ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIZR497.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 497/16 vom 19. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 1 Satz 1, § 136 Abs. 3 Nr. 1 n.F. Zur Unternehmereigenschaft ein es Kommanditisten, der zugleich Geschäftsfü h- rer der Komplementärgesellschaft ist. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZR 497/16 - OLG München LG Kempten - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch den Vorsitze nden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller beschlossen : Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Okt ober 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditist der R. GmbH & Co. KG Unternehmer im Sinne de s § 104 SGB VII ist. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unte r- nehmens unmittelbar zum Vor - oder Nachteil gereicht. Diese Voraussetzung erfüllt im Streitfall all ein die R. GmbH & Co. KG als gemäß § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB rechtsfähige Personengesellschaft. Dem Kommanditisten gereicht 1 2 - 3 - das Ergebnis des Unternehmens dagegen nicht unmittelbar zum Vor - oder Nachteil. Dies gilt auch dann, wenn er zugleich Geschäfts führer der Kompl e- mentär GmbH ist. Er trägt insbesondere nicht das Unternehmerrisiko, da seine Haftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB auf die Höhe der Einlage beschränkt und nach Leistung der Einlage ausgeschlossen ist. Dass rechtsfähige Personenve r- einigungen und - gemeinschaften Unternehmer im unfallversicherungsrechtl i- chen Sinne sein können, hat der Gesetzgeber in der ab 17. November 2016 geltenden Neufassung des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII klargestellt. Danach ist Unternehmer die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Per - sonenvereinigung oder - gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor - oder Nachteil gereicht. Außerhalb der drei genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (BT - Drucks. 18/8487, S. 57). 2. Der Rechtsfehle r ist aber nicht entscheidungserheblich. Die für einen Anspruch aus § 110 SGB VII erforderliche Haftungsprivilegierung des Bekla g- ten zu 1 ergibt sich aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Denn er hat durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben B e- triebs verursacht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Februar 2015 - 14 U 4/14 = BU zu VI ZR 189/15; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Rn. 72; KassKomm/Ricke, SGB VII, § 104 Rn. 6 [Stand: Juli 2017]). 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 15.02.2016 - 23 O 2016/12 - OLG München, Entscheidung vom 07.10.2016 - 14 U 1232 /16 - 4
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