 handele es sich um im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie wiederge- gebene relevante Informationen und Belegtatsachen in Form von entsprechend gekennzeichneten Zitaten , die dem Leser erkennbar machten, auf Grundlage welcher Fakten und Beweise der Verfasser zu der sich anschließenden wissen- schaftlichen Analyse gelange . Die Beklagte sei in ihrem Grundrecht auf Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG betroffen, da die Veröffentli- chung im Rahmen der ihr nach § 37 StUG übertragenen allgemeinen For- schungsaufgaben erfolgt sei. Da die insoweit angegrif fenen Äußerungen ein- deutig als Zitat e kenntlich gemacht seien, sei beim Leser jede Unklarheit dar- über ausge schlossen, dass es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handele. Die Autoren hätten auch die Urheber der Zitate, nämlich die HV A - Offiziere P. und M. , genannt. Dass diese sich wie in den Zitaten wiedergege- ben geäußert hätten, werde auch von de m Kläger nicht in Abrede gestellt. Es handele sich bei der Zusammenstellung der Zitate damit um die zunächst wer- tungsfreie Offenlegung des Inhalts der historischen Quellenlage, auf deren Ba- sis die Autoren der Studie im Anschluss ihre wissenschaftliche Sch l ussfolge- rung entwickelt hätten . 12 - 7 - Hinsicht lich der Äußerungen 1, 4 und 8 handele es sich um - nach dem Vortrag des Klägers unwahre - Tatsachenbehauptungen. In der Äußerung 8 werde zudem die Behauptung, dass der Film durch die HV A mitfinanziert wor- den sei , durch die Autoren der Studie als eigene Behauptung aufgegriffen und inhaltlich noch insoweit ergänzt, als sie den in den Zitaten nicht mit Titel ge- nannten Film eindeutig als Film des Klägers identifizierten . 13 - 8 - Bei Tatsachenbehauptungen hänge die für di e Beurteilung der Rechts- widrigkeit erforderliche Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Die Beweislast für die Wahrheit treffe die Beklagte. Die Äußerungen in Bezug auf die Mitfinanzierung des Films seien ehrverletzend. Auch wenn an keiner Stell e der Studie ausdrücklich behauptet werde, der Kläger habe wissentlich oder willentlich den Interessen des MfS gedient und von der behaupteten Mitfi- nanzierung seines Films Kenntnis gehabt, seien die Äußerung en unter Berück- sichtigung des Gesamtkontextes gee ignet, nach dem Verständnis des verstän- digen Durchschnitts rezipienten den Eindruck entstehen zu lassen, der Kläger sei über die behaupte te finanzielle Beteiligung des MfS an seinem Film infor- miert gewesen. Eine solche Schlussfolgerung werde dem Leser dadur ch nahe- gelegt, dass sich die Studie nicht dazu verhalte, dass der Kläger von der Tätig- keit de r HV A in Bezug auf seinen Film nichts gewusst habe. Auch die Möglich- keit, dass Stasi - Geld dermaßen habe " rein gewaschen " worden sein können, dass dem Kläger desse n Herkunft nicht erkennbar gewesen sei und ihm die Mitfinanzierung nicht habe auffallen müssen, werde durch die Autoren nicht in Erwägung gezogen. Der in der Filmbranche nicht bewanderte Leser werde nicht annehmen, dass dem Kläger, der als Produzent des Fi lms für dessen Finanzie- rung verantwortlich gewesen sei, die Mitfinanzierung durch das MfS hätte ver- borgen geblieben sein können . Soweit es auf S. 110 der Studie heiße, " R . wur- de von D . am 13. Juli 1987 unter Objekt - Vorgang Denver , vermutlich als Per- son o hne Kontaktaufnahme des MfS, erfasst " , beziehe sich diese Aussage zum einen auf die anfängliche Erfassung des Klägers, mithin die Anlegung seiner Karte. Dass er auch später im Rahmen der behaupteten Mitfinanzierung seines Films durch das MfS keinen Kontakt mehr zu diesem unterhalten habe, gehe aus der Äußerung nicht hervor. Der Aussagegehalt dieser den Kläger entlas- tenden Darstellung werde überdies dadurch relativiert, dass sie ledigli ch als Vermutung formuliert sei. 14 - 9 - Auch soweit beim Leser der Eindruck entstehe, dass das MfS ohne Wis- sen und Wollen des Klägers einen Beitrag zur Mitfinanzierung des Films geleis- tet habe, weil der Kläger sich möglicherweise dilettantisch von dem MfS habe einspannen lassen, indem er etwa über die Beschaffung und Herkunft des Kapi- tals zur Finanzierung des Films nicht hinreichend informiert gewesen sei, stelle sich dies als eine den Kläger in seiner Ehre beeinträchtigende Behauptung dar. Denn die Einhaltung und Beachtung der im Rahmen von zeitgeschichtlichen Dokumentationen an R echerchen anzustellenden Sorgfaltsmaßstäbe berührten den Kern des Geltungsanspruchs und der beruflichen Ehre eines Produzenten von Dokumentarfilmen . Der Beklagten sei der Wahrheitsbeweis für die in der Studie aufgestellte Behauptung, der Film des Kläger s sei durch das MfS mitfi nanziert worden, nicht gelungen . Sie könne sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen. Die Bewertung öffentlicher Schriften des BStU habe sich an den im Äußerungsrecht entwickelten Sorgfaltsmaßstäben zu orientieren. S ow eit die Beklagte - wie hier - mit der Veröffentlichung geschichtswissenschaftlicher Studien ihrem allgemei- nen politischen und historischen Forschungsauftrag nachkomme, seien sie bzw. ihre Autoren im Rahmen der wissenschaftlichen Sorgfaltspflicht vergleichb ar der Presse gehalten, Forschungsergebnisse, die sie in Form von feststehenden Tatsachenbehauptungen präsentierten, vor ihrer Verlautbarung auf ihren Wahr- heitsgehalt hin zu überprüfen. Der Pflicht zur sorgfältigen Recherche des Wahr- heitsgehalt s der streit gegenständlichen Aussage seien die Autoren nicht aus- reichend nachgekommen. Die von ihnen angeführten und gewichteten histori- schen Quellen würden zwar auf eine verdeckte Teilfina nzierung des Films durch die HV A hindeuten mögen. Die von den Autoren der Stud ie zusammen- getragenen Belegtatsachen böten aber in ihrer Gesamtschau und bei kritischer Bewertung kein e hinreichend belastbaren Anhaltspunkte, um die behauptete Mitfinanzierung des Films durch das MfS in der Öffentlichkeit als tatsächlich 15 16 - 10 - feststehende, wis senschaftliche Schlussfolgerung darzustellen . Vielmehr hätten in der Studie hieran verbleibende Zweifel kenntlich gemacht werden müssen. B. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist durch den Senat nicht zu prüfen ( § 17 a Abs. 5 GVG , vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 V ZB 40/08, NJW 2008, 3572 Rn. 17 ff.). C. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Revision führt zur Abänderung der angegriffenen Entscheidu ng , soweit diese zum Nachteil der Beklagten er- gangen ist. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg . I. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet, es zu unterlassen, die Aussagen 1, 4 u nd 8 zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen. Ein privatrechtlicher Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK oder ein allgemein anerkannter öffentlich - rechtlicher Unter- lassungsanspruch gegen schlichtes Verwaltungshandeln durch amtliche Äuße- rung en (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3458 ff.; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 7 B 54/10, juris Rn. 14; OVG Nordrhein - Westfalen, ZUM - 17 18 19 - 11 - RD 2018, 190, juris Rn. 14 ff. ) besteh en nicht. Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Äußerungen 1, 4 und 8 den Kläger in sei- nem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung ist aber gemessen an de n entsprechend anzuwendenden Grundsätzen rechtmä- ßigen staatlichen Informationshandelns nicht rechtswidrig . 