BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 498/15 vom 29. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 durch den V orsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den R ichter Stöhr sowie die Richterin von Pentz beschlossen: Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZ P O). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den B e- schluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 6.000 Gründe: Der Beklagten ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Angaben zum Streitwert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr . 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris Rn. 3 mwN). Nimmt eine Partei eine Streitwertfestsetzung in den V o- rinstanzen unbeanstandet hin, kann sie regelmäßig im Verfahren der Nichtz u- lassungsbeschwerde mit Beanstandu ngen nicht mehr gehört werden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, N r. 1 mwN). So liegt der Fall hier. Soweit die Beschwerde auf Vortrag der Beklagten zur Berechnung des Widerklageantrags zu 4 im Rahmen der Drittwiderklageerweiterung verweist, 1 - 3 - kann auf der Grundlage dieses Vortrags ein konkreter Nachteil für die Beklagte d urch die drohende Verbreitung falscher Tatsachen nicht greifbar geschätzt werden. Die Instanzgerichte mussten deshalb auch keinen höheren Streitwert als 6.000 Sie kann nunmehr nicht mehr mit w eiterem Vortrag nachbessern. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 18.06.2014 - 4 O 387/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.12.2014 - 11 U 108/14 -
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