ECLI:DE:BGH:2018:160118UVIZR498.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 498/16 Verkündet am: 16. Januar 2018 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Ah Zu de r zutreffenden Sinndeutung einer Äußerung und zu den Voraussetzungen eines Eingriffs in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht, wenn lediglich Teile einer komplexen Gesamtaussage angegriffen werden (hier: Meinungsäußerung im Rahmen eines Gesellschafterstreits ). BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16 . Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d en Richter Offe n- loch und die Richterin nen Dr. Oehler , Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Re vision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 2016 aufgehoben . Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerich ts Hamburg - Zivilkammer 22 - vom 29. April 2016 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin , eine Unternehmergesellschaft, nimmt den Beklagten vor dem Hintergrund eines auch öffentlich ausgetragenen Streits ihrer Gesellsch a f- ter a uf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen ihrer Gesellschafterin G. in Anspruch. Der Beklagte ist seit Jahrzehnten im Bereich des Umwelt - und Klim a- schutzes aktiv. Er beschäftigt sich vor allem mit nachhaltigem Wirtschaften und betreibt verschiedene Unternehmen und Initiativen auf der Basis eines sog e- nannten " Open Source " Konzepts. Frau G., die als Waise in S imbabwe aufg e- 1 2 - 3 - wachsen ist und dort über die Stiftung " The Future of Hope Foundat ion " Wa i- senkinder unterstützt, ist seine Adoptivtochter. Sie entwickelte eine Methode zur Züchtung von Speisepilzen auf Kaffeesatz. Der Beklagte wurde durch Prof. O . mit den späteren Gesellschaftern der Klägerin bekannt gemacht. Im Hinblick auf das von Fra u G . entwickelte Pilzzuchtverfahren regte er die Gründung der Kl ä- gerin an. Die Klägerin wurde ohne Beteiligung des Beklagten gegründet . Ihre Fi r- ma besteht aus dem Vornamen der Frau G. mit dem Zusatz " UG (haftungsb e- schränkt) " . Gesellschaftszweck war u nter anderem die Weiterentwicklung der Pilzzuchtmethode. Frau G . hielt Ges chäftsanteil e en t- sprechend 20% des Stammkapitals, d as v on den übrigen Gesellschaftern für Frau G. eingezahlt wurde . Die se beschlossen, ein Franchise - bzw. Lizenzpar t- nersystem anzubieten. Frau G . wurde hierüber informiert, wobei streitig ist, wann sie das System tatsächlich verstanden hat. Im Hinblick auf das geplante Franchisesystem organisierte die Klägerin für potentielle Geschäftspartner Schulungen im Pilzzuchtverfahren. Frau G . chulungstag, wobei im Einzelnen streitig ist, ob die Vergütung ihre Reisekosten deckte. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde das Verhältnis von Frau G . zur Klägerin di s- tanzierter, weil sie bemerkte, dass sich das von der Klägerin auf Ausschlie ß- lichkeit ang elegte Franchisesystem nicht mit dem vom Beklagten verfolgten s o- genannten " Open Source " Konzept vereinbaren l ieß . Frau G . führte jedoch z u- mindest noch eine Schulung durch. Am 6. Mai 2013 schrieb und versandte Frau G . einen englischsprachigen Brief an ein en engen Kreis von Gesellschaftern und deren Ehepartner und ve r- öffentlichte ihn auf ihre r Internetseite wie folgt: 3 4 5 - 4 - " An die Vertreter der K . /I . [Klägerin] B .E.S. Prof. S.B. Hr. P.B. Hr. M.H. Fr. A.K. ( ) Ich fordere Sie hiermit auf, meinen Namen nicht lä nger als Marke Ihrer Geschäfte zu missbrauchen. Ich mahne Sie ab und ich möchte, dass Sie mit sofortiger Wirkung alle Verweise auf mich und meine Arbeit entfernen, vor allem die falsche Darstellung, Sie würden " F. " unterstützen . Sie w issen, dass Sie zu meiner Arbeit nie beigetragen haben, stattdessen habe ich Ihre Initiative unterstützt , wie so vi e- le andere Male auf der Welt. Ihr Geschäftsmodell verkauft gemeinsames Know - How, das von den Mitgli e dern des Z . N etzwerks aufgebaut wurde. Sie schaffen ein Unternehmen unter Verw e ndung eines bekannten Abfalls um Proteine zu e rzeuge n , aber Sie tun dies durch Geheimha l- tung, Exklusivitätsvereinbarungen und Franchiseverträge. Dies verh i nder t , d ass S ie je Geld verdi e nen w erden auf Grundl a ge der Kernprinzipien von Open Source Ges c hä f- te n , für die ich stehe. Es ist wichtig, alle Leser dieses Briefs an die Geschichte von Kaffee und Pilze zu eri n- nern. Die Idee, Pilze auf Kaffeeabfällen zu züchten wurde erstmals 1996 von der Z . . Foundation (bis 2001) und das Z . Netzwerk (ab 2001) haben dieses Wissen immer open source geteilt. Vor drei Jahren teilte ich m e in Wissen und meine Erfahrungen mit I hnen, und habe S ie im Aufbau dieses Z . Geschäftsmodells - angepasst auf Berlin - unterstützt. Noch b e- vor wir die ersten Pilztests abgeschlossen hatten, haben Sie ohne Rücksprache mit mir entschieden, dass diese neue F irma [die Klägerin] Franchiseverträge anbieten würde, verbu n den mit Trainings . Ber e its beim ersten Training wurde klar, dass Ihr Ansatz für Ges c häfte basierend auf meiner Erfahr ung und Ausbildung anders war als das tief ve r- wurzelte open source Konzept, das von allen Z . Mitgli e dern angewendet wird. Dies führte zu einem offenen K onflikt mit den Vertretern von Z . Spanien, die sich hiernach weigerten mit I hnen zusammen zu arbeite n . - 5 - Im Verl a uf der vergang e nen 18 Monate habe ich vergeblich versucht, Ihre Strategie so umzulenk e n, dass sie in E inklang mit dem weltweiten Ansatz des Z . Netzwerks w ä- re. Nach m e inem letzten Gespräch mit I hnen am Freitag, den 3. Mai 2013 ist klar gewo r- den, dass Sie nicht bereit sind jedwede Logik als die I hres Ges c häftsmodells in Betr a cht zu ziehen. Daher bestehe ich in erster Linie darauf, dass die [Kläger i n] nicht länger meinen Namen verwendet. Ich bin nicht in Ents c h e idungsprozessen des Unternehmens involviert und offensi c htlich habe ich k e inen Einfluss. Ihre Firma sollte seine kommerz i- elle Strategie ohne meinen Namen verfolgen und definitiv au fhören, meine Geschichte zu verwenden. Zudem sollte n Sie sämtliche Verweise auf die " F . " löschen da Ihr Geschäftsmodell mit m e inen Aktivitäten unvereinbar ist. Ich hatte bedacht, d a ss ich al s symboli s che 20% Gesellsch a fterin eines 1.000 Start - ups eine Minderheitsposition in der Firma halte die meinen Namen trägt. Jedoch habe ich k e inen Einfluss, keine Beteiligung an Ent sc h e id u ngsproz e ssen, und was no c h schlimmer ist, Sie haben im L auf der Jahre keine Inform a tionen mit mir geteilt . Alle fo r- malen Mitteilungen inklusive der [Klägerin] Webs e ite und Facebook werden ohn e A b- sprache mit mir veröffentlicht und dienen au s schließlich dem Zweck, ein Image zu sch af fen, das ni c ht der Realität entspricht. Ich kann mir nicht helf e n, als mich von I h rem V or gehen ausgenutz t zu fühl e n. Die E r fahrung der vergang e nen 2 Jahre zeigt , dass S ie rein finanzielle Ziele verfolgen und kein wirkliches soziales Engagement haben . D ies steht in krassem Gegensatz zu den g e gebenen Eindrücken und gemachten Versprech en zur Gründung des Unterne h- mens. In den verg a n ge nen J a hren haben S ie keinen Raum für meine Philosophie und meine Meinung als Trägerin des Firmennamens gescha f fen, im Gegent e il , ich fühle nicht nur meinen Standpunk t v ernachlässigt , Sie missbrauchen meinen N a men und mein hart erarbei t etes Image um Ihren Geschäftsinteressen zu dienen. In letzter Zeit wird die Situation immer schlimmer, da S ie falsche Behauptungen auf I h- rer Webseite machen über die Unterstü tzu ng m einer Arbeit in Entwicklungsländern. Sie mache n diese Aussage öff e ntlich, während die Realität ist , dass Sie noch nie eine m e i- ner I nitiativen unterstützt habe n - 6 - Um zu s c hlie ß en, wir haben alle oben genannten Fragen und viele m ehr seit Anfang 2012 dis k utiert und nicht s h a t sich geände r t. Stattdesse n ging Ihr Unternehmen mit dem Aufbau einer Mark e rund um meinen Namen gegen meinen Willen voran. Jetzt hat es eine aggressive Kommunikationskampagne begonnen mit [Vorname der Frau G.] und der sozialen B ot sc haft im Mittelpunkt. Ich habe weder gewerbli che Interessen noch möchte ich für meine in der Verga n- genheit geleistete Arbeit vergütet werden, aber Sie müssen aufhören die Öffentlichkeit " Einen Tag später, am 7. Mai 2013, leitete der B eklagte den Brief an Prof. O . als Anlage zu einer E - Mail Nachricht weiter und führte dazu u.a. in en g- lischer Sprache aus: " ich hoffe der angehängte Brief bringt etwas Klarheit zur Lage mit den Leuten in Berlin. Sie [Frau G . ] ist ihrem großzügigen W esen des Teilens treu, braucht aber die Unterstützung anderer damit dieser Missbrauch aufhört (.. . ) " Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Unterlassung der Verbreitung von drei in dem Schreiben der Frau G. enthaltenen Aussagen , nämlich a) " vor allem die falsche Darstellung, Sie würden " F. " u n- terstützen " (im folgenden " Aussage a " ) , b ) " Sie wisse n , dass S ie zu meiner A r- beit nie beigetragen habe n " (im folgenden " Aussage b " ), und c) " haben Sie o h- ne Rücksprache mit mir entschieden, dass diese neue Firma [ die Klägerin ] F ranchiseverträge anbieten würde, verbunden mit Trainings " (im folgenden " Aussage c " ) . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten veru r- teilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf die Kl ä- gerin zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a) falsch sei die Darstellung der Klägerin, sie würde " F. " unterstützen, b) die Klägerin wisse, dass sie zur Arbeit der [Fra u G.] nie beigetragen habe, und c) 6 7 8 - 7 - dass die Klägerin entschieden habe, Franchiseverträge verbunden mit Tra i- nings anzubieten, ohne Rücksprache mit [Frau G.], wie in der E - Mail vom 7. Mai 2013, 12:45 an Prof. O. geschehen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Senat zu gela s- senen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, die Weiterleitung des Briefes der Frau G . dur ch den Beklagten habe zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Klägerin geführt, für die der Beklagte verantwortlich sei. Zu Recht habe das Landgericht die in den Klageanträgen zu a ) bis c ) enthaltenen Äußerunge n als Tatsachenbehauptungen qualifiziert. Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten sich auch gemischte Äußerungen als Tats a- chenbehauptung erweisen, wenn die Wertung im Hintergrund bleibe und bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von in die Wertu ng eingekleideten konkreten Vorgängen hervorgerufen werde, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich seien. So liege es hier, denn die den Klageanträgen zugrunde liegenden Vorgänge hätten einen nachprüfbaren Ta t- sachengehalt. Hinsichtlich der Aussage a lese der unbefangene Empfänger die Äuß e- rung nicht als allgemeinen Wunsch der Frau G . , sondern als konkreten Vorhalt dessen, was zu entfernen sei; sie könne im Kern daher nur dahin verstanden 9 10 11 12 - 8 - werden, dass Frau G . behaupte, es existiere ein solcher Verweis. Die Aussage sei unwahr. Die Aussage b enthalte für den unbefangenen Durchschnittsleser die beweisbare Tatsacheninformation, die Klägerin habe nicht zur Arbeit der Frau G . beigetragen . D ie Aussage, dass der Klägerin dies au ch bewusst sei, bleibe daneben allenfalls im Hintergrund. Die Aussage sei unwahr. Ihr Aussagegehalt bestehe darin, dass durch Frau G . sämtliche ideellen und materiellen Unterstü t- zungsleistungen durch die Klägerin in Abrede gestellt würden. Dies sei unric h- t ig. Der Beitrag zur Arbeit der Frau G . liege in der e r haltenen Vergütung für die , selbst wenn man unterstelle, dass die Verg ü- tung die Fahrtkosten nicht gedeckt habe. Zwar könne die Aussage auch meh r- deutig sein und lediglich nic ht geschuldete Unterstützungsleistungen umfassen. Im Streitfall sei aber diejenige Deutung zugrunde zu legen, die das Unterne h- merpersönlichkeitsrecht der Klägerin am stärksten beeinträchtige, also dass durch Frau G . sämtliche Unterstützungsleistungen in Ab rede gestellt worden seien. Im Rahmen von Unterlassungsansprüchen werde die Meinungsfreiheit dadurch auch nicht übermäßig eingeschränkt, weil es dem Äußernden überla s- sen bleibe, den Äußerungsinhalt zu konkretisieren. Auch die Aussage c entspreche nicht der Wahrheit. Sie sei dahin zu ve r- stehen, dass Frau G . behauptet habe, über die Einführung eines Franchisesy s- tems nicht informiert worden zu sein. Dies sei aber nicht wahr. Sie sei unstreitig informiert und in die Vermarktung eingeschaltet worden. Zwar we nde der B e- klagte ein, die Erklärung sei wahr, weil Frau G . lediglich zum Ausdruck gebracht habe, sie sei nicht vor der internen Beschlussfassung über die Errichtung eines Franchisesystems unterrichtet worden. Dem könne aber nicht gefolgt werden. Auch hier liege eine mehrdeutige Äußerung vor. Der unbefangene Leser ve r- stehe die Aussage dahin, dass Frau G . über den gesamten Prozess der Ei n- 13 14 - 9 - ric h tung und Durchführung des Franchisesystems im Unklaren gewesen sei. Dies sei aber falsch. Bei der erforderlichen Abw ägung falle der Wahrheitsgehalt der Aussagen entscheidend ins Gewicht . An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender unwahrer Tatsachenbehauptungen bestehe kein schützen s we r- tes Inter e sse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssten da gegen in der R egel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen seien. Nach diesen Maßstäben habe das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem Interesse der Klägerin am Schutz ihres Unte r nehmerpersönlichkeit s- rechts zurückzutreten, weil die von der Klägerin beanstandeten Tatsachenb e- hauptungen unrichtig seien. Der Beklagte sei wegen der Weiterleitung als Störer verantwortlich. Er müsse sich die Tatsachenbehauptungen als eigene Äußerungen zurechnen lassen. Er trage diese in seiner E - M ail v ollumfänglich mit und ergreife für Frau G . Partei. II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Ü berprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin wegen der beanstandeten Äußerungen ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zu. 15 16 17 18 - 10 - a) Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht seiner Würd i- gung Äußerungen zugrunde leg t, die de r Beklagte bei zutreffender Sinndeutung des Schreibens der Frau G. i n dieser Form nicht verbreitet hat. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Vorau s- setzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unte r- liegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßge b- lich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der aller dings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eine s unbefangenen Durchschnitt s- lesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusamme n- hang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betre f- fenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 30; vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, VersR 2017, 369 Rn. 13; vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, GRUR 2017, 298 Rn. 12; vom 18. Nove m- ber 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 23 9 Rn. 19; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14). Fernliegende Bedeutungen sind auszuschli e- ßen (BVerfGE 93, 266, 296; BVerfG NJW 2010, 3501 Rn. 22). Das hat das Berufungsgericht verkannt . Es hat bei seiner Sinndeutung die streitgegenstän dlichen Aussagen nicht in den Gesamtzusammenhang des Schreibens gestellt und aus diesem Grund den Aussagegehalt der Aussagen b und c nicht zutreffend ermittelt. 19 20 21 - 11 - aa) Das an die Mitgesellschafter der Frau G. gerichtete Schreiben b e- zieht sich nicht vorran gig auf das Verhältnis zwischen Frau G. und der Klägerin und auf die in diesem Verhältnis zwischen Gesellschafterin und Gesellschaft auf welcher Rechtsgrundlage auch immer erbrachten wechselseitigen Leistu n- gen. Es geht deutlich darüber hinaus und hat haupt sächlich das Verhältnis zw i- schen Frau G. und ihren Mitgesellschaftern zum Gegenstand. Ihm ist vom Standpunkt eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers die Haupt a ussage zu entnehmen, dass Frau G. mit der unternehmerischen Ausrichtung der Klägerin nicht einverstanden ist, dass sie bei der Gründung der Klägerin in Bezug auf deren zukünftige Geschäftstätigkeit grundlegend andere Erwartungen hegte als ihre Mitgesellschafter und dass sie sich mit dem Ve r- such, ihre Vorstellungen durchzusetzen, gescheitert sieht. Sie verleiht ihrer En t- täuschung darüber Ausdruck, dass ihre Mitgesellschafter das von ihr verfolgte " Open source " Konzept nicht unterstützen, sondern das von ihr mit ihnen getei l- te Wissen exklusiv für sich nutzen wollen; dass sie aus ihr er Sicht nicht sozial engagiert sind, sondern lediglich finanzielle Interessen verfolgen und die von Frau G. bei der Gründung der Klägerin erhoffte Unterstützung ihre s soziale n Engagement s ausgeblieben ist. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich dabei, das s es sich bei den von Frau G. als " ihre Arbeit " , ihre " Aktivitäten " oder " Initiativen " bezeichneten Tätigkeiten um ein soziales Engagement in Entwic k- lungsländern handelt ( " kein wirkliches soziales Engagement " ; " meine Arbeit in Entwicklungsländern " , " sozial e Botschaft " ). Frau G. verlangt die Unterlassung der Verwendung ihres Namens und ihrer Geschichte sowie der aus ihrer Sicht unrichtigen Angaben in Bezug auf eine Unterstützung ihrer Arbeit durch die Klägerin . Sie wirft der Klägerin vor, ihren Namen und ihr e Geschichte zu rein kommerziellen Zwecken zu missbrauch en. bb) Vor diesem Hintergrund kann der Aussage b ( " Sie wissen, dass Sie zu meiner Arbeit nie beigetragen haben " ) entgegen der Ansicht des Berufung s- 22 23 - 12 - gerichts nicht entnommen werden, dass Frau G. k einerlei Leistungen der Kläg e- rin ideeller und materieller Art, einschließlich der bloßen Unterstützung der Ve r- breitung der von Frau G. entwickelten Methode zur Pilzzucht und de r für die Schulungen gezahlten Tagegelder bzw. Reisekostenzusch ü sse , erhalten ha be. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Schreibens liegt die Anna h- me fern, mit den in der Aussage b bezeichneten Beiträgen zu der Arbeit der Frau G. seien auch im Austauschverhältnis stehende Leistungen zwischen Frau G. und der Klägerin oder die bloße Möglichkeit der Verbreitung der Methode der Pilzzucht gemeint. Damit befasst sich das Schreiben gar nicht. Im Übrigen geht Frau G. ersichtlich davon aus, dass sich ihre Methode bereits in erheblichem Maße verbreitet hat ( " wie so viele andere Male au f der Welt " ). Aus der lediglich einen Teil der komplexen Äußerung betreffenden Au s- sage b sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussage a ( " vor allem die falsche Darstellung, Sie würden " F. " unterstü t- zen " ) ergibt sich für den unvoreingenommenen Durchschnittsleser vielmehr , die angesprochenen Mitgesellschafter der Klägerin wüssten, dass sie zu de m soz i- alen Engagement der Frau G. (einschließlich der " F. " ) nicht beigetragen hätten . I n den Gesamtkontext des Schreibens fügt sich die Aussage a dahingehend ein, dass sie einen Teil de s in diesem erhobenen umfassenden Vorwurfs - die Klägerin berühme sich in Verfolgung ihrer ko m- merziellen Interessen zu Unrecht einer Unterstützung der Frau G. und ihre s sozialen Engagements in Entwicklungsländern - betrifft . Dies sei (auch) durch die falsche Darstellung der Un t erstützung der in dem Schreiben nicht näher b e- zeichneten " F. " geschehen . Im Hinblick darauf, d ass der Beklagte das Schreiben ( nur ) an Prof. O. weitergeleitet hat, der als Bekannter und/oder Freund des Beklagten und der Gesellsch a fter der Klägerin über weitere Informationen in Bezug auf die Kläg e- 24 25 - 13 - rin und ihre Gesellschafter verfügt e , ergibt sich nicht s ande res. Denn auch ein Empfänger, der nähere Kenntnis über die von Frau G. in Simbabwe und and e- ren afrikanischen Ländern betriebenen sozialen Projekte hat, und der weiß, dass " F. " eine von Frau G. (mit)gegründete Sti f- tung zur Unterstützung von Waisen ist, kann der Aussage b aus den dargele g- ten Gründen nicht den Aussagegehalt entnehmen, den ihr das Berufungsgericht beigelegt hat. I m Übrigen ist der Klageantrag auf Unterlassung der Verbreitung der angegriffenen Aussa gen an ein aus Dritten bestehendes Publikum geric h- tet , so dass es auch aus diesem Grund nicht allein auf das Verständnis des Empfängers Prof. O. ankommen k a nn . c c ) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht ferner , der Aussage c ( " h a- ben Sie ohne Rücksprache mit mir entschieden, dass diese neue Firma [die Klägerin] Franchiseverträge anbieten würde, verbunden mit Trainings " ) könne der Aussagegehalt entnommen werden, dass die Entsch e idung über ein Fra n- chisesystem gefallen sei, ohne dass Frau G. nachträglich info rmiert worden sei u nd sie so über die Einführung eines Franchisesystems bewusst im unklaren gelassen worden sei. Eine solche Deutung liegt unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Schreibens fern. Aus dem Schreiben und den darin enthaltenen A ussagen zu der ersten der durchgeführten Schulungen ergibt sich , dass die unterschiedlichen Vorste l- lungen der Gesellschafter in Bezug auf die unternehmerische Ausrichtung der Klägerin für Frau G. bei der ersten Schulung offenbar wurden und sie sodann noch weitere 18 Monate versucht hat, die anderen Ges e ll s ch a fter von aus ihrer Sicht notwendigen Änderungen zu überzeugen, sich darin aber gescheitert sieht. Vor diesem Hintergrund enthält e s nicht die Aussage, Frau G. sei b e- wusst über die bereits gefallene Ents cheidung über die Einführung eines Fra n- chisesystems im Unklaren gelassen worden. Ihm ist in seinem Gesamtzusa m- 26 27 - 14 - menhang vielmehr die Kritik zu entnehmen, bereits zu einem frühen Zeitpunkt ( " noch bevor wir die ersten Pilztests abgeschlossen hatten " ) sei eine nicht n ä- her bezeichnete unternehmerische Entscheidung durch die Mitgesellschafter dahin getroffen w o rden, dass die Klägerin mit Schulungen verbundene Franch i- severträge anbieten solle , die nicht im Einklang mit dem von Frau G. vertret e- nen " Open Source " Konz ept stehen . An dieser Entscheidung sei Frau G. nicht beteiligt worden und sie sei auch trotz ihrer Versuche, die übrigen Gesellscha f- ter umzustim m en, nicht revidiert worden. Daraus zieht Frau G. unter anderem den Schluss, dass sie in der Gesellschaft über k einen Einfluss verfügt. Die