1. Ein unmittelbar auf § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog gestützter - privatrechtlicher - Unterlassungsanspruch scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus, denn die Äußerungen, deren Unterlas- sung begehrt wird, sind in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erfolgt (vgl. BVerwGE 99, 56, 58, juris Rn. 20; BVerwGE 71, 183, 186, juris Rn. 31 ff.; OVG Berlin, NJW 1998, 257, 258; K lass in Erman, BGB, 15. Aufl., Anhang zu § 12 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 288 mwN). Die vom Kläger angegrif- fenen Aussagen in der Studie sind der Beklagten als Dienstherrin des BSt U zuzurechnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sin d sie in einer Forschungsarbeit enthalten, die der BSt U in seiner amtlichen Funktion zur Erfül- lung seines gesetzlichen Forschungs - und Unterrichtungsauftrag s in seiner For- schungsabteilung ermöglicht und in seiner Schriftenreihe " BF informiert " her- ausgegebe n hat . Anhaltspunkte für einen privatrechtlichen Charakter der Auf- gabenwahrnehmung fehlen. 2. Der allgemein anerkannte öffentlich - rechtliche Anspruch auf Unterlas- sung einer Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrec htlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10, juris Rn. 14, mwN) . Die Grundrechte schützen den Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolge dessen kann der Bürger, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf 20 21 - 12 - das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen (BVerwG , NJW 2006, 1303 Rn. 10). Für rechtmäßiges, staatliches Informationshandeln gilt das Erfor- dernis einer gesetzlichen oder verfassungsunmittelbaren Grundlage sowie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 105, 279, juris Rn. 88 ff., 91; BVer wG, Beschluss vom 8. November 2004 7 B 19/04, juris Rn. 7; vgl. auch Voßkuhle/Kaiser, Jus 2018, 343, 344; zum Streit um die Erforder- lichkeit einer gesetzlichen Grundlage vgl. Kluth, DÖV 2018, 1035, 1040). Wo die Grenzen der zulässigen Äußerung zu ziehen sind, hängt von den Umstän- den des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 1996 8 B 33/96, juris Rn. 5; VGH München, BeckRS 2009, 37019 mwN ; OVG Bremen, NJW 2010, 3738) . In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den a llgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprä- gung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientie- ren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen , d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertret- bar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen und zudem den sachlich ge- botenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot, vgl. BVerf G, NVwZ 1990, 54 ff., juris Rn. 7, 15; BVerwGE 82, 76, 83, juris Rn. 58; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10, juris Rn. 14). 3. Gemessen daran sind die angegriffenen Aussagen nicht zu beanstan- den . a) Zu Recht rügt die Revision, dass d as Berufungsgericht seiner Würdi- gung der angegriffenen Äußerungen 1, 4 und 8 teilweise einen Inhalt zugrunde gelegt hat, der ihnen bei zutreffender Sinndeutung nicht zukommt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der BStU durch die Aussagen " Di e letzte und vielleicht anspruchsvollste aktive Maßnahme der HV A/X im Rahmen 22 23 - 13 - des Objekt - Vorgangs Denver war die Mitfinanzierung des Films AIDS - die Afrikalegende . " (Äußerung 1), " Diese Studie zeigt, dass das MfS ganz i n der Nähe des Tatorts Mitfinanzierung eines Films für das westdeutsche und ausländische Fernse- hen. " (Äußerung 4) und " Nach der Beschreibung von M . und P . kann es sich bei dem von der HV A/X mitfinanzierten Film nur um AIDS - Die Afrikalegende des Westdeutschen Dokumentarfilmers R . . " (Äußerung 8) nicht die Tatsache behauptet , das MfS habe den Film des Klägers mitfinanziert und die- ser habe hiervon Kenntnis gehabt . a a ) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Vo- raussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts . Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. September 2016 VI ZR 250/13, VersR 2017, 104 Rn. 12; vo m 18. November 2014 VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13, jeweils mwN). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßg eblich noch das subjektive Ver- ständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenomme- nen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachge- brauch sin d bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichti- gen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollstän- digen Aussagegehalts der beanstand eten Äußerung kommt es entscheidend auf den Gesamt kontext an ( vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2018 - OVG 1 S 39.18, juris Rn. 27 ff.; BayVGH ZUM - RD 2010, 99, juris Rn. 17; VGH BW , AfP 1998, 104, juris Rn. 51; VG Berlin, Beschluss vom 17 . Juli 1995 - 1 A 198. 9 5, juris Rn. 58; VG Münch en, Beck RS 2018, 17142 Rn. 24 - 14 - 30 ) . Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 16. Januar 2018 VI ZR 4 98/16, VersR 2018, 492 Rn. 20; vom 4. April 2017 VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 30; vom 10. Januar 2017 VI ZR 562/15, VersR 2017, 369 Rn. 13; vom 27. September 2016 VI ZR 250/13, VersR 2017, 104 Rn. 12 , jeweils mwN ). b b ) Im Ausgangspunkt zutre ffend hat das Berufungsgericht die Äußerun- gen (überwiegend) am Verständnis des zeitgeschichtlich interessierten Lesers als Durchschnittsrezipienten gemessen , denn er verkörpert den angesproche- nen Leserkreis (vgl. BVerfGE 43, 130 , 1 39 , juris Rn. 27; BVerfG , NJW 2011, 511, juris Rn. 22; Senatsurteil vom 28. Juni 1994 VI ZR 273/93 , VersR 1994, 1123, 1124 , juris Rn. 20). Zwar ist zu berücksichtigen, dass die historische und politische Fragen berührende Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheits- dienstes nach § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG (vgl. hierzu Nomos - BR/Stoltenberg/Bossack , St UG, 2012 , § 37 Rn. 10 ff.) durch Unterrichtung " der Öffentlichkeit " und damit nicht nur für einen engeren Kreis an Fachleuten statt- findet. Die detailreichen, komplexen und in historis che Ereignisse eingebetteten Ausführungen der Studie setzen aber politisch und/oder historisch interessierte , verständige Leser voraus und richten sich maßgeblich an diese. cc) Das Berufungsgericht hat jedoch die angegriffenen Äußerungen nicht hinreich end im Gesamtkontext gewürdigt und daher den Aussagegehalt teilwei- se nicht zutreffend ermittelt. (1 ) Z utreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den untersagten Äußerungen 1, 4 und 8 der Aussagegehalt zu entnehmen ist, das MfS habe den d urch den Kläger produzierten Film mit finanziert . Diese Deutung 25 26 27 - 15 - ergibt sich schon unmittelbar aus dem Wortlaut und wird auch von der Revision hin genommen . (2 ) Die Revision wendet sich aber zu Recht gegen die Annahme des Be- rufungsgerichts, den Äußerungen lasse sich die verdeckte Behauptung ent- nehmen, dass der Kläger Kenntnis von der Tätigkeit der HV A in Bezug auf sei- nen Film gehabt habe. (a) Zu Recht hat das Berufungsgericht seine Sinndeutung allerdings nicht auf die " offen " aufgestellten Aussagen de r Beklagten beschränkt, sondern seine Prüfung auf ehrenkränkende Aussagen erstreckt, die im Gesamtzusammen- hang der offenen Einzelaussagen " versteckt " bzw. " zwischen den Zeilen " ste- hen könnten (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 VI ZR 204/04, NJW 20 06, 601 Rn. 16 f.; vom 28. Juni 1994 VI ZR 273/93, VersR 1994, 1123, 1124 , juris Rn. 19 ; vom 8. Juli 1980 VI ZR 159/78, BGHZ 78, 9, 14 , juris Rn. 40 ff. ). Gerade gegenüber solchen " ver st eckten " Aussagen kann die betroffene Persönlichkeit besonders schu tzwürdig sein, weil sie durch sie stärker