ECLI:DE:BGH:2016:141216BIVZR497.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 497 /15 vom 14. Dez ember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Ri chter Felsch , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Buß mann am 14. Dez ember 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzvers i- cherung, die u nter anderem den Straf - Rechtsschutz umfasst. Dem Vers i- cherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschut z- versicherung ( ARB 2000/2) zugrunde , deren § 2 auszugsweise wie folgt lautet: 1 - 3 - "§ 2 Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Fo r- men des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Verei n- barung umfaßt der Versicherun gsschutz i) Straf - Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Vers i- cherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgewo r- fen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf ein es Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es w e- der auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Au s- gang des Strafve rfahrens an. Die Staatsanwaltschaft Köln leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Grund dafür war ein V orfall vor einer Diskothek, bei dem d er Klä ger in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen sein und seinem Kontrahent en mit einem spitzen Gegenstand eine Stic h- verletzung zugefügt haben soll . In der Strafanzeige trug der Polizeibea m- te im Formularfeld "Straftat(en)/Verletzte Bestimmung(en)" ein: "Gefäh r- liche Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen (Par. 224 StGB)" . 2 - 4 - Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt mit seiner Verteid i- gung. Später stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. In dem Schreiben, mit dem sie den Kläger von der Ein stellung in Kenntnis setzte, gab die St aatsanwaltschaft als Tatvorwurf "Gefährliche Körperverletzung" an. Die Beklagte verweigerte die Erstattung der Verteidigerkosten u n- ter Berufung auf § 2 i) bb) ARB 2000/2. Gegen den Kläger sei der Vo r- wurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen w erden könne, e r- hoben worden. II. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Das Ber u- fungsgericht hat ausgeführt, der Ver sicherungsschutz sei gemäß § 2 i) bb) UAbs. 2 ARB 2000/2 ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft habe dem Kläger eine g e fährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorgeworfen. Die missverständliche Bezeichnung in der Strafanzeige sei für die Einordnung des Tatvorwurfs unschädlich. Die Ermittlung wegen gefährlicher und nicht einfacher Körperverletzung s ei naheliegend gewesen, zumal der Kläger seinem Kontrahenten laut Stra f- anzeige mit einem spitzen Gegenstand eine Stichverletzung zugefügt haben solle. Die Frage, ob die gefährliche Körperverletzung im Sinne der ARB ein Vergehen sei, das nur vorsätzlich beg angen werden könne, sei zwar in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Dies könne aber dahi n- stehen, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer durchaus zw i- schen fahrlässiger, vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung, bei der besondere Mittel zur Körperverletzung bewusst zum Einsatz kommen müssten, zu differenzieren wisse und letztere ohne weiteres als Vorsat z- tat qualifizieren werde. 3 4 5 - 5 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sic herung einer einheitlichen Rechtsprechung zugela s- sen, da die Frage, ob die gefährliche Körperverletzung im Sinne der ARB ein Vergehen sei, das nur vorsätzlich begangen werden könne, in Liter a- tur un d Rechtsprechung umstritten sei und eine oberge richtliche E n t- scheidung dazu nicht existiere . Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht, da sie nach der Begründung des Berufungsg e- richts nicht entscheidungserheblich ist. Nach der eigenen Lösung des Berufungsge richt s kam es auf die Auseinanderse tzung mit den sich w i- dersprechenden An sichten nicht an und de r Fall war zu entscheiden, o h- ne die Streitfrage zu beantworten . 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf D e- ckungsschut z nach § 2 i) bb) ARB 2000/2 abgelehnt. a) Verteidigt sich der Versicherungsnehmer einer Rechtsschut z- versicherung in einem Strafverfahren, richtet sich der Anspruch auf D e- ckungsschutz danach, welches Delikt die Strafverfolgungsbehörden ihm vorwerfen, ohne dass es auf die Berechtigung dieses Vorwurfs ankommt. 