Aussage c betrifft lediglich einen Teil dieser komplexen Äußerung, nämlich durch die Mitgesellschafter der Frau G. sei ohne Rücksprache mit Frau G. entschieden worden, die Klägerin werde mit Schulungen verbundene Fra n- chise verträge anbieten. Dabei bleibt unklar, wer genau, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt - vor oder nach der Gründung der Klägerin - im Einzelnen welche unternehmerische Entscheidung mit welcher Verbindlichkeit getroffen haben soll. b) Es kann dahin stehen, ob die nur Teile der komplexen Gesamtaussage betreffenden Äußerungen mit dem Aussagegehalt, es sei ein Beitrag zu de m sozialen Engagement der Frau G. in Entwicklungsländern unterblieben ( " Sie wissen, dass Sie zu meiner Arbeit nie beigetragen haben " , Aussage b ), sowie, es sei ohne Rücksprache mit Frau G. entschieden worden, die Klägerin werde mit Schulungen verbundene Franchiseverträge anbieten (Aussage c), einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) darstellen. Denn die Aussagen b und c sind jedenfalls zulässige Meinungsäußerungen , Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB, deren Verbreitung nicht untersagt werden kann . 28 29 - 15 - aa) Ein Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Schreiben der Frau G. an ihre Mitg e- sellschafter gerichtet ist und vorrangig Kritik an diesen enthält. So wie sich eine Kapitalgesellschaft gegen ehrverletzende Kritik an einem Gesellschafter we n- den kann , die - wenn auch in der Person des kritisierten Gesellschafters - die Gesellschaft selbst (unmittelbar) betrifft (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 177/78, BGHZ 78, 24, 25 f.), kann ihr sozialer Geltungsanspruch beei n- trächtigt sein, wenn ihre Ge sellschafter in dieser Eigenschaft oder wegen Täti g- keiten angegriffen werden, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesel l- schaft identifiziert. So liegt es hier, nachdem die in dem Schreiben von Frau G. geäußerte Kritik an ihren Mitgesellschaftern dies e als Gesellschafter der Kläg e- rin betrifft und damit auch unmittelbar auf die Klägerin zurückwirkt. bb) Im Gesamtkontext betrachtet ist das Schreiben der Frau G. geeignet, die Klägerin in ihrem unternehmerischen Ansehen zu beeinträchtigen . Die Kl ä- gerin wird als ein Unternehmen dargestellt, das den Namen und die Geschichte der sozial engagierten Frau G. gegen deren Willen und ohne Abstimmung mit ihr nutzt, und sich e ines tatsächlich nicht bestehenden sozialen Engagements berühmt . Ihr wird zudem vorgeworfe n, das ih r unter der Voraussetzung der Al l- gemeinzugänglichkeit zur Verfügung gestellte Wissen ausschließlich für sich und im kommerziellen Interesse nutzen zu wollen . Allerdings hat die Klägerin die in dem Schreiben enthaltenen erheblichen Vorwürfe un d zentralen Aussagen dahin, die Mitgesellschafter der Frau G. u n- terstützten das von dieser verfolgte " Open source " Konzept nicht, sondern wol l- ten das mit ihnen geteilte Wissen exklusiv für sich nutzen, erbrächten entgegen andersartiger Verlautbarungen bei der Gründung der Klägerin keinen Beitrag zu dem sozialen Engagement der Frau G. in Entwicklungsländern ( " während die Realität ist, dass Sie noch nie eine meiner Initiativen unterstützt haben " ) , so n- 30 31 32 - 16 - dern stellten in Verfolgung ihres (alleinigen) kommerzielle n Interesses falsche Behauptungen über die Unterstützung de s sozialen Engagements der Frau G. auf ( " Stattdessen ging Ihr Unternehmen mit dem Aufbau einer Marke rund um meinen Namen gegen meinen Willen voran. Jetzt hat es eine aggressive Ko m- munikationskampa gne begonnen mit [Vorname der Frau G.] und der sozialen Botschaft im Mittelpunkt. " ) nicht angegriffen. Sie beschränkt ihr Unterlassungsbegehren - neben der noch zu behandelnden Aussage a - auf die jeweil s nur einen kleinen Teil der komplexen Äußerung betreffenden Aussagen b und c . Ob diese unter Berücksichtigung ihres zutreffend ermittelten Aussageg e- halts geeignet sind , den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin (weiterg e- hend) zu beeinträchtigen , ist fraglich . Dass die Klägerin (oder ihre Gesellscha f- ter) keinen Beitrag zu dem sozialen Engagement der Frau G. geleistet haben, stellt vor dem Hintergrund der nicht angegriffen en Aussagen keinen eigenstä n- digen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägeri n dar. Die Behauptung, die Mitgesellschafter der Frau G. hätten ohne Rücksprache mit ihr entschieden, Franchiseverträge verbunden mit Schulungen anzubieten , ist für