belastet sein kann als durch " offene " Beschuldigungen ( vgl. Senatsurteil vom 08. Juli 1980 - VI ZR 159/78, BGHZ 78, 9, 14, juris Rn. 40). Bei der Annahme solcher verdeckter Behauptungen ist im Ehrenschutz- prozes s zwischen (p rivate n) Grundrechtsträgern aber besondere Zurückhaltung geboten, um die Spannungslage zwischen Ehrenschutz und Kritikfreiheit nicht einseitig unter Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu Lasten der letzteren zu verschieben ( vgl. Senatsurte ile vom 28. Juni 1994 VI ZR 273/93, VersR 1994, 1123, 1124, juris Rn. 19; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 159/78, BGHZ 78, 9, 14, juris Rn. 41). Auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG kann sich die Beklagte zwar nicht berufen. Art. 5 Abs.1 GG umfasst nach We- sen und Entstehungsgrund nur R echte des Bürgers gegen den Staat, nicht um- 28 29 30 - 16 - gekehrt (vgl. BVerfGE 21, 362, 371 f., juris Rn. 28 ff. ; OVG Berlin, NJW 1998, 257, 259). Dennoch fordert e in Persönlichkeitsrechts - und Ehrenschutz gegen- über dem S taat, dass die als beeinträchtigend beanstandeten Aussagen die- sem zugerechnet werden könne n . Dies setzt eine Bestimmbarkeit und Klarheit der angegriffenen Aussagen voraus. Auch hier kann sich deshalb der Betroffe- ne in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist. Vom Äußernden würde ande- re nfalls verlangt, die möglichen Schlüsse spekulativ vorwegzunehmen und je- weils zurückzuweisen . Auch wenn von Aussagen , denen möglicherweise eine besondere staatlic he Autorität beigemessen wird, grundsätzlich eine besondere Deutlichkeit oder Unmissverständli chkeit gefordert werden kann, setzt die An- nahme einer verdeckte n Aussage voraus, dass das " Zwischen den Zeilen - Gesagte " den Aussagen auch mit ausreichender Klarheit entnommen werden kann. Dies ist nur der Fall, wenn der Autor durch das Zusammenspiel offene r Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht , d.h. sie dem Leser als un- abweisliche Schlu ss folgerung nahelegt. (b) Nach diesen Grundsätzen kann die Annahme des Berufungsgerichts, mit den angegriffenen Äußerungen werde verdeckt die Behauptung aufgeste llt, der Kläger habe Kenntnis von einer möglichen Mitfinanzierung des Films durch das MfS gehabt, keinen Bestand haben. Entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts legt die Studie die Schlussfolgerung , der Kläger habe von der Mitfinanzierung des Filmes d urch die HV A Kenntnis gehabt, dem Leser nicht unabweislich nahe. Die Annahme, aus der im Text genannten Funktion des Klägers als Produzent des Films schließe der Leser, der Kläger müsse über alle Finanzmittel, also auch diese, Kenntnis gehabt haben, ist i m Hinb lick auf die vagen Angaben zur " Mitfinanzierung " nicht begründet . Aus den zitierten Quel- 31 - 17 - len, den Berichtsaufzeichnungen vom 10. November 1988 (Studie S. 109) , ergibt sich vielmehr , dass die " Genossen " alle Maßnahmen ergreifen, " damit man nicht merkt, dass die DDR in Beziehung zu dem Film steht, obwohl sie fi- nanzielle Hilfe leisten müssen. " D ie Studie befasst sich ausführlich mit der Exis- tenz und besonderen B edeutung der unwissenden Multiplikatoren: " In den meisten Fällen spielten aber Multiplikatoren, die instrumentalisiert wurden, eine zentrale, wenn nicht die wichtigste Rolle, die bereits zitierten »unbe- wussten Multiplikatoren« oder »nützlichen Idioten«. Die besten Multiplikatoren für KGB, HV A und die »Bruderorgane« waren - nach den Vorstellungen de r I. HV des KGB - häufig jene Kontaktpersonen im »Operationsgebiet«, denen gegenüber man sich nicht als Geheimdienst zu erkennen gab. Die IM - Richtlinie des MfS sah die Ent- wicklung »stabiler Verbindungen« zu solchen KP für aktive Maßnahmen vor, ohne sie als IM zu rekrutieren, weil das aus »politischen, operativen oder anderen Gründen nicht möglich, zweckmäßig oder notwendig« gewesen sei. Unter den »unbewussten Multiplikato ren«, die sich zu Instrumenten östlicher Desinformation machen ließen, waren nicht nur KP. Es gab auch Personen, die ohne jede direkte Einflussnahme von- seiten der östlichen Geheimdienste deren Desinformationsthese(n) verbreiteten. Sie glaubten an diese Thesen und wiederholten sie deshalb öffentlichkeitswirksam, oder - im Falle von ausländisc hen Journalisten und Medien - berichteten »objektiv« über die Desinformationsthese(n), ohne sie eindeutig zu widerlegen. Solche Fälle wurden von den Abteilungen für aktive Maßnahmen (AM) als Erfolge verbucht, gerade weil sie nicht gezielt eingesetzt wurden . Es war das erklärte Ziel von aktiven Maßnahmen, dass sich eine Desinformationsthese verselbstständigte und ohne geheimdienstliche Hilfe weiter verbreitete " (Studie S. 14 f. , vgl. zu Multiplikatoren auch S. 29 ff., 33, 7 8, 7 9, 84, 115 ) . In Verbindung mit den Angaben in der Studie, der Kläger sei vermutlich nur als Person ohne Kontaktaufnahme des MfS erfasst worden (Studie S. 110), wird die Schlussfolgerung des Lesers mehr in die Richtung der Annahme ge- lenkt, dass es sich auch beim Kläger um einen der w ertvollen unbewussten Multiplikatoren gehandelt habe . Entgegen der Auffassung des Berufungs g e- 32 - 18 - richts bedurfte es auch nicht einer ausdrücklichen Feststellung in der Studie, dass der Kläger davon nichts gewusst habe. Dies wäre im Übrigen wohl eine unbelegte Vermutung gewesen. Ebenso wenig waren die Verfasser gehalten, ohne konkrete Anhaltspunkte Spekulationen aufzunehmen, wie eine Mitfinan- zierung ohne Kenntnis des Klägers erfolgt sein könnte. Insoweit w e rde n Vermu- tungen de s verständige n Leser s , für den diese Frage von Bedeutung ist, ob- wohl sie ersichtlich nicht im Zentrum des Forschungsbemühen s steht und für die Beurteilung der Arbeitsweise des MfS nicht relevant ist, eher auf den Mit- hersteller C. gelenkt. Selbst ein auf ein Wissen des Klägers weisender Verdac ht wird dem Leser im Text nicht nahegelegt. (3 ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erwecken die ange- griffenen Äußerungen beim Leser auch nicht zumindest de n Eindruck, das MfS habe ohne Wissen und Wollen des Klägers seinen Film mitfinanziert, woraus sich zumindest ergebe, dass der Kläger sich als Produzent des Films möglich- erweise habe dilettantisc h von dem MfS einspannen lassen . Vielmehr wird in der Studie herausgearbeitet, dass alles getan wurde, um die Aktivitäten des MfS zu verschleiern. E s ist nicht erkennbar, a us welchen offenen Äußerungen sich ein solcher verdeckter Aussagegehalt ergeben könnte . Auch das Beru- fungsgericht zeigt nicht auf, dass behauptet worden wäre, der Kläger hätte das Wirken des MfS erkennen können oder müssen . b) Z utreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die an- ge griffenen Äußerungen 1, 4 und 8, soweit ihnen die Behauptung der Mitfinan- zierung des Filmes ohne Kenntnis des Klägers zu entnehmen ist, in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlic hkeitsrechts eingreifen. a a) Zwar erfüllen die Aussagen nicht die Merkmale eines Grundrechts- eingriffs im herkömmlichen Sinne eines Vorgangs, der unmittelbar und gezielt 33 34 35 - 19 - (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzu- setze ndes Ge - oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlicher F reiheiten führt (v gl. BVerfG E 105, 27 9, 300, juris Rn. 68 ). Das Grundgesetz hat den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigung en aber nicht an den Begriff des Ein- griffs gebunden oder diesen inhaltlich vorgegeben. Es genügt, dass die ange- griffenen Aussagen in Bezug auf den Betroffenen mittelbar - faktische Wirkung haben , um einer hinreichenden Rechtfertigung zu bedürfen ( v gl. BVerfGE 