6 7 8 9 10 - 6 - aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsne h- mer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Dur chsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (S e- natsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92 , BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Ve r- sicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli che Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. bb) Ein solcher Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut von § 2 i) bb) ARB 2000/2 zunächst entnehmen, dass der Rechtsschutzfall durch den "Vorwurf" eines Vergehens, gegen den er sich vert eidigen muss, ausgelöst wird. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision kann für den I n- halt dieses Vorwurfs nicht die Bewertung eines Gerichts maßgeblich sein. Auch ohne spezielle strafprozessuale Kenntnisse wird der Vers i- cherungsnehmer erkennen, dass der Vorw urf den Beginn eines Strafve r- fahrens markiert und von den Strafverfolgungsbehörden, nicht aber von einem Gericht erhoben wird. cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger den Vorwurf einer gefähr lichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erhoben hat. Die rechtliche Bewertung der Tat als gefährliche Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft kam für den Kläger erkennbar in der B e- zeichnung des Tatvorwurfs in deren Einstellungsver fügung zum Au s- druck. Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren wie im vorliegenden Fall unter der zunächst im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen form u- 11 12 13 14 - 7 - lierten Bezeichnung der Straftat fortführt, erhebt sie damit den entspr e- chenden Vorwurf gegen den Versi cherungsnehmer. Die ersten Ermit t- lungsmaßnahmen, gegen die sich der Versicherungsnehmer unter Ina n- spruchnahme des Versicherungsschutzes zu verteidigen hat, werden r e- gelmäßig von der Polizei, die n ach § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO Straftaten selbständig zu erfor schen hat, ohne unmittelbare Beteiligung der Staat s- anwaltschaft durchgeführt. Doch auch wenn die Polizei ohne vorherige Weisung der Staatsanwaltschaft tätig wird, handelt sie als deren "verlä n- gerter Arm" (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 3 StR 212/02, NJW 2 003, 3142 unter II 1). Die Staatsanwaltschaft hat als Herrin des Ermittlung s- verfahrens schließlich den Sachverhalt rechtlich zu bewerten; dabei muss sich ein Prüfungsergebnis, das die polizeilichen Ermittlungserge b- nisse bestätigt, jedoch nicht in den Akten niederschlagen (vgl. BGH, B e- schluss vom 21. Juli 2005 1 StR 78/05, JR 2006, 297 unter 1 [juris Rn. 4]). Es ist daher entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, ob der verletzte Straftatbestand zuerst von der Polizei oder ungewöhn - licherweise vom Anzeigeerstatter selbst so benannt wurde; dasselbe gilt für die Bezeichnung der Tat in der Strafanzeige als "Gefährliche Kö r- perverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen", die ersichtlich der E r- fassung des Verfahrens in der Polizeilichen Kriminalstatis tik dient (unter Schlüssel - Nummer 222100, vgl. Bundeskriminalamt, Polizeiliche Krim i- nalstatistik: Bundesrepublik Deutschland Jahrbuch 2014, S. 178). dd) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die dem Kläger angelast e- ten Tatsachen nicht als gefährliche Kö rperverletzung im Sinne von § 224 StGB qualifiziert werden könnten. Ob der Vorwurf eines bestimmten Ve r- gehens aufgrund der aktenkundigen Tatsachen zutreffend oder zumi n- dest naheliegend war, wovon das Berufungsgericht ausgeh t, ist für den Anspruch auf Versi cherungsschutz ohne Bedeutung und daher auch im 15 - 8 - Deckungsprozess nicht zu prüfen. Bereits der Begriff des Vorwurfs unter § 2 i) ARB 2000/2 führt dem Versicherungsnehmer vor Augen, dass es allein auf dessen Erhebung ankommt; ein Vorwurf enthält noch keine Fe ststellung seiner Richtigkeit. Der Deckungsanspruch hängt daher nicht davon ab, ob die rechtliche Bewertung der Tatsachen durch die Strafve r- folgungsbehörden als Erfüllung eines bestimmten Straftatbestandes z u- trifft (vgl. Looschelders in Looschelders/Paffen holz, § 2 ARB 2010 Rn. 120; Bultmann in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versich e- rungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn. 172; Böhme, ARB - Kommentar 12. Aufl. § 4 ARB 1975 Rn. 58; Mathy, VersR 2007, 899, 900; OLG Oldenburg NJW - RR 2005, 1548, 1549). § 2 i) bb) U Abs. 2 ARB 2000/2 wiederholt damit nur, was sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel im Übrigen ergibt. b) Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verteidigung gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverle t- zung gemäß § 22 4 StGB nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die gefährliche Körperverletzung ist im Sinne von § 2 i) bb) ARB 2000/2 kein Vergehen, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist (so auch Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 8. Auf l. § 2 ARB 2000 Rn. 271; Obarowski in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versich e- rungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 112; Armbrüster in Prölss/Mar - tin, VVG 29. Aufl. § 2 ARB 2010 Rn. 52; Hering in Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 20 Rn. 46; Looschelders in Looschelders/Paffenholz, § 2 ARB 2010 Rn. 124; Bultmann in Terbille/ Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn. 175; Mathy, VersR 2007, 899; ebenso zum vergleichbaren § 4 Abs. 3 a) ARB 1975: AG Düren r+s 1998, 380; AG Duisburg r+s 1994, 223; AG Kassel ZfS 1990, 13; AG Osnabrück ZfS 1990, 309, 31; AG Bad Mergentheim ZfS 1990, 161; LG Freiburg ZfS 1989, 129; LG Düsseldorf 16 - 9 - ZfS 1990, 271; AG Mannheim ZfS 1987, 367; LG Oldenburg ZfS 1982, 145, 146; AG Dortmund ZfS 1983, 368; AG Stuttgart ZfS 1983, 368; AG Köln ZfS 1983, 368; AG Krefeld ZfS 1983, 369; AG Geldern ZfS 1981, 50; a.A. Schneider in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 6. Aufl. § 13 Rn. 157; Hermanns/Lube, VersR 2007, 163, 166; AG Saarbrücken ZfS 1995, 351; AG Mainz r+s 1991, 170, 171; AG Köln ZfS 1987, 274). Einer Anwendung der Unklarheiten re gel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es entgegen der Ansicht der Revision nicht. aa) Der Grundsatz, dass es für die Auslegung Allgemeiner Vers i- cherungsbedingungen auf die Verständnismöglichkeiten eines durc h- schnittlichen Versicherungsnehmers ankommt, er fährt eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest u m- rissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes ve r- stehen wollen (Senatsurteil vom 20. Juli 2016 IV ZR 245/15, VersR 2016, 1184 Rn. 22). Mit dem Begriff des " Vergehens , dessen vorsätzl i- che wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist", verweist die Klau sel auf die Vorschriften des Strafrechts, deren Verletzung dem Versicherung s- nehmer vo rgewor fen wird. Maßgeblich ist damit der von den Strafverfo l- gungsbehörden angegebe ne Straftatbestand , aus dem sich ergeben muss , ob dieser eine vorsätzliche und eine fahrlässige Begehung vo r- sieht. Die Klausel geht damit erkennbar von dem Grundfall aus, das s "ein Vergehen" auch nur in einem Straftatbestand geregelt ist, der inner halb eines Paragraf en sowohl die vorsätzliche wie die fahrlässige Begehung s- form enthält. Dies ist bei den Fahrlässigkeitsdelikten des Strafgesetzb u- ches die Regel und lässt erkennen , dass für diesen Fall der Versich e- rungsschutz eindeutig eing reift. Damit ergibt sich aber auch, dass da r- über hinaus "ein Vergehen", das vorsätzlich wie fahrlässig begangen 17 - 10 - werden kann, nur eines sein kann, bei dem ein solcher einheitlicher Ta t- bestand rein f ormal auf zwei Paragraf en für die Vorsatz - und die Fah r- lässigkeitsform aufgeteilt wird. Ein Vergehen, das sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, setzt daher die aus einem Ve r- gleich des Gesetzestextes ersichtliche volle Tatbestandsiden tität vo raus ( vgl. Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 2 ARB 2000 Rn. 270 ; Looschelders in Looschelders/Paffenholz, § 2 ARB 2010 Rn. 123; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 2 ARB 2010 Rn. 52; Obarowski in Beckmann/Matusche - Beckman n, Versicherungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 534; Hering in Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 20 Rn. 46). bb) Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist mangels voller Tatbestandsidentität mit der fahrl äss igen Körperverletzung nach § 229 StGB kein Vergehen, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Der Tatbestand enthält Merkmale im Fall des Klägers: die Tatbegehung "mittels einer Waffe oder eines anderen g e- fährlichen Werkzeugs" , w elche § 229 StGB nicht vorsieht. Es gibt ke i- nen Fahrlässigkeitstatbestand, der den Wortlaut des § 224 StGB en t- sprechend abbildet. Daher kommt es nicht darauf an, dass auch eine fahrlässige Körperverletzung denkbar ist, die durch den sorgfaltswidrigen Umgan g des Täters mit einem gefährlichen Werkzeug verursacht wird. 18 - 11 - N icht maßgeblich ist entgegen der Auffassung der Revision, ob die gefährliche Körperverletzung, unabhängig von ihrer Häufigkeit, unter den drei Beispielen reiner Vorsatzdelikte in U nterabs atz 2 der Klausel g e- nannt ist. Diese Aufzählung ist auch für den Versicherungsnehmer e r- kennbar nicht abschließend gemeint. Ma yen Fe lsch H arsdorf - Gebhardt Le hmann Bu ßmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 30.04.2015 - 116 C 454/14 - LG Köln, Entscheidung vom 28.10.2015 - 20 S 14/15 - 19
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