sich betrachtet nicht ehrenrührig . Dafür kann es eine Vielzahl von rechtlich und moralisch nicht angreifbaren Gründen ge geben haben . cc ) Ob die Aussagen b und c aus diesem Grund schon nicht geeignet sind, den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin zu beeinträchtigen (vgl. S e- nat, Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06, NJW 2009, 915 Rn. 1 2 f.) kann aber dahinstehen, weil s ie jede nfalls zulässig sind. Sie sind bei Zugrund e- legung des Gesamtkontextes a ls Meinungsäußerungen zu qualifizieren, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. Die damit gebotene A b- wägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), die der Senat nach Lage des Falles selbst vornehmen kann, geht zu Lasten der Klägerin aus. 33 34 - 17 - Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einz u- stufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu übe rprüfen ist. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage gep rägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (Senatsurteile vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, Ver s R 2016, 938 Rn. 32; vom 19. Janu ar 2016 - VI ZR 302/15, WM 2016, 405 Rn. 16 ; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 17 mwN ). Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des B e- weises scheidet be i Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äuß e- rung, in der Tatsachen und Meinung sich vermen gen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Me i- nung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbeso n- dere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn d er Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grun d- rechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 , NJW 2015, 773 Rn. 8 mwN). So liegt es hier. Die Auss age n b und c sind entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weis en sie auch tatsäc h- liche Elemente auf, er s chöpfen sich darin aber nicht. N ach dem Gesamtz u- 35 36 37 - 18 - sammenhang d es Schreibens bringen sie vor dem Hintergrund der Auseina n- dersetzung der Gesellschafter in erster Linie eine Kritik an de n von Frau G. a n- gesprochenen Mitgesellschafter n zum Ausdruck. Sie enthalten damit eine su b- jektive Wertung, die mit den tatsächlichen Be standteilen der Äußerung untren n- bar verbunden ist und sich insgesamt als Meinungsäußerung darstellt. Die d a- nach gebotene Abwägung, die der Senat selbst vornehmen kann, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich oder zu erwarten sind, geht zu Lasten der Kl ä- gerin aus (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG). ( 1 ) Bei Äußerungen, in denen sich - wie hier - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahr heitsgehalt der ta t- sächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteil e vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 21; vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, Ver s R 2016, 938 Rn. 51; vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 27; BVerfG, NJ W 1993, 1845, 1846; NJW 2013, 217, 218). Enthält die Me i- nungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsache n- kern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schut z- interessen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechte r- haltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schü t- zenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenom men werden (Senatsurteil e , ebenda). ( 2 ) So liegt es hier. Die Aussagen b und c weisen bei Berücksichtigung ihres zutreffend ermittelten Aussagegehalts keinen falschen Tatsachenkern auf. Gegen die Aussage, die Klägerin habe die Arbeit der Frau G. in Entwic k- lungsländern nicht unterstützt, hat d ie Klägerin sich n ur insoweit ge wendet , als 38 39 40 - 19 - sie meint, die an Frau G. für die Schulungen gezahlten Tagegelder bzw. Reis e- kostenzuschüsse sowie die ihr durch die Beteiligung an der Klägerin eing e- räumte Möglichkeit , ihre Methode zu verbreiten, seien als eine solche Unte r- stützung anzusehen. Wie oben dargelegt, kann die Aussage b a b er schon nicht dahin verstanden werd e n , dass Frau G. den Erhalt dieser Leistungen bzw. Mö g lichkeit - die sie wegen der von der Klägerin ve rfolgten Exklusivitätsanspr ü- che gerade kritisch sieht - in Abrede stelle . Darüber hinausgehende Beiträge der Klägerin zu der von Frau G. in Entwic k lungslä n dern geleisteten sozialen Arbeit hat das Berufungsge r icht nicht festgestellt und werden von der Kläge rin für