105, 2 7 9 , 300 f. , juris Rn. 70 ; vgl. auch Schoch, NJW 2012, 2844, 2846 f. ) . bb) Die Aussage, das MfS habe den Film mitfinanziert, ist geeignet, den sozialen Geltungsanspruch und die berufliche Ehre des Klägers als Filmregis- seur und - produzent zu beeinträchtigen . B ereits die bloße Nennung seines Films im Zusammenhang mit ein er Förderung durch die Desinformationsabtei- lung des MfS ist für sein berufliches Ansehen als Dokumentarfilme macher ab- träglich. Mit ihr wird zumindest aufgezeigt, dass das MfS den Film zur Förde- rung der Desinformationskampagne als so geeignet ansah, dass es einen fi- nanziellen Beitrag leistete. Bezugspunkt der Kritik ist damit die berufliche Tätig- keit, die der Sozialsphäre zuzurechnen ist ( vgl. Senatsurteil vom 27. September 2016 VI ZR 250/13, VersR 2017, 104 Rn. 17 mwN). c) Diese Beeinträchtigungen sin d aber nicht rechtswidrig. D as allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat zwar , sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über seine Bürger zu äußer n (vgl. BVerfG, NJW 2011, 511 Rn. 21) . E r kann sich g egenüber dem Bürger weder auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG noch das der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG berufen . Die Äußerun- gen 1, 4 und 8 sind aber nicht rechtswidrig, weil sie nach den Grundsätzen rechtmäßigen staat lichen Informationshandelns gerechtfertigt sind. 36 37 - 20 - (1 ) Die beanstandeten Äußerungen halten sich im Rahmen der gesetzli- chen Ermächtigungsgrundlage des § 37 Abs. 1 Nr. 5 St U G . Nach dieser Vor- schrift obliegt dem BStU die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staat ssicherheits- dienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 StUG ist es Zweck des Gesetzes, die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkei t des Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu fördern. Nach § 39a Abs. 1 StUG wird ein wissenschaftliches Beratungsgremium gebil- det, das die Forschungsarbeit und Publikationstätigkeit wissenschaftlich beglei- tet und fördert. Diesen gesetzlichen Fo rschungs - und Unterrichtungsauftrag setzt der BStU um, indem er mit einer eigenen Forschungsabteilung selbst zur Geschichte des MfS forscht und Forschungsergebnisse in eigenen Publikatio- nen und online veröffentlicht (Website des BStU , eber - uns/aufgaben - und - struktur , Abruf vom 3. Mai 2019). Die angegriffenen Aussa- gen erfolgten in einer historischen Forschungsarbeit, die der Erfüllung der ge- setzlichen Verpflichtung zu dienen bestimmt ist. Die streitgegenständliche Stu- die wurde im Rahmen d es Forschungsschwerpunktes " MfS und MGB/KGB im sowjetischen Block 1950 - 1989: Strukturen, Inhalt und Grenzen ihrer Beziehun- gen " unter Projektleitung von Dr. D . Se . erarbeitet (vgl. Klappentext der Studie; Website des BStU, informationen - zur - stasi/forschung/forschungsschwerpunkte; Abruf vom 3. Mai 2019). (2) Die Studie , die einen Aspekt möglichen Handelns des MfS im Zuge der in der Studie untersuchten Desinformationskampagne betr ifft , ist zur Errei- chung dieses Gesetzesz we cks grundsätzlich geeignet und erforderlich. Ein möglichst umfassendes Bild von den vielfältigen Tätigkeiten des MfS kann nur durch möglichst vollständige Erfassung und Auswer tung der diese betref fenden Dokumente und Unterlagen erreicht werden. 38 39 - 21 - (3 ) Zwa r können falsche Tatsachenbehauptungen diesem Zweck nicht dienen, solche liegen aber auch nicht vor. Bei den beanstandeten Aussagen mit dem Sinngehalt, das MfS habe den Film des Klägers mitfinanziert, handelt es sich vielmehr um die Schlussfolgerungen eine r wissenschaftlichen Studie, die als Werturteil zu qualifizieren sind. (a) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ein- zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Tatsachenbehauptu ngen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als T atsa- chenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Rich- tigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist ( vgl. Senatsurteile vom 12. April 2016 VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 32; vom 19. Januar 2016 VI ZR 302/15, WM 2016, 405 Rn. 16; vom 16. Dezember 2014 VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8; vom 22. April 2008 VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 17 mwN; BVerfG , NJW 2012, 1643 Rn. 34 ; BVerfGE 94, 1, 8 , juris Rn. 28 ; vgl. auch BVerwG , NVwZ - RR 2000, 598, juris Rn. 10; OVG NRW , NVwZ - R R 2000, 599, 600 f., juris Rn. 19 ff. ). D er Senat hat bereits entschieden, dass Sachver- ständigengutachten, ebenso wie Testberichte (Senatsurteile vom 9. Dezember 1975 VI ZR 157/73, BGHZ 65, 325 ff. , juris Rn. 20 ff. ; vom 18. Oktober 1977 VI ZR 171/76, VersR 1978, 229, 229 f. , juris Rn. 16 ff. ; vom 21. Februar 1989 VI ZR 18/88, VersR 1989, 521 , juris Rn. 11 f. ) und ärztliche Diagnosestellun- gen (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1989 VI ZR 293/88, VersR 1989, 628) so- wohl Tatsachenbehauptungen als auch W erturteile enthalten können, und dass es sich bei dem Ergebnis der vorangegangenen Untersuchung in der Regel um ein Werturteil und nicht um die Behauptung einer Tatsache handelt, weil das Ergebnis, mag es auch äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert s ein, auf 40 41 - 22 - Wertungen beruht (Senatsurteil vom 18. Oktober 1977 VI ZR 171/76, VersR 1978, 229, 229 f. , juris Rn. 17). Ebenso wie ein Sachverständiger die Existenz einer Tatsache, über die er aufgrund seiner Untersuchungen und Überlegungen Gewissheit erlangt zu haben meint, im Ergebnis uneingeschränkt behaupten wird und hiermit in der Regel ein Werturteil äußert (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1977 VI ZR 171/76, VersR 1978, 229, 229 f., juris Rn. 17), handelt es sich auch bei wissenschaftlichen Stellungn ahmen in der Regel um Mei- nungsäußerungen (Burkhardt/P eifer in Wenzel: Das Recht der Wort - und Bild- berichterstattung, 6 . Aufl., Kap. 3 Rn. 40; vgl. auch Staudinger/ Hager (2017) BGB § 823 Rn. C 144) bzw. Wertungen (Österreichischer OGH, KUR 2016, 61, 63). Au ch wenn der Autor eines Berichts mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum stellt, liegt hierin ein Werturteil und kein Fall der Verdachtsberichterstattung (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2016 VI ZR 250/13, Ver sR 2017, 104 Rn. 11). Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Behauptung im Einzelfall auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann, nämlich durch Verwendung besserer - z.B. wissenschaftlicher - Erkenntnismittel oder die Aufdeckung von Irrtümern bei den dem Ergebnis vorangehenden Untersuchungen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 1977 VI ZR 171/76, VersR 1978, 229, 229 f., juris Rn. 17 ; RGZ 84, 294 , 296 ff. ). Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossen- heit jeglicher wissenschaftli c hen Erkenntnis ( vgl. BVerfGE 35, 79, 113, juris Rn. 92). (b) Gemessen daran handelt es sich bei den Äußerungen 1, 4 und 8 um solche bewertenden Schlussfolgerungen , was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt. Zwar weisen die Äußerungen unzwei felhaft auch ein tat- sächliches Element auf, indem sich aus ihnen ergibt, dass das MfS den Film mitfinanziert habe. Die Äußerung 1 ist zudem ihrem Wortlaut nach wie eine Tat- sachenbehauptung formuliert. Gleichwohl handelt es sich in der gebotenen Ge- 42 - 23 - samtschau um Wertungen . Soweit es die Äußerungen 4 und 8 betrifft, spricht hierfür bereits deren Wortlaut. Die Formulierungen "Diese Studie zeigt, dass" . .] nur deutlich, dass ein Ergebnis der Unter- wird (Äußerung 8). Hinsichtlich der Äußerung 4 spricht des Weiteren ihre Stel- lung in der Studie für den wertenden Aussagegehalt - diese Äußerung befindet sich im Kapitel "Einleitung" und folgt auf die hinführenden Worte "Diese Studie wird nun empirisch belegen, dass " . Für den wertenden Charakter der Äuße- rung 1 spricht deren Stellung in der Zusammenfassung, nämlich der Ergebnis- se, der Studie am En de der Gesamtausführungen . Für die Einordnung der Äu- ßerungen als Wertungen spricht auch, dass d ie Quellenlage zu Beginn der Stu- die dargestellt ist (Studie S. 7 ff.). Insbesondere werden die neu gefundenen Dokumente aus dem Archiv der ehemaligen Sicherheits - und Aufklärungsdiens- te Bulgariens vorgestellt und beschrieben , auf welche die beanstandeten Aus- sagen maßgeblich gestützt werden (Studie Fußnoten 448, 449, 450, 451, 452). (c) Der Einwand der Revisionserwiderung, die Autoren hätten nicht in wissenschaf tlicher Weise auf eine Mitfinanzierung des Films durch das MfS ge- schlossen, ist für die Beurteilung, ob die beanstandeten Äußerungen Tatsa- chenbehauptungen oder Wertungen darstellen, nicht maßgeblich. Selbst wenn der Studie hinsichtlich der angegriffenen Äu ßerungen die Wissenschaftlichkeit abzusprechen sein sollte , würde dies nichts daran ändern, dass im Regelfall der Autor, der eine Untersuchung vorlegt und deren Ergebnisse darstellt, nur seine subjektive Wahrnehmung und das daraus gewonnene Urteil wiedergi bt. Dem Wesen nach handelt es sich dann um die Kundgebung seiner subjektiven, gut- achtlichen Überzeugung, die zwar angefochten und bestritten werden kann, auch unter dem Vorbehalt des Irrtums steht, aber immer ihrer Zielrichtung nach Wertung ist und von dem Empfänger auch so verstanden wird (vgl. zum Sach- 43 - 24 - verständigengutachten Senatsurteil vom 18. Oktober 1977 VI ZR 171/76, VersR 1978, 229, 229 f., juris Rn. 17 ). ( 4 ) Die Wertungen der Autoren beruhen auf Äußerungen der HV A - Offiziere, die nach den unange griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zutreffend aus den Gesprächsprotokollen wiedergegeben werden . Den Wertun- gen liegt auch eine jedenfalls vertretbare Würdigung der ausgewerteten Doku- mente und Begleitumstände zugrunde. Dabei ist zu berücksichtig en, dass je- dem wissenschaftlich en Forschungsprozess ein erheblicher Freiraum inhärent ist, in den vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Abläufe , Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Er- kenntnissen, ihrer De utung und Weitergabe fallen . Dies gilt nicht nur im Bereich der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG (BVerfGE 35, 79, 11 2 , juris Rn. 92; BVerfGE 47, 327, 367, juris Rn. 151), sondern auch für die dem BStU in § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG aufgegeben e Forschungstätigkeit. Diese r Frei- raum erstreckt sich auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipielle n Unabge- schlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis (vgl. BVerfGE 35, 79, 113 , juris Rn. 92; BVerfGE 47, 327, 367 , juris Rn. 151; BVerfG NJW 1993, 916; BVerfGE 35, 79, 113 , juris Rn. 92; BVerfGE 47, 327 , 367 f. , juris Rn 151 ; Fehl- ing in: Bonner K ommentar (März 2004), Art. 5 Abs. 3 GG , Wissenschaftsfrei- heit , Rn. 63; von der Decken in: Schmidt - Bleibtreu /Hofmann/Henneke, GG , 14. Aufl. , Art. 5 Rn. 45; Frohberg, RIA 1957, 117, 119). Auffassungen, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgeset zt haben, bleiben der Hinterfra- gung und dem Wandel unterworfen. Der Begriff der Wissenschaft umfasst da- her auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und - ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Gleiches gilt für unorthodoxes oder intuit ives Vorgehen. Dem Bereich der Wissenschaft ist ein Werk erst dann entzogen, 44 - 25 - wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall , wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht, wofür die syste- matische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen, ein Indiz sein kann (BVerfGE 90, 1 , 13 , juris Rn. 49). Anhaltspunkte dafür, dass die Studie insgesamt den Anspruch von Wissenscha ftlichkeit systematisch verfehlte , sind nicht ersichtlich. Die Wi s- senschaftlichkeit der Studie insgesamt wird auch weder durch das Berufungs- gericht noch durch die Revisionserwiderung in Frage gestellt. (5 ) S oweit die Revisionserwiderung der Auffassung ist, die Autoren hät- ten nicht wissenschaftlich auf eine Mitfinanz ierung des Films durch das MfS geschlossen , ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass auch in einem im Kern als wissenschaftlich einzuordnenden Werk einzelne Aussagen gleichwohl als nicht wissenschaftlich zu bewerten sein können (vgl. BVerfG , AfP 2000, 55 5 , 556 Rn. 5 ). Die Revisionserwiderung dringt aber nicht mit ihrer Ansicht durch, die Autoren der Studie hä tten sich die Aussagen der HV A - Offiziere ohne Überprüfung auf ihre Stimmigkeit mit dem übrigen Geschehen zu Eigen ge- macht und damit den Anspruch auf Wissenschaftlichkeit systematisch verfehlt. D em Anspruch der Wissenschaftlichkeit steht nicht schon entgegen, dass es sich bei den im Nachhinein erstellten P rotokollen ehemaliger bulgarischer Ge- heimdienstmi tarbeiter um sekundäre Quellen handelt , bei deren Wiedergabe Übermittlungsfehler naturgemäß niemals völlig auszuschließen s ind . Ob es sich bei den Protokollen um Aussagen vom Hören - Sagen bzw. um sekundäre Quel- len handelt oder um die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten durch die an den Gesprächen unmittelb ar beteiligten bulgarischen Geheimdienstmitarbeiter , kann dahinstehen. Die Auswahl der Quellen ist Bestandteil jeder historischen For- 45 - 26 - schung. Gleiches gilt für deren Bewertung im Rahmen der sog. Quellenkritik. Überdies ist weder dargetan noch ersichtlich, d ass andere, direktere Quellen zur Verfügung gestanden hätten. Aus den Vorbemerkungen zur Quellenlage ergi bt sich vielmehr, dass der HV A - Archivbestand für Recherchen faktisch nicht zur Verfügung stand, da die meisten Akten der ehemaligen HV A entwe- der zers tört oder verbracht wurden und deshalb nicht im Archivbestand des BStU liegen (Studie S. 8 f.). Fehlt eine Primärquelle, wird der Wissenschaftler die relativ nächststehende Sekundärquelle bevorzugen (von Brandt, Werkzeug des Historikers, 11. Aufl., S. 51). Insoweit kann die bloße auch alleinige Ver- wendung einer Sekundärquelle als solcher nicht der Wissenschaftlichkeit des Vorgehens entgegengehalten werden. Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass sich Sekundärquellen wegen ihres bes- seren Überblicks aus größerem Abstand als wertvoller herausstellen (Henning in Beck/Henning: Die archivalischen Quellen, 4. Aufl., S. 1; allgemein zur Kritik an der Aussagekraft von Quellen: Sellin, Einführung in die Geschichtswissen- schaft, S. 46 f.). Die Autoren sind nich t allein auf Grundlage der Aussagen der HV A - O ffiziere zu dem Ergebnis gekommen, das MfS habe den Film des Klägers mit- finanziert. Zwar trifft es zu , dass diese Aussagen für die Ergebnisfindung von erheblicher Bedeutung waren (u.a. S. 20 der Studie). Der An sicht der Revisi- onserwiderung, wonach die Autoren deren Angaben " ungefiltert übernommen " und als wahr angesehen hätten, kann aber nicht gefolgt werden. Vielmehr ha- ben die Autoren in ihre Wertung auch weitere Erwägungen einfließen lassen . So sprachen für di e Begründetheit dieser These die zeitliche Koinzidenz der Treffen der Geheimdienstmitarbeiter und der Filmerstellung wie auch die inhalt- liche Übereinstimmung des Films mit den in der Studie wi edergegebenen Aus- sagen der HV A - Offiziere M. und P. zur Bedeutu ng J . S . und s eine r Rolle im Film . An- 46 - 27 - haltspunkte ergaben sich auch aus der zum Film des Klägers passenden Aus- sage, der Film sei dreimal im westdeutschen Fernsehen gezeigt worden (S. 109 der Studie) , der Nennung der privaten Filmgesellschaft und des WDR in den Berichtsaufzeichnungen und der Erwähnung eines Buchs von zwei Journalisten aus Simbabwe , die die Position S . teil te n , die einen Bezug zu den im Film des Klägers interviewten afrikanischen Journalisten Ch. und deren Buch über AIDS herst ellt ( Studie S. 113). Der Anspruch auf Wissenschaftlichkeit ist auch nicht deshalb systema- tisch verfehlt, weil die Autoren sich nicht näher mit der Veröffentlichung Geiß- lers im Herbst 2013 auseinandergesetzt haben, wonach die Aussagen der HV A - Offiziere M. und P. damit zu erklären sein könnten, dass diese gegenüber ihren bulgarischen Kollegen nur geprahlt hätten . Zunächst ist es eine Entschei- dung des wissenschaftlich Tätigen, welche Quellen und Literatur er in welcher Hinsicht auswertet. Abgesehen davon haben d ie Verfasser der Studie die Ver- öffentlichung Geißlers aus dem Jahr 2013 berücksichtigt (z.B. Studie S. 9) und auch offengelegt , dass sie zu anderen Wertungen ( Studie S. 5, 9) komm t . Dass ihre Folgerung einer Mitfinanzierung des Films durch das MfS n icht unangegrif- fen ist, haben sie in ihrer Studie zumindest angedeutet. Indem sie eine Aussage Geißlers vorstellen, wonach es keinen Beleg dafür gebe, dass die HV A eine Rolle bei der Schaffung oder Verbreitung der unterschiedlichen Fassungen der S . Hypothese gespielt hätte (Studie S. 8 f.), zeigen sie die Möglichkeit auf, dass ihre These nicht zutrifft. Die Wissenschaftlichkeit kann einem Werk aber nicht schon abgesprochen werden, weil es Einseitigkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Au ffassungen unzureichend berücksichtigt (vgl. BVerfGE 90, 1, 13, juris Rn. 49). Auf die von Geißler i m Jahre 2015 veröffent- lichten Beiträge (z.B. "Es gab keine AIDS - Verschwörung des MfS mit den S . ", ZdF 37/2015, 94, 113) konnten die Autoren der Bekla gten nicht einge- 47 - 28 - hen, da diese erst nach der 2014 erfolgten Veröffentlichung ihrer Studie publi- ziert wurden. ( 6 ) E ntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung musste die Beklagte auch nicht wegen des gesteigerten Vertrauens, welches Verlautbarungen amtli- cher Stellen entgegengebracht werden darf (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; Senatsurteile vom 11. Dezember 2012 VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 VI ZR 315/10, juris Rn. 28), die Äußerungen anders formulieren oder Zweifel be sonders deutlich machen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der besonderen Grundrechtsbin- dung der Beklagten bzw. der für sie handelnden obersten Bundesbehörde. Die Äußerungen beinhalten erkennbar die jedenfalls vertretb ar hergeleitete wissen- schaftliche Schlussfolgerung aus einer durch den BStU veranlassten zeitge- schichtlichen Untersuchung . Insoweit handelt es sich hierbei für den Leser deut- lich erkennbar nicht um eine amtliche " Verlautbarung " im Sinne einer Auskunft oder Stellungnahme über eine aus den Archivunterlagen ersichtliche Tatsache. ( 7 ) Die angegriffenen Äußerungen genügen au ch den Anforderungen, die § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG an die Veröffentlichung personenbezogener Infor- mationen stellt. Nach der Verweisung in § 3 7 Abs. 1 Nr. 5 StUG auf § 32 Abs. 3 StUG dürfen personenbezogene Informationen veröffentlicht werden, wenn es sich um Informationen über Personen der Zeitgeschichte handelt, soweit diese ihr e zeitgeschichtliche Rolle betreffen. Durch die Veröffentlichun g dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beein- trächtigt werden (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StUG). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. (a) Das Stasi - Unterlagen - Gesetz definiert den Begriff der personenbezo- genen Informationen nicht. Nach dem Wortsinn muss es sich um Informationen 48 49 50 - 29 - handeln, die Aussagen über eine konkrete natürliche Person enthalten. Dies wird bestätigt durch die den Gesetzeszweck wiedergebenden und damit für die Auslegung der übrigen Vorschriften b esonders wichtigen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StUG, wo auf den Einzelnen und die zu seiner Person vom Staatssicherheitsdienst gespeicherten Informationen abgestellt wird. Es steht außer Zweifel, dass die den Gesetzeszweck im Einzelnen umsetzen den Normen mit dem Begriff der personenbezogenen Informationen eben diese in § 1 Abs. 1 StUG genannten Informationen meinen . Im Übrigen hatte zumindest das Merkmal "personenbezogen" im Kontext des Datenschutzes, dem auch die hier in Rede st ehenden Vorschri ften des Stasi - Unterlagen - Gesetzes dienen, einen bei Erlass dieses Gesetzes bereits feststehenden und allgemein bekann- ten Bedeutungsgehalt . § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG a.F.) definiert e personenbezogene Daten als Einzelangaben über persön liche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Auch wenn das Stasi - Unterlagen - Gesetz von Informationen statt von Daten spricht, drängt sich das Verständnis auf, dass wegen des identischen Merkmals der Personenbezoge nheit im Wesentlichen eine inhaltliche Überein- stimmung vorliegt ( vgl. BVerwGE 116, 104, 108, juris Rn. 27). Nach diesen Kri- terien handelt es sich bei der Aussage über die Mitfinanzierung des vom Kläger erstellten und produzierten Films um eine personenbezo gene Information. (b) Der Kläger ist zumindest in seiner Funktion als Regisseur und Produ- zent eine Person der Zeitgeschichte im Sinne des Gesetzes. Dieser Begriff, für den das St asi - Unterlagen - Gesetz sich an vergleichba- ren Vorschriften des Bundesar chivgesetzes und des Bundesdatenschutzgeset- zes orientiert hat (vgl. Gesetzentwu rf vom 12. Juni 1991, BT - Drs. 12/723 S. 26; Gesetzentwurf vom 29. August 1991, BT - Drs. 12/1093 S. 27), wird vom Gesetz nicht definiert. Für seine Auslegung kann aber § 23 KUG he rangezogen werden 51 52 - 30 - (vgl. Bonitz, Persönlichkeitsrechtsschutz im Stasi - Unterlagen - Gesetz, 2009, S. 182; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, August 2006, § 40 BDSG Rn. 30; Däubler/Klebe/We dde/Weichert, BDSG, 5. Aufl., § 40 Rn. 11; Partsch, Bundesarchivges etz, § 11 Rn. 28; Rapp - Lücke in Geiger/Klinghardt, Stasi - Unterlagen - Gesetz, 2. Aufl., § 32 Rn. 26). Aus § 23 KUG hat die Rechtspre- chung den abkürzenden Begriff der "Person der Zeitgeschichte" entwickelt. Als Person der Zeitgeschichte ist jedenfalls eine Pe rson anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat (vgl. Senatsurteil e vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, NJW 2007, 3440 Rn. 14 ; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, NJW 2007, 1981, juris Rn. 11 ). Bei Anknü pfung an diese vom Gesetzgeber aufgegriffene R echtsfigur , aber auch unter Beachtung des später entwickelten abgestuften Schutzkonzep- tes der §§ 22, 23 KUG , ist der Film des Klägers bei dem gebotenen nicht z u engen Verständnis des Begriffs de r Zeitgesch ichte (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, NJW 2007, 1981, juris Rn. 14 f.) dem Zeitgeschehen zuzuordnen und der Kläger als Regisseur und Produzent dieses Films Person der Zeitgeschichte. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsge- richt s ein mehrfach ausgezeichneter Dokumentarfilme macher . Sein Film wurde im Auftrag und in Zusammenarbeit mit dem Westdeutschen Rundfunk, einer Landesrundfunkanstalt, produziert und mehrmals im öffentlich - rechtlichen Fern- sehen und in Großbritannien im Fernseh en gezeigt. Er thematisiert die damals bestehenden Theorien und Erkenntnisse zur Herkunft von AIDS und gibt auch dem Ost - Berliner Biologieprofessor J . S . ausführlich Gelegenheit, seine These darzulegen, das HI - Virus sei im Biowaffenschutzinstitu t der US - Army Fort Detrick entstanden. Die These, dass dieser Film vom MfS nicht nur als will- kommenes Medium für eine vom KGB angestoßene " AIDS - Desinformation s kampagne " angesehen, sondern auch finanziell unterstützt 53 - 31 - worden sein soll, betrifft eine Frage vo n historischem Interesse für die Erfor- schung der Methoden und Wirkungsweise des Staatsicherheitsdienstes. (c) Durch die Veröffentlichung der angegriffenen Aussagen werden keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Klägers verletzt. Bei der gebo- t enen Abwägung stehen sich das grundrechtlich geschützte Interesse des Klä- gers an seiner beruflichen Ehre und das öffentliche Aufarbeitungs - , d.h. For- schungs - und Unterrichtungsinteresse gegenüber (vgl. Rapp - Lücke in Gei- ger/Klinghardt, StUG , 2. Aufl., § 32 Rn. 32). Sie führt im Ergebnis zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses. Der Kläger ist im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit einem Film in die Öffentlichkeit der bundesdeutschen Fernsehzuschauer getreten, mit dem er einen auch politisch be einflussten Diskussionsstand über die E ntstehung des HI - Virus kritisch darstellen und die Öffentlichkeit zum Nachdenken und zur Kritik herausfordern wollte . Zwar besteht durchaus ein nachvollziehbares Interesse des Klägers, nicht durch eine Nennung im Zusa mmenhang mit dem MfS in sei- ner beruflichen Ehre beeinträchtigt zu werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des seit der Filmproduktion vergangenen Zeitraums von 25 Jahren, da es nach so langer Zeit nur schwerlich möglich sein dürfte, die Aussage der Beklagten zu entkräften . Auf Seiten der Beklagten ist dagegen in den Blick zu nehmen, dass die Äußerungen mit dem Zweck erfolgten, ihren sich aus § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG ergebenden gesetzlichen Aufarbeitungsauftrag zu erfüllen und hierbei zu Ergebnissen über zwangsläufig länger zurückliegende Sach- verhalte zu gelangen. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an weiteren Erkenntnissen über die Tätigkeit des MfS fortbesteht, ergibt sich bereits aus der gesetzgeberischen Wertung des § 37 StUG und des § 1 Abs. 1 Nr. 3 StUG (vgl. insoweit auch BT - Drs. 12/723 S. 18 Nr. 10). An der Erforschung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes bestand bei Erlass des Gesetzes ein nachhalti- 54 55 - 32 - ges öffentliches Interesse, das auch heute noch besteht. Das gilt zunächst u nd vor allem angesichts der systematischen und umfassenden Ausforschung der eigenen Bevölkerung der DDR - einschließlich Personen der Zeitgeschichte sowie politischer Amts - und Funktionsträger - mit nachrichtendienstlichen Mit- teln. Gerade diese war ein bes onders abstoßendes Herrschaftsinstrument des Einparteiensystems (vgl. BVerfGE 96, 189 , 198 , juris Rn. 34 ). Zudem vermag die historische Erfahrung mit einer Diktatur und ihren Repressionsinstrumenten eine Anschauung darüber zu vermitteln, welchen Gefahren d ie Freiheitsrechte der Bürger ausgesetzt sein können, wenn die Sicherungen eines freiheitlichen Rechtssta ats außer Kraft gesetzt sind (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2413, 2415 ; juris Rn. 30 ). Das öffentliche Interesse an einer wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes besteht darüber hinaus auch hin- sichtlich seiner "Auslandsaufklärung", namentlich gegenüber Politik, Wirt- schaftsunternehmen und gesellschaftlichen Organisationen des westlichen Teils Deutschlands (vgl. Senatsurteil vo m 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn . 20, 28) . Schließlich besteht unverändert ein öffentliches Interes- se an der Erforschung der nationalsozialistischen Vergangenheit, über die die Stasi - Unterlagen neue Aufschlüsse bieten können. D ieses öffent liche Interesse ist von erheblichem Gewicht. Daran ändert nichts, dass Grundrechte interes- sierter Forscher und Forschungseinrichtungen nicht in Rede stehen ( vgl. BVerwGE 121, 115, 129, juris Rn. 42 f.). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Äußeru ngen 1, 4 und 8 den Kläger nicht besonders schwerwiegend beeinträchtigen. Auf die Person des Klägers wird in der Studie kein besonderes Augenmerk gerichtet. Er wird vor allem als Dokumentarfilme macher und Produzent des Films erwähnt, ohne dass eine vertief ende Auseinandersetzung mit seiner Rolle im Hinblick auf die mögliche Mitfinanzierung des Films durch das MfS stattfindet. Eine besondere persönliche Herabwürdigung des Klägers ist der Studie nicht zu entnehmen. 56 - 33 - Die Äußerungen betreffen das berufliche Bild des Klägers und damit seine So- zialsphäre, sind aber auch auf diese bezogen nicht besonders ehrenrührig, denn die Autoren der Studie gehen weder von einem Zusammenwirken des Klägers mit dem MfS noch davon aus, dass der Kläger bewusster Nutznießer von Zuwen dungen des MfS gewesen sei. Ebenso wie ein Gewerbetreibender sich wertende Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel gefallen las- sen (vgl. nur Senatsurteile vom 16. Dezember 2014 VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18; vom 11. März 2008 VI ZR 189 /06, VersR 2008, 695 Rn. 16, jeweils mwN) und ein Journalist im Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen das Hinterfragen seiner Motiva- tion und deren kritische Beleuchtung durch andere in aller Regel hinnehmen muss ( vgl. Senatsurteil vom 27. September 20 16 VI ZR 250/13, VersR 2017, 104 Rn. 21), muss sich auch der Kläger die kritische Auseinandersetzung mit seinem Film und dessen Hintergründen grundsätzlich gefallen lassen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger mit seinem Film bewusst eine um- strittene These aufgegriffen hat. Dass der Film eine kritische Befassung mit In- halten, Hintergründen und Motivation hervorrufen würde, lag nahe. Schließlich ist in der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich in Kenntnis der beabsichtigen Veröffentlichung der Studie nicht gegenüber den Autoren geäußert hat. Zwar war der Kläger nicht verpflichtet, vorab Stellung zu nehmen. Gleichwohl ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Kläger durch sein Schweigen der Möglichkeit bege ben hat, den Autoren seine Sicht auf das Studienergebnis mitzuteilen und/oder weitere Quellen zu benen- nen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die angegriffenen Aussagen durch die Veröffentlichung von Geißler aus dem Jahr 2015 bereits Gegenstand eines wis- sen schaftlichen Diskurses sind . (d) Etwas Anderes ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 StUG . Hier- nach ist die Verwendung personenbezogener Informationen über Betroffene 57 - 34 - oder Dritte, die im Rahmen der zielgerichteten Informationserhebung oder Aus- spähung des Betroffenen einschließlich heimlicher Informationserhebung ge- wonnen worden sind, zum Nachteil dieser Personen unzulässig . Die angegriffe- ne Information ist aber nicht bei einer solchen Erhebung gewonnen worden . Abgesehen davon ist § 5 Abs. 1 Satz 1 StUG im Bereich von §§ 32, 34 StUG, also auf Personen der Zeitgeschichte , nicht anwendbar ( vgl. BVerwGE 121, 115 , 120 , juris Rn. 17 f.). - 35 - (8 ) Das Benachrichtigungsverfahren nach § 32a StUG, welches auch für eigene Veröffentlichungen des Bundesbeauftragten im Rahmen von § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG geboten ist (Pietrkiewicz/Burth in: Geiger/Klinghardt , StUG , 2. Aufl. , § 37 Rn. 17), ist durchgeführt worden. De r Kläger ist mit Schreiben vom 23. Mai 2014 über die zu seiner Person im Archiv des MfS aufgefundenen Daten u nd die beabsichtigte Veröffentlichung informiert worden. Mit Schreiben vom 7 . Juli 2014 sind ihm ergänzend die Inhalte der Studie einschließlich der Schlussfolge- rung, dass die MfS seinen Film mitfinanziert habe, mitgeteilt worden mit dem Angebot , Stellung zu nehmen. Der Kläger hat von diesem Angebot keinen Ge- brauch gemacht. (9 ) Weiter gehende Anforderungen, an denen die angegriffenen Aussa- gen zu messen wären, ergeben sich über die vorgenann ten Maßstäbe wissen- schaftlicher Arbeit hinaus im Streitfall auch nicht aus dem Sachlichkeitsgebot ( zu diesem vgl. BVerfGE 105, 252, 257, juris Rn. 59 ff.; BVerfG , NJW 2018, 928 Rn. 59). ( 10 ) Die angegriffene Veröffentlichung ist unter Berücksichtigung der ge- genläufigen Interessen der Parteien auch nicht unverhältnism äßig im engeren Sinne. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Geeignetheit und Erforderlich- keit der Studie zur Erfüllung des gesetzlichen Forschung s - und Unterrichtungs- auftrages und zur Abwägung im Rahmen von § 32 StUG verwiesen werden. II. Die Anschlu ssrevision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist im Er- gebnis zu Recht davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Äußerungen 2 , 3 , 5 - 7 nicht besteht. Zwar beeinträchti- 58 59 60 61 - 36 - gen die Inhalte der zitierten Äußerungen das a ll gemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Doch halten sich auch diese im Rahmen der Grundsätze für rechtmäßiges staatliches Informationshandeln und ihre Veröffentlichung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG . 1. Die Verfasser der Studie bzw. die Beklagte haben sich diese Aussa- gen nicht zu eigen gemacht. Von einem Zu - e igen - Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Ver- antwortung für die von ihm als Äußerungen anderer Personen veröffentlichten Inhalte übernimmt, was aus Sicht eines verständigen Lesers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. (vgl. Se- natsurteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 33 mwN). So liegt der Fall hier nicht. Die angegriffenen Äußerungen sind erkennbar als Zitate gekennzeichnet, die Herkunft aus den - beschriebenen - Quellen wird offenge- legt und sie sind in einen Rahmen eingebettet, in dem die eigentlichen Sprecher genannt w erden. 2 . Allerdings haben die Verfasser der Studie die angegriffenen Aussagen als Quellen und Belege für ihre Annahme der Mitfinanzierung des Films durch das MfS in ihre Arbeit aufgenommen und so der Öffentlichkeit zugänglich ge- macht . S ie tragen - und mit ihnen der BStU als Behörde der Beklagten - die Verantwortung für die Verbreitung dieser Aussagen. Die angegriffenen Äußerungen " Die HV A/X hätte die Produktion des Films sogar mit einer gewissen Summe subventioniert . " (Äußerung 2), 62 63 64 65 66 - 37 - " Von d er westdeutschen Seite [ vermutlich vom WDR ] wurden 80.000 DM für die Produktion des Films bezahlt, und die deutschen Genossen haben 40.000 DM bezahlt. " (Äußerung 3), " Ein Zeichen des Erfolgs der AIDS - Kampagne, so P. und M. , sei die Tat- sache, dass sie einen Film über AIDS angefertigt hätten, der dreimal in der BRD gezeigt wurde . " (Äußerung 5), " Es hieß damals, dass die HV A/X die Ausarbeitung eines Films ange- fordert habe. Der Film sei eine Angelegenheit ihres operativen Kanals (illegal) . " (Äuße rung 6), " Sie ergreifen alle Maßnahmen, damit man nicht merkt, dass die DDR in Beziehung zu dem Film steht, obwohl die finanzielle Hilfe leisten müssen . " (Äu- ßerung 7) zitieren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zutreffend wie- dergegebene Aussagen der HV A - Offiziere, die Tatsachenbehauptungen oder tatsächliche Elemente enthaltende Wertungen darstellen . Ihre Inhalte beein- trächtigen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers , denn b ei zutreffen- der Sinndeutung gemäß den aufgezeigten Gr undsätzen lässt sich ihnen im Ge- samtzusammenhang der Studie der Aussagegehalt entnehmen, dass mit dem in den Äußerungen genannten " Film " jeweils der durch den Kläger produzierte Film gemeint ist , der vom MfS mitfinanziert worden sein soll. Die Äußerungen b eeinträchtigen mit diesem Inhalt wie die die Äußerungen 1, 4 und 8 de n sozia- len Geltungsanspruch und die berufliche Ehre des Klägers als Film regisseur und - produzent . 3 . Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rec htswidrig . Die Veröffentlichung der Äußerungen 2, 3, 5 - 7 ist nach 67 68 69 70 71 - 38 - der gesetzlichen Grundlage des § 37 Abs. 1 Nr. 5 StU G als zulässige Unterrich- tung der Öffentlichkeit im Rahmen einer Forschungsarbeit gerechtfertigt . Die Äußerungen sind nach den Feststellun gen des Berufungsgerichts zutreffend wiedergegebene und als solche gekennzeichnete Inhalte der als Quellen be- nannten bulgarischen Berichtsaufzeichnungen. Die Wiedergabe der Zitate för- dert die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse der Stud ie und belegt die Herkunft der Information en . W egen seiner Belegfunktion kommt ei- nem w örtlichen Zitat ein besondere r Dokumentationswert zu (vgl. BVerfG, AfP 2001, 295, 298 , juris Rn. 31 ; BVerfGE 54, 208, 217 f. , juris Rn. 24 ff. ; Senatsur- teil vom 30. Septe mber 2014 VI ZR 490 /12, AfP 2014, 534, 538 , juris Rn. 30). Die Aussagen führen auch nicht zu einer schwerwiegenderen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers als die erörterten Aussagen 1, 4 und 8 zur Behauptung der Mitfinanzier ung. Entgegen der Ansicht der An- schlussrevision kann den Äußerungen 5 und 6, wonach das MfS bzw. die HV A den Film " angefertigt " oder dessen " Ausarbeitung angefordert " habe, eine wei- tergehende Bedeutung, dass das MfS über die bloße Mitfinanzierung hinaus a uf das Entstehen des Films des Klägers Einfluss genommen habe, nicht entnom- men werden. Ein e solche erhalten sie auch nicht durch den Gesamtzusam- menhang der protokollierten Äußerungen oder durch weitere Ausführungen in der Studie . Insgesamt entnimmt der Les er zwar möglicherweise den Äußerun- gen den Aussagehalt, das MfS habe auf den Film Einfluss genommen. Auf wel- che Weise dies geschehen sein soll, bleibt hingegen völlig im Vagen. Die Be- griffe " angefertigt " und " Ausarbeitung angefordert " stehen schon in Widers pruch zu einander, als ersterer die aktive Herstellung des Films beinhalten würde, während nach letzterem lediglich eine Aufforderung zum Tätigwerden ergangen wäre. Was konkret geschehen sein soll und ob bzw. wie das MfS über die Mitfi- nanzierung hinaus tät ig geworden sein könnte, lässt sich den Äußerungen nicht entnehmen. Damit hat eine Sinndeutung, wie sie die Anschlussrevision an- - 39 - nimmt, bei der Abwägung außen vor zu bleiben (vgl. nur Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 18 ). F ür die gebotene Ab- wägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse des Klägers an seiner beruflichen Ehre und dem öffentliche n Aufarbeitungs - , d.h. Forschungs - und Unterrichtungsinteresse kann im Übrigen auf die obigen Ausführungen zu den angegriff enen Äußerung en 1, 4 und 8 verwiesen werden. D . Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststel- lungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). von Pentz Oehler Müller Klein Böh m Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.12.2016 - 2 - 3 O 81/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.11.2017 - 16 U 2/17 - 72
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