sich auch nicht in Anspruch genommen ; d ie dahingehenden weiteren Au s- sagen des Schreibens hat sie nicht angegriffen. In Bezug auf die Aussage c hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die übrigen Gesellschafter beschlossen ha tte n, ein Franch ise - und Lizenzpar t- nersystem anzubieten, und Frau G. hierüber informiert wurde, § 314 ZPO. E i- nen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Damit steht fest, dass auch die Aussage c mit ihrem oben ermittelten Aussagegehalt im Kern zutr ifft. Au f den von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Vo r- trag dahin, die Klägerin habe dargelegt und unter Beweis gestellt, bereits im Zusammenhang mit der Gründung des Unternehmens sei Frau G. über sämtl i- che Schritte informiert worden, da sie an d em Konzept - einschließlich des Franchise - Konzepts - von Anfang an mitgearbeitet und dieses von Anfang an mitgetragen habe, kommt es daher nicht an . ( 3 ) Nach alledem hat das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozi a- len Geltungsanspruchs als Wirtscha ftsunternehmen und ihrer unternehmensb e- zogenen Interessen (Art. 12 iVm Art. 19 Abs. 3 GG) hinter dem Recht des B e- klagten auf Meinungsfreiheit zurückzutreten, Art. 5 Abs. 1 GG . D urch das Recht auf Meinungsfreiheit ist auch die Verbreitung der Kritik der Fra u G., die d er B e- 41 42 - 20 - klagte sich zu Eigen gemacht hat , geschützt (vgl. BVerfG, NJW - RR 2010, 470 Rn. 58; Grabenwarter in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand September 2017, Art. 5 Rn. 88) . Die Meinungsfreih e it des Beklagten würde im Kern betroffen, wenn ihm die Ä uße rung der Schlussfolgerungen und Wertungen, die er - Frau G. folgend - aus den zutreffend dargestellten bzw. von der Klägerin nicht ang e- griffenen Geschehnissen ab leite t , versagt würde. Dabei ist zu G unsten des B e- klagte n wei t er zu berücksichtigen, dass er da s S chr e iben der Frau G. nicht se i- nerseits veröffentlicht , sondern (lediglich) an den ihm bekannten Prof. O. we i- tergeleitet hat, wobei er das Ziel verfolgte, seine Adoptivtochter Frau G. bei der Verteidigung ihrer legitimen Inter e ssen (§ 193 StGB) zu unters tützen. c) Die Aussage a ( " vor allem die falsche Darstellung, Sie würden " F. " unterstützen " ) greift n icht in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Sie ist unter Berücksichtigung ihres zutreffend ermittelten Aussagegehalts nicht geeignet, den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin zu beeinträchtigen. Zwar vermittelt sie isoliert betrachtet den unstreitig unzutreffenden E indruck, die Klägerin nehme für sich - in nicht näher bezeic h- neten Darstellungen - eine Unterstützung der " F. " in Anspruch, obwohl eine solche Unterstützung tatsächlich nicht erfolgt sei. Das ist für sich betrachtet eh renrührig. Zu Recht weist aber die Revision darauf hin , dass dieser Aussagegehalt im Gesamtzusammenhang des Schreibens völlig in den Hintergrund tritt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13 f.). Wie oben dargestellt , ist Gegenstand des Schreibens der gegenüber i h- ren Mitg esellschaftern zulässig erhobene und von der Klägerin im Kern unb e- anstandet gebliebene Vorwurf der Frau G., die Klägerin berühme sich zu U n- recht der Unterstützung des sozialen Engagements der Frau G. , habe aber ke i- 43 44 - 21 - ne ihrer Initiativen jemals unterstützt. Diese umfassende Kritik ist unabhängig davon, dass Frau G. die Angaben, deren Unterlassung sie von der Klägerin in dem Schreiben verlangt, im Hinbli c k auf " F. " unz u- treffend konkretisiert hat , weil die Klägerin auf " F. " ( unstreitig ) nicht verwiesen hat . Die unzutreffende Konkretisierung tritt im Hi n- bli c k auf den Gesa m tvorwurf dermaßen zurück, dass die Aussage a einen e i- ge nständigen Eingriffsgehalt nicht aufweist. Das gilt auch deshalb, weil " F. " im Ge samtzusammenh an g zwanglos als eine der I nitiativen der Frau G. verstanden werden kann . 2 . Aus den unter 1 d argelegten Gründen steht der Klägerin wegen der beanstandeten Aussagen a, b und c ein Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB oder aus § 824 BGB zu. 45 - 22 - III. Nach alledem war das Urteil des Berufungsgeric hts aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen und nicht zu erwarten sind, § 563 Abs. 3 ZPO . Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2016 - 322 O 379/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.2016 - 4 U 139/